Unternehmer tätig, Pflastermeister Cfa'r. Mienhardt, Ernstmiihl, und die Firma Wörn & Heldmayer, Straßenwalzenbetrieb, Weil im Schönbuch. Diese Arbeit wurde von der Gemeindeverwaltung aus zweierlei drin­gendem Gründen durch geführt, und zwar war der Zustand der Ortsstraße derart schlecht, sodaß sie dem Omnibusverkehr Pforzheim Salmbach Schömberg in keiner Weise mehr gewachsen war. Ferner nahm die Arbeitslosigkeit in diesem Früh­jahr bedeutend zu, verursacht durch die sai­sonbedingte Schmuckwarenindustrie Pforz­heims, sodaß hier auch Maßnahmen erfor­derlich wurden. Wie günstig sich für solche Fälle das Gesetz über die wertschaffende Arbeitslosenfürsorge auswirkte, konnte hier festgestellt werden, denn ohne diese Maßnahmen der Regierung wäre es fraglich geworden, diese Arbeiten auszuführen. Der Kostenanteil für die Gemeinde ist trotz des Zuschusses aus oben erwähntem Ge­setz noch bedeutend, und wäre ohne Schuld­aufnahme bei der Württ. Girozentrale nicht möglich gewesen. Bedauerlich ist, daß die Straßenbauarbeiten nicht ausgedehnt werden konnten biä Langenbrand. Diese Strecke (in Unterhaltung der Gemeinden Salmfeacli und Langenbrand stehend) kann auf die Dauer mit dieser Belastung von den beiden Gemeinden nicht getragen wer- deh. Man hofft, daß auch hier einmal ein Weg gefunden wird, der es ermöglicht, die bedeutende Höhenstraße zwischen Enz und Nagold in einen ordnungsmäßigen Zustand zu bringen.

Gemeinde Enzkhisterle Ke Bürger der früheren Gemeinde Enz- tal trafen sich im Rathaus, um über die Nutzungsrechte der Holzgerechtigkeit zu beraten. Die Altgemeinde Enztal hat vom Staat 1430 rm gesundes Brennholz anzu­sprechen gegen Ersatz des Hauerlohns. Auf Grund einer Verfügung vom Jahre 1937 zur Förderung der Nutzholzgewinnung trat für das Jahr 1938 an die Stelle der Brenn­holzabgabe eine Geldentschädigung in Höhe des Jahreswertes der Nutzung. Diese Ent­schädigung betrug 1938 DM 5650. und im Jahre 1949 noch dieselbe Summe in DM. Nachdem die Bürger gegen die Auszahlung dieser Summe Sturm liefen, wurde der Be­trag im Jahre 1950 um rd. 15% erhöht. Die Bürgerversammlung beschloß, die Holz­gerechtigkeit in Zukunft in Form von Holzzuteilung zu verlangen, was einer Summe von ca. 12 000. DM entsprechen würde. Weiter sehen die Bürger in dem § 11 der VO. zur Förderung der Nutzholz­gewinnung vom 30. 7. 1937 eine diktatori­

sche Maßnahme, die wenigstens zum Teil oder ganz aufgehoben werden sollte. Für alle auftauchenden Fragen wurde ein Aus­schuß von 11 Altenztäler Bürgern unter Vorsitz von Bürgermeister Schlag gebildet, welcher in Zukunft über alle Nutzungs­fragen zum Wohle der Bürger entscheiden wird.

Nachdem die beiden Forstämter Enz- klösterle und Simmersfeld den Viehhaltern in diesem Jahr die Waldstreu entzogen haben, wurden als Ersatz für 1 Stück Großvieh ganze 3 Ballen Torfstreu zuge­teilt, die innerhalb von 23 Wochen be­reits gestreut wurden. Es scheint so, als ob die guten Milchkühe den Rest des Jahres auf bloßem Boden liegen sollen, da Säg­mehl auch nur in beschränktem Umfang vorhanden ist. Deshalb auch hier die drin­gende Forderung: Gebt uns die Waldstreu wieder! Nicht die Wegnahme der Streu richtet den Hauptschaden in unseren Wäl­dern an, sondern das Wild, das in den letzten Jahren geradezu hochgezüchtet wurde. Für die vielen Ziegenhalter wurde von der Gemeinde ein Ziegenbock angeschafft.

