I

Amtsblatt für dm

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 23. August 1952

Nr. 34

Amtlicher Teil

Rotwildgebiet Schwarzwald

(Anordnung des Landesjagdamts Tübingen vom 11. 6. 1952)

Auf Grund der Vorschläge der Kreisjagd' ämter und nach Beratung im Landesjagdbeirat wird folgendes angeordnet:

I. Allgemeines

Die Erfordernisse der Land- und Forstwirt­schaft machen eine klare Abgrenzung der Jagd­bezirke, in denen Rotwild geduldet werden kann, von denjenigen, die einen Rotwild­stand nicht ertragen können, notwendig. Er­fahrungsgemäss geht die Verbreitung des männlichen Rotwildes weit über die Gren­zen derjenigen Jagdbezirke hinaus, die als Rot­wildstandreviere bezeichnet werden. Es hat sich daher als notwendig erwiesen, neben dem Rotwildstandgebiet auch ein Rotwildrandgebiet festzulegen, in das hauptsächlich das männliche Rotwild in der Feistzeit hinauswechselt.

Im Rotwildstandgebiet ist eine Wild­dichte von 1-2 Stück je 100 ha anzustreben, die im allgemeinen gegen Osten geringer wer­den soll.

Im Rotwildrandgebiet soll sich kein Stand­wild, sondern nur Wechselwild befinden, das nach den Erfahrungen vorwiegend aus männ­lichem Rotwild (Hirschen) besteht.

II. Grenzen

A. Begrenzung des Rotwildstandgebiets:

Kreis Calw

Nördliche Grenze: an der Landesgrenze bei Moosbronn beginnend - Straße Moosbronn-Bern- bach - Kullenmühle - Her- renalb - Dobel-Enzbrücke - Höfen - Langenbrand.

östliche Grenze: Strasse Langenbrand- Schömberg-Igelsloch-Sieh dich für-Eselsstrasse-Säg- mühle Naislach-Naislach- Agenbach - Kirchweg - Weinstrasse - Hofstett - Aichhalden - Oberweiler- Simmersfeld -Kreisgrenze bei Fünfbronn

Südliche Grenze: Kreisgrenze nach Westen bis zur Landesgrenze.

Westliche Grenze: Landesgrenze nach Nor­den bis Moosbronn.

B. Begrenzung des Rotwildrandgebiets;

Kreis Calw

Nördliche Grenze: Landesgrenze bis Strasse Langenalb - Conweiler - Strasse Conweiler Schwann Neuenbürg Kreisgrenze Nagoldtal.

östliche Grenze: Nagoldtal nach Süden Bahnhof Bad Teinach - Strasse Neubulach (Spi,el- berg) Oberhaugstett Wart-Berneck -Altensteig -Spielberg-Kreisgrenze.

III. Absdiussregelung

1. Rotwildstandgebiet.

In diesem nach obiger Begrenzung festge- segten Gebiet ist ein Abschussplan auf Grund des Wildstandes, Geschlechterver­hältnisses und der anzustrebenden Wild­dichte je 100 ha vom Jagdinhaber aufzu­stellen und vom Kreisjagdamt zu geneh­migen, wobei zu beachten ist, daß die Wild- dichte von West nach Ost wie schon oben bemerkt, abnehmen soll.

2. Rotwildrandgebiet.

In diesem Gebiet sind die Jagdausübungs­berechtigten der Jagdbezirke durch eine Abschussgenehmigung des Kreisjagd­amts zu ermächtigen, alles auftretende Kahl­wild und geringe Hirsche, die dem Zucht­ziel nicht entsprechen (II b) zu erlegen. Jagdbare Hirsche (Ia und Ib) können in geringer Zahl in einer Abschussgenehmi­gung des Kreisjagdamts zum Abschuss frei­gegeben werden.

3. östlich der Rotwildrandzone ist sämt­liches dort auftretende Rotwild, männlichen und weiblichen Geschlechts, durch eine allg. Abschussgenehmigung im Abschussplan vom Kreisjagdamt freizugeben.

Die Staatsforstverwaltung schließt sich in vollem Umfange für ihre Selbstverwaltungs­jagdbezirke und für diejenigen, die ver­pachtet sind, je nach Lage der Einzeljagd­bezirke in den einzelnen Gebieten an.

Preise für Personenbeförderung im

Hiezu bestimmt das Kreisjagdamt Calw:

1. Die Jagdausübungsberechtigten im Rotwild­randgebiet werden ermächtigt, alles auf- tretende Kahlwild und geringe Hirsche, die dem Zuchtziel nicht entsprechen, (üb) zu erlegen. Jagdbare Hirsche (Ia u. Ib) dürfen nur mit Abschussgenehmigung im Einzelfall, die im Abschussplan festgelegt wird, erlegt werden.

