CALW Samstag, den 3. November 1951 Nr. 44

Amtsblatt für Den Srrte Ifnlui

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Aus der Arbeit des Kreisrats

Zur

Beratung des Haushaltsplans des Kreisverbands für das Rechnungsjahr 1951

trat der Kreisrat unter dem Vorsitz von Land­rat Geissler am Mittwoch, den 24. Oktober, im Sitzungssaal des Landratsamts zusammen.

Der von der Verwaltung vorgelegte Plan­entwurf sah zur Aufbringung des nicht durch andere Einnahmen gedeckten Aufwands des Kreisverbands eine Kreisumlage von 1,5 Millionen DM vor, während im Rechnungs­jahr 1950 diese Umlage 1,17 Millionen DM be­trug.

Der Kreisrat hielt es für seine Hauptaufgabe, unter allen Umständen eine Senkung der vor­gesehenen hohen Kreisumlage zu erreichen. Dabei spielten die Teilpläne für die Kreis­krankenhäuser Calw, Nagold und Neuenbürg eine besondere Rolle. Die von der Hauptver­waltung dieser Häuser aufgestellten Plan- entwürfe schlossen mit einem Fehlbetrag von 327000. DM (im Vorjahr 250000. DM) ab. Der Vorsitzende bezeichnete daher mit Recht schon in seinen einleitenden Worten den

Abmangel der Kreiskrankenhäuser als das A und O des Kreisverbandshaushalts.

Die Kreisumlage erfährt demnach gegenüber dem Vorjahr eine Erhöhung um 230 000. DM, die zwar bedauerlich ist, aber in den folgenden, fast durchweg dem Einfluß des Kreises ent­zogenen Zahlen ihre Erklärung findet: Die auf der gesetzlichen Regelung des Finanz- und La­stenausgleichs zwischen dem Land und den Kreisen beruhende Umlage an den Landesfür­sorgeverband ist gegenüber dem Vorjahr um 30 000. DM gestiegen, während die Schlüssel­zuweisung des Landes an den Kreis nach dem Finanzausgleichsgesetz 1951 um 32000. DM gesunken ist. Infolge des geringeren Grund­stücksverkehrs entsteht weiter an Grund­erwerbsteuer gegenüber 1950 ein Ausfall von 20 000. DM. Ferner erhöhen sich die persön­lichen Ausgaben infolge gesetzlicher Erhöhung der Beamtenbesoldungen, Angestelltenvergü­tungen und Arbeiterlöhne trotz fast gleichblei­benden Personalstands um 90000. DM. Dazu kommt der 1951 erstmals in Erscheinung tre­tende Schuldendienst für die Krankenhaus­erweiterungsbauten in Calw mit 28000. DM.

Berücksichtigt man dann noch die für die Aus­führung der obengenannten Straßenbaupläne in den Haushaltsplan eingestellten 30 000. DM, so findet man, daß die Erhöhung der Kreisumlage um 230 000. DM bis auf den letztgenannten Posten in zwangsläufigen Fak­toren ihre Ursache hat. Der Kreisrat hatte nach langer Beratung die Überzeugung gewonnen, daß eine Senkung dieses Betrags nur auf Ko­sten des Straßenhaushalts möglich wäre. Er beschloß daher, dem Kreistag die Festsetzung der

Kreisumlage für 1951 auf 1,4 Millionen DM = 28®/« der Steuerkraftmeßzahlen

vorzu schlagen.

Der am 5. Dezember 1948 gewählte Kreistag wird nun zur Aufstellung des Haushaltsplans und zur Erlassung der auch die endgültige Festsetzung der Kreisumlage enthaltenden Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 1951 voraussichtlich im letzten Drittel des Monats November 1951 in Wildbad zu seiner letz­ten Sitzung zusammentreten. Der Kreisrat ermächtigte den Vorsitzenden, den Sitzungstag festzulegen.

Amtlicher Teil

Der Kreisrat setzte sich deshalb auch mit allem Eifer für eine Senkung dieses hohen Fehlbetrags ein, wie überhaupt wohl selten von einem mit dem Etatrecht ausgestatteten Organ mit größerer Gründlichkeit Position für Position des Haushaltsplansunter die Lupe genommen worden sein dürfte, als dies hier geschehen ist. Diese Feststellung bezieht sich nicht nur auf die Krankenhauswirtschafts­pläne, sondern auch auf den Haushaltsplan der übrigen Verwaltungen. Auch hier nahm der Kreisrat jede Gelegenheit wahr, den ungedeck­ten Aufwand des Kreisverbands herabzudrük- ken. Es gelang denn auch, durch zahlreiche Streichungen auf der Ausgabenseite und mög­lich erscheinende Erhöhungen von Einnahme- Planansätzen den Fehlbetrag bei den Kreis­krankenhäusern um 77 000. auf 250 000. DM (wie im Vorjahr) zu senken und auch den Auf­wand der übrigen Verwaltungen um weitere 23000. DM zu kürzen. Damit war auch die Herabsetzung der Kreisumlage von den zu­nächst vorgesehenen 1,5 Millionen DM um 100 000. DM auf 1,4 Millionen DM möglich. Besonders erfreulich ist es, daß es trotz oder gerade wegen dieser scharfen Sparmaßnahmen gelungen ist, für die beiden

Straßenbauprojekte

LangenbrandSalmbachBüchenbronn und GräfenhausenGrenzsägmühle

einen Teilbetrag von je 15000. DM im Haus­haltsplan unterzubringen.

