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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Amtsblatt für Den tos Mm

CALW

Samstag, den 1. September 1951

Nr. 35

| Amtlicher Teil

Öffentliche Aufforderung

' zur Abgabe von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1950

Die Oberfinanzdirektion gibt bekannt:

Die Erklärungen für die Einkommensteuer einschließlich der einheitlichen Feststellung von Einkünften, Körperschaftssteuer, Ge­werbesteuer und Umsatzsteuer für das Kalen- i derjahr 1950 sind in der Zeit vom 1. bis 30. Sep- } tember 1951 bei den Finanzämtern abzugeben, i Steuerpflichtige, die Gewinne aus abweichen­den Wirtschaftsjahren bezogen haben, die nach dem 30. Juni 1951 geendet haben, haben die Erklärungen spätestens am 10. Tag des dritten Monats nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs ein­zureichen.

A. Einkommensteuererklärungen haben abzu­geben:

1. unbeschränkt Steuerpflichtige:

a) wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1950 mehr als 600 DM betragen hat und darin weder lohnsteuerpflichtige Einkünfte noch Einkünfte aus einem nichtbuchführenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ent­halten sind;

b) wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1950 ganz oder teilweise aus lohnsteuerpflich­tigen Einkünften bestanden hat und ent­weder

aa) das Einkommen im Kalenderjahr 1950 24 000 DM oder mehr betragen hat, oder bb) die Einkünfte, von denen der Steuer- |, abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-

, men worden ist, im Kalenderjahr 1950

mehr als 600 DM betragen haben;

c) wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1950 ganz oder teilweise aus Einkünften aus einem nichtbuchführenden land- oder forst­wirtschaftlichen Betrieb bestanden hat und die anderen Einkünfte im Kalenderjahr 1950 mehr als 600 DM betragen haben;

d) wenn sie Einkünfte aus mehreren Dienst- I Verhältnissen bezogen haben, die dem

Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, und der Gesamtbetrag dieser Einkünfte im Kalenderjahr 1950 3600 DM überstiegen hat;

2. beschränkt Steuerpflichtige über die in­ländischen Einkünfte im Kalenderjahr 1950;

3. Steuerpflichtige, die wegen berechtigten | Interesses die Veranlagung beantragen.

' B. Körperschaftssteuererklärungen haben ab­zugeben:

1. unbeschränkt Steuerpflichtige (Kapital- | gesellschaften, Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften, Versicherungsvereine a. G.,

! sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, Be­triebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts), soweit sie nicht nach § 4 KStG voll steuerfrei sind, über ihr Ein­kommen im Kalenderjahr 1950;

Inhalt amtlicher Teil

I I. Abgabe von Steuererklärungen für 1950

2. Kreisstadt Calw I 3. Amtsgerichte

2. beschränkt Steuerpflichtige (Körperschaf­ten, Personenvereinigungen und Vermögens­massen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben), über ihre inlän­dischen Einkünfte im Kalenderjahr 1950.

C. Gewerbesteuererklärungen haben abzu­geben:

1. alle gewerbesteuerpflichtigen Unterneh­men, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 4000 DM oder deren Gewerbe­kapital an dem maßgebenden Feststellungs­zeitpunkt den Betrag von 20 000 DM über­stiegen hat;

Verkehrserziehung tut not! Radfahrer!

Sorgt dafür, daß Glocken, Bremsen und Beleuchtung Eurer Räder in Ord­nung sind. Ihr seid dafür verantwort­lich.

Bedenkt, daß Euer Leben und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer ge­fährdet ist, wenn Ihr beim Fahren die Lenkstange loslaßt, die Füße von den Pedalen entfernt dder Euch an Fahr­zeuge anhängt.

Fahrt grundsätzlich einzeln hinter­einander, damit Ihr den Verkehr nicht gefährdet oder behindert. In Verkehrs­reichen Straßen müßt Ihr hinter­einander fahren, desgleichen auf Bun­desstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften.

Merkt Euch, daß das Mitnehmen von Personen (ausgenommen von Kindern unter 7 Jahren durch Erwachsene auf einer geeigneten Sitzgelegenheit) nicht gestattet ist.

