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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw Samstag, 30 . Dezember 1950 Nr. 52
Bekanntmachungen
Butterpreise
Das Wirtschaftsministerium — Preisaufsichtsstelle — Tübingen gibt bekannt:
Durch gemeinsame Verordnung desBundes- ministers für Wirtschaft und des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten PR. Nr. 80/50 vom 12. Dezember 1950 (Bundesanzeiger Nr. 243 vom 16. 12. 1950) ist mit Wirkung vom >17. >112. 1950 der jahreszeitliche Abschlag vom Preis für (Butter fortgefallen. Damit sind die Preise für Butter wieder nach der gemeinsamen Anordnung der beiden Bundesminister PR. Nr. 1/50 vom 27. 1.1950 ÖBundesanzeiger Nr. 43 vom 2. 3. 1950) in Kraft.
Hiernach beträgt der Verbraucherhöchstpreis für geformte und ungeformte Butter gemäß §8 der Anordnung PR. Nr. 1/50 vom 17. 12. 1950 ab für:
Deutsche Markenbutter 5.84 DM je kg
Deutsche Molkereibutter 5.72 DM je kg
Deutsche Landbutter
(molkereimäßig 'hergestellt) 5.32 DM je kg Der Erlaß des Wirtschaftsministeriums vom 23. Mai 1950 tritt zum gleichen Zeitpunkt — 17. 12. 1950 — außer Kraft.
Gemäß § 10 der Anordnung PR Nr. 1/50 wird im Einvernehmen mit dem Landwirt- schaftsministerium der Verbraucherhöchstpreis für vom Milcherzeuger hergestellte Butter (mit Ausnahme der in Gutsmolkereien hergestellten Butter) auf 2.44 DM je V* kg für geformte und imgeformte Butter festgesetzt. Calw, den 20. 12. 1950
Landratsamt — Preisbehörde —
Fahrpreisermäßigung für Ausgewiesene Auch im Jahr 1951 können für hilfsbedürftige Ausgewiesene Bescheinigungen für Fahrpreisermäßigung ausgestellt werden. Als hilfsbedürftig gelten Ledige mit einem monatlichen Einkommen bis zu 120 DM, Verheiratete bis 180 DM. zuzüglich 30 DM je Kind.
Formlose Anträge sind an das Landratsamt — Umsiedlungsamt — Calw unter Beifügung von Bescheinigungen über das Einkommen und des Ausgewiesemenausweises zu stellen.
Landratsamt-Umsiedlungsamt
Hebammenbezirk Zwerenberg Der Hebamme Emma Baur (Wohnsitz in OberkoUlbach), werden die (bisher von der Hebamme Anne Kolbe, Zwerenberg, innegehabten Gemeinden Zwerenberg. Martinsmoos, Gaugenwald, Neuweiler, Homberg und Aich- halden zur Betreuung zugewiesen.
Landratsamt
Bekanntmachung über Maul- und Klauenseuche In Neuhausen, Landkreis (Pforzheim, ist die Maul-und Klauenseuche ausgebrochen. Beobachtungsgebiet: Monakam, Mött- lingen, Unterhaugstett.
15 km-Umkreis: Bad Liebenzell - Hirsau - Calw - Stammheim - Deckenpfronn - Dachtel - Gedungen - Althengstett - Neu- hengstett - Simmozheim - Ottenforonn - Altburg - Zavelstein - Rötenbach - Würzbach - Oberreichenbach - Sommenhardt - Holzbronn - Gültlingen.
des Landratsamtes
Im Beobachtungsgebiet werden besondere Maßregeln durchgeführt (vgL Amtsblatt Nr. 49 vom 8. 12. 1950).
Außerdem ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen in Reichental Landkreis Rastatt.
Die in den 15 km-Umkreis dieser badischen 'Gemeinde fallenden Gemeinden des Kreises Calw liegen schon im allgemeinen Sperrgebiet deT (Gemeinde Loffenau Besonders erwähnt werden Herrenalb. Wildbad, Enzklösterle.
Landratsamt
Maul- und Klauenseuche im Kreis Freudenstadt
Im Kreis Freudenstadt ist in Dietersweiler die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Zum 15 km-Umkreis gehört vom Kreis Calw die Gemeinde Spielberg.
Landratsamt
Ausbruch der Hühnerpest
In der Stadt Rastatt ist die Hühnerpest ausgebrochen.
Landratsamt Rastatt
Treibstoffmarkenausgabe für Monat Januar 1951
können von den (Kraftfahrzeughaltern gegen Vorlage der roten Treibstoff-Kenmkarte auf dem zuständigen Bürgermeisteramt (ausge
nommen Stadt Calw) in der Zeit vom 2. bis 10. Januar 1951 in Empfang genommen werden.
