Amtsblatt ffic &en Srctöalto

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Samstag, den 12. Mai 1951

Nr. 19

Amtlicher Teil Besatzungsschäden

Es wird auf die Verordnung Nr. 259 des Hohen Kommissars der Frans. Republik für Deutschland aufmerksam gemacht, die im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 53 vom 18. April 1951

S. 870 ff. veröffentlicht wurde. Nach dieser Ver­ordnung werden die Anträge auf Entschädi­gung für Besatzungsschäden, die durch An­gehörige der amerikanischen oder britischen alliierten Streitkräfte in der französischen Be­satzungszone verursacht worden sind, vom Präsidenten des damit befaßten Landesgerichts den zuständigen amerikanischen oder britischen Dienststellen übermittelt zwecks Untersuchung und Erledigung gemäß den in ihren Zonen in Kraft befindlichen sachlichen und das Verfah­ren betreffenden Vorschriften über die Ent­schädigung für Besatzungsschäden. Das zu­ständige Entschädigungsgericht für den Kreis Calw ist in diesen Fällen in Tübingen, Doblerstr. 68, das die An­träge weiterleitet.

Die Anträge auf Entschädigung für Be­satzungsschäden, die durch Angehörige der französischen alliierten Streitkräfte in der amerikanischen oder britischen Zone ver­ursacht worden sind, werden

a) vom Entschädigungsgericht des Landes Baden entschieden, soweit die Schäden in den Gebieten der Länder Niedersachsen, Schleswig- Holstein und Württemberg-Baden,

b) vom Entschädigungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz entschieden, soweit die Schä­den in den Gebieten der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen,

c) vom Entschädigungsgericht des Landes Württemberg-Hohenzollern entschieden, soweit die Schäden in den Gebieten der Länder Bayern, Bremen und Hamburg entstanden sind.

Calw, den 27. April 1951.

Landratsamt Calw Requisitionsabt.

nunmehr bei dem Präsidenten des Landes­gerichtes einzureichen oder ihm eingeschrieben zu übersenden. Sämtliche Entschädigungs­anträge sind daher zu richten:

An den Herrn Präsidenten des Entschädi­gungsgerichtes für das Land Württemberg-

Hohenzollern, Tübingen, Doblerstr. 68.

Calw, den 27. April 1951.

Landratsamt Calw Requisitionsabt.

Einfuhr von Ferkeln aus Nord- deutschland

Die Veterinärabteilung des Innenministe­riums von Württemberg-Hohenzollern gibt be­kannt :

Durch die Einfuhr von Ferkeln aus Nord­deutschland wurde die Schweinepest in zwölf Gemeinden des Landes Württemberg-Hohen­zollern eingeschleppt. Die an der Einfuhr inter­essierten Kreise werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Schweinepest zur Zeit in Norddeutschland stark verbreitet ist. Von einer Einfuhr von Schweinen ist daher dringend ab­zuraten. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß die Einfuhr von Klauentieren, die nicht mindestens 14 Tage vor der Verladung gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft wor­den sind, verboten ist.

Tübingen, den 2. Mai 1951.

Umbau des Gaswerks der Stadt Calw

Die Stadt Calw beabsichtigt im Zuge des Um­baues des Gaswerkes auf dem Grundstück am Hirsauer Wiesenweg in Calw eine

Vertikal-Kammerofenanlage

mit 4 Kammern zu erstellen. Die Abgase der Ofenanlage sollen zur Erzeugung von Dampf in einem Abhitzekessel ausgenutzt werden.

Etwaige Einwendungen gegen dieses Gesuch sind bei Verlust des Einspruchrechtes binnen 14 Tagen, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt einzureichen. Pläne und Beschreibung liegen daselbst, Zim­mer Nr. 11, zur Einsichtnahme auf.

Calw, den 7. Mai 1951.

Landratsamt

Wichtig für Kriegsbeschädigte

Für die Kriegsbeschädigten des Kreises Calw findet der nächste Sprechtag der Orthopädi­schen Versorgungsstelle Reutlingen an folgen­den Tagen statt: in

Calw: Am Freitag, dem 18. Mai 1951, von 14.0016.00 Uhr, in den Räumen des Staat­lichen Gesundheitsamtes, Nebenstelle Calw, Altburger Straße.

W i 1 d b a d : Am Samstag, dem 19. Mai 1951, vormittags von 9.0011.00 Uhr, im Ver­sorgungskrankenhaus Wildbad.

