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Amtsblatt für den Kreis Calw

19. Mai 1951

meister, 1 Metzgergeselle (2024 Jahre), 1 Hilfs­arbeiter für Schreinerei (1619 Jahre alt), 1 alleinstehender Mann als Hilfsarbeiter für eine Hühnerfarm, 1 Friseurgehilfe, 1 Bäcker (2025 Jahre).

Weiblich: 1 junge Verkaufshelferin, 1 Damenfriseuse, 1 Köchin für Gasthaus, 1 Kö­chin für Sanatorium, 2 Zimmermädchen für Hotel, 1 Büfettfräulein, 1 Frau für Bügel- und Nähstube in Hotelbetrieb, mehrere Küchen­mädchen für Hotels, mehrere Hausgehilfinnen für Geschäfts- und Privathaushalte.

Nebenstelle Neuenbürg

Männlich: 2 Werkzeugmacher, 3 Uhr­gehäusemacher, 1 Buchbindermeister (eventuell pachtweise Übernahme des Geschäfts), 2 Schnei­dergehilfen für Kleinstück, 1 Gartenhelfer für Gemüsegärtnerei (Führerschein III), 1 Kraft­fahrer, Führerschein II (gelernter Mechaniker), 1 Hausbursche (jung und zuverlässig).

Weiblich: 1 Küchenmädchen, 3 Hilfs­arbeiterinnen, jüngere Kräfte, mehrere Haus­gehilfinnen, mehrere Zimmermädchen.

Nebenstelle Wildbad

Männlich: 2 Maler, 1 jungen Flaschner (Wohnung wird besorgt), 1 Schneider für Groß- und Kleinstück, 3 Polsterer und Tapeziere, 3 junge Bäcker (1825 Jahre), 1 guten Allein­koch, 1 Küchenchef, 1 Jungkoch, 3 junge Hilfs­arbeiter (1517 Jahre), 1 Laufbursche, ehrlich, fleißig, freundlich, ordentliche Erscheinung (15 bis 16 Jahre), 1 Kupferputzer für Sanatorium, 1 jungen Herrenfriseur (etwa 2022 Jahre), 1 Hausdiener, möglichst gelernter Gärtner (bis 25 Jahre alt), 2 Hausdiener für Gast- und Land­wirtschaft (1525 Jahre).

Weiblich: 1 Hotelbuchhalterin, 20 Küchen­mädchen, 5 Bedienungen, 4 Saaltöchter, 1 Be­dienung (Anfängerin), 16 Hausgehilfinnen, 8 Zimmermädchen für Sanatorien, 2 Zimmer­mädchen für Hotels.

Nichtamtlicher Teil

Wissenswertes für den Imker

Durch Verordnung des Innenministeriums vom 7. November 1950 wurde zum Vollzug der Viehseuchenumlage nach Anhörung des Vor­stands der Zentralkasse für Viehbesitzer und mit Zustimmung des Finanzministeriums u. a. bestimmt, daß die Viehseuchenumlage für das Kalenderjahr 1951 pro Bie­nenvolk.20 DM beträgt. Für die Ver­pflichtung der Leistung der Beiträge ist der Bestand der Völker maßgebend, wie er bei der Viehzählung am 2. Dezember 1950 ermittelt worden ist.

Da es sich hier um eine gesetzliche Maß­nahme zur Bekämpfung von Viehseuchen han­delt, ist der Tierhalter zur Entrichtung dieser Umlage verpflichtet. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung werden dem Imker vom Staate bestimmte Rechte eingeräumt. Diese Rechte sind eindeutig im Gesetz verankert und sichern dem Imker einen Entschädigungsanspruch für Bienenvölker, die wegen bösartiger Faul­brut oder infolge Milbenseuche auf polizeiliche Anordnung getötet oder umgesetzt werden mußten. Als Entschädigung werden pro Volk bestimmte Beträge gewährt, die vom Innenministerium im Benehmen mit dem L^ndwirtschaftsministerium und dem Landes­verein für Bienenzucht von Zeit zu Zeit für das ganze Landesgebiet und allgemein festgesetzt werden.

