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Samstag, den 29. September 1951
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Übertragung gewerblicher Betriebe an Flüchtlinge nur mit Zustimmung des Soforthilleamts
Das Bundesfinanzministerium hat in seiner Zweiten Durchführungsverordnung zum ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 13. April 1951 unter anderem bestimmt, daß bei langfristiger Verpachtung (mindestens 7 Jahre) oder bei Veräußerung von gewerblichen Betrieben an Flüchtlinge die auf den Betrieb entfallende allgemeine Soforthilfeabgabe nicht erhoben wird.
Voraussetzung ist, daß der Wert des soforthilfeabgabepflichtigen Betriebsvermögens am Währungsstichtag (21. Juni 1948) nicht mehr als 20000 DM betrug. Weitere Voraussetzung ist, daß das Soforthilfeamt, in dessen Bezirk der Erwerber oder Pächter seinen Wohnsitz hat, dem Vertrag über die Veräußerung oder Verpachtung zustimmt. Die Vergünstigung beginnt mit dem Anfang des Kalendervierteljahres, das dem folgt, in welchem der Betrieb an den Flüchtling übergeben wird. Bei Veräußerungen oder Verpachtungen, die vor dem Beginn des zweiten Erhebungsjahres wirksam geworden (sind, beginnt die Vergünstigung mit dem *1. April 1950. Die Vergünstigung ist auch auf .Fälle anwendbar, bei denen die Veräußerung oder Verpachtung in der Zeit zwischen 1. April 11949 und 1. April 1950 wirksam geworden ist, wenn nach Anpassung des Vertrags an die Erfordernisse der Ziffer V der Soforthilfeausschuß nachträglich zustimmt. Bei Veräußerungen oder Verpachtungen, die vor dem 1. April 1949 wirksam geworden sind, ist die Vergünstigung nicht anzüwenden, es sei denn, daß ' nach dem 31. März 1949 ein neuer Pachtvertrag I unter Beachtung der Erfordernisse der Ziffer V '.abgeschlossen wird und der Soforthilfeausschuß nachträglich seine Zustimmung zum Pachtvertrag erteilt. Die Vergünstigung entläßt bei Verpachtungen, wenn das Pachtverhältnis vor Ablauf von 7 Jahren nach der Übergabe erlischt, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Pachtverhältnis endet. Die Vergünstigung soll einerseits den Abgabepflich- l tigen einen Anreiz bieten, ihre Betriebe oder Be- Iriebsteile an Flüchtlinge abzugeben; andererseits soll dadurch die Eingliederung der Flüchtlinge in die gewerbliche Wirtschaft gefördert werden.
Voraussetzungen zur Vertragszustimmung
1. Der Erwerber oder Pächter muß Flüchtling im Sinne des § 31 Ziffer 1 SHG oder des § 1 der Anordnung vom 8. August 1949 sein.
Flüchtlinge im Sinne des § 31 Ziffer 1 sind deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die am 1. September 1939 oder später ihren Wohnsitz außerhalb der 4 Besatzungszonen oder der Stadt Berlin hatten, von dort vertrieben wurden und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor dem Währungsstichtag (21. Juni 1948) im Westgebiet genommen haben. — Flüchtlinge nach § 1 der Anordnung vom 8. August 1949 sind deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die nach dem 21. Juni 1948 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus Gebieten außerhalb der 4 Besatzungszonen oder der Stadt Berlin in das Währungsgebiet verlegt haben. — Ferner solche Personen, die infolge Maßnahmen der Militärregierungen der 3 westlichen Besatzungsmächte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt auf unbestimmte Zeit verlassen mußten. Zu diesem Personenkreis gehören die aus Sachsen und Thüringen kurz vor der Neufestsetzung der damaligen Demarkationslinie evakuierten Wissenschaftler, die früheren Bewohner der Insel Helgoland, sowie Personen, die ihren Heimatort infolge der Anlage von Übungsplätzen für die Besatzungstruppen auf die Dauer verlassen mußten.
2. Der Kauf- oder Pachtvertrag muß sich auf einen gewerblichen Betrieb im Sinne der §§ 54—56 des Reichsbewertungsgesetzes und der §§ 47 und 48 der RBew. DV. beziehen.
3. Der für die Veräußerung oder Verpachtung vorgesehene Betrieb oder Betriebsteil soll — insbesondere nach Umfang und Lage — erwarten lassen, daß der Erwerber oder Pächter mit der Übernahme dieses Betriebs oder Betriebsteiles eine gesicherte Dauerexistenz erlangt.
4. Der Erwerber oder Pächter soll die erforderliche Eignung zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des erworbenen oder gepachteten Betriebs oder Betriebsteiles haben. Er soll in seiner Person die Gewähr bieten, daß er die übernommenen oder zu erwartenden Verpflichtungen erfüllen kann.