Inhalt amtlicher Teil

1. Maul- und Klauenseuche

2. Preise für Konsummehl

3. Vorsicht vor Betrügern!

4. Einstellung von Ingenieuren

5. Jägerprüfung

6. Reiseverkehr mit dem Saargebiet

7. Straßensperre

8. Amtsgerichte

Maul- und Klauenseuche

Durch den Ausbruch der Maul- und Klauen­seuche in verschiedenen Orten des Kreises Böblingen fallen die nachstehenden Ge­meinden des Kreises Calw in das Be­obachtungsgebiet : Nagold, Wildberg, Sulz und Emmingen.

Für diese Gemeinden müssen die seuchen­polizeilichen Anordnungen wesentlich ver­schärft werden; folgende besondere Maßregeln sind für dieses Beobachtungsgebiet getroffen worden:

1. Klauenvieh darf aus dem Beobachtungs­gebiet ohne Genehmigung des Landratsamts nicht entfernt werden. Dieses kann eine Ausfuhr nur unter bestimmten Voraus­setzungen gestatten.

2. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuer­gespannen ist verboten.

3. Im Beobachtungsgebiet können die Betriebe, Molkereien, Rahmstationen und Milchsam­melstellen weiterbetrieben werden; die An­lieferung der Milch hat durch Sammelfuhr­werke zu erfolgen. Beim Verladen und Ent­laden der Milch ist jeder unnötige Personen­verkehr zu vermeiden. Die Trinkmilch darf in dem Betrieb abgegeben werden; Milch und Rahm dürfen weitergeliefert, d. h. aus dem Beobachtungsgebiet ausgeführt werden. Die Molkereirückstände sind zu erhitzen. Die Kannen und das Milchfuhrwerk sind vor­schriftsmäßig zu desinfizieren.

4. Im Beobachtungsgebiet (Nachbarorte) dür­fen Ansammlungen von Menschen nur in besonders begründeten und vom Landrats­amt anerkannten Ausnahmefällen statt­finden.

Jeder Verdacht oder Ausbruch der Seuche (mangelnde Futteraufnahme, Speicheln der Tiere, erhöhte Temperatur usw.) sind der Ge­meindebehörde sofort anzuzeigen. Verletzun­gen der Anzeigepflicht oder der vorstehend angeordneten Schutzmaßregeln unterliegen den

Strafbestimmungen der §§ 7477 des Vieh­seuchengesetzes und ziehen Verlust der Ent­schädigungsansprüche nach sich.

Im übrigen bleiben die bereits für den 15-km-Umkreis, von dem sämtliche Gemeinden des Kreises Calw betroffen sind, angeordneten Schutzmaßnahmen weiterhin in Kraft (siehe auch Amtsblatt für den Kreis Calw Nr. 49 vom 8. Dezember 1950). Landratsamt

Preise für Konsummehl

1. Für Mehl zur Herstellung des Konsum­brotes (Hausbrot) dürfen weiterhin folgende Höchstpreise nicht überschritten werden:

Abgabepreise der Mühlen an den Großhandel für Roggenmehl Type 1370 52.35 DM

für Weizenmehl Type 1600 54.10 DM

je 100 kg brutto für netto ohne Sack, einschließ­lich 0.85 DM Frachtausgleich.

2. Der Großhandelsaufschlag bei Belieferung von einzelnen Bäckern darf 2.25 DM je 100 kg nicht überschreiten. In ihm sind die Kosten der Zufuhr frei Haus des Abnehmers in­begriffen.

Auf die Handelsspanne sind mindestens fol­gende Mengenrabatte zu gewähren:

Bei geschlossener Abnahme von

10 Dz und mehr DM.10 je 100 kg 25 Dz und mehr DM.25 je 100 kg 50 Dz und mehr DM.50 je 100 kg 100 Dz und mehr DM.75 je 100 kg 150 Dz und mehr DM, 1. je 100 kg

3. Die Sorten Roggenmehl Type 1370 und Weizenmehl Type 1600 müssen in ausreichen­der Menge hergestellt und verkauft werden, wobei eine Koppelung von 50 bis 60 Teilen W 1600 mit 50 bis 40 Teilen R 1370 gestattet ist.

4. Zuwiderhandlungen werden nach den Be­stimmungen des WiStrG geahndet.

Calw, den 24. Oktober 1951.

Landratsamt Preisbehörde