Denkt daran, daß beim Radfahren keine Gegenstände mitgenommen wer­den dürfen, welche die Bewegungs­freiheit beeinträchtigen und Personen oder Sachen gefährden.

Beachtet, daß vorhandene Radwege benützt werden müssen. Auf Straßen ohne Radwege ist die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Beachtet unter allen Umständen die zur Aufrechterhaltung der Verkehrs­sicherheit aufgestellten Warnzeichen, Gebotszeichen und Verbotszeichen!

2. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf­ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge­sellschaften mit beschränkter Haftung, berg- rechtliche Gewerkschaften);

3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf­ten und Versicherungsvereine auf Gegenseitig­keit;

sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine haben eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäfts­betrieb (ausgenommen Land- und Forstwirt­schaft) unterhalten, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht;

4. ohnö Rücksicht auf die Höhe des Gewerbe­ertrags oder die Höhe des Gewerbekapitals alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buch­abschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird.

D. Eine Umsatzsteuererklärung ist von allen Unternehmern abzugeben, deren Gesamt­umsatz (steuerpflichtiger und steuerfreier Umsatz) im Kalenderjahr 1950 mehr als 800 DM betragen hat.

Land- und Forstwirte, deren Gesamt­umsätze nach Richtsätzen ermittelt werden, brauchen eine Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.

E. Eine Steuererklärung hat außerdem abzu­geben, wer vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird. Die Zusendung eines Steuererklärungs-Vordrucks gilt als beson­dere Aufforderung. Für die Steuererklä­rungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind bei den Finanz­ämtern erhältlich.

Wer später erkennt, daß eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, hat dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.

Kreisstadt Calw

Bekanntmachung Nr. 33

Nachstehend wird dasAbschließende Prü­fungsergebnis der Wirtschaftsberatung AG., Wirtschaftsberatung Deutscher Gemeinden, Stuttgart,Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, über die Prüfung des Jahresabschlusses 1947 (1. Ja­nuar bis 31. Dezember 1947) und des Reichs­mark-Abschlusses zum 20. Juni 1948 (1. Januar bis 20. Juni 1948) bei den Stadtwerken Calw sowie derBestätigungsvermerk des Ge­meindeprüfungsamtes beim Innenministerium Tübingen gemäß § 12 Abs. 1 der DVO vom 30. März 1933 RGBl. I S. 180 öffentlich bekanntgegeben.

1. Abschließendes Prüfungsergebnis der Wirt­schaftsberatung AG.

Es wird festgestellt, daß nach pflichtmäßiger Prüfung durch die vom Innenministerium Württemberg-Hohenzollern Gemeindeprü­fungsamt Tübingen beauftragte Wirtschafts­beratung AG., Wirtschaftsberatung Deutscher Gemeinden, Stuttgart, Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft, auf Grund der Schriften, Bücher und sonstigen Unterlagen der Stadtwerke Calw sowie der erteilten Aufklärungen und Nach­weise die Buchführung und der Jahresabschluß

1947 und der Reichsmarkabschluß zum 20. Juni

1948 bis auf die Nichtaktivierung von Anlage­zugängen und Steuerüberzahlungen sowie die ungenaue Aufnahme und Bewertung der Vor­räte den gesetzlichen Bestimmungen entspre­chen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be­triebes wurden durch die zu niedrigen Wasser­preise ungünstig beeinflußt.

2. Bestätigungsvermerk des Gemeindeprü­fungsamtes beim Innenministerium Tübin­gen vom 4. Juli 1951 Nr. IV 2264 B 3/18/23. Das Gemeindeprüfungsamt beim Innen­ministerium des Landes Württemberg-Hohen­zollern stellt fest, daß nach pflichtmäßiger Prü­fung durch die von ihm beauftragte Wirt­schaftsberatung AG., Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft in Stuttgart, auf Grund der Schrif­ten, Bücher und sonstigen Unterlagen der Stadtwerke Calw sowie der erteilten Aufklä­rungen und Nachweise die Buchführung und der Jahresabschluß 1947 sowie der Reichsmark-