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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Samstag, 14. April 1951

Nr. 15

Amtlicher Teil

Abwälzung der Grundsteuer- und Gebührenmehrbelastung

des Hausbesitzes

Die Gesamtmiete beträgt somit HO. DM

Zahlreiche Anfragen zeigen, daß bei vielen Hausbesitzern und Mietern über dtie Berech- monatlich, nnmg des anteiligen Betrags an der Grund- Die Mehrbelastung steuereräöhiung Zweifel bestehen.

Auf Grund der Verordnung dies iBumdes- wtirtschaitsmiinisters Pr. Nr. 83/50 vom 22. 12.

1950 veröffentlicht dm Amtsblatt des Krei­ses Nr. 7 vom 17. 2. 1951 wird den Ver­mietern oder Verpächtern von Wohn- und Geschäftsräumen dlie Möglichkeit gegeben,

des Hauses beträgt

8. DM monatlich; ihre Aufschlüsselung er­gibt einen Erhöhungsbetrag von monatlich: dm Erdgeschoß 35 X 8 : HO = 2.55 DM

dm I. Stock 50 X 8 :110 = 3.64 DM

im Dachgeschoß 25 X 8 :110 =* 1.81 DM

ergiebt wieder 8. DM Wedgert Bich der Mieter oder Pächter, die

GnunicLsteuererhöhungen, soweit diese auf Umlegung der Grundsteuer- oder Gebühren­

des Mietverhältnisses klagen. Allerdings kann der Vermieter die Aufhebung des Mietver­hältnisses nur für den Zeitpunkt verlangen, zu dem er vertraglich ohne die Kündi- gungsschutabestimmungen hätte kündigen können {§ 5 Abs. 1 MSchG). Räumungsfristen können den Zeitpunkt noch hinausschieben.

Die Anordnung greift also nicht in dien Mietvertrag ein unid ersetzt nicht eine Verein­barung der Mietparteiem, sie gibt nur den Mietpartnem Raum für eine zusätzliche Ver­einbarung und beseitigt insoweit das öffent­lich-rechtliche Preiserhöhungsverb ot des § 1 der Preisstopp-Verordnung. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, dann kann der Vermieter oder Verpächter auf Grund 'dieser

einer Erhöhung des Grundsteueihebesatzes mehnbelastung des Hausbesitzes anzuerken- Vereinbarung notfalls auf Zahlung des Mehr- zwischen dem 1. 4. 1945 und dem 31. 12. 1950 nen, so findet § 3a des Mietanschutzgesetzes betrags klagen; die Anordnung allein dagegen beruhen und Gebühnenerhähuingen, die in dem- (MSchG) Anwendung. Stimmt demnach der ®dbt_ ihm dieses Recht nicht, selben Zeitraum eintraten, mit Wirkung vom Mieter oder Pächter der Erhöhung nicht frei- Hie Durchführung der Umlegung ist in die 1. 1. 1951 auf die Mieter oder Pächter umzu- (willig zu, so kann der Vermieter oder Ver- Hand des Vermieters, Verpächters oder legen. Mehrbelastungen, die idde Bagatellgrenze Pächter nur die Beendigung des Mietveifaäit- Haiuptmiieters gelegt. Im Streitfall entscheidet von 1 Prozent der gesamten monatlichen nasses anstreben, d. h. er kann dm Rahmen 'die Praisbehörde.

Miete des Hauses unterschreiten, sind nicht seines Mietvertrags kündigen oder, wenn es

Calw, den 2. April 1951.

ahwälzbar,

Für die Kredsgemeinden ist die Abwälzung idier Grundsteuererlhöhung aus der Jeweils verschiedenen Erhöhung der in Be­tracht kommenden Grundsteuerhefoesätze B bed den Bürgermeisterämtern zu erfahren.

sich um ein Mietvexhäitniiis handelt, das dem zulässige Kündigungsschutz unterliegt, auf Aufhebung

Landratsamt Preisbehörde

Vierte Anordnung des Wirtschaitsministeriums über Preise für Konsummehl vom 30. März 1951

Auf Grund des § 2 des Ubergangsgesetzes W 1600 mit 50 bis 40 Teilen R 1370 ge- Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Um- üfoer Preisbildung rund Preisüberwachung stattet ist. legung der öffentlich-rechtlichen Gebühren (Predggesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27),

(Kanaheiniigung, Müllabfuhr, Straßenredni- gung) und privaten Benutzungsenitgelte.

Entsprechend dem Vorschlag des Wiirt- schaftsministeriurnis PreisaufsdchtssteHe

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung werden nach den Bestim-

3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7), 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274), 25.

