rz 1952

am gro­ll ihren ich kühl lentäler :r früh- n 2 bis | uer.

iten, in irlegten lartlger Länder iaubert ld Vlr- ameri- espaar. inender heit. Er taaten- teilende eizvolle

Iw

und

men-

1er

ndr6.

j

m

iker

CALW

Amtsblatt für k\\ ßrns (falm

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Samstag, den 5. April 1952 Nr. 14

Amtlicher Teil

Erhöhung der Einkommensgrenzen für Renten

nach dem Bundesversorgungsgesetz

Der Bundestag hat dasGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 19. März 1952 BGBl. S. 141 verabschiedet.

Aufgrund dieses Gesetzes werden die Ein­kommensgrenzen für die Gewährung von Aus­gleichsrente für Schwerkriegsbeschädigte (§ 33 Abs. 1 BVG), Kriegerwitwen und Ehefrauen von Verschollenen (§ 41 Abs. 4 BVG) um jeweils 5. DM erhöht.

Die Einkommensgrenze für die Gewährung von Elternrente (§ 51 Abs. 2 BVG) wurde für ein Elternpaar von bisher

110. DM auf 120. DM und für einen Eltemteil von bisher

70.DM auf 85.DM

erhöht.

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1952 in Kraft.

Soweit der Anspruch auf Ausgleichsrente «der Elternrente nach dem Bundesversorgungs­gesetz bereits anerkannt ist, erfolgt die Er­höhung derselben von Amts wegen. Wurde aber bisher der Anspruch auf Ausgleichs- oder Elternrente wegen der Höhe des Einkommens abgelehnt, so erfolgt die Neufeststellung nur auf Antrag.

Es ist demnach notwendig, daß Schwerkriegs­beschädigte, Kriegerwitwen und Verschollenen- Ehefrauen, sofern ihnen nach der erhöhten Einkommensgrenze die bisher nicht gewährte Ausgleichsrente zustehen würde, einen entspre­chenden Antrag auf Gewährung von Ausgleichs­rente beim zuständigen Versorgungsamt stellen.

Kriegereltem, bei welchen die übrigen Vor­aussetzungen bezüglich der Altersgrenze und der Emährereigenschaft des gefallenen Sohnes erfüllt sind, und denen die Gewährung von Elternrente vom Versorgungsamt lediglich des­halb abgelehnt worden ist, weil das Einkommen die bisher gültige Einkommensgrenze über­stiegen hat, erhalten auf Antrag nunmehr Eltemrente, wenn das Einkommen bei einem Elternpaar den Betrag von 120. DM und bei einem Elternteil den Betrag von 85. DM nicht erreicht.

Wird der erforderliche Antrag beim Ver­sorgungsamt bis zum 30. Juni 1952 gestellt, so beginnt die Ausgleichs- oder Eltemrente mit dem 1. April 1952, andernfalls ab Antragsmonat.

Kreissozialamt Calw Abt. Kriegsopferfürsorge

einen gerechten Ausgleich der jagdlichen Be­lange mit den Erfordernissen der Landeskultur im Sinne der §§ 4 und 37 Absatz 1 des Jagd­gesetzes entsprechend den örtlichen Verhält­nissen zu gewährleisten geeignet ist.

Zur Vorbereitung des Abschußplanes hat der Revierinhaber zu geeigneter Zeit den Wild­stand möglichst genau zu ermitteln; hierbei ist bei Wechselwild besondere Sorgfalt und gegen­seitiges Benehmen der Jagdnachbam erfor­derlich.

Da die für das Jagdjahr 1950/51 aufgestellten Abschußpläne für Hochwildreviere 3 Jahre und für Rehwildreviere 6 Jahre fortzuschreiben sind, müssen nur die entsprechenden Spalten für das Jagdjahr 1952/53 ausgefüllt werden.

Diese Abschußpläne sind sodann bis späte­stens 15. April 1952 dem Kreisjagdamt zur Ge­nehmigung einzureichen.

2. Abschußlisten

Die Jagdrevierinhaber sind verpflichtet, je­den Abschuß des dem Abschußplan unterlie­genden Wildes unverzüglich in eine Abschuß­liste ein2utragen und die Abschußliste auf 31. März abzuschließen und dem Kreisjagdamt vorzulegen.

Calw, den 1. April 1952

Landratsamt Kreisjagdamt

Dienstzeit

bei Behörden in der Osterwodie

Das Landratsamt und die übrigen Staats­behörden sowie die Dienststellen des Kreis­verbands sind am Gründonnerstag ab 12 Uhr und am Karsamstag ganz geschlossen.

Calw, den 31. März 1952 Landratsamt

Sportwaffenamnestie

Auf Grand der Amnestie für Sportwaffen der Alliierten Hohen Kommission vom 24. Dezem­ber 1951 (Amtsblatt der AKH S. 1366) hat die Bundesregierung die Anordnung zur Durch­führung der Waffenamnestie vom 17. März 1952 (Bundesanzeiger Nr. 55 vom 19. März 1952) er­lassen.

