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Samstag, den 29. September 1951

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Übertragung gewerblicher Betriebe an Flüchtlinge nur mit Zustimmung des Soforthilleamts

Das Bundesfinanzministerium hat in seiner Zweiten Durchführungsverordnung zum ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 13. April 1951 unter anderem bestimmt, daß bei langfristiger Verpachtung (mindestens 7 Jahre) oder bei Veräußerung von gewerblichen Betrieben an Flüchtlinge die auf den Betrieb entfallende allgemeine Soforthilfeabgabe nicht erhoben wird.

Voraussetzung ist, daß der Wert des sofort­hilfeabgabepflichtigen Betriebsvermögens am Währungsstichtag (21. Juni 1948) nicht mehr als 20000 DM betrug. Weitere Voraussetzung ist, daß das Soforthilfeamt, in dessen Bezirk der Erwerber oder Pächter seinen Wohnsitz hat, dem Vertrag über die Veräußerung oder Ver­pachtung zustimmt. Die Vergünstigung beginnt mit dem Anfang des Kalendervierteljahres, das dem folgt, in welchem der Betrieb an den Flüchtling übergeben wird. Bei Veräußerungen oder Verpachtungen, die vor dem Beginn des zweiten Erhebungsjahres wirksam geworden (sind, beginnt die Vergünstigung mit dem *1. April 1950. Die Vergünstigung ist auch auf .Fälle anwendbar, bei denen die Veräußerung oder Verpachtung in der Zeit zwischen 1. April 11949 und 1. April 1950 wirksam geworden ist, wenn nach Anpassung des Vertrags an die Er­fordernisse der Ziffer V der Soforthilfeaus­schuß nachträglich zustimmt. Bei Veräußerun­gen oder Verpachtungen, die vor dem 1. April 1949 wirksam geworden sind, ist die Vergün­stigung nicht anzüwenden, es sei denn, daß ' nach dem 31. März 1949 ein neuer Pachtvertrag I unter Beachtung der Erfordernisse der Ziffer V '.abgeschlossen wird und der Soforthilfeaus­schuß nachträglich seine Zustimmung zum Pachtvertrag erteilt. Die Vergünstigung ent­läßt bei Verpachtungen, wenn das Pacht­verhältnis vor Ablauf von 7 Jahren nach der Übergabe erlischt, mit dem Ende des Kalender­jahres, in dem das Pachtverhältnis endet. Die Vergünstigung soll einerseits den Abgabepflich- l tigen einen Anreiz bieten, ihre Betriebe oder Be- Iriebsteile an Flüchtlinge abzugeben; anderer­seits soll dadurch die Eingliederung der Flücht­linge in die gewerbliche Wirtschaft gefördert werden.

Voraussetzungen zur Vertragszustimmung

1. Der Erwerber oder Pächter muß Flücht­ling im Sinne des § 31 Ziffer 1 SHG oder des § 1 der Anordnung vom 8. August 1949 sein.

Flüchtlinge im Sinne des § 31 Ziffer 1 sind deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volks­zugehörige, die am 1. September 1939 oder spä­ter ihren Wohnsitz außerhalb der 4 Besatzungs­zonen oder der Stadt Berlin hatten, von dort vertrieben wurden und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor dem Währungs­stichtag (21. Juni 1948) im Westgebiet genom­men haben. Flüchtlinge nach § 1 der Anord­nung vom 8. August 1949 sind deutsche Staats­angehörige oder deutsche Volkszugehörige, die nach dem 21. Juni 1948 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus Gebieten außerhalb der 4 Besatzungszonen oder der Stadt Berlin in das Währungsgebiet verlegt haben. Fer­ner solche Personen, die infolge Maßnahmen der Militärregierungen der 3 westlichen Be­satzungsmächte ihren Wohnsitz oder dauern­den Aufenthalt auf unbestimmte Zeit verlassen mußten. Zu diesem Personenkreis gehören die aus Sachsen und Thüringen kurz vor der Neu­festsetzung der damaligen Demarkationslinie evakuierten Wissenschaftler, die früheren Be­wohner der Insel Helgoland, sowie Personen, die ihren Heimatort infolge der Anlage von Übungsplätzen für die Besatzungstruppen auf die Dauer verlassen mußten.

2. Der Kauf- oder Pachtvertrag muß sich auf einen gewerblichen Betrieb im Sinne der §§ 5456 des Reichsbewertungsgesetzes und der §§ 47 und 48 der RBew. DV. beziehen.

3. Der für die Veräußerung oder Verpachtung vorgesehene Betrieb oder Betriebsteil soll insbesondere nach Umfang und Lage erwar­ten lassen, daß der Erwerber oder Pächter mit der Übernahme dieses Betriebs oder Betriebs­teiles eine gesicherte Dauerexistenz er­langt.

4. Der Erwerber oder Pächter soll die erfor­derliche Eignung zur ordnungsmäßigen Bewirt­schaftung des erworbenen oder gepachteten Betriebs oder Betriebsteiles haben. Er soll in seiner Person die Gewähr bieten, daß er die übernommenen oder zu erwartenden Verpflich­tungen erfüllen kann.

