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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Amtsblatt für Den tos Mm
CALW
Samstag, den 1. September 1951
Nr. 35
| Amtlicher Teil
Öffentliche Aufforderung
' zur Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1950
Die Oberfinanzdirektion gibt bekannt:
Die Erklärungen für die Einkommensteuer einschließlich der einheitlichen Feststellung von Einkünften, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für das Kalen- i derjahr 1950 sind in der Zeit vom 1. bis 30. Sep- } tember 1951 bei den Finanzämtern abzugeben, i Steuerpflichtige, die Gewinne aus abweichenden Wirtschaftsjahren bezogen haben, die nach dem 30. Juni 1951 geendet haben, haben die Erklärungen spätestens am 10. Tag des dritten Monats nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs einzureichen.
A. Einkommensteuererklärungen haben abzugeben:
1. unbeschränkt Steuerpflichtige:
a) wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1950 mehr als 600 DM betragen hat und darin weder lohnsteuerpflichtige Einkünfte noch Einkünfte aus einem nichtbuchführenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb enthalten sind;
b) wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1950 ganz oder teilweise aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften bestanden hat und entweder
aa) das Einkommen im Kalenderjahr 1950 24 000 DM oder mehr betragen hat, oder bb) die Einkünfte, von denen der Steuer- |, abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-
, men worden ist, im Kalenderjahr 1950
■ mehr als 600 DM betragen haben;
c) wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1950 ganz oder teilweise aus Einkünften aus einem nichtbuchführenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestanden hat und die anderen Einkünfte im Kalenderjahr 1950 mehr als 600 DM betragen haben;
d) wenn sie Einkünfte aus mehreren Dienst- I Verhältnissen bezogen haben, die dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, und der Gesamtbetrag dieser Einkünfte im Kalenderjahr 1950 3600 DM überstiegen hat;
2. beschränkt Steuerpflichtige über die inländischen Einkünfte im Kalenderjahr 1950;
3. Steuerpflichtige, die wegen berechtigten | Interesses die Veranlagung beantragen.
' B. Körperschaftssteuererklärungen haben abzugeben:
1. unbeschränkt Steuerpflichtige (Kapital- | gesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine a. G.,
! sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts), soweit sie nicht nach § 4 KStG voll steuerfrei sind, über ihr Einkommen im Kalenderjahr 1950;
Inhalt amtlicher Teil
I I. Abgabe von Steuererklärungen für 1950
2. Kreisstadt Calw I 3. Amtsgerichte
2. beschränkt Steuerpflichtige (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben), über ihre inländischen Einkünfte im Kalenderjahr 1950.
C. Gewerbesteuererklärungen haben abzugeben:
1. alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 4000 DM oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 20 000 DM überstiegen hat;
Verkehrserziehung tut not! Radfahrer!
Sorgt dafür, daß Glocken, Bremsen und Beleuchtung Eurer Räder in Ordnung sind. Ihr seid dafür verantwortlich.
Bedenkt, daß Euer Leben und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet ist, wenn Ihr beim Fahren die Lenkstange loslaßt, die Füße von den Pedalen entfernt dder Euch an Fahrzeuge anhängt.
Fahrt grundsätzlich einzeln hintereinander, damit Ihr den Verkehr nicht gefährdet oder behindert. In Verkehrsreichen Straßen müßt Ihr hintereinander fahren, desgleichen auf Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.
Merkt Euch, daß das Mitnehmen von Personen (ausgenommen von Kindern unter 7 Jahren durch Erwachsene auf einer geeigneten Sitzgelegenheit) nicht gestattet ist.
Denkt daran, daß beim Radfahren keine Gegenstände mitgenommen werden dürfen, welche die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen und Personen oder Sachen gefährden.
Beachtet, daß vorhandene Radwege benützt werden müssen. Auf Straßen ohne Radwege ist die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.
Beachtet unter allen Umständen die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit aufgestellten Warnzeichen, Gebotszeichen und Verbotszeichen!
2. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, berg- rechtliche Gewerkschaften);
3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine haben eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht;
4. ohnö Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags oder die Höhe des Gewerbekapitals alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird.
D. Eine Umsatzsteuererklärung ist von allen Unternehmern abzugeben, deren Gesamtumsatz (steuerpflichtiger und steuerfreier Umsatz) im Kalenderjahr 1950 mehr als 800 DM betragen hat.
Land- und Forstwirte, deren Gesamtumsätze nach Richtsätzen ermittelt werden, brauchen eine Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
E. Eine Steuererklärung hat außerdem abzugeben, wer vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird. Die Zusendung eines Steuererklärungs-Vordrucks gilt als besondere Aufforderung. Für die Steuererklärungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind bei den Finanzämtern erhältlich.
Wer später erkennt, daß eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, hat dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
Kreisstadt Calw
Bekanntmachung Nr. 33
Nachstehend wird das „Abschließende Prüfungsergebnis“ der Wirtschaftsberatung AG., Wirtschaftsberatung Deutscher Gemeinden, Stuttgart,Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, über die Prüfung des Jahresabschlusses 1947 (1. Januar bis 31. Dezember 1947) und des Reichsmark-Abschlusses zum 20. Juni 1948 (1. Januar bis 20. Juni 1948) bei den Stadtwerken Calw sowie der „Bestätigungsvermerk“ des Gemeindeprüfungsamtes beim Innenministerium Tübingen gemäß § 12 Abs. 1 der DVO vom 30. März 1933 — RGBl. I S. 180 — öffentlich bekanntgegeben.
1. Abschließendes Prüfungsergebnis der Wirtschaftsberatung AG.
„Es wird festgestellt, daß nach pflichtmäßiger Prüfung durch die vom Innenministerium Württemberg-Hohenzollern — Gemeindeprüfungsamt — Tübingen beauftragte Wirtschaftsberatung AG., Wirtschaftsberatung Deutscher Gemeinden, Stuttgart, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf Grund der Schriften, Bücher und sonstigen Unterlagen der Stadtwerke Calw sowie der erteilten Aufklärungen und Nachweise die Buchführung und der Jahresabschluß
1947 und der Reichsmarkabschluß zum 20. Juni
1948 bis auf die Nichtaktivierung von Anlagezugängen und Steuerüberzahlungen sowie die ungenaue Aufnahme und Bewertung der Vorräte den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes wurden durch die zu niedrigen Wasserpreise ungünstig beeinflußt.“
2. Bestätigungsvermerk des Gemeindeprüfungsamtes beim Innenministerium Tübingen vom 4. Juli 1951 Nr. IV 2264 B 3/18/23. „Das Gemeindeprüfungsamt beim Innenministerium des Landes Württemberg-Hohenzollern stellt fest, daß nach pflichtmäßiger Prüfung durch die von ihm beauftragte Wirtschaftsberatung AG., Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Stuttgart, auf Grund der Schriften, Bücher und sonstigen Unterlagen der Stadtwerke Calw sowie der erteilten Aufklärungen und Nachweise die Buchführung und der Jahresabschluß 1947 sowie der Reichsmark-