Als Veräußerung eines Betriebsteiles ist auch die Aufnahme eines Flüchtlings als Gesellschafter in ein bisheriges Einzelunternehmen oder in eine bereits bestehende Personengesellschaft anzusehen, wenn dem Flüchtling eine Beteiligung an dem bishörigen Betriebsvermögen eingeräumt wird. Fortsetzung ln Nr. 40
Amtlicher Teil
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Anteilmäßige Versorgung von Hausbrand
und Kleinverbraudi mit Koks und Steinkohlen durch die Wiederverkäufer
■ Bisher wurden den Kreisen die Koks- mengen im Rahmen der bekannten Zuteilungen im Verhältnis der den Ländern an Hand gegebenen Kokszahlen errechnet und zugeteilt. Es wurde dem Händler mitgeteilt, wieviel Koks er erhalten kann.
i Inhalt amtlicher Teil
, 1. Versorgung von Hausbrand I 2. Offenlegung des Liegenschaftskatasters I 3. Kreisstadt Calw — Ortsbausatzung t. Heizungskostenzuschlag f.zentralbeh. Räume
Wie das Wirtschaftsministerium mitteilt, kann ab sofort der Händler nun selbst bestimmen, wieviel Tonnen Koks er im Rahmen seines Steinkohlen-Koks-Kontingents beziehen will. Die entsprechenden Aufträge sind vom Wiederverkäufer direkt beim Großhandel einzureichen. Es wird selbstverständlich vorausgesetzt, daß von dieser Möglichkeit mit Maß Gebrauch gemacht wird, zumal die Steinkohlenkontingente der einzelnen Wiederverkäufer um die entsprechenden Koksmengen gekürzt werden.
Calw, den 25. Sept. 1951. Kreispflege
Nr. 39
Bekanntmachung
über die Offenlegung des Liegenschaf tskatasters
Das aus Anlaß der Übernahme der Bodenschätzungsergebnisse aufgestellte neue Liegenschaftskataster der Gemeinde Effringen wird in der Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. Oktober 1951 in den Diensträumen des Katasteramts Calw, Stuttgarter Straße 19, während der Dienststunden offengelegt. Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Katasterbücher. Die in das neue Liegenschaftskataster übernommenen Angaben werden außer dieser Offenlegung den Grund- und Gebäudeeigentümern nicht besonders mitgeteilt.
Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben steht den Grund- un<i Gebäudeeigentümern (Erbbauberechtigten, Erbpächtern) die Beschwerde zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 14. November 1951 beim Katasteramt entweder schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei völliger Zurückweisung der Beschwerde fallen die durch örtliche Untersuchungen entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer zur Last.
Mit Ablauf der Offeiilegungsfrist tritt das Liegenschaftskataster an die Stelle des bisherigen Grundsteuerkatasters und an die Stelle des bisherigen amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
Calw, den 20. Sept. 1951. Katasteramt
Kreisstadt Calw
Ortsbausatzung über die Anbauvorschriften für das Gebiet Wimberg
Die vom Gemeinderat am 20. September 1951 beschlossene Ortsbausatzung über die Anbau- .Vorschriften für das Gebiet Wimberg liegt im Rathaus, Zimmer 8, in der Zeit vom 29. September bis 6. Oktober 1951 während der Dienststunden öffentlich auf.
Einwendungen gegen die Ortsbausatzung sind von den Beteiligten innerhalb dieser Frist beim Bürgermeisteramt geltend zu machen.
Calw, 21. Sept. 1951. Bürgermeisteramt
Heizungskostenzuschlag
für zentralbeheizte Räume
Das Wirtschaftsministerium — Preisaufsichtsstelle — Tübingen hat mit Erlaß vom 6. September 1951 den konzessionierten Beherbergungsbetrieben gestattet, in den Monaten Oktober bis März für zentralbeheizte Übernachtungsräume einen Heizungskostenzuschlag bis zum Höchstbetrag von DM 0.50 pro Bett und Nacht zu erheben.
Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, die diesen Zuschlag erheben wollen, werden aufgefordert, die Preisaushänge und Sammelverzeichnisse bis spätestens 5. Oktober 1951 an die Geschäftsstelle des Landesverbandes für das Hotel- und Gaststättengewerbe, Calw, Marktplatz 10, zur Ergänzung zu übersenden.
Calw, den 25. Sept. 1951. Landratsamt
Preisbehörde
Sonntagsrückfahrkarten werden ausgegeben: Zum Cannstatter Volksfest, das vom 22. Sept. bis 1. Okt. in Stuttgart auf dem Cannstatter Wasen stattflndet, von allen Bahnhöfen im Umkreis von 150 km um Stuttgart, und zwar
a) am 1. Okt. 1951 mit ltägiger Geltungsdauer;
b) am Sonntag, 30. Sept. 1951 mit tarifmäßiger Geltungsdauer und über den Umkreis von 150 km hinaus auch von allen Bahnhöfen in W ürttemberg-Hohenzollern.