CALW Samstag, den 3. November 1951 Nr. 44
Amtsblatt für Den Srrte Ifnlui
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Aus der Arbeit des Kreisrats
Zur
Beratung des Haushaltsplans des Kreisverbands für das Rechnungsjahr 1951
trat der Kreisrat unter dem Vorsitz von Landrat Geissler am Mittwoch, den 24. Oktober, im Sitzungssaal des Landratsamts zusammen.
Der von der Verwaltung vorgelegte Planentwurf sah zur Aufbringung des nicht durch andere Einnahmen gedeckten Aufwands des Kreisverbands eine Kreisumlage von 1,5 Millionen DM vor, während im Rechnungsjahr 1950 diese Umlage 1,17 Millionen DM betrug.
Der Kreisrat hielt es für seine Hauptaufgabe, unter allen Umständen eine Senkung der vorgesehenen hohen Kreisumlage zu erreichen. Dabei spielten die Teilpläne für die Kreiskrankenhäuser Calw, Nagold und Neuenbürg eine besondere Rolle. Die von der Hauptverwaltung dieser Häuser aufgestellten Plan- entwürfe schlossen mit einem Fehlbetrag von 327000.— DM (im Vorjahr 250000.— DM) ab. Der Vorsitzende bezeichnete daher mit Recht schon in seinen einleitenden Worten den
Abmangel der Kreiskrankenhäuser als das A und O des Kreisverbandshaushalts.
Die Kreisumlage erfährt demnach gegenüber dem Vorjahr eine Erhöhung um 230 000.— DM, die zwar bedauerlich ist, aber in den folgenden, fast durchweg dem Einfluß des Kreises entzogenen Zahlen ihre Erklärung findet: Die auf der gesetzlichen Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Land und den Kreisen beruhende Umlage an den Landesfürsorgeverband ist gegenüber dem Vorjahr um 30 000.— DM gestiegen, während die Schlüsselzuweisung des Landes an den Kreis nach dem Finanzausgleichsgesetz 1951 um 32000.— DM gesunken ist. Infolge des geringeren Grundstücksverkehrs entsteht weiter an Grunderwerbsteuer gegenüber 1950 ein Ausfall von 20 000.— DM. Ferner erhöhen sich die persönlichen Ausgaben infolge gesetzlicher Erhöhung der Beamtenbesoldungen, Angestelltenvergütungen und Arbeiterlöhne trotz fast gleichbleibenden Personalstands um 90000.— DM. Dazu kommt der 1951 erstmals in Erscheinung tretende Schuldendienst für die Krankenhauserweiterungsbauten in Calw mit 28000.— DM.
Berücksichtigt man dann noch die für die Ausführung der obengenannten Straßenbaupläne in den Haushaltsplan eingestellten 30 000.— DM, so findet man, daß die Erhöhung der Kreisumlage um 230 000.— DM bis auf den letztgenannten Posten in zwangsläufigen Faktoren ihre Ursache hat. Der Kreisrat hatte nach langer Beratung die Überzeugung gewonnen, daß eine Senkung dieses Betrags nur auf Kosten des Straßenhaushalts möglich wäre. Er beschloß daher, dem Kreistag die Festsetzung der
Kreisumlage für 1951 auf 1,4 Millionen DM = 28®/« der Steuerkraftmeßzahlen
vorzu schlagen.
Der am 5. Dezember 1948 gewählte Kreistag wird nun zur Aufstellung des Haushaltsplans und zur Erlassung der — auch die endgültige Festsetzung der Kreisumlage enthaltenden — Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1951 voraussichtlich im letzten Drittel des Monats November 1951 in Wildbad zu seiner letzten Sitzung zusammentreten. Der Kreisrat ermächtigte den Vorsitzenden, den Sitzungstag festzulegen.
Amtlicher Teil
Der Kreisrat setzte sich deshalb auch mit allem Eifer für eine Senkung dieses hohen Fehlbetrags ein, wie überhaupt wohl selten von einem mit dem Etatrecht ausgestatteten Organ mit größerer Gründlichkeit Position für Position des Haushaltsplans „unter die Lupe“ genommen worden sein dürfte, als dies hier geschehen ist. Diese Feststellung bezieht sich nicht nur auf die Krankenhauswirtschaftspläne, sondern auch auf den Haushaltsplan der übrigen Verwaltungen. Auch hier nahm der Kreisrat jede Gelegenheit wahr, den ungedeckten Aufwand des Kreisverbands herabzudrük- ken. Es gelang denn auch, durch zahlreiche Streichungen auf der Ausgabenseite und möglich erscheinende Erhöhungen von Einnahme- Planansätzen den Fehlbetrag bei den Kreiskrankenhäusern um 77 000.— auf 250 000.— DM (wie im Vorjahr) zu senken und auch den Aufwand der übrigen Verwaltungen um weitere 23000.— DM zu kürzen. Damit war auch die Herabsetzung der Kreisumlage von den zunächst vorgesehenen 1,5 Millionen DM um 100 000.— DM auf 1,4 Millionen DM möglich. Besonders erfreulich ist es, daß es trotz oder gerade wegen dieser scharfen Sparmaßnahmen gelungen ist, für die beiden
Straßenbauprojekte
Langenbrand—Salmbach—Büchenbronn und Gräfenhausen—Grenzsägmühle
einen Teilbetrag von je 15000.— DM im Haushaltsplan unterzubringen.
