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Amtsblatt für den Kreis Calw
19. Mai 1951
meister, 1 Metzgergeselle (20—24 Jahre), 1 Hilfsarbeiter für Schreinerei (16—19 Jahre alt), 1 alleinstehender Mann als Hilfsarbeiter für eine Hühnerfarm, 1 Friseurgehilfe, 1 Bäcker (20—25 Jahre).
Weiblich: 1 junge Verkaufshelferin, 1 Damenfriseuse, 1 Köchin für Gasthaus, 1 Köchin für Sanatorium, 2 Zimmermädchen für Hotel, 1 Büfettfräulein, 1 Frau für Bügel- und Nähstube in Hotelbetrieb, mehrere Küchenmädchen für Hotels, mehrere Hausgehilfinnen für Geschäfts- und Privathaushalte.
Nebenstelle Neuenbürg
Männlich: 2 Werkzeugmacher, 3 Uhrgehäusemacher, 1 Buchbindermeister (eventuell pachtweise Übernahme des Geschäfts), 2 Schneidergehilfen für Kleinstück, 1 Gartenhelfer für Gemüsegärtnerei (Führerschein III), 1 Kraftfahrer, Führerschein II (gelernter Mechaniker), 1 Hausbursche (jung und zuverlässig).
Weiblich: 1 Küchenmädchen, 3 Hilfsarbeiterinnen, jüngere Kräfte, mehrere Hausgehilfinnen, mehrere Zimmermädchen.
Nebenstelle Wildbad
Männlich: 2 Maler, 1 jungen Flaschner (Wohnung wird besorgt), 1 Schneider für Groß- und Kleinstück, 3 Polsterer und Tapeziere, 3 junge Bäcker (18—25 Jahre), 1 guten Alleinkoch, 1 Küchenchef, 1 Jungkoch, 3 junge Hilfsarbeiter (15—17 Jahre), 1 Laufbursche, ehrlich, fleißig, freundlich, ordentliche Erscheinung (15 bis 16 Jahre), 1 Kupferputzer für Sanatorium, 1 jungen Herrenfriseur (etwa 20—22 Jahre), 1 Hausdiener, möglichst gelernter Gärtner (bis 25 Jahre alt), 2 Hausdiener für Gast- und Landwirtschaft (15—25 Jahre).
Weiblich: 1 Hotelbuchhalterin, 20 Küchenmädchen, 5 Bedienungen, 4 Saaltöchter, 1 Bedienung (Anfängerin), 16 Hausgehilfinnen, 8 Zimmermädchen für Sanatorien, 2 Zimmermädchen für Hotels.
Nichtamtlicher Teil
Wissenswertes für den Imker
Durch Verordnung des Innenministeriums vom 7. November 1950 wurde zum Vollzug der Viehseuchenumlage nach Anhörung des Vorstands der Zentralkasse für Viehbesitzer und mit Zustimmung des Finanzministeriums u. a. bestimmt, daß die Viehseuchenumlage für das Kalenderjahr 1951 pro Bienenvolk —.20 DM beträgt. Für die Verpflichtung der Leistung der Beiträge ist der Bestand der Völker maßgebend, wie er bei der Viehzählung am 2. Dezember 1950 ermittelt worden ist.
Da es sich hier um eine gesetzliche Maßnahme zur Bekämpfung von Viehseuchen handelt, ist der Tierhalter zur Entrichtung dieser Umlage verpflichtet. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung werden dem Imker vom Staate bestimmte Rechte eingeräumt. Diese Rechte sind eindeutig im Gesetz verankert und sichern dem Imker einen Entschädigungsanspruch für Bienenvölker, die wegen bösartiger Faulbrut oder infolge Milbenseuche auf polizeiliche Anordnung getötet oder umgesetzt werden mußten. Als Entschädigung werden pro Volk bestimmte Beträge gewährt, die vom Innenministerium im Benehmen mit dem L^ndwirtschaftsministerium und dem Landesverein für Bienenzucht von Zeit zu Zeit für das ganze Landesgebiet und allgemein festgesetzt werden.
