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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Samstag, 14. April 1951
Nr. 15
Amtlicher Teil
Abwälzung der Grundsteuer- und Gebührenmehrbelastung
des Hausbesitzes
Die Gesamtmiete beträgt somit HO.— DM
Zahlreiche Anfragen zeigen, daß bei vielen Hausbesitzern und Mietern über dtie Berech- monatlich, nnmg des anteiligen Betrags an der Grund- Die Mehrbelastung steuereräöhiung Zweifel bestehen.
Auf Grund der Verordnung dies iBumdes- wtirtschaitsmiinisters Pr. Nr. 83/50 vom 22. 12.
1950 — veröffentlicht dm Amtsblatt des Kreises Nr. 7 vom 17. 2. 1951 — wird den Vermietern oder Verpächtern von Wohn- und Geschäftsräumen dlie Möglichkeit gegeben,
des Hauses beträgt
8.— DM monatlich; ihre Aufschlüsselung ergibt einen Erhöhungsbetrag von monatlich: dm Erdgeschoß 35 X 8 : HO = 2.55 DM
dm I. Stock 50 X 8 :110 = 3.64 DM
im Dachgeschoß 25 X 8 :110 =* 1.81 DM
ergiebt wieder 8.— DM Wedgert Bich der Mieter oder Pächter, die
GnunicLsteuererhöhungen, soweit diese auf Umlegung der Grundsteuer- oder Gebühren
des Mietverhältnisses klagen. Allerdings kann der Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses nur für den Zeitpunkt verlangen, zu dem er vertraglich — ohne die Kündi- gungsschutabestimmungen — hätte kündigen können {§ 5 Abs. 1 MSchG). Räumungsfristen können den Zeitpunkt noch hinausschieben.
Die Anordnung greift also nicht in dien Mietvertrag ein unid ersetzt nicht eine Vereinbarung der Mietparteiem, sie gibt nur den Mietpartnem Raum für eine zusätzliche Vereinbarung und beseitigt insoweit das öffentlich-rechtliche Preiserhöhungsverb ot des § 1 der Preisstopp-Verordnung. Kommt eine solche Vereinbarung zustande, dann kann der Vermieter oder Verpächter auf Grund 'dieser
einer Erhöhung des Grundsteueihebesatzes mehnbelastung des Hausbesitzes anzuerken- Vereinbarung notfalls auf Zahlung des Mehr- zwischen dem 1. 4. 1945 und dem 31. 12. 1950 nen, so findet § 3a des Mietanschutzgesetzes betrags klagen; die Anordnung allein dagegen beruhen und Gebühnenerhähuingen, die in dem- (MSchG) Anwendung. Stimmt demnach der ®dbt_ ihm dieses Recht nicht, selben Zeitraum eintraten, mit Wirkung vom Mieter oder Pächter der Erhöhung nicht frei- Hie Durchführung der Umlegung ist in die 1. 1. 1951 auf die Mieter oder Pächter umzu- (willig zu, so kann der Vermieter oder Ver- Hand des Vermieters, Verpächters oder legen. Mehrbelastungen, die idde Bagatellgrenze Pächter nur die Beendigung des Mietveifaäit- Haiuptmiieters gelegt. Im Streitfall entscheidet von 1 Prozent der gesamten monatlichen nasses anstreben, d. h. er kann dm Rahmen 'die Praisbehörde.
Miete des Hauses unterschreiten, sind nicht seines Mietvertrags kündigen oder, wenn es
Calw, den 2. April 1951.
ahwälzbar,
Für die Kredsgemeinden ist die Abwälzung idier Grundsteuererlhöhung aus der Jeweils verschiedenen Erhöhung der in Betracht kommenden Grundsteuerhefoesätze B bed den Bürgermeisterämtern zu erfahren.
sich um ein Mietvexhäitniiis handelt, das dem zulässige Kündigungsschutz unterliegt, auf Aufhebung
Landratsamt — Preisbehörde —
Vierte Anordnung des Wirtschaitsministeriums über Preise für Konsummehl vom 30. März 1951
Auf Grund des § 2 des Ubergangsgesetzes W 1600 mit 50 bis 40 Teilen R 1370 ge- Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Um- üfoer Preisbildung rund Preisüberwachung stattet ist. legung der öffentlich-rechtlichen Gebühren (Predggesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27),
(Kanaheiniigung, Müllabfuhr, Straßenredni- gung) und privaten Benutzungsenitgelte.
Entsprechend dem Vorschlag des Wiirt- schaftsministeriurnis — PreisaufsdchtssteHe —
§ 4
■ Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung werden nach den Bestim-
3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7), 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274), 25.
