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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
CALW
Samstag, den 12. Mai 1951
Nr. 19
Amtlicher Teil Besatzungsschäden
Es wird auf die Verordnung Nr. 259 des Hohen Kommissars der Frans. Republik für Deutschland aufmerksam gemacht, die im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 53 vom 18. April 1951
S. 870 ff. veröffentlicht wurde. Nach dieser Verordnung werden die Anträge auf Entschädigung für Besatzungsschäden, die durch Angehörige der amerikanischen oder britischen alliierten Streitkräfte in der französischen Besatzungszone verursacht worden sind, vom Präsidenten des damit befaßten Landesgerichts den zuständigen amerikanischen oder britischen Dienststellen übermittelt zwecks Untersuchung und Erledigung gemäß den in ihren Zonen in Kraft befindlichen sachlichen und das Verfahren betreffenden Vorschriften über die Entschädigung für Besatzungsschäden. Das zuständige Entschädigungsgericht für den Kreis Calw ist in diesen Fällen in Tübingen, Doblerstr. 6—8, das die Anträge weiterleitet.
Die Anträge auf Entschädigung für Besatzungsschäden, die durch Angehörige der französischen alliierten Streitkräfte in der amerikanischen oder britischen Zone verursacht worden sind, werden
a) vom Entschädigungsgericht des Landes Baden entschieden, soweit die Schäden in den Gebieten der Länder Niedersachsen, Schleswig- Holstein und Württemberg-Baden,
b) vom Entschädigungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz entschieden, soweit die Schäden in den Gebieten der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen,
c) vom Entschädigungsgericht des Landes Württemberg-Hohenzollern entschieden, soweit die Schäden in den Gebieten der Länder Bayern, Bremen und Hamburg entstanden sind.
Calw, den 27. April 1951.
Landratsamt Calw Requisitionsabt.
nunmehr bei dem Präsidenten des Landesgerichtes einzureichen oder ihm eingeschrieben zu übersenden. Sämtliche Entschädigungsanträge sind daher zu richten:
An den Herrn Präsidenten des Entschädigungsgerichtes für das Land Württemberg-
Hohenzollern, Tübingen, Doblerstr. 6—8.
Calw, den 27. April 1951.
Landratsamt Calw Requisitionsabt.
Einfuhr von Ferkeln aus Nord- deutschland
Die Veterinärabteilung des Innenministeriums von Württemberg-Hohenzollern gibt bekannt :
Durch die Einfuhr von Ferkeln aus Norddeutschland wurde die Schweinepest in zwölf Gemeinden des Landes Württemberg-Hohenzollern eingeschleppt. Die an der Einfuhr interessierten Kreise werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Schweinepest zur Zeit in Norddeutschland stark verbreitet ist. Von einer Einfuhr von Schweinen ist daher dringend abzuraten. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß die Einfuhr von Klauentieren, die nicht mindestens 14 Tage vor der Verladung gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden sind, verboten ist.
Tübingen, den 2. Mai 1951.
Umbau des Gaswerks der Stadt Calw
Die Stadt Calw beabsichtigt im Zuge des Umbaues des Gaswerkes auf dem Grundstück am Hirsauer Wiesenweg in Calw eine
Vertikal-Kammerofenanlage
mit 4 Kammern zu erstellen. Die Abgase der Ofenanlage sollen zur Erzeugung von Dampf in einem Abhitzekessel ausgenutzt werden.
Etwaige Einwendungen gegen dieses Gesuch sind bei Verlust des Einspruchrechtes binnen 14 Tagen, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt einzureichen. Pläne und Beschreibung liegen daselbst, Zimmer Nr. 11, zur Einsichtnahme auf.
Calw, den 7. Mai 1951.
Landratsamt
Wichtig für Kriegsbeschädigte
Für die Kriegsbeschädigten des Kreises Calw findet der nächste Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Reutlingen an folgenden Tagen statt: in
Calw: Am Freitag, dem 18. Mai 1951, von 14.00—16.00 Uhr, in den Räumen des Staatlichen Gesundheitsamtes, Nebenstelle Calw, Altburger Straße.
W i 1 d b a d : Am Samstag, dem 19. Mai 1951, vormittags von 9.00—11.00 Uhr, im Versorgungskrankenhaus Wildbad.