Als Veräußerung eines Betriebsteiles ist auch die Aufnahme eines Flüchtlings als Gesell­schafter in ein bisheriges Einzelunternehmen oder in eine bereits bestehende Personengesell­schaft anzusehen, wenn dem Flüchtling eine Beteiligung an dem bishörigen Betriebsvermö­gen eingeräumt wird. Fortsetzung ln Nr. 40

Amtlicher Teil

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Anteilmäßige Versorgung von Hausbrand

und Kleinverbraudi mit Koks und Steinkohlen durch die Wiederverkäufer

Bisher wurden den Kreisen die Koks- mengen im Rahmen der bekannten Zuteilun­gen im Verhältnis der den Ländern an Hand gegebenen Kokszahlen errechnet und zugeteilt. Es wurde dem Händler mitgeteilt, wieviel Koks er erhalten kann.

i Inhalt amtlicher Teil

, 1. Versorgung von Hausbrand I 2. Offenlegung des Liegenschaftskatasters I 3. Kreisstadt Calw Ortsbausatzung t. Heizungskostenzuschlag f.zentralbeh. Räume

Wie das Wirtschaftsministerium mitteilt, kann ab sofort der Händler nun selbst bestimmen, wieviel Tonnen Koks er im Rahmen seines Steinkohlen-Koks-Kontingents beziehen will. Die entsprechenden Aufträge sind vom Wiederverkäufer direkt beim Groß­handel einzureichen. Es wird selbstverständ­lich vorausgesetzt, daß von dieser Möglichkeit mit Maß Gebrauch gemacht wird, zu­mal die Steinkohlenkontingente der einzelnen Wiederverkäufer um die entsprechenden Koks­mengen gekürzt werden.

Calw, den 25. Sept. 1951. Kreispflege

Nr. 39

Bekanntmachung

über die Offenlegung des Liegenschaf tskatasters

Das aus Anlaß der Übernahme der Boden­schätzungsergebnisse aufgestellte neue Liegen­schaftskataster der Gemeinde Effringen wird in der Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. Oktober 1951 in den Diensträumen des Katasteramts Calw, Stuttgarter Straße 19, während der Dienststunden offengelegt. Offen­gelegt werden die Schätzungskarten und die Katasterbücher. Die in das neue Liegenschafts­kataster übernommenen Angaben werden außer dieser Offenlegung den Grund- und Ge­bäudeeigentümern nicht besonders mitgeteilt.

Gegen die in das Liegenschaftskataster über­nommenen Angaben steht den Grund- un<i Ge­bäudeeigentümern (Erbbauberechtigten, Erb­pächtern) die Beschwerde zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 14. Novem­ber 1951 beim Katasteramt entweder schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei völliger Zurückweisung der Be­schwerde fallen die durch örtliche Untersuchun­gen entstandenen Kosten dem Beschwerde­führer zur Last.

Mit Ablauf der Offeiilegungsfrist tritt das Liegenschaftskataster an die Stelle des bisheri­gen Grundsteuerkatasters und an die Stelle des bisherigen amtlichen Verzeichnisses der Grund­stücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuch­ordnung.

Calw, den 20. Sept. 1951. Katasteramt

Kreisstadt Calw

Ortsbausatzung über die Anbauvorschriften für das Gebiet Wimberg

Die vom Gemeinderat am 20. September 1951 beschlossene Ortsbausatzung über die Anbau- .Vorschriften für das Gebiet Wimberg liegt im Rathaus, Zimmer 8, in der Zeit vom 29. Sep­tember bis 6. Oktober 1951 während der Dienst­stunden öffentlich auf.

Einwendungen gegen die Ortsbausatzung sind von den Beteiligten innerhalb dieser Frist beim Bürgermeisteramt geltend zu machen.

Calw, 21. Sept. 1951. Bürgermeisteramt

Heizungskostenzuschlag

für zentralbeheizte Räume

Das Wirtschaftsministerium Preisauf­sichtsstelle Tübingen hat mit Erlaß vom 6. September 1951 den konzessionierten Be­herbergungsbetrieben gestattet, in den Mo­naten Oktober bis März für zentralbeheizte Übernachtungsräume einen Heizungskosten­zuschlag bis zum Höchstbetrag von DM 0.50 pro Bett und Nacht zu erheben.

Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, die diesen Zuschlag erheben wollen, werden aufgefordert, die Preisaushänge und Sammel­verzeichnisse bis spätestens 5. Oktober 1951 an die Geschäftsstelle des Landesverbandes für das Hotel- und Gaststättengewerbe, Calw, Marktplatz 10, zur Ergänzung zu übersenden.

Calw, den 25. Sept. 1951. Landratsamt

Preisbehörde

Sonntagsrückfahrkarten werden ausgegeben: Zum Cannstatter Volksfest, das vom 22. Sept. bis 1. Okt. in Stuttgart auf dem Cannstatter Wasen stattflndet, von allen Bahnhöfen im Um­kreis von 150 km um Stuttgart, und zwar

a) am 1. Okt. 1951 mit ltägiger Geltungsdauer;

b) am Sonntag, 30. Sept. 1951 mit tarifmäßiger Geltungsdauer und über den Umkreis von 150 km hinaus auch von allen Bahnhöfen in W ürttemberg-Hohenzollern.