Nagold: Am Freitag, dem 25. Mai 1951, von 14.0017.00 Uhr, in den Räumen des Staat­lichen Gesundheitsamtes in Nagold, Hohe- straße 8.

Die genannten Sprechtage der Orthopädi­schen Versorgungsätelle geben den Kriegs­beschädigten Gelegenheit, Anträge auf Reparaturen von Kunstgliedern und Neuverordnungen von Kunstgliedern und orthopädischem Schuhwerk zu stellen. Der letzte Rentenbescheid und der von der Orthopädischen Versorgungsstelle aus­gestellte Ausweis ist mitzubringen.

Calw, den 2. Mai 1951.

Kreissozialamt Calw Abt. Kriegsopferfürsorge

Bienensdiädliche Pflanzenschutzmittel

Bekanntmachung der Landwirtschaftsämter Calw und Nagold

Einreichung

der Entschädigungsanträge für Besatjungsschäden beim EntsdiädigungS' gericht

Nach Artikel 1 der Verfügung Nr. 155 über das Verfahren vor den Entschädigungsgerich­ten vom 7. Juni 1950 (Amtsblatt der AHK Nr. 26 vom 1. Juli 1950 S. 479 ff.) waren Entschädi­gungsanträge für Besatzungsschäden bisher beim Sekretariat des Landesgerichtes einzu­reichen. Auf Grund des Artikels 1 der Anord­nung Nr. 162 über das Verfahren vor den Landesentschädigungsgerichten vom 26. Fe­bruar 1951 (Amtsblatt der AHK Nr. 51 vom 21. März 1951 S. 828 ff.), durch welche die Ver­fügung Nr. 155 aufgehoben wurde, sind die Entschädigungsanträge für Besatzungsschäden

Inhalt amtlicher Teil

1. Besatzungsschäden

2. Entschädigungsveränderung

3. Einfuhr von Ferkeln aus Norddeutschland

4. Umbau des Gaswerks der Stadt Calw

5. Wichtig für Kriegsbeschädigte

6. Bienenschädliche Pflanzenschutzmittel

7. Amtsgerichte Calw und Neuenbürg

Nach § 1 der Verordnung über bienenschäd­liche Pflanzenschutzmittel vom 25. Mai 1950 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 12. Juli 1950) ist es verboten:

1. blühende Obstbäume und -sträucher sowie andere von Bienen besuchte blühende gärt­nerische und landwirtschaftliche Kultur­pflanzen mit Pflanzenschutzmitteln zu be­handeln, die bei Nahrungsaufnahme oder bei Berührung auf Bienen tödlich wirken (bienen­schädliche Pflanzenschutzmittel);

2. eine Behandlung so vorzunehmen, daß be­nachbarte oder abseits stehende Bestände von blühenden Pflanzen der in Nr. 1 genann­ten Art getroffen werden.

Vor Anwendung von bienenschädlichen Pflan­zenschutzmitteln müssen blühende Unkräuter in zu behandelnden Gärten und Feldkulturen entfernt werden. Verschüttete Reste von bienen­schädlichen Pflanzenschutzmitteln sind zu ent­fernen.

Abweichend von dem in § 1 auf gestellten Ver­bot dürfen ausnahmsweise blühende Be­stände oder Feldbestände mit blühenden Un­kräutern mit bienenschädlichen Pflanzenschutz­mitteln auch während der Blütezeit behandelt werden, wenn

1. dies zur Verhütung schwerer Verluste durch Schädlinge notwendig ist;

2. die Behandlung außerhalb der Blütezeit auch unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war;

3. der Besitzer des zu behandelnden Grund­stücks den Beauftragten der Imker 24 Stun­den vor der Behandlung benachrichtigt hat; Aufgabe des Beauftragten der Imker ist es, die Eigentümer der in einem Umkreis von 3 km befindlichen Bienenstöcke rechtzeitig zu verständigen.

Die Grundstücksbesitzer, die hiernach eine bie- nenschädliche Pflanzenschutzbehandlung wäh­rend der Blütezeit durchführen wollen, werden daher unter Hinweis darauf, daß sie andern­falls von den Imkern auf Schadenersatz in An­spruch genommen werden können, darauf auf­merksam gemacht, daß sie spätestens 24 Stun­den vor der Behandlung den Ortsbeauftragten der Imker derjenigen Gemeinde zu benach­richtigen haben, auf deren Markung das zu be­handelnde Grundstück liegt. Die Namen der Ortsbeauftragten der Imker sind beim Bürger­meisteramt zu erfragen.

Calw, den 7. Mai 1951.

Landwirtschaftsämter Calw und Nagold