September 1950 (BGBl. S. 681) und 23. Dezem- mungen des Gesetzes zur Vereinfachung des her 1950 (BGBl. S. 874) in Verbindung mit § 1- Wirtschaftsstrafrechts (Wdrtschaftsstrafgesetz)

vom 26. Juli 1949 / 29. März 1950 (WiGBl. 1949

1950 S. 78) geahndet.

5

Diese Anordnung tritt hinsichtlich der §§ 13

Tübingen wird für den Kreis Calw die dndd- der Verordnung PR Nr. 58/50 zur Änderung viduedie Abwälzung der Grundsteuer und 'Ge- der Anordnung über Preisbildung und Preis- S. 193 / BGBl, buhreneThöhiung angeondnet. Überwachung nach 'der Währungsreform vom

Der Hausbesitzer oder sein Beauftragter 5 September 1950 (Bundesanzeager Nr. 183 vom muß dem Mieter bea der Ausrechnung des 22. September 1950) wird im Einvernehmen mit dem 27. März 1951, im übrigen am Tage Anteils idle entsprechenden Zahlen eimscbließ- dem Landwirtschaftsmdnlisiteniium ange- nach der Verkündung in Kraft Gleichzeitig

* der Eiigenimiete miitteilen, ordnet'

§ 1

(1) Für Mehl zur Herstellung des Konsurn-

lich der Beiträge und zwar den Steuermeßbetrag, die Hebesätze und die Höhe der Grundsteuer für 1945 und

1950, die Mieten für die einzelnen Wohnungen j^j-otes (Haiusbrot, Anordnung des Wirtischafts-

triitt die 3. Anordnung des Wirtschaf tsmini- steriums über Preise für Konsummehl vom

6. März 1951 außer Kraft.

und die Gesamtmiete

rninlisteri'ums vom 3. August 1950, Amtl. Be-

An Hand des folgenden Beispiels kann der kanmtmacbunigen des Wirfschaftsministeriiums

Anteil an der Miete überprüft werden:

genau ermittelt bzw

PreisaufBichtsstehe 1950 S. 23) idürfen bei Abgabe durch Mühlen in Württemberg-

Die einzelnen Mieten des 'Hauses betragen Hohemzoilem vom 27. März 1951 ab folgende

im Erdgeschoß im I. Stock dm Dachgeschoß

35 DM 50 DM 25 DM

Höchstpreise nicht überschritten werden: für Roggenmehl Type 1370 DM 51.25 für Weizenmehl Type 1600 DM 53.00

Preis für Hausbrot

(Anordnung des WArtschaftsmanisteriums ziur Änderung der Anordnung über den Preis für Hausbrot vom 3. 8.1950,

Vom 30. März 1951)

§ 1

(1) Der Verbraucherpreis für Weizenmisch­brot, das zu mindestens 50°/o aus Weizenbrot­

Inhalt amtlicher Teil

1. Abwälzung der Grundsteuer- und Gebüh- renmahrbelastung des Hauisbesitzes

2. Preise für Konsummehl

3. Preise für Hausbrot

4. Haushaitesataung und Kresisumtage

5. Maiisenbachwasserversorgungsgruppe

6. Gewerbeschulverband Calw

7. Zwangseniteignung

8. Änderung der Satzung über die Besoldung der Beamten des Knedsverbamds Calw

9. Änderung der Besoldungssatzung der Kredssparkasse Calw

10. Werbung zu Gunsten der Selbsthilfe Wüntt.- Bad. Kriegs- u. Arbeitsblinder e.V.

H. Einstellung in die BereatschaftspoOlized

12. Ausbildung für den Volksschulehrerberuf

13. GartenbauLehrgang

14. Verhütung von Waldbränden

15. Amtsblatt der All. Hohen Kommission

16. Güterrechtisregister-Eintragung

17. Münzfunde

(2) Die Preise des Abs. (1) gelten je 100 kg mehl 'der Type 1600 oder besserem Weizen-

brutto für netto ohne Sack einschließlich eines Frachtausgledchis tun Höhe von DM 0.85.

§ 2

(ll Der Großhandelsaufschlag für Roggen­

mehl, im übrigen aus Roggenmehl der Type 1370 oder besserem Roggenmehl .besteht (Haus­brat), darf höchstens 0,48 DM je kg betragen. Bed der Abgabe von Hauäbrot sind die am 30.

mehl Type 1370 und Weizenmehl Type 1600 Juni 1950 vorgeschriebenen Wiederverkäufer-

darf DM 2,25 je 100 kg nicht überschreiten, ln ihm sind dlie Kosten der Zufuhr frei Haus dies Abnehmers inbegmiffen.

rabatte und sonstigen Preisnachlässe zu ge­währen.

(2) Hersteller von Brot sind verpflichtet,

(2) Auf die Handelsspanne des Abs. (1) sind Hausbrot in dem für Wedzenmischbrot bisher

mindestens folgende Mengenrabatte zu ge­währen:

Bei geschlossener Abnahme von

10 Dz und mehr DM.10 je 100 kg 25 Dz und mehr DM.25 je 100 kg 50 Dz und mehr DM.50 je 100 kg 100 Dz und mehr DM.75 je 100 kg 150 Dz und mehr DM 1. je 100 kg § 3

Die Sorten Roggenmehl Type 1370 und Weizenmehl Type 1600 müssen in ausreichen­der Menge ihergestellt und verkauft werden, wobei eine Koppelung von 50 bis 60 Teilen

üblichen Umfange anzubieten.

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun­gen dieser Anordnung werden nach 'den Vor­schriften dies Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts {Wirtschiaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl S 193) / 29. März

1950 (BGBl. S. 78) geahndet.

§ 3

Diese Anordnung tritt mit dem 27. März

1951 in Kraft.

Tübingen, den 30. März 1951

In Vertretung gez. Mosthaf