September 1950 (BGBl. S. 681) und 23. Dezem- mungen des Gesetzes zur Vereinfachung des her 1950 (BGBl. S. 874) in Verbindung mit § 1- Wirtschaftsstrafrechts (Wdrtschaftsstrafgesetz)
vom 26. Juli 1949 / 29. März 1950 (WiGBl. 1949
1950 S. 78) geahndet.
5
Diese Anordnung tritt hinsichtlich der §§ 1—3
Tübingen wird für den Kreis Calw die dndd- der Verordnung PR Nr. 58/50 zur Änderung viduedie Abwälzung der Grundsteuer und 'Ge- der Anordnung über Preisbildung und Preis- S. 193 / BGBl, buhreneThöhiung angeondnet. Überwachung nach 'der Währungsreform vom
Der Hausbesitzer oder sein Beauftragter 5 September 1950 (Bundesanzeager Nr. 183 vom muß dem Mieter bea der Ausrechnung des 22. September 1950) wird im Einvernehmen mit dem 27. März 1951, im übrigen am Tage Anteils idle entsprechenden Zahlen eimscbließ- dem Landwirtschaftsmdnlisiteniium ange- nach der Verkündung in Kraft Gleichzeitig
*■ der Eiigenimiete miitteilen, ordnet'
§ 1
(1) Für Mehl zur Herstellung des Konsurn-
lich der Beiträge und zwar den Steuermeßbetrag, die Hebesätze und die Höhe der Grundsteuer für 1945 und
1950, die Mieten für die einzelnen Wohnungen j^j-otes (Haiusbrot, Anordnung des Wirtischafts-
triitt die 3. Anordnung des Wirtschaf tsmini- steriums über Preise für Konsummehl vom
6. März 1951 außer Kraft.
und die Gesamtmiete
rninlisteri'ums vom 3. August 1950, Amtl. Be-
An Hand des folgenden Beispiels kann der kanmtmacbunigen des Wirfschaftsministeriiums
Anteil an der Miete überprüft werden:
genau ermittelt bzw
PreisaufBichtsstehe — 1950 S. 23) idürfen bei Abgabe durch Mühlen in Württemberg-
Die einzelnen Mieten des 'Hauses betragen Hohemzoilem vom 27. März 1951 ab folgende
im Erdgeschoß im I. Stock dm Dachgeschoß
35— DM 50— DM 25 — DM
Höchstpreise nicht überschritten werden: für Roggenmehl Type 1370 DM 51.25 für Weizenmehl Type 1600 DM 53.00
Preis für Hausbrot
(Anordnung des WArtschaftsmanisteriums ziur Änderung der Anordnung über den Preis für Hausbrot vom 3. 8.1950,
Vom 30. März 1951)
§ 1
(1) Der Verbraucherpreis für Weizenmischbrot, das zu mindestens 50°/o aus Weizenbrot
Inhalt amtlicher Teil
1. Abwälzung der Grundsteuer- und Gebüh- renmahrbelastung des Hauisbesitzes
2. Preise für Konsummehl
3. Preise für Hausbrot
4. Haushaitesataung und Kresisumtage
5. Maiisenbachwasserversorgungsgruppe
6. Gewerbeschulverband Calw
7. Zwangseniteignung
8. Änderung der Satzung über die Besoldung der Beamten des Knedsverbamds Calw
9. Änderung der Besoldungssatzung der Kredssparkasse Calw
10. Werbung zu Gunsten der Selbsthilfe Wüntt.- Bad. Kriegs- u. Arbeitsblinder e.V.
H. Einstellung in die BereatschaftspoOlized
12. Ausbildung für den Volksschulehrerberuf
13. GartenbauLehrgang
14. Verhütung von Waldbränden
15. Amtsblatt der All. Hohen Kommission
16. Güterrechtisregister-Eintragung
17. Münzfunde
(2) Die Preise des Abs. (1) gelten je 100 kg mehl 'der Type 1600 oder besserem Weizen-
brutto für netto ohne Sack einschließlich eines Frachtausgledchis tun Höhe von DM 0.85.
§ 2
(ll Der Großhandelsaufschlag für Roggen
mehl, im übrigen aus Roggenmehl der Type 1370 oder besserem Roggenmehl .besteht (Hausbrat), darf höchstens 0,48 DM je kg betragen. Bed der Abgabe von Hauäbrot sind die am 30.
mehl Type 1370 und Weizenmehl Type 1600 Juni 1950 vorgeschriebenen Wiederverkäufer-
darf DM 2,25 je 100 kg nicht überschreiten, ln ihm sind dlie Kosten der Zufuhr frei Haus dies Abnehmers inbegmiffen.
rabatte und sonstigen Preisnachlässe zu gewähren.
(2) Hersteller von Brot sind verpflichtet,
(2) Auf die Handelsspanne des Abs. (1) sind Hausbrot in dem für Wedzenmischbrot bisher
mindestens folgende Mengenrabatte zu gewähren:
Bei geschlossener Abnahme von
10 Dz und mehr DM —.10 je 100 kg 25 Dz und mehr DM —.25 je 100 kg 50 Dz und mehr DM —.50 je 100 kg 100 Dz und mehr DM —.75 je 100 kg 150 Dz und mehr DM 1.— je 100 kg § 3
Die Sorten Roggenmehl Type 1370 und Weizenmehl Type 1600 müssen in ausreichender Menge ihergestellt und verkauft werden, wobei eine Koppelung von 50 bis 60 Teilen
üblichen Umfange anzubieten.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung werden nach 'den Vorschriften dies Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts {Wirtschiaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl S 193) / 29. März
1950 (BGBl. S. 78) geahndet.
§ 3
Diese Anordnung tritt mit dem 27. März
1951 in Kraft.
Tübingen, den 30. März 1951
In Vertretung gez. Mosthaf