Die Anwendung sowie die Ausführung der Vorschriften zum Viehseuchengesetz obliegt der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt). Bei Ausbruch oder Verdacht auf Seuche ist vom Imker dieser Behörde Anzeige zu erstatten, die ihrerseits den zuständigen Bienensachverständigen hiervon in Kenntnis setzt. Die Bienensachverständigen werden vom Innenministerium bestellt, das auch deren Tätigkeitsgebiet räumlich festlegt und abgrenzt. Dieser
Sachverständige stellt unverzüglich Ermittlungen über den Stand und den Ursprung der Seuche an, wobei er seine Erhebungen auch auf andere Bienenstände und auf wildlebende Völker ausdehnen kann, wenn dies zur Klärung des Falles notwendig erscheint. Gleichfalls ist derselbe wie auch der beamtete Tierarzt befugt, zum Zwecke der Seuchenfeststellung Bienenstände und alle im Bienenzuchtbetrieb benutzten Orte, Bienenwohnungen und Geräte, sowie Vorräte an Honig und Waben zu untersuchen. Nur auf ausdrückliches Ersuchen ist der Imker verpflichtet, die Sachverständigen bei deren Erhebungen zu unterstützen und über Umstände Aufklärung zu geben, die zur Klärung des Seuchenfalles zweckdienlich sind. Es ist selbstverständlich, daß die von der Ortspolizeibehörde angeordneten Maßregeln zum Schutze gegen drohende Seuchengefahr und bei bestehender Seuche vom Imker eingehalten werden müssen, um bei eintretendem Schadensfall der Entschädigung nicht verlustig zu gehen.
Alle Kosten für die Anwendung und Ausführung der Vorschriften zum Viehseuchengesetz müssen von der Ortspolizeibehörde getragen werden und dürfen nicht auf die Imker abgewälzt werden.
Die Kosten der Ermittlung, der Ausbezahlung der Entschädigung, die Entschädigung selbst für Völkerverluste, sowie die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes werden je zur Hälfte von der Staats- und der Zentralkasse der Viehbesitzer getragen. Die Zentralkasse ist jedoch dem Empfangsberechtigten gegenüber für die Gesamtkosten zahlungspflichtig.
Anträge auf Entschädigung sind bei der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt) einzureichen.
Ohne Bienen — kein Obst
Aus der Wunderwelt des Bienenstaates W. F e g e r t, Nagold
Welch fröhliches Gesumme vernimmt unser Ohr zur Maienzeit aus den blühenden Obstbäumen! Unwillkürlich bleibt der Wanderer stehen und lauscht dieser lieblichen Frühlingsmelodie. Bienen slnd’s, die hier ihrer Sammeltätigkeit nachgehen und dabei unbewußt die so wichtige Bestäubungsarbeit leisten. Wer denkt hierbei an die mit dieser Sammelarbeit verbundene
Wunderwelt im Bienenstaate!
Kommt eine Biene mit voller Honigblase vom Richtung, in der die Nahrungsquelle zu finden blühenden Apfelbaum in den Stock zurück, so ist. Ist die Futterquelle näher als 100 Meter vom verständigt sie sofort ihre Artgenossen durch Stand entfernt, so führt sie auf den Waben Tänze, die sie auf der Wabe aufführt, von einen sogenannten Rundtanz auf. In der gefundenen Nektarquelle. Dabei gibt sie raschen, trippelnden Schritten läuft die Samm- nicht nur die Blütenart bekannt, auf der sie ge- lerin im Kreise, abwechselnd rechts und links sammelt hat, sondern auch die Entfernung und herum. Die Nadibarbienen trippeln hinter der
Tänzerin her und halten ihre „Nase“, die Fühler, an den Hinterleib der tanzenden Biene. Dadurch nehmen sie den Duft der Blüte, das „Parfüm“, das der Sammelbiene noch anhaftet, in ihr Geruchswerkzeug auf, fliegen aus und suchen und finden so sicher den blühenden Apfelbaum.