Die Anwendung sowie die Ausführung der Vorschriften zum Viehseuchengesetz obliegt der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt). Bei Ausbruch oder Verdacht auf Seuche ist vom Imker dieser Behörde Anzeige zu erstatten, die ihrerseits den zuständigen Bienensachver­ständigen hiervon in Kenntnis setzt. Die Bienensachverständigen werden vom Innen­ministerium bestellt, das auch deren Tätigkeits­gebiet räumlich festlegt und abgrenzt. Dieser

Sachverständige stellt unverzüglich Ermitt­lungen über den Stand und den Ursprung der Seuche an, wobei er seine Erhebungen auch auf andere Bienenstände und auf wildlebende Völker ausdehnen kann, wenn dies zur Klärung des Falles notwendig erscheint. Gleichfalls ist derselbe wie auch der beamtete Tierarzt befugt, zum Zwecke der Seuchenfeststellung Bienen­stände und alle im Bienenzuchtbetrieb benutz­ten Orte, Bienenwohnungen und Geräte, so­wie Vorräte an Honig und Waben zu unter­suchen. Nur auf ausdrückliches Ersuchen ist der Imker verpflichtet, die Sachverständigen bei deren Erhebungen zu unterstützen und über Umstände Aufklärung zu geben, die zur Klä­rung des Seuchenfalles zweckdienlich sind. Es ist selbstverständlich, daß die von der Orts­polizeibehörde angeordneten Maßregeln zum Schutze gegen drohende Seuchengefahr und bei bestehender Seuche vom Imker eingehalten werden müssen, um bei eintretendem Scha­densfall der Entschädigung nicht verlustig zu gehen.

Alle Kosten für die Anwendung und Aus­führung der Vorschriften zum Viehseuchen­gesetz müssen von der Ortspolizeibehörde ge­tragen werden und dürfen nicht auf die Imker abgewälzt werden.

Die Kosten der Ermittlung, der Ausbezah­lung der Entschädigung, die Entschädigung selbst für Völkerverluste, sowie die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes werden je zur Hälfte von der Staats- und der Zen­tralkasse der Viehbesitzer getragen. Die Zen­tralkasse ist jedoch dem Empfangsberechtigten gegenüber für die Gesamtkosten zah­lungspflichtig.

Anträge auf Entschädigung sind bei der Orts­polizeibehörde (Bürgermeisteramt) einzurei­chen.

Ohne Bienen kein Obst

Aus der Wunderwelt des Bienenstaates W. F e g e r t, Nagold

Welch fröhliches Gesumme vernimmt unser Ohr zur Maienzeit aus den blühenden Obstbäumen! Unwillkürlich bleibt der Wanderer stehen und lauscht dieser lieblichen Frühlingsmelodie. Bienen slnds, die hier ihrer Sammeltätigkeit nachgehen und dabei unbewußt die so wichtige Bestäubungsarbeit leisten. Wer denkt hierbei an die mit dieser Sammelarbeit verbundene

Wunderwelt im Bienenstaate!

Kommt eine Biene mit voller Honigblase vom Richtung, in der die Nahrungsquelle zu finden blühenden Apfelbaum in den Stock zurück, so ist. Ist die Futterquelle näher als 100 Meter vom verständigt sie sofort ihre Artgenossen durch Stand entfernt, so führt sie auf den Waben Tänze, die sie auf der Wabe aufführt, von einen sogenannten Rundtanz auf. In der gefundenen Nektarquelle. Dabei gibt sie raschen, trippelnden Schritten läuft die Samm- nicht nur die Blütenart bekannt, auf der sie ge- lerin im Kreise, abwechselnd rechts und links sammelt hat, sondern auch die Entfernung und herum. Die Nadibarbienen trippeln hinter der

Tänzerin her und halten ihreNase, die Füh­ler, an den Hinterleib der tanzenden Biene. Dadurch nehmen sie den Duft der Blüte, das Parfüm, das der Sammelbiene noch anhaftet, in ihr Geruchswerkzeug auf, fliegen aus und suchen und finden so sicher den blühenden Apfelbaum.