Inhalt amtlicher Teil
1. Maul- und Klauenseuche
2. Preise für Konsummehl
3. Vorsicht vor Betrügern!
4. Einstellung von Ingenieuren
5. Jägerprüfung
6. Reiseverkehr mit dem Saargebiet
7. Straßensperre
8. Amtsgerichte
Maul- und Klauenseuche
Durch den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in verschiedenen Orten des Kreises Böblingen fallen die nachstehenden Gemeinden des Kreises Calw in das Beobachtungsgebiet : Nagold, Wildberg, Sulz und Emmingen.
Für diese Gemeinden müssen die seuchenpolizeilichen Anordnungen wesentlich verschärft werden; folgende besondere Maßregeln sind für dieses Beobachtungsgebiet getroffen worden:
1. Klauenvieh darf aus dem Beobachtungsgebiet ohne Genehmigung des Landratsamts nicht entfernt werden. Dieses kann eine Ausfuhr nur unter bestimmten Voraussetzungen gestatten.
2. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen ist verboten.
3. Im Beobachtungsgebiet können die Betriebe, Molkereien, Rahmstationen und Milchsammelstellen weiterbetrieben werden; die Anlieferung der Milch hat durch Sammelfuhrwerke zu erfolgen. Beim Verladen und Entladen der Milch ist jeder unnötige Personenverkehr zu vermeiden. Die Trinkmilch darf in dem Betrieb abgegeben werden; Milch und Rahm dürfen weitergeliefert, d. h. aus dem Beobachtungsgebiet ausgeführt werden. Die Molkereirückstände sind zu erhitzen. Die Kannen und das Milchfuhrwerk sind vorschriftsmäßig zu desinfizieren.
4. Im Beobachtungsgebiet (Nachbarorte) dürfen Ansammlungen von Menschen nur in besonders begründeten und vom Landratsamt anerkannten Ausnahmefällen stattfinden.
Jeder Verdacht oder Ausbruch der Seuche (mangelnde Futteraufnahme, Speicheln der Tiere, erhöhte Temperatur usw.) sind der Gemeindebehörde sofort anzuzeigen. Verletzungen der Anzeigepflicht oder der vorstehend angeordneten Schutzmaßregeln unterliegen den
Strafbestimmungen der §§ 74—77 des Viehseuchengesetzes und ziehen Verlust der Entschädigungsansprüche nach sich.
Im übrigen bleiben die bereits für den 15-km-Umkreis, von dem sämtliche Gemeinden des Kreises Calw betroffen sind, angeordneten Schutzmaßnahmen weiterhin in Kraft (siehe auch Amtsblatt für den Kreis Calw Nr. 49 vom 8. Dezember 1950). Landratsamt
Preise für Konsummehl
1. Für Mehl zur Herstellung des Konsumbrotes (Hausbrot) dürfen weiterhin folgende Höchstpreise nicht überschritten werden:
Abgabepreise der Mühlen an den Großhandel für Roggenmehl Type 1370 52.35 DM
für Weizenmehl Type 1600 54.10 DM
je 100 kg brutto für netto ohne Sack, einschließlich 0.85 DM Frachtausgleich.
2. Der Großhandelsaufschlag bei Belieferung von einzelnen Bäckern darf 2.25 DM je 100 kg nicht überschreiten. In ihm sind die Kosten der Zufuhr frei Haus des Abnehmers inbegriffen.
Auf die Handelsspanne sind mindestens folgende Mengenrabatte zu gewähren:
Bei geschlossener Abnahme von
10 Dz und mehr DM —.10 je 100 kg 25 Dz und mehr DM —.25 je 100 kg 50 Dz und mehr DM —.50 je 100 kg 100 Dz und mehr DM —.75 je 100 kg 150 Dz und mehr DM, 1.— je 100 kg
3. Die Sorten Roggenmehl Type 1370 und Weizenmehl Type 1600 müssen in ausreichender Menge hergestellt und verkauft werden, wobei eine Koppelung von 50 bis 60 Teilen W 1600 mit 50 bis 40 Teilen R 1370 gestattet ist.
4. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen des WiStrG geahndet.
Calw, den 24. Oktober 1951.
Landratsamt — Preisbehörde