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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 26. Mai 1951
Nr. 21
in
Amtlicher Teil
Kreistagssitzung am 30. Mai 1951 in Calw.
Der Kreistag des Kreises Calw tritt am Mittwoch, den 30. Mai 1951 um 9.00Uhr Calw im Saalbau Weiss zusammen.
Tagesordnung:
1. Erweiterung und Umgestaltung des Kreiskrankenhauses Calw.
2. Satjung über die Einrichtung und den Geschäftskreis von Krankenhaus- Verwaltungsausschüssen.
3. Mitteilung von Entscheidungen, die der Kreisrat an Stelle des Kreistags auf Grund von Art. 29 Abs. 2 der Kreisordnung getroffen hat.
4. Bekanntgaben.
5. Sonstiges.
Calw, den 19. Mai 1951 Der Vorsitzende des Kreistags
Landrat (gez.) G e i s s 1 e r.
Höchstpreis für Hausbrot DM 0.50 je kg
(Anordnung des Wirtschaftsministeriums vom 10. Mai 1951)
Auf Grund des § 2 des Ubergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27), 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7), 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274), 25. September 1950 (BGBl. S. 681), 23. Dezember 1950 (BGBl. S. 874) und 29. März 1951 (BGBl. S. 223) in Verbindung mit § 1 der Verordnung PK Nr. 58/50 zur Änderung der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 5. September 1950 (Bundesanzeiger Nr. 83 vom 22. September 1950) wird im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium angeordnet:
§1
(1) Der Verbraucherpreis' für Weizenmischbrot, das zu je 50% aus Weizenbrotmehl der Type 1600 und aus Roggenbrotmehl der Type 1370 besteht (Hausbrot), darf höchstens 50 Pfg. je kg betragen. Bei der Abgabe von Hausbrot sind die am 30. Juni 1950 vorgeschriebenen Wiederverkäuferrabatte und sonstigen Preisnachlässe mit der Maßgabe zu gewähren, daß sie auf 8 % ermäßigt werden können, soweit sie über diesen Satz hinausgingen.
(2) Hersteller von Brot sind verpflichtet, Hausbrot in dem für Weizenmischbrot bisher üblichen Umfang anzubieten.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung werden nach den Vorschriften des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193), 24. Januar 1950 (BGBl. S. 24), 29. März 1950 (BGBl. S. 78) und 30. März 1951 (BGBl. S. 223) geahndet.
Inhalt amtlicher Teil
1. Kreistag
2. Höchstpreis für Hausbrot
3. Bezahlung von PDR
4. Kreisverbandskasse
5. Straßensperre
6. Kreisobstbauversammlung
7. Amtsgerichte '
85°lo aller Deutschen Nichtschwimmer!
Jahr für Jahr über 3000 Ertrinkungsfälle im Bundesgebiet! Davon allein in Württemberg-Hohen- zollern 1949.50 86 Personen (69Männer, 17 Frauen). In einem einzigen Jahr (1949) wurde das Leben von 915 Kindern in den Bundesländern und in West-Berlin durch den „Nassen Tod" ausgelöscht. Das sind erschütternde Tatsachen!
§ 3
Diese Anordnung tritt hinsichtlich des § 1 mit Wirkung vom 15. Mai 1951, im übrigen am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Wirtschaftsministeriums über den Preis für Hausbrot vom 3. August 1950 (Amtl. Bek. des Wirtschaftsministeriums 1950 S. 23) außer Kraft.
Tübingen, den 10. Mai 1951.
I. V.: (gez.) Mosthaf
Bezahlung von PDR-Redmungen
für das Rechnungsjahr 1950/51
Die Sektion PDR des Landeskommissariats für das Land Württemberg-Hohenzollern in Tübingen macht darauf aufmerksam, daß die Bezahlung von Ausgabeverpflichtungen aller Art, die während des Rechnungsjahrs 1950/51 (1. April 1950 bis 31. März 1951) eingegangen wurden, wie Arztkosten, Kosten für verschiedenartige Lieferungen, Transportkosten usw., nur dann erfolgen kann, wenn die entsprechenden Rechnungen bis spätestens 1. Juni 1951 — letzte Frist — beim Landeskommissariat, Sektion PDR, Tübingen, Doblerstr. 6, vorliegen. Dem interessierten Personenkreis (Handel, Krankenhäuser, Heilstätten usw.) wird empfohlen, diesen Termin unter allen Umständen einzuhalten.
Landratsamt
Requisitionsabteilung
Kreisverbandskasse-Auszahlungs-
regelung
Sämtliche Unterstützungen, die vom Kreissozialamt Calw und vom Kreisamt für Soforthilfe in Calw bewilligt werden und laufend monatlich zu zahlen sind, werden für die in Calw wohnhaften Empfangsberechtigten künftig am Kassenschalter der Kreisverbandskasse in Calw, Schloßberg Nr. 3, bar ausbezahlt. Es sind folgende Auszahlungstage festgesetzt: Soforthilfe
Buchstabe A—K am 4. jeden Monats Buchstabe L— Z am 5. jeden Monats Notunterstützung, Ausgewiesenenfürsorge,
Lernt
UNGSWERK I UND RETTEN*
Das Ziel des Aulklärungswerkes »Schwimmen und Reffen" fsf die Verwirklichung der Forderung:
Jeder junge Mensch ein Schwimmer!
Zur Erreichung dieses Zieles wollen die an der Verhütung von Unfällen Jugendlicher der Schulen und ßefriebe interessierten Verbände und Vereinigungen gemeinsam diesen Gedanken in weiteste Volkskreise tragen.
Diese Verbände sind in Arbeitsgemeinschaft der Deutsche Schwimm-Verband, der Deutsche Turner-Bund und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft. Ihre Mitarbeit und Förderung haben außerdem zugesagt: Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zentralstelle für Unfallverhütung, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Deutsche Ärztefag und die Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Ärztekammern, der Deutsche Sportärzteverband, die Sporthochschule Köln, die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen und der Aufktärungsdiensf für Jugendschufz. Das Aufklärungswerk „Schwimmen und Retten’ ist zugleich der Auftakt für die in diesem und im kommenden Jahre von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schwimmverband, Deutscher Turner-Bund und Deutsche Lebens- Rettungs-Gesellschaft geplante Werbung für das Schwimm- und Retfungswesen in der Bundesrepublik und in West-Berlin
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