Die neue Versorgung mit Drehstrom ist nun in der ganzen Gemeinde reibungslos durchgeführt worden. Die frühere Orts­leitung der Firma Erhard wird durch die EVS. abgebaut. Mit der Umstellung der Stromversorgung erhielt der ganze Ort mit den Teilgemeinden eine neue Straßenbe­

leuchtung, was allgemein begrüßt wui: . Es soll aber gleich an dieser Stelle daran: hingewiesen werden, daß die Straßenlamp' n keine Zielscheiben für die Jugend sind. Beim Finanzamt wurde wieder* ein Steuer ausscliuß von Gemeindevertretern für die Festlegung der Gewerbesteuer zugelassen.

In der letzten Ausgewiesenen-Versamm- lung sprach Bürgermeister Schlag über die schwierig gewordenen Wohnraumverliält- nisse. Die Ansprüche der Ausgewiesenen und sonstigen Wohnungssucher können lei­der nicht mehr wunschgemäß erfüllt wer­den. Das Nebenhaus zumHirsch, das im Wiesental entlang der Enz durch seine herrliche Lage bekannt ist, erhielt einer neuen äußeren Verputz und wurde gleich zeitig alsWiesengrund neu getauft.

Gemeinde Ottenbronn Infolge Erreichens . der Altersgrenze scheidet der Wegwart aus seinem Amt aus. Auf 1. 12. 1950 ist die Stelle neu zu be­setzen. Der Gemeinderat hat beschlossen, einen Plan zur Ortsentwässörung ausarbei­ten zu lassen und ein Teilstück der Ent­wässerung im kommenden Frühjahr 1951 durchzuführen. Die Wohnungsnot ist nach wie vor ein Sorgenkind des Gemeinde­rats. Es sind Fälle vorhanden, die dringend noch vor Eintritt des Winters einer Re­gelung bedürfen Der Haushaltplan für 1950 wurde vom Gemeinderat beraten und genehmigt. Durch den günstigen Abschluß

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Vereinheitlichung der Ver­kehrsvorschriften Bundesverkehrs­minister Seebohm hat den Erlaß eines ein­heitlichen Bundes-Straßenverkehrsgesetzes für dringend notwendig angesehen, um die gegenwärtige Zersplitterung auf dem Ge­biet der Verkehrsvorschriften zu beseitigen. In der französischen Zone ist inzwischen der Rechtszustand von 1937 wieder hergestellt worden, der keine allgemein gültigen Ge­schwindigkeitsbegrenzungen vorsieht, wäh­rend in der britischen Zone die Reichs­straßenverkehrsordnung von 1939 Gültig­keit hat, die u. a. Geschwindigkeitsbegren­zungen in Ortschaften bis zu 40 km/std und auf Autobahnen bis zu 80 km/std vor­schreibt. In der amerikanischen Zone sind vor 14 Tagen die auf Grund der Verord­nung Nr. 9 der amerikanischen Besatzungs­macht erlassenen besonderen Geschwindig­keitsbegrenzungen jetzt aufgehoben worden.

Wegfall polizeilicher Straf­verfügungen. Die neue Strafprozeß­

ordnung, die im Rahmen des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit a m 1. Oktober 1950 in Kraft trat, sieht u. a. auch den Wegfall der polizeilichen Straf­verfügungen vor. In Zukunft können Stra­fen nur noch vom Gericht verhängt werden. Die Verwaltungsbehörden, gleich welcher Art, ob Polizei, Landratsamt oder Bürger­meisteramt, haben keine Strafbefugnis mehr. Die Aenderung in der Zuständigkeit zum Erlaß von Strafverfügungen bei Uebertre- tungen ist am 1. Oktober 1950 eingetreten. Es wurde damit ein Zustand geschaffen, wie er in der britischen und amerikanischen Zone bereits im Jahre 1945 auf Betreiben der Besatzungsmacht eingeführt wurde. Dies wird eine erhebliche Belastung der Gerichte nach sich ziehen, denen allerdings auch die nicht unwesentlichen Einnahmen aus Geldstrafen und Gebühren zufließen. Gegen die schriftlichen Strafverfügungen des Amtsrichters ist der Einspruch wie bei Strafbefehlen möglich. (Wird fortgesetzt)

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