Ist die Trachtquelle weiter als 100 Meter entfernt, so zeigt dies die Biene durch einen Schwänzeltanz an. Im Halbkreis läuft die Sammlerin bald rechts, bald links herum und immer wieder in gerader Linie zum Ausgangspunkt zurück, wobei sie jedesmal lebhaft mit dem Hinterleib schwänzelt. Neben dem Duft der Blüten gibt sie auch hierbei Entfernung und Richtung der Trachtquelle erstaunlich genau an. Die Entfernung wird durch den Rhythmus des Tanzes verkündigt: Die Zahl der Wendungen der Biene gibt auf etwa 100 Meter, genau die Entfernung an. Die Richtung, in der die Trachtquelle zu suchen ist, wird durch die Richtung des Schwänzeltanzes auf der Wabe angezeigt, und zwar in Beziehung zum jeweiligen Stand der Sonne. Geht der Tanz auf der Wabe nach oben, so bedeutet dies z. B., daß die Futterquelle in der Richtung der Sonne gelegen ist usw. Interessant ist dabei, daß die Bienen den Stand der Sonne auch bei bedecktem Himmel sicher wahrnehmen.
Die Bienen tanzen nur bei reicher Tracht und werben so Neuarbeiter zur Verstärkung ihrer Sammlerschar. Läßt die Tracht nach, so wird bei der Rückkehr in den Stock nicht mehr getanzt und das Anwerben neuer Hilfskräfte unterbleibt. So regelt sich in einfachster Weise das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei jeder Blütenart. Die Entdeckung dieses Geheimnisses der „Bienensprache“ ist vor allem das Verdienst Prof. Dr. K. v. Frischs aus München-Graz.
Unter allen Blütenbesuchern unserer Obstbäume kommt gerade der Honigbiene die allergrößte Bedeutung zu, weil sie im Frühjahr weit zahlreicher vertreten ist als andere blütenbesuchende Insekten. Sie allein überwintert in volkreichen Staaten und tritt schon im ersten Frühjahr zur Zeit der Obstblüte in Massen auf, während andere, wie Hummeln und Wespen, als Einzelwesen überwintern und daher zu dieser Jahreszeit nur spärlich vorhanden sind. Da die Bienen außerdem nicht von „der Hand in den M.und“ leben wie die andern Insekten, sondern sich große Wintervorräte anlegen, so sind sie genötigt, viel fleißiger zu sein als die andern. So vermag ein einziges Bienenvolk täglich über 2 V 2 Millionen Obstblüten zu besuchen und zu bestäuben. Das Wichtigste aber ist, daß die Biene blütenstet ist, d. h. eine Biene, die morgens ausfliegt, um an der Apfelblüte zu sammeln, bleibt den ganzen Tag, ja oft viele Tage lang, dieser Blütensorte treu, was für die Übertragung des Pollens zur Bestäubung derselben Art außerordentlich wichtig ist. Hummeln, Wespen, Fliegen usw. sind „Blütenvagabunden“, d. h. sie sammeln Honig, wo er sich gerade bietet, sie fliegen also z. B. vom Löwenzahn auf die Obstblüte usw., was natürlich für die Befruchtung keinen Wert hat.
Wohl gibt es Pflanzen, bei denen Selbstbestäubung möglich ist, aber im allgemeinen deuten alle Einrichtungen der Blüten (Duft, Farbe, Nektar) darauf hin, daß Fremdbestäubung erwünscht ist. Es hat sich gezeigt, daß durch Fremdbestäubung zahlreichere, bessere und lebenskräftigere Früchte entstehen, als bei Selbstbefruchtung. Ja bei vielen Pflanzen ist eine Frucht- und Samenbildung ohne Insektenbesuch gar nicht möglich, so vor allem bei den meisten unserer Obstgewächse. Dies hat sehr eindeutig ein Versuch gezeigt: Von zwei blühenden Birnzweigen wurde der eine mit Gaze überspannt, der andere freigelassen. Der überspannte Zweig brachte keine einzige Birne, während vom freien 33 Birnen geerntet werden konnten. Durch weitere Versuche hat sich ergeben, daß durch den Bienenbesuch der Obstertrag auf das 8fache gesteigert werden kann. Ein ergiebiger Obstbau ist daher ohne Bienenbestäubung undenkbar! Obstbauer und Imker