Nach § 3 der Anordnung sind die Sport­waffen bei den Kreispolizeibehörden anzu­melden und zu hinterlegen, in deren Bezirk der Besitzer der Waffe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Unter die Amnestie fallen alle Jagd- sowie sämtliche Sportwaffen.

Die Anordnung der Bundesregierung ist am 2. April 1952 in Kraft getreten. Mit diesem Tage beginnen die in § 2 Abs. 1 der Anordnung genannten Fristen zu laufen. Danach sind die Waffen bis spätestens 2. Mai 1952 anzumelden und bis spätestens 2. Juni 1952 zu hinterlegen.

Die Strafvorschriften des Art. 3 des Gesetzes Nr. 70 der Alliierten Hohen Kommission lauten:

1. Wegen des Besitzes gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angemeldeter und hinterlegter Sportwaffen findet eine Strafverfolgung nicht statt.

Inhalt amtlicher Teil

1. Erhöhung der Einkommensgrenzen f. Renten

2. Sportwaffenamnestie

3. Jägerprüfung

4 Abschußpläne und Abschußlisten

5. Dienstzeit in der Osterwoche

6. Reiseverkehr mit dem Saargebiet

7. Werbung auf dem Gebiete des Hellwesens

8. Zulassung z. gehobenen Verwaltungsdienst

9. Amtsgerichte

2. Wer den Vorschriften des Art. 1 Abs. 1 nicht nachkommt und nach Ablauf der in Art. 1 Abs. 1 (b) festgesetzten Fristen rechts­widrig im Besitz einer Sportwaffe ist, wird nach Art. 3 des Gesetzes Nr. 24 (Neufassung) mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bis zu DM 25000 oder mit beiden Strafen be­straft.

3. Die deutschen Gerichte sind ermächtigt, die Gerichtsbarkeit hinsichtlich solcher Zuwider­handlungen auszuüben.

Wegen der Anmeldung der Waffen unter Anschluß der vom Büchsenmacher auszustel­lenden Bescheinigung, der Entrichtung der Gebühren sowie der Rückgabe der Waffen kann weitere Auskunft bei den Bürgermeisterämtern oder beim Landratsamt eingeholt werden.

Calw, den 2. April 1952 Landratsamt

Jägerprüfung

Am 7. und 8. April 1952 findet in Calw eine Jägerprüfung statt. Die angemeldeten Bewer­ber werden besonders benachrichtigt.

Calw, den 1. April 1952

Landratsamt Kreisjagdamt

AbsdiuBpläne und Abschußlisten

der Jagdausübungsberechtigten

Die Jagdrevierinhaber werden unter Bezug­nahme auf die vorläufige Anordnung des Lan­desjagdamtes über die Aufstellung von Ab­schußplänen und Abschußlisten auf folgendes aufmerksam gemacht:

1. Abschußpläne

Für jeden Jagdbezirk Ist auf der Grundlage des Frühjahrswildbestandes unter Berücksich­tigung des zu erwartenden Zuwachses an Wild für das Jagdjahr 1952/53 (1. April 1952 bis 31. März 1953) ein Abschußplan aufzustellen, der

Reiseverkehr mit dem Saargebiet

Erleichterter Grenzübertritt anläßlich der Konfirmation und Erstkommunion Nach einem soeben eingegangenen Erlaß des Innenministeriums Tübingen sind im Reise­verkehr mit dem Saargebiet anläßlich der Konfirmation und Erstkommunion Erleich­terungen gewährt worden. Hienach können Eltern, Großeltern, Geschwister, Pate, Patin, Onkel und Tante eines Konfirmanden oder Erstkommunikanten die Grenze zwischen der Bundesrepublik und dem Saarland mit einem Lichtbildausweis und einer Sonderbescheini­gung überschreiten. Die Sonderbescheinigung ist bei Reisen aus dem Bundesgebiet in das Saarland von den Eltern des Kindes im Saar­land zu verfassen. Sie muß den Namen des Kindes, den Tag der Konfirmation oder der Erstkommunion sowie Namen, Vornamen, Verwandtschaftsgrad und Anschrift der Ver­wandten aus der Bundesrepublik enthalten. Die Bescheinigung muß vom zuständigen Seel­sorger und vom zuständigen Bürgermeister der Gemeinde im Saarland bestätigt und von Po­lizeirat Becker in Saarbrücken, Landespolizei­präsidium, genehmigt werden. Bel Reisen aus dem Saarland in die Bundesrepublik ist die Bescheinigung von dem Seelsorger und dem für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Bür­germeister auszustellen. Die Bescheinigung wird bei der Reise in das Saarland abgestem­pelt und bei der Rückkehr vom deutschen Grenzposten einbehalten. Die Aufenthaltsdauer ist auf zwei Tage, vom Überschreiten der Grenze an gerechnet, beschränkt. Diese Rege­lung gilt bis 25. Mai 1952 einschließlich.

Die Bürgermeisterämter und Pfarrämter werden hiermit verständigte Calw, den 29. März 1952 Landratsamt