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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 13. Oktober 1950

Nr. 41

Bekanntmachungen des Landratsamts

Preisauszeichnung

Es sind Zweifel darüber aufgekommen, ob die Preisauszeichnungspflicht auch in der Zeit außerhalb der üblichen oder tatsächlichen Verkaufs­stunden besteht.

In der Verordnung über Preisauszeich­nung ist eine zeitliche Begrenzung der Pflicht zur Preisauszeichnung nicht vor­gesehen. Das Publikum soll Gelegenheit haben, sich auch außerhalb der Verkaufs­stunden über die Preise der zum Verkauf gestellten Waren zu unterrichten und Preisvergleiche anzustellen. Diese Mög­lichkeit ist, nachdem Preisvorschriften auf die meisten Waren nicht mehr anzuwenden sind, besonders bedeutungsvoll, um deu Wettbewerb auch von der Käuferseite her zu verstärken. Wenn in einigen Wirt­schaftszweigen darauf hingewiesen wird, daß die Waren in der Zeit zwischen Laden­schluß und Ladenöffnung ihren Wert än­dern z. B. Blumen durch Enfaltung der Blüten, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine Änderung der ausgezeichneten Preise vor Beginn der Verkaufsstunden kein Hindernis entgegensteht

Bei Geschäften, die geschlossen sind, d. li. in denen für längere Zeit auch während der üblichen Verkaufsstunden ein Verkauf nicht stattfindet, besteht die Preisauszeich- nugspflieht. nicht.

Calw, den 5. Oktober 1950

Landratsaint.

Preisbehörde

Erfassung der dienstfähigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen.

Alle ehemaligen Angehörigen des öffent­lichen Dienstes, die unter die Bekannt­machung des Landratsamts vom 18. 9. 1950 fallen, hatten sich bis zum 5. Oktober 1950 mit einem Melde- und Personalbogen zu melden. Wer die Meldung aus irgend einem Grunde nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie noch bis Montag, dem 16. Okt. 1950 einschließlich nachholen. Bis zu die­sem Zeitpunkt erteilt das Landratsamt auch noch Auskünfte über Zweifelsfragen. Später eingehende Meldungen können in die aufzustellende Berichtsübersicht nicht mehr aufgenommen werden. Personen, die die erforderlichen Beweisunterlagen, die dem Melde- und Personalbogen beizufügen sind, nicht sofort Beibringen können, dür­fen ihren Melde- und Personalbogen zu­nächst ohne Beweisunterlagen abgeben; selbstverständlich müssen sie die fehlenden Unterlagen so rasch wie möglich nachrei­chen. Vordrucke für die Melde- und Per­sonalbogen sind beim Landratsamt erhält­lich.

Calw, den 10. Oktober 1950

Landratsamt.

Lehrgang und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst im Lande Württemberg-Hohenzollern ist durch die Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung für den mittleren Verwal­tungsdienst vom 17. Februar 1949 (Reg. Bl. S. 134) geregelt. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung des Staats und der Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gelten nicht

für die Justiz-, Finanz-, Post- und Eisen­bahnverwaltung.

Das Innenministerium des Landes Würt­temberg-Hohenzollern wird voraussichtlich vom 1. Februar 1951 bis 30. April 1951 wieder einen Lehrgang (mit Prüfung) für den mittleren Verwaltungsdienst abhalten. Die näheren Bestimmungen über die Vor­aussetzungen für die Zulassung zum Lehr­gang, die Zulassungsgesuche und die Zu­lassungsprüfung sind in der eingangs ge­nannten Verordnung vom 17. 2. 1949 und in dem Runderlaß des Innenministeriums an die Landratsämter vom 3. Oktober 1950 Nr. IA-13015/2, der den Bürgermeisterämtern des Kreises heute mit geteilt worden ist, enthalten. Diese Unterlagen können bei den Bürgermeisterämtern eingesehen werden.

Die Teilnahme an einem Lehrgang und das Bestehen der Prüfung begründet keine Ansprüche auf spätere Aufnahme in den öffentlichen Dienst,

Calw, den 6. Oktober 1950

Landratsamt,

Durchführung des Heimkehrergesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit hat im Bundesanzeiger Nr. 188 vom 29. 9. 1950 folgendes mitgeteilt:

Die Durchführung des Heimkelirergeset- zes obliegt den Arbeitsämtern, die beson­ders vertrauenswürdige Fachkräfte zur Betreuung der Heimkehrer stellen. Es ist dort zu erfahren, welche Heimkehrer An­spruch auf Entlassungsgeld und Über- gangshilfe aus den Mitteln des HKG haben, welche Vorschriften gelten über Zuzug und und AVohnraumzuteilung, Sicherung des früheren Arbeitsverhältnisses und Kündi­gungsschutz, Arbeitslosenhilfe und Sozial­versicherung.

Es ist zu beachten, daß das Heimkehrer­gesetz erst am t. April 1950 in Kraft ge­treten ist und manche Leistung an diesen

Termin gebunden ist. Ein wichtiger Termin ist ferner der 15. Oktober 19 5 0. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Heimkehrer (ehern. Kriegsgefangene, Inter­nierte und diesen gleichgestellten Perso­nen), die vor dem 15. 7. 1950 zurückgekehrt sind, ihre Anträge auf Förderung einer Berufsausbildung durch Lehre, Fachschul­besuch oder Hochschulstudium bei ihrem Arbeitsamt gestellt haben. Heimkehrer, die nach dem 15. 7. 1950 zurückkehren, müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Entlassung stellen. Antragsberechtigt sind Heimkehrer, die seit 1945 heimgekehrt sind. Als Heimkehrer gelten Kriegsgefan­gene, in Zivilarbeit im Gewahrsamsland überführte Kriegsgefangene sowie Inter­nierte, die in einem fremden, also außer­deutschen Lande wegen ihrer Volks- oder Staatszugehörigkeit gefangen gehalten wurden, sofern sie zwei Monate nach Heim-. kehr im Bundesgebiet eingetroffen sind.

Die wichtigste Heimkehrerhilfe (die Aus­bildungsbeihilfe für die Berufsförderung), die die Ausbildungskosten und den Unter­haltsbedarf für Heimkehrer, Ehefrauen und Kinder umfaßt, schließt alle seit 1945 Heim- gekehrten ein, die aus eigenen oder Mit­teln unterhaltspflichtiger Angehöriger die Kosten für eine notwendige Berufsausbil­dung oder Umschulung nicht aufbringen können. Die Antragsvordrucke hierfür sind bei den Arbeitsämtern und, soweit solche eigerichtet sind, für Hochschulstudierende bei den akademischen Berufsämtern der deutschen Hochschulen zu haben.

Es empfiehlt sich, alle für die Beurtei­lung des Falles wichtigen Unterlagen wie Entlassungszeugnisse aus Lagern, Flücht­lings-, Kriegsbeschädigten- und Totalge­schädigtenausweise, Bescheinigungen über die eigenen und die Einkommensverhält­nisse der unterhaltspflichtigen Angehöri­gen, Personalausweise, polizeiliche Anmel­dung, Zulassungsbescheide usw. bei der Vorlage des Antrages mitzubringen. Wei­tere Auskünfte erteilen die örtlichen Ar­beitsämter (Abteilung Berufsberatung).

Aus der Arbeit des Kreisrats

Zur Fortsetzung seiner