Die in Calw wohnhaften Kraftfahrzeugbesitzer können ihre Treibstoffmarken zwischen dem 2. und 10 Januar 1951 jeweils vormittags von 8 bis 12 Uhr bei der Treibstoffstelle Calw, Marktplatz 20 (Zimmer 23) abholen. Nach Ablauf dieses Termines werden Treibstoffmarken nicht mehr ausgegeben.
Calw, den 22. Dezember 1950
Kreisverbandsverwaltung — Treibstoffstelle —
Bekanntmachung
Im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluß der politischen Säuberung in Würt- temberg-Hohenzollem werden alle vor dem 1. Januar 1928 geborenen Personen, die a) für eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst oder für Auslandsreisen einen Bescheid über die politische Überprüfung benötigen, oder >b) gemäß § 8 des 'Gesetzes über den Abschluß der politischen Säuberung die Erteilung eines Nichtbetroffenen- oder Entlasteten- bescheides beantragen wollen, auf gef ordert,
bis spätestens 20 Januar 1951 ihre Anträge unter Vorlage des Fragebogens an das Staatskommissariat für politische Säuberung, Tübingen, Wilhelmstr. 97, einzureichen.
Verbesserungen in der Sozialversicherung
Erhaltung der Anwartschaften in der Invaliden- und Angestellten-Versicherung
Das Arbeitsministerium von Württemberg- Hohenzollem teilt mit:
Das bizonale Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz. das vom 1. November 1949 ab im Land Württemberg-Hohenzollern in Kraft getreten ist, gibt einem weiten Personenkreds die Möglichkeit, die AnwlaritiSdhaft in der Invaliden- und Angestelltenversicherung zu erhalten oder wieder aufleben zu lassen. Allein die Tatsache, daß die in die Invaliden- und Angestelltenversicherung gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge nach der Währungsumstellung eine hundertprozentige wertbeständige Kapitalanlage blieben, düfte Anlaß genug sein, daß der Kreis der Versicherten und der sonst in Betracht kommenden Personen sich für die Erhaltung oder um das Wiederaufleben von Anwartschaften interessiert.
Nach den neuen Bestimmungen gilt die Anwartschaft bis zum 31. 12 1948 erhalten. sofern nicht der Versicherungsfall vor dem 1. 1. 1949 eingetreten ist. Es ist aber Voraussetzung, daß für die Zeit ab 1 1. 1924 mindestens ein Beitrag tatsächlich entrichtet wurde. Wer also z. B. im Jahre 1934 oder später bis zum 31. 12 1948 einen einzigen Beitrag entrichtet hat, kann die Anwartschaft aufrecht erhalten, wenn er ab 1. 1. 1949 für jedes Kalenderjahr mindestens 26 (Beiträge zur Invaliden- oder 6 Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet. Eine nachträgliche Beitragsentrichtung für das Jahr 1949 ist noch möglich. Beiträge zur Selbstversicherung sind immer in der dem Einkommen entsprechenden Beitragsklasse zu ver
wenden. Die Sonderbestimmungen des Landes Württemberg-Hohenzollem, wonach freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige selbständige Beiträge bis zu Klasse VH in einer um 2 (Klassen niedrigeren Beitragsklasse als ihrem Einkommen entspricht, entrichten können (in den Beitragsklassen VHI und höher in einer um 3 Klassen niedrigeren Beitragsklasse) gelten noch bis zum 31. 12. 1950 für iBeitragszeiten vom 1. Oktober 1949 bis 30 September 1950.
Höhe der Beiträge Die Höhe der (Beitragssätze kann bei den zuständigen Versicherumgsämtern, Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenver- sicherung '(Bürgermeisterämter) oder bei den Ortskrankenkassen erfragt werden. Die Entrichtung von Beiträgen in der Beitragsklasse II — Invaliden- oder Angestelltenversicherung — ist nur zulässig bei einem Einkommen bis wöchentlich 12 oder monatlich 50 DM sowie dann, wenn kein eigenes Einkommen nachgewiesen werden kann. Dies gilt z. B. für Hausfrauen ohne selbständiges Einkommen. Beitragsmarken sind bei den Postanstalten zu erwerben. Die so erworbenen Beitragsmarken sind dann in die Invalidenversicherung mit dem letzten Datum der Woche '(Sonntag), in der Angestelltenversicherung mit dem letzten Tag des Monats, für den der Beitrag gelten soll, zu entwerten. Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung sind alle deutschen Staatsangehörigen berechtigt, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht versicherungspflichtig sind. Die Wahl des Ver-