2. Östlich der Rotwildrandzone wird sämtliches dort auftretende Rotwild, männlichen x) und weiblichen Geschlechts, hiemitzum Abschuss freigegeben.

3. Die Jagdausübungsberechtigten aller 3 Ge­biete (Rotwildstandgebiet, Rotwildrandge­biet, Gebiet östlich .der Rotwildrandzone) haben Abschußlisten über das abgeschossene Rotwild nach Geschlechtern und Art des männlichen Rotwildes getrennt nach Ia, Ib und II b vorzulegen.

4. Einseitige und beiderseitige Kronen­hirsche dürfen im Jagdjahr 1952 nicht ab- geschossen werden. Es wird ausdrücklich bemerkt, daß sich die Abschußgenehmigun­gen in den Abschußplänen für Hirsche, also nicht auf Kronenhirsche erstrecken.

5. Der Abschuß geweihter Hirsche ist in jedem Einzelfall dem Kreisjagdamt unverzüglich nach der Erlegung besonders mitzuteilen. Diese Mitteilung entbindet nicht von der Pflicht zur Aufnahme dieser Abschüsse in die Abschußliste.

x) (vgl. aber unten Ziff. 4)

Calw, den 1. August 1952

Kreis jagdamt

Linienverkehr mit Landfahrzeugen

Nach der Verordnung PR Nr. 45/52 über Fahrpreise für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und im Linienverkehr mit Landfahrzeugen vom 16. 6. 1952 (Bundesan­zeiger Nr. 118 vom 21. 6. 1952) besißen die Beförderungsentgelte des Linienverkehrs mit Landfahrzeugen, die am 22. 6. 52 festgesegt oder genehmigt sind oder nach diesem Zeit­punkt festgesegt oder genehmigt werden, Festpreischarakter, d. h. sie dürfen nicht über­schritten oder unterschritten werden. Unter Linienverkehr mit Landfahrzeugen (in der Regel Omnibusse) ist sowohl der öffentliche Linienverkehr als auch der Arbeiterlinienver­kehr zu verstehen.

Da im Arbeiterlinienverkehr im Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern bisher im Gegensag zum öffentlichen Linien­verkehr keine Fahrpreisstaffeln aufgestellt wor­den sind, wird darauf hingewiesen, daß die am 22. 6. 1952 berechneten Preise nunmehr als Festpreise zu behandeln sind, die von den Omnibusuntemehmern nicht ohne Genehmi- ung der Behörden abgeändert werden dürfen, ofern im Einzelfall eine Tarifänderung drin­gend notwendig erscheint, hat der Unternehmer beim Wirtschaftsministerium - Preisaufsichts­stelle - Abwicklungsstelle Tübingen einen be­gründeten Antrag zu stellen.

Wer als Unternehmer von Linienverkehr mit Landfahrzeugen ein höheres oder niedri­geres als das nach den oben angeführten Be­stimmungen zulässige Entgelt sich versprechen läßt, fordert oder annimmt, begeht eine Zu­widerhandlung im Sinne des Wirtschaftsstraf-

geseges in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 3. 1952 (BGBl. I S. 189).

Calw, den 6. August 1952

Landratsamt - Preisbehörde -

Ausgewiesenenausweis

Der vom Landratsamt Calw - Umsiedlungs­abteilung - ausgestellte

Ausgewiesenenausweis Nr.06/E/85vom 14.1.1952 für Margarete Nothacker, wohnhaft in Calw-Alzenberg ist in Verlust geraten und wird für ungültig erklärt.

Calw, den 7. August 1952

Land ratsamt - Umsiedlungsabteilung -

Haussammlung des Volksbundes Deutscher Kriegsgräberfürsorge

Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfür­sorge e. V. - Landesverband Oberrhein - in Konstanz a. B. erhielt auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sammlungsgeseges vom 5. 11. 1934 (RGBl. I S. 1086) und der hierzu ergangenen Durch­führungsverordnung vom 14. 12. 1934 (RGBl. I S. 1250) in jederzeit widerruflicher Weise die Genehmigung,

in der Zeit vom 15.-21. 11. 1952 in Württem­berg-Hohenzollern eine Geldsammlung von

«»

Inhalt des amtlichen Teils

1. Rotwildgebiet Schwarzwald

2. Personenbeförderung mit Landfahrzeugen

3. Ausgewiesenenausweis

4. Haussammlung-Kriegsgräberfürsorge