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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Samstag, den 5. April 1952 Nr. 14
Amtlicher Teil
Erhöhung der Einkommensgrenzen für Renten
nach dem Bundesversorgungsgesetz
Der Bundestag hat das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 19. März 1952“ BGBl. S. 141 verabschiedet.
Aufgrund dieses Gesetzes werden die Einkommensgrenzen für die Gewährung von Ausgleichsrente für Schwerkriegsbeschädigte (§ 33 Abs. 1 BVG), Kriegerwitwen und Ehefrauen von Verschollenen (§ 41 Abs. 4 BVG) um jeweils 5.— DM erhöht.
Die Einkommensgrenze für die Gewährung von Elternrente (§ 51 Abs. 2 BVG) wurde für ein Elternpaar von bisher
110.— DM auf 120.— DM und für einen Eltemteil von bisher
70.—DM auf 85.—DM
erhöht.
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1952 in Kraft.
Soweit der Anspruch auf Ausgleichsrente «der Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bereits anerkannt ist, erfolgt die Erhöhung derselben von Amts wegen. Wurde aber bisher der Anspruch auf Ausgleichs- oder Elternrente wegen der Höhe des Einkommens abgelehnt, so erfolgt die Neufeststellung nur auf Antrag.
Es ist demnach notwendig, daß Schwerkriegsbeschädigte, Kriegerwitwen und Verschollenen- Ehefrauen, sofern ihnen nach der erhöhten Einkommensgrenze die bisher nicht gewährte Ausgleichsrente zustehen würde, einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Ausgleichsrente beim zuständigen Versorgungsamt stellen.
Kriegereltem, bei welchen die übrigen Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze und der Emährereigenschaft des gefallenen Sohnes erfüllt sind, und denen die Gewährung von Elternrente vom Versorgungsamt lediglich deshalb abgelehnt worden ist, weil das Einkommen die bisher gültige Einkommensgrenze überstiegen hat, erhalten auf Antrag nunmehr Eltemrente, wenn das Einkommen bei einem Elternpaar den Betrag von 120.— DM und bei einem Elternteil den Betrag von 85.— DM nicht erreicht.
Wird der erforderliche Antrag beim Versorgungsamt bis zum 30. Juni 1952 gestellt, so beginnt die Ausgleichs- oder Eltemrente mit dem 1. April 1952, andernfalls ab Antragsmonat.
Kreissozialamt Calw Abt. Kriegsopferfürsorge
einen gerechten Ausgleich der jagdlichen Belange mit den Erfordernissen der Landeskultur im Sinne der §§ 4 und 37 Absatz 1 des Jagdgesetzes entsprechend den örtlichen Verhältnissen zu gewährleisten geeignet ist.
Zur Vorbereitung des Abschußplanes hat der Revierinhaber zu geeigneter Zeit den Wildstand möglichst genau zu ermitteln; hierbei ist bei Wechselwild besondere Sorgfalt und gegenseitiges Benehmen der Jagdnachbam erforderlich.
Da die für das Jagdjahr 1950/51 aufgestellten Abschußpläne für Hochwildreviere 3 Jahre und für Rehwildreviere 6 Jahre fortzuschreiben sind, müssen nur die entsprechenden Spalten für das Jagdjahr 1952/53 ausgefüllt werden.
Diese Abschußpläne sind sodann bis spätestens 15. April 1952 dem Kreisjagdamt zur Genehmigung einzureichen.
2. Abschußlisten
Die Jagdrevierinhaber sind verpflichtet, jeden Abschuß des dem Abschußplan unterliegenden Wildes unverzüglich in eine Abschußliste ein2utragen und die Abschußliste auf 31. März abzuschließen und dem Kreisjagdamt vorzulegen.
Calw, den 1. April 1952
Landratsamt — Kreisjagdamt
Dienstzeit
bei Behörden in der Osterwodie
Das Landratsamt und die übrigen Staatsbehörden sowie die Dienststellen des Kreisverbands sind am Gründonnerstag ab 12 Uhr und am Karsamstag ganz geschlossen.
Calw, den 31. März 1952 Landratsamt
Sportwaffenamnestie
Auf Grand der Amnestie für Sportwaffen der Alliierten Hohen Kommission vom 24. Dezember 1951 (Amtsblatt der AKH S. 1366) hat die Bundesregierung die Anordnung zur Durchführung der Waffenamnestie vom 17. März 1952 (Bundesanzeiger Nr. 55 vom 19. März 1952) erlassen.
Nach § 3 der Anordnung sind die Sportwaffen bei den Kreispolizeibehörden anzumelden und zu hinterlegen, in deren Bezirk der Besitzer der Waffe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Unter die Amnestie fallen alle Jagd- sowie sämtliche Sportwaffen.