Ist die Trachtquelle weiter als 100 Meter ent­fernt, so zeigt dies die Biene durch einen Schwänzeltanz an. Im Halbkreis läuft die Sammlerin bald rechts, bald links herum und immer wieder in gerader Linie zum Ausgangs­punkt zurück, wobei sie jedesmal lebhaft mit dem Hinterleib schwänzelt. Neben dem Duft der Blüten gibt sie auch hierbei Entfernung und Richtung der Trachtquelle erstaunlich ge­nau an. Die Entfernung wird durch den Rhyth­mus des Tanzes verkündigt: Die Zahl der Wen­dungen der Biene gibt auf etwa 100 Meter, genau die Entfernung an. Die Richtung, in der die Trachtquelle zu suchen ist, wird durch die Richtung des Schwänzeltanzes auf der Wabe angezeigt, und zwar in Beziehung zum jeweili­gen Stand der Sonne. Geht der Tanz auf der Wabe nach oben, so bedeutet dies z. B., daß die Futterquelle in der Richtung der Sonne gelegen ist usw. Interessant ist dabei, daß die Bienen den Stand der Sonne auch bei bedecktem Him­mel sicher wahrnehmen.

Die Bienen tanzen nur bei reicher Tracht und werben so Neuarbeiter zur Verstärkung ihrer Sammlerschar. Läßt die Tracht nach, so wird bei der Rückkehr in den Stock nicht mehr ge­tanzt und das Anwerben neuer Hilfskräfte unterbleibt. So regelt sich in einfachster Weise das Verhältnis zwischen Angebot und Nach­frage bei jeder Blütenart. Die Entdeckung die­ses Geheimnisses derBienensprache ist vor allem das Verdienst Prof. Dr. K. v. Frischs aus München-Graz.

Unter allen Blütenbesuchern unserer Obst­bäume kommt gerade der Honigbiene die aller­größte Bedeutung zu, weil sie im Frühjahr weit zahlreicher vertreten ist als andere blüten­besuchende Insekten. Sie allein überwintert in volkreichen Staaten und tritt schon im ersten Frühjahr zur Zeit der Obstblüte in Massen auf, während andere, wie Hummeln und Wespen, als Einzelwesen überwintern und daher zu dieser Jahreszeit nur spärlich vorhanden sind. Da die Bienen außerdem nicht vonder Hand in den M.und leben wie die andern Insekten, sondern sich große Wintervorräte anlegen, so sind sie genötigt, viel fleißiger zu sein als die andern. So vermag ein einziges Bienenvolk täglich über 2 V 2 Millionen Obst­blüten zu besuchen und zu bestäuben. Das Wich­tigste aber ist, daß die Biene blütenstet ist, d. h. eine Biene, die morgens ausfliegt, um an der Apfelblüte zu sammeln, bleibt den ganzen Tag, ja oft viele Tage lang, dieser Blütensorte treu, was für die Übertragung des Pollens zur Be­stäubung derselben Art außerordentlich wich­tig ist. Hummeln, Wespen, Fliegen usw. sind Blütenvagabunden, d. h. sie sammeln Honig, wo er sich gerade bietet, sie fliegen also z. B. vom Löwenzahn auf die Obstblüte usw., was natürlich für die Befruchtung keinen Wert hat.

Wohl gibt es Pflanzen, bei denen Selbst­bestäubung möglich ist, aber im allgemeinen deuten alle Einrichtungen der Blüten (Duft, Farbe, Nektar) darauf hin, daß Fremdbestäu­bung erwünscht ist. Es hat sich gezeigt, daß durch Fremdbestäubung zahlreichere, bessere und lebenskräftigere Früchte entstehen, als bei Selbstbefruchtung. Ja bei vielen Pflanzen ist eine Frucht- und Samenbildung ohne Insekten­besuch gar nicht möglich, so vor allem bei den meisten unserer Obstgewächse. Dies hat sehr eindeutig ein Versuch gezeigt: Von zwei blühen­den Birnzweigen wurde der eine mit Gaze über­spannt, der andere freigelassen. Der über­spannte Zweig brachte keine einzige Birne, während vom freien 33 Birnen geerntet wer­den konnten. Durch weitere Versuche hat sich ergeben, daß durch den Bienenbesuch der Obst­ertrag auf das 8fache gesteigert werden kann. Ein ergiebiger Obstbau ist daher ohne Bienen­bestäubung undenkbar! Obstbauer und Imker