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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw Samstag, 30 . Dezember 1950 Nr. 52

Bekanntmachungen

Butterpreise

Das Wirtschaftsministerium Preisauf­sichtsstelle Tübingen gibt bekannt:

Durch gemeinsame Verordnung desBundes- ministers für Wirtschaft und des Bundes­ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten PR. Nr. 80/50 vom 12. Dezember 1950 (Bundesanzeiger Nr. 243 vom 16. 12. 1950) ist mit Wirkung vom >17. >112. 1950 der jahreszeitliche Abschlag vom Preis für (But­ter fortgefallen. Damit sind die Preise für Butter wieder nach der gemeinsamen An­ordnung der beiden Bundesminister PR. Nr. 1/50 vom 27. 1.1950 ÖBundesanzeiger Nr. 43 vom 2. 3. 1950) in Kraft.

Hiernach beträgt der Verbraucherhöchst­preis für geformte und ungeformte Butter gemäß §8 der Anordnung PR. Nr. 1/50 vom 17. 12. 1950 ab für:

Deutsche Markenbutter 5.84 DM je kg

Deutsche Molkereibutter 5.72 DM je kg

Deutsche Landbutter

(molkereimäßig 'hergestellt) 5.32 DM je kg Der Erlaß des Wirtschaftsministeriums vom 23. Mai 1950 tritt zum gleichen Zeitpunkt 17. 12. 1950 außer Kraft.

Gemäß § 10 der Anordnung PR Nr. 1/50 wird im Einvernehmen mit dem Landwirt- schaftsministerium der Verbraucherhöchst­preis für vom Milcherzeuger hergestellte Butter (mit Ausnahme der in Gutsmolkereien hergestellten Butter) auf 2.44 DM je V* kg für geformte und imgeformte Butter festgesetzt. Calw, den 20. 12. 1950

Landratsamt Preisbehörde

Fahrpreisermäßigung für Ausgewiesene Auch im Jahr 1951 können für hilfsbedürf­tige Ausgewiesene Bescheinigungen für Fahr­preisermäßigung ausgestellt werden. Als hilfs­bedürftig gelten Ledige mit einem monat­lichen Einkommen bis zu 120 DM, Ver­heiratete bis 180 DM. zuzüglich 30 DM je Kind.

Formlose Anträge sind an das Landratsamt Umsiedlungsamt Calw unter Beifügung von Bescheinigungen über das Einkommen und des Ausgewiesemenausweises zu stellen.

Landratsamt-Umsiedlungsamt

Hebammenbezirk Zwerenberg Der Hebamme Emma Baur (Wohnsitz in OberkoUlbach), werden die (bisher von der Hebamme Anne Kolbe, Zwerenberg, innege­habten Gemeinden Zwerenberg. Martinsmoos, Gaugenwald, Neuweiler, Homberg und Aich- halden zur Betreuung zugewiesen.

Landratsamt

Bekanntmachung über Maul- und Klauenseuche In Neuhausen, Landkreis (Pforzheim, ist die Maul-und Klauenseuche ausgebrochen. Beobachtungsgebiet: Monakam, Mött- lingen, Unterhaugstett.

15 km-Umkreis: Bad Liebenzell - Hirsau - Calw - Stammheim - Deckenpfronn - Dachtel - Gedungen - Althengstett - Neu- hengstett - Simmozheim - Ottenforonn - Altburg - Zavelstein - Rötenbach - Würz­bach - Oberreichenbach - Sommenhardt - Holzbronn - Gültlingen.

des Landratsamtes

Im Beobachtungsgebiet werden besondere Maßregeln durchgeführt (vgL Amtsblatt Nr. 49 vom 8. 12. 1950).

Außerdem ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen in Reichental Landkreis Rastatt.

Die in den 15 km-Umkreis dieser ba­dischen 'Gemeinde fallenden Gemeinden des Kreises Calw liegen schon im allgemeinen Sperrgebiet deT (Gemeinde Loffenau Beson­ders erwähnt werden Herrenalb. Wildbad, Enzklösterle.

Landratsamt

Maul- und Klauenseuche im Kreis Freudenstadt

Im Kreis Freudenstadt ist in Dieters­weiler die Maul- und Klauenseuche aus­gebrochen. Zum 15 km-Umkreis gehört vom Kreis Calw die Gemeinde Spielberg.

Landratsamt

Ausbruch der Hühnerpest

In der Stadt Rastatt ist die Hühnerpest ausgebrochen.

Landratsamt Rastatt

Treibstoffmarkenausgabe für Monat Januar 1951

können von den (Kraftfahrzeughaltern gegen Vorlage der roten Treibstoff-Kenmkarte auf dem zuständigen Bürgermeisteramt (ausge­

nommen Stadt Calw) in der Zeit vom 2. bis 10. Januar 1951 in Empfang genommen werden.