Die Anordnung der Bundesregierung ist am 2. April 1952 in Kraft getreten. Mit diesem Tage beginnen die in § 2 Abs. 1 der Anordnung genannten Fristen zu laufen. Danach sind die Waffen bis spätestens 2. Mai 1952 anzumelden und bis spätestens 2. Juni 1952 zu hinterlegen.
Die Strafvorschriften des Art. 3 des Gesetzes Nr. 70 der Alliierten Hohen Kommission lauten:
1. Wegen des Besitzes gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angemeldeter und hinterlegter Sportwaffen findet eine Strafverfolgung nicht statt.
Inhalt amtlicher Teil
1. Erhöhung der Einkommensgrenzen f. Renten
2. Sportwaffenamnestie
3. Jägerprüfung
4 Abschußpläne und Abschußlisten
5. Dienstzeit in der Osterwoche
6. Reiseverkehr mit dem Saargebiet
7. Werbung auf dem Gebiete des Hellwesens
8. Zulassung z. gehobenen Verwaltungsdienst
9. Amtsgerichte
2. Wer den Vorschriften des Art. 1 Abs. 1 nicht nachkommt und nach Ablauf der in Art. 1 Abs. 1 (b) festgesetzten Fristen rechtswidrig im Besitz einer Sportwaffe ist, wird nach Art. 3 des Gesetzes Nr. 24 (Neufassung) mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bis zu DM 25000 oder mit beiden Strafen bestraft.
3. Die deutschen Gerichte sind ermächtigt, die Gerichtsbarkeit hinsichtlich solcher Zuwiderhandlungen auszuüben.
Wegen der Anmeldung der Waffen unter Anschluß der vom Büchsenmacher auszustellenden Bescheinigung, der Entrichtung der Gebühren sowie der Rückgabe der Waffen kann weitere Auskunft bei den Bürgermeisterämtern oder beim Landratsamt eingeholt werden.
Calw, den 2. April 1952 Landratsamt
Jägerprüfung
Am 7. und 8. April 1952 findet in Calw eine Jägerprüfung statt. Die angemeldeten Bewerber werden besonders benachrichtigt.
Calw, den 1. April 1952
Landratsamt — Kreisjagdamt
AbsdiuBpläne und Abschußlisten
der Jagdausübungsberechtigten
Die Jagdrevierinhaber werden unter Bezugnahme auf die vorläufige Anordnung des Landesjagdamtes über die Aufstellung von Abschußplänen und Abschußlisten auf folgendes aufmerksam gemacht:
1. Abschußpläne
Für jeden Jagdbezirk Ist auf der Grundlage des Frühjahrswildbestandes unter Berücksichtigung des zu erwartenden Zuwachses an Wild für das Jagdjahr 1952/53 (1. April 1952 bis 31. März 1953) ein Abschußplan aufzustellen, der
Reiseverkehr mit dem Saargebiet
Erleichterter Grenzübertritt anläßlich der Konfirmation und Erstkommunion Nach einem soeben eingegangenen Erlaß des Innenministeriums Tübingen sind im Reiseverkehr mit dem Saargebiet anläßlich der Konfirmation und Erstkommunion Erleichterungen gewährt worden. Hienach können Eltern, Großeltern, Geschwister, Pate, Patin, Onkel und Tante eines Konfirmanden oder Erstkommunikanten die Grenze zwischen der Bundesrepublik und dem Saarland mit einem Lichtbildausweis und einer Sonderbescheinigung überschreiten. Die Sonderbescheinigung ist bei Reisen aus dem Bundesgebiet in das Saarland von den Eltern des Kindes im Saarland zu verfassen. Sie muß den Namen des Kindes, den Tag der Konfirmation oder der Erstkommunion sowie Namen, Vornamen, Verwandtschaftsgrad und Anschrift der Verwandten aus der Bundesrepublik enthalten. Die Bescheinigung muß vom zuständigen Seelsorger und vom zuständigen Bürgermeister der Gemeinde im Saarland bestätigt und von Polizeirat Becker in Saarbrücken, Landespolizeipräsidium, genehmigt werden. Bel Reisen aus dem Saarland in die Bundesrepublik ist die Bescheinigung von dem Seelsorger und dem für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Bürgermeister auszustellen. Die Bescheinigung wird bei der Reise in das Saarland abgestempelt und bei der Rückkehr vom deutschen Grenzposten einbehalten. Die Aufenthaltsdauer ist auf zwei Tage, vom Überschreiten der Grenze an gerechnet, beschränkt. Diese Regelung gilt bis 25. Mai 1952 einschließlich.
Die Bürgermeisterämter und Pfarrämter werden hiermit verständigte Calw, den 29. März 1952 Landratsamt