Nagold: Am Freitag, dem 25. Mai 1951, von 14.00—17.00 Uhr, in den Räumen des Staatlichen Gesundheitsamtes in Nagold, Hohe- straße 8.
Die genannten Sprechtage der Orthopädischen Versorgungsätelle geben den Kriegsbeschädigten Gelegenheit, Anträge auf Reparaturen von Kunstgliedern und Neuverordnungen von Kunstgliedern und orthopädischem Schuhwerk zu stellen. Der letzte Rentenbescheid und der von der Orthopädischen Versorgungsstelle ausgestellte Ausweis ist mitzubringen.
Calw, den 2. Mai 1951.
Kreissozialamt Calw Abt. Kriegsopferfürsorge
Bienensdiädliche Pflanzenschutzmittel
Bekanntmachung der Landwirtschaftsämter Calw und Nagold
Einreichung
der Entschädigungsanträge für Besatjungsschäden beim EntsdiädigungS' gericht
Nach Artikel 1 der Verfügung Nr. 155 über das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten vom 7. Juni 1950 (Amtsblatt der AHK Nr. 26 vom 1. Juli 1950 S. 479 ff.) waren Entschädigungsanträge für Besatzungsschäden bisher beim Sekretariat des Landesgerichtes einzureichen. Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung Nr. 162 über das Verfahren vor den Landesentschädigungsgerichten vom 26. Februar 1951 (Amtsblatt der AHK Nr. 51 vom 21. März 1951 S. 828 ff.), durch welche die Verfügung Nr. 155 aufgehoben wurde, sind die Entschädigungsanträge für Besatzungsschäden
Inhalt amtlicher Teil
1. Besatzungsschäden
2. Entschädigungsveränderung
3. Einfuhr von Ferkeln aus Norddeutschland
4. Umbau des Gaswerks der Stadt Calw
5. Wichtig für Kriegsbeschädigte
6. Bienenschädliche Pflanzenschutzmittel
7. Amtsgerichte Calw und Neuenbürg
Nach § 1 der Verordnung über bienenschädliche Pflanzenschutzmittel vom 25. Mai 1950 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 12. Juli 1950) ist es verboten:
1. blühende Obstbäume und -sträucher sowie andere von Bienen besuchte blühende gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturpflanzen mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln, die bei Nahrungsaufnahme oder bei Berührung auf Bienen tödlich wirken (bienenschädliche Pflanzenschutzmittel);
2. eine Behandlung so vorzunehmen, daß benachbarte oder abseits stehende Bestände von blühenden Pflanzen der in Nr. 1 genannten Art getroffen werden.
Vor Anwendung von bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln müssen blühende Unkräuter in zu behandelnden Gärten und Feldkulturen entfernt werden. Verschüttete Reste von bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln sind zu entfernen.
Abweichend von dem in § 1 auf gestellten Verbot dürfen ausnahmsweise blühende Bestände oder Feldbestände mit blühenden Unkräutern mit bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln auch während der Blütezeit behandelt werden, wenn
1. dies zur Verhütung schwerer Verluste durch Schädlinge notwendig ist;
2. die Behandlung außerhalb der Blütezeit auch unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war;
3. der Besitzer des zu behandelnden Grundstücks den Beauftragten der Imker 24 Stunden vor der Behandlung benachrichtigt hat; Aufgabe des Beauftragten der Imker ist es, die Eigentümer der in einem Umkreis von 3 km befindlichen Bienenstöcke rechtzeitig zu verständigen.
Die Grundstücksbesitzer, die hiernach eine bie- nenschädliche Pflanzenschutzbehandlung während der Blütezeit durchführen wollen, werden daher unter Hinweis darauf, daß sie andernfalls von den Imkern auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können, darauf aufmerksam gemacht, daß sie spätestens 24 Stunden vor der Behandlung den Ortsbeauftragten der Imker derjenigen Gemeinde zu benachrichtigen haben, auf deren Markung das zu behandelnde Grundstück liegt. Die Namen der Ortsbeauftragten der Imker sind beim Bürgermeisteramt zu erfragen.
Calw, den 7. Mai 1951.
Landwirtschaftsämter Calw und Nagold