Zweite Anordnung des Wirtschaf tsministeriums

über

Preise für Konsummehl vom 10. Januar 1951

Auf Grund des § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung <Preisgesetz) vom 10 April 1948 (WiGBl. S. 27), 3. Februar 1949 (WiGBl. S 14). 21. Ja­nuar 1950 (BGBl. S. 7), 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274) und 25. September 1950 (BGBl. S. 681) in Verbindung mit § 1 der Verordnung PR. Nr 58 50 zur Änderung der Anordnung über

Prfsi^-bikiua« und Preis tYberwachunig nach der

Währungsreform vom 5. September 1950 (Bundesanzeiger Nr. 183 vom 22. September 1950) wird im Einvernehmen mit dem Land- wirtschaftsministerium angeordnet:

§ 1

Für Mehl zur Herstellung des Konsum- brotes (Hausbrot, Anordnung des Wirt- schaftsministeriums vom 3. August 1950, Amtliche Bekanntmachungen Nr. 6 vom 9. August 1950 S. 23) dürfen bei Abgabe durch Mühlen in Württemberg-Hohenzollern in der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. März 1951 folgende Höchstpreise nicht überschrit­ten werden:

für Weizenmehl Type 1600 DM 41.40 für Roggemmehl Type 1150 DM 40.40 2. Die Preise des Abs. 1 gelten, je 100 kg brutto für netto ohne Sack einschließlich eines Frachtenausgleichs in Höhe von DM 0,70.

§ 2

Der Großhandelsaufischlag für Roggenmehl Type 1150 und Weizenmehl Type 1600 darf DM 1.50 ie 100 kg nicht überschreiten. In ihm sind die Kosten der Zufuhr frei Haus des Abnehmers inbegriffen.

§ 3

Die Sorten Roggenmehl Type 1150 und Weizenmehl Type 1600 müssen in ausreichen­der Menge hergestellt und verkauft werden, wobei eine Koppelung von 50*60 Teilen W 1600 mit 5040 Teilen R 1150 gestattet ist.

§ 4

Zuwiderhandlungen ©egen die Vorschriften dieser Anordnung welche nach der Verkün­dung der Anordnung begangen worden sind, werden nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafbesetzt vom 26. Juli 1949'29. März 1950 (WiGBl. 1949 S. 193/BGBl. 1950 S. 78) geahndet,

§ 5

Diese Anordnung tritt hinsichtlich der §§ 13 mit dem 1. Januar 1951, im übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. März 1951 außer Kraft.

Calw, den 2. Februar 1951.

Landratsamt Preisbehö'rde

Sicherung von Rentenansprüchen

Die Sozialversicherung ist durch zwei In­flationen hindurch unerschüttert geblieben. Sie gibt dem arbeitenden Menschen Sicher­heit und bietet ihm Schutz bei Krankheit, Invalidität und Alter. Deshalb hat jedermann allen Grund, sich um seine Versicherung zu kümmern und dafür zu sorgen, daß die Un­terlagen für den Rentenanspruch nicht ver­lorengehen.

Der Verlag Zentrallbl'att für Sozialversiche­rung in Düsseldorf. Lakronstraße 57 hat ein Sammelbuch für Aufrechnungsbescheiniigun- gen zum Preis von 50 Dpf herausgebracht. Es wird den Berechtigten aus der Sozialver­sicherung empfohlen, dieses Sammelbuch oder ein ähnliches zu beschaffen.

Gegebenenfalls können die Bürgermeister oder die Betriebs selbst eine Bestell-Liste für solche Sammelbücher auflegen.

Landratsamt Versicherungsamt

Hochschultag in Nagold

Der Hochschulbund Hohenheim e. V. und der Kreisbauernverband Calw > kamen unterstützt von der Landwirts chaftsschule Nagold am 27. Januar in Nagold zu einer Tagung zusammen. Fachliche Vorträge gaben der zahlreich erschienenen Zuhörerschaft, unter der such manche maßgebliche Persön­lichkeit des Kreises befand, wertvolle An­regungen und Hinweise. Professor Dr. Mün- zinger-Hohenheim betonte in seiner Eröff­nungsansprache besonders die Notwendigkeit' einer wechselweisen Befruchtung zwischen bäuerlicher Praxis und wissenschaftlicher Arbeit. Durch die starke Zunahme der Be­völkerungsdichte Westdeutschlands ist eine möglichst ertragreiche Bodenbewirtschaftung heute mehr. denn je vordringlichstes Gebot. Etwa 1520% vorbildlich geleiteten und 40 bis 50% Bauernibetrieben mit guten Durch- schni ttsertragsle is tungen steht eine immerhin erhebliche Anzahl von Betrieben gegenüber, deren Erträgnisse weit unter dem Durch­schnitt liegen. Hier gilt es vor allem, eine Ertragssteigerung zu erzielen. Die Parzellie­rung mit ihrer Zersplitterung in kleine und kleinste Grundstücke ist das größte Hinder­nis für eine rationelle Bodenauswertung. Für eine möglichst wirtschaftliche Betriebsführung ist daher die Bereinigung des Streubasitzes unerläßlich. Eine ausreichende Stickstoff­düngung, d. h. ca. 40 kg Stickstoff für je 1 Ha anstelle der verwendeten durchschnittlich 23 kg ist Vorbedingung für eine weitgehende Nutzbarmachung des Bodens. Gegenwärtig arbeiten die meisten bäuerlichen Kleinbetriebe mit Unterbilanz. Bei einem flächenmäßigen Mittel der württembergischen Bauembetriebe bis 5 ha betragen die Einnahmen rd. 2000. DM die Ausgaben 2800. DM und mehr. In der Praxis wird dieser Fehlbetrag vielfach durch Barzuschüsse eines in der Industrie be­schäftigten Familienmitgliedes ausgeglichen. Die Möglichkeit einer Regulierung durch Einsparung darf aber -keinesfalls auf der Produiktionssaite geschehen, sondern soll nur durch Drosselung des Konsums erfolgen.

Professor Dr. Schmidt behandelte in seinem Referat die möglichst höchst wirtschaftliche Auswertung der Viehhaltung. Zur Erreichung bester wirtschaftlicher Leistungen ist die

richtige Angleichung der Vieh zahl an die Futtergrundlage der einzelnen Betriebe not-* wendige Voraussetzung. Läßt sich die Futter­menge nicht steigern, so halte man weniger Vieh, teile aber dafür dem einzelnen Tier mehr Futter zu. Ohne eine ausreichende, zweckmäßige Ernährung und ohne, daß man ererbte Leistungsveranlag ungen zur vollen Entwicklung bringt, ist weder in der Fleisch- noch in der Milchleistung ein Höchstertrag zu erzielen.

Uber Mangelkrankheiten beim Vieh sprach Prof. Dr. Wöhlbier. Krankheiten wie Sterili­tät. Unregelmäßigkeiten beim Rindern und Trächtigwerden sowie erhöhte Krankheits- anfälligkeit besonders für Tuberkulose sind in erster Linie Mangelerscheinungen und vor­nehmlich auf Vitaminmangel und fehlende MineraLstoffe zurückzuführen. Genau wie die Pflanze braucht auch der Rinderkörper Nähr­stoffe wie Kalk. Stickstoff, Kali, Phosphor­säure uisw. zu seinem Aufbau. Gesundes und abwechslungsreiches Pflanzenfutter bedingt gesundes, leistungsfähiges Vieh. Zusatzfutter­mittel sind nur ein Notbehelf und kein voll­wertiger Ersatz für ein gesundes Pflanzen­futter. Um ein Überfressen der Tiere und damit die Neigung besonders zu krankhaften Durchfällen zu verhkidern, ist der Kurztags­weide, die allerdings eine Vorfiüttsrung be­dingt, d. h. einem 2 bis 3 ständigem Weide­gang am Morgen und Abend der Vorzug gegenüber der Ganztagsweide zu geben.

Im Schlußreferat behandelte Forstmeister Professor Dr. König das Problem des Bauern­waldes. Auch hier steht einer rentablen Aus­wertung die Parzellierung, die Zierlegung in Kleinstbesitze entgegen. Der sog.Plenter­wald, eine Mischung von Stark-, Mittpl- und Schwachholz, dürfte die ideale Form des bäuerlichen Kleinwaidbesitzes darstellen. Zu­sammenschluß zu einer Betriebsgenossen- schaft, gemeinsame Beratung und gemein­samer Verkauf dürfte allen Genossenschafts­mitgliedern ihren Waldanteil erst richtig zur Sparkasse des Bauern werden lassen.

Im Anschluß an die Vorträge wurden noch mancherlei Fragen -und Probleme in gegen­seitiger Aussprache behandelt und geklärt.

Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltungen

Stadt Calw

Ortspolizeiliche Verordnung über den Verkehr mit Speiseeis vom 1.8. 1950

Auf Grund der Art. 32 Ziffer 5 und 51 des Pokizeistrafgesstzes vom 27.12. 1871 / 4. 7.1898 (RegBl. S. 391 bezw. 149) wird folgende orts- poMizeiliche - Verordnung über den Verkehr mit Speiseeis erlassen:

§ 1

Die Verordnung befaßt sich mit der ge­werbsmäßigen Herstellung und dem Vertrieb von Speiseeis.

§ 2

Anzeigepflicht

(1) Wer gewerbsmäßig in Calw Speiseeis hersteilen oder in den Verkehr bringen will, muß dies dem Bürgermeisteramt anzeigen.

(2) Aus der Anzeige müssen hervorgehen

a) Name, Vorname und Anschrift des Ge­werbetreibenden,

b) Zeitpunkt der Aufnahme des Gewerbe­betriebs.

c) Sitz der gewerblichen Niederlassung,

d) Art des Gewerbes (Herstellung oder Ver-* trieb, Groß- oder Kleinhandel),

e) ; nähere Bezeichnung der Gewerbeanlage

mit Angabe der im Betrieb verwandten Kraft (Strom, Gas, Wasser. Elektromotoren oder andere Antriebsmaschinen),

f) Anzahl der voraussichtlich 'beschäftigten Arbeitnehmer.

(3) Der Anzeige sind beizufügen

a) amtsärztliche Zeugnisse für die Personen, die mit dem Transport oder dem Verkauf von Speiseeis beschäftigt werden.

b) gegebenenfalls eine Bescheinigung des Stadtbauamts über die Beschaffenheit der Hers-tellungs- und Verkaufsräume. *

(4) Jede Änderung der anzeigepflichtigen Tatsachen (Abs. 2 und 3) ist unverzüglich mitzoteiien. Insbesondere 'ist für jede Per­son, die neu im Betrieb beschäftigt wird, unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis bei­zubringen.

(5) Wer Speiseeis auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus feilbieten will, bedarf einer Sondererlaubnis in Anwendung des § 10 der ortspolizeilichen Verordnung zur Ordnung des Straßenverkehrs und des Verkehrs in öffentlichen Anlagen vom 4./6. April 1949.

§ 3

(1) Außerhalb von Gaststätten und Eis- idielen darf Speiseeis in kleinen Mengen nur zwischen Waffeln und anderem Gebäck, in großen Mengen nur in sachgemäßer Ver­packung abgegeben werden. Es können zur Abgabe Gefäße wie Papierbecher benutzt werden, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind. Auch andere Formen der Ab­gabe, bei denen Eis vom Verkäufer nicht mit der Hand berührt werden, sind zugelassen (Bis am Stiel).