Die in Calw wohnhaften Kraftfahrzeugbe­sitzer können ihre Treibstoffmarken zwischen dem 2. und 10 Januar 1951 jeweils vormit­tags von 8 bis 12 Uhr bei der Treibstoffstelle Calw, Marktplatz 20 (Zimmer 23) abholen. Nach Ablauf dieses Termines werden Treib­stoffmarken nicht mehr ausgegeben.

Calw, den 22. Dezember 1950

Kreisverbandsverwaltung Treibstoffstelle

Bekanntmachung

Im Hinblick auf den bevorstehenden Ab­schluß der politischen Säuberung in Würt- temberg-Hohenzollem werden alle vor dem 1. Januar 1928 geborenen Personen, die a) für eine spätere Verwendung im öffent­lichen Dienst oder für Auslandsreisen einen Bescheid über die politische Über­prüfung benötigen, oder >b) gemäß § 8 des 'Gesetzes über den Abschluß der politischen Säuberung die Erteilung eines Nichtbetroffenen- oder Entlasteten- bescheides beantragen wollen, auf gef ordert,

bis spätestens 20 Januar 1951 ihre Anträge unter Vorlage des Fragebogens an das Staatskommissariat für politische Säu­berung, Tübingen, Wilhelmstr. 97, einzu­reichen.

Verbesserungen in der Sozialversicherung

Erhaltung der Anwartschaften in der Invaliden- und Angestellten-Versicherung

Das Arbeitsministerium von Württemberg- Hohenzollem teilt mit:

Das bizonale Sozialversicherungs-Anpas­sungsgesetz. das vom 1. November 1949 ab im Land Württemberg-Hohenzollern in Kraft getreten ist, gibt einem weiten Personenkreds die Möglichkeit, die AnwlaritiSdhaft in der Invaliden- und Angestelltenversicherung zu erhalten oder wieder aufleben zu lassen. Allein die Tatsache, daß die in die Invaliden- und Angestelltenversicherung gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge nach der Währungsumstellung eine hundertprozentige wertbeständige Kapitalanlage blieben, düfte Anlaß genug sein, daß der Kreis der Ver­sicherten und der sonst in Betracht kommen­den Personen sich für die Erhaltung oder um das Wiederaufleben von Anwartschaften interessiert.

Nach den neuen Bestimmungen gilt die Anwartschaft bis zum 31. 12 1948 erhal­ten. sofern nicht der Versicherungsfall vor dem 1. 1. 1949 eingetreten ist. Es ist aber Vor­aussetzung, daß für die Zeit ab 1 1. 1924 min­destens ein Beitrag tatsächlich entrichtet wurde. Wer also z. B. im Jahre 1934 oder später bis zum 31. 12 1948 einen einzigen Beitrag entrichtet hat, kann die Anwartschaft aufrecht erhalten, wenn er ab 1. 1. 1949 für jedes Kalenderjahr mindestens 26 (Beiträge zur Invaliden- oder 6 Beiträge zur Ange­stelltenversicherung entrichtet. Eine nach­trägliche Beitragsentrichtung für das Jahr 1949 ist noch möglich. Beiträge zur Selbstver­sicherung sind immer in der dem Einkom­men entsprechenden Beitragsklasse zu ver­

wenden. Die Sonderbestimmungen des Lan­des Württemberg-Hohenzollem, wonach frei­willig Versicherte und versicherungspflichtige selbständige Beiträge bis zu Klasse VH in einer um 2 (Klassen niedrigeren Beitragsklasse als ihrem Einkommen entspricht, entrichten können (in den Beitragsklassen VHI und höher in einer um 3 Klassen niedrigeren Bei­tragsklasse) gelten noch bis zum 31. 12. 1950 für iBeitragszeiten vom 1. Oktober 1949 bis 30 September 1950.

Höhe der Beiträge Die Höhe der (Beitragssätze kann bei den zuständigen Versicherumgsämtern, Ortsbehör­den für die Arbeiter- und Angestelltenver- sicherung '(Bürgermeisterämter) oder bei den Ortskrankenkassen erfragt werden. Die Ent­richtung von Beiträgen in der Beitrags­klasse II Invaliden- oder Angestelltenver­sicherung ist nur zulässig bei einem Ein­kommen bis wöchentlich 12 oder monatlich 50 DM sowie dann, wenn kein eigenes Ein­kommen nachgewiesen werden kann. Dies gilt z. B. für Hausfrauen ohne selbständiges Einkommen. Beitragsmarken sind bei den Postanstalten zu erwerben. Die so erworbe­nen Beitragsmarken sind dann in die In­validenversicherung mit dem letzten Datum der Woche '(Sonntag), in der Angestellten­versicherung mit dem letzten Tag des Mo­nats, für den der Beitrag gelten soll, zu ent­werten. Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung sind alle deutschen Staatsange­hörigen berechtigt, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht ver­sicherungspflichtig sind. Die Wahl des Ver-