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Amtsblatt für dm
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 23. August 1952
Nr. 34
Amtlicher Teil
Rotwildgebiet Schwarzwald
(Anordnung des Landesjagdamts Tübingen vom 11. 6. 1952)
Auf Grund der Vorschläge der Kreisjagd' ämter und nach Beratung im Landesjagdbeirat wird folgendes angeordnet:
I. Allgemeines
Die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft machen eine klare Abgrenzung der Jagdbezirke, in denen Rotwild geduldet werden kann, von denjenigen, die einen Rotwildstand nicht ertragen können, notwendig. Erfahrungsgemäss geht die Verbreitung des männlichen Rotwildes weit über die Grenzen derjenigen Jagdbezirke hinaus, die als Rotwildstandreviere bezeichnet werden. Es hat sich daher als notwendig erwiesen, neben dem Rotwildstandgebiet auch ein Rotwildrandgebiet festzulegen, in das hauptsächlich das männliche Rotwild in der Feistzeit hinauswechselt.
Im Rotwildstandgebiet ist eine Wilddichte von 1-2 Stück je 100 ha anzustreben, die im allgemeinen gegen Osten geringer werden soll.
Im Rotwildrandgebiet soll sich kein Standwild, sondern nur Wechselwild befinden, das nach den Erfahrungen vorwiegend aus männlichem Rotwild (Hirschen) besteht.
II. Grenzen
A. Begrenzung des Rotwildstandgebiets:
Kreis Calw
Nördliche Grenze: an der Landesgrenze bei Moosbronn beginnend - Straße Moosbronn-Bern- bach - Kullenmühle - Her- renalb - Dobel-Enzbrücke - Höfen - Langenbrand.
östliche Grenze: Strasse Langenbrand- Schömberg-Igelsloch-Sieh dich für-Eselsstrasse-Säg- mühle Naislach-Naislach- Agenbach - Kirchweg - Weinstrasse - Hofstett - Aichhalden - Oberweiler- Simmersfeld -Kreisgrenze bei Fünfbronn
Südliche Grenze: Kreisgrenze nach Westen bis zur Landesgrenze.
Westliche Grenze: Landesgrenze nach Norden bis Moosbronn.
B. Begrenzung des Rotwildrandgebiets;
Kreis Calw
Nördliche Grenze: Landesgrenze bis Strasse Langenalb - Conweiler - Strasse Conweiler — Schwann — Neuenbürg Kreisgrenze Nagoldtal.
östliche Grenze: Nagoldtal nach Süden — Bahnhof Bad Teinach - Strasse Neubulach (Spi,el- berg) — Oberhaugstett — Wart-Berneck -Altensteig -Spielberg-Kreisgrenze.
III. Absdiussregelung
1. Rotwildstandgebiet.
In diesem nach obiger Begrenzung festge- segten Gebiet ist ein Abschussplan auf Grund des Wildstandes, Geschlechterverhältnisses und der anzustrebenden Wilddichte je 100 ha vom Jagdinhaber aufzustellen und vom Kreisjagdamt zu genehmigen, wobei zu beachten ist, daß die Wild- dichte von West nach Ost wie schon oben bemerkt, abnehmen soll.
2. Rotwildrandgebiet.
In diesem Gebiet sind die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke durch eine Abschussgenehmigung des Kreisjagdamts zu ermächtigen, alles auftretende Kahlwild und geringe Hirsche, die dem Zuchtziel nicht entsprechen (II b) zu erlegen. Jagdbare Hirsche (Ia und Ib) können in geringer Zahl in einer Abschussgenehmigung des Kreisjagdamts zum Abschuss freigegeben werden.
3. östlich der Rotwildrandzone ist sämtliches dort auftretende Rotwild, männlichen und weiblichen Geschlechts, durch eine allg. Abschussgenehmigung im Abschussplan vom Kreisjagdamt freizugeben.
Die Staatsforstverwaltung schließt sich in vollem Umfange für ihre Selbstverwaltungsjagdbezirke und für diejenigen, die verpachtet sind, je nach Lage der Einzeljagdbezirke in den einzelnen Gebieten an.
Preise für Personenbeförderung im
Hiezu bestimmt das Kreisjagdamt Calw:
1. Die Jagdausübungsberechtigten im Rotwildrandgebiet werden ermächtigt, alles auf- tretende Kahlwild und geringe Hirsche, die dem Zuchtziel nicht entsprechen, (üb) zu erlegen. Jagdbare Hirsche (Ia u. Ib) dürfen nur mit Abschussgenehmigung im Einzelfall, die im Abschussplan festgelegt wird, erlegt werden.
2. Östlich der Rotwildrandzone wird sämtliches dort auftretende Rotwild, männlichen x) und weiblichen Geschlechts, hiemitzum Abschuss freigegeben.
3. Die Jagdausübungsberechtigten aller 3 Gebiete (Rotwildstandgebiet, Rotwildrandgebiet, Gebiet östlich .der Rotwildrandzone) haben Abschußlisten über das abgeschossene Rotwild nach Geschlechtern und Art des männlichen Rotwildes getrennt nach Ia, Ib und II b vorzulegen.
4. Einseitige und beiderseitige Kronenhirsche dürfen im Jagdjahr 1952 nicht ab- geschossen werden. Es wird ausdrücklich bemerkt, daß sich die Abschußgenehmigungen in den Abschußplänen für Hirsche, also nicht auf Kronenhirsche erstrecken.
5. Der Abschuß geweihter Hirsche ist in jedem Einzelfall dem Kreisjagdamt unverzüglich nach der Erlegung besonders mitzuteilen. Diese Mitteilung entbindet nicht von der Pflicht zur Aufnahme dieser Abschüsse in die Abschußliste.
x) (vgl. aber unten Ziff. 4)
Calw, den 1. August 1952
Kreis jagdamt
Linienverkehr mit Landfahrzeugen
Nach der Verordnung PR Nr. 45/52 über Fahrpreise für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und im Linienverkehr mit Landfahrzeugen vom 16. 6. 1952 (Bundesanzeiger Nr. 118 vom 21. 6. 1952) besißen die Beförderungsentgelte des Linienverkehrs mit Landfahrzeugen, die am 22. 6. 52 festgesegt oder genehmigt sind oder nach diesem Zeitpunkt festgesegt oder genehmigt werden, Festpreischarakter, d. h. sie dürfen nicht überschritten oder unterschritten werden. Unter Linienverkehr mit Landfahrzeugen (in der Regel Omnibusse) ist sowohl der öffentliche Linienverkehr als auch der Arbeiterlinienverkehr zu verstehen.
Da im Arbeiterlinienverkehr im Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern bisher im Gegensag zum öffentlichen Linienverkehr keine Fahrpreisstaffeln aufgestellt worden sind, wird darauf hingewiesen, daß die am 22. 6. 1952 berechneten Preise nunmehr als Festpreise zu behandeln sind, die von den Omnibusuntemehmern nicht ohne Genehmi- ung der Behörden abgeändert werden dürfen, ofern im Einzelfall eine Tarifänderung dringend notwendig erscheint, hat der Unternehmer beim Wirtschaftsministerium - Preisaufsichtsstelle - Abwicklungsstelle Tübingen einen begründeten Antrag zu stellen.
Wer als Unternehmer von Linienverkehr mit Landfahrzeugen ein höheres oder niedrigeres als das nach den oben angeführten Bestimmungen zulässige Entgelt sich versprechen läßt, fordert oder annimmt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstraf-
geseges in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 3. 1952 (BGBl. I S. 189).
Calw, den 6. August 1952
Landratsamt - Preisbehörde -
Ausgewiesenenausweis
Der vom Landratsamt Calw - Umsiedlungsabteilung - ausgestellte
Ausgewiesenenausweis Nr.06/E/85vom 14.1.1952 für Margarete Nothacker, wohnhaft in Calw-Alzenberg ist in Verlust geraten und wird für ungültig erklärt.
Calw, den 7. August 1952
Land ratsamt - Umsiedlungsabteilung -
Haussammlung des Volksbundes Deutscher Kriegsgräberfürsorge
Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. - Landesverband Oberrhein - in Konstanz a. B. erhielt auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sammlungsgeseges vom 5. 11. 1934 (RGBl. I S. 1086) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 14. 12. 1934 (RGBl. I S. 1250) in jederzeit widerruflicher Weise die Genehmigung,
in der Zeit vom 15.-21. 11. 1952 in Württemberg-Hohenzollern eine Geldsammlung von
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Inhalt des amtlichen Teils
1. Rotwildgebiet Schwarzwald
2. Personenbeförderung mit Landfahrzeugen
3. Ausgewiesenenausweis
4. Haussammlung-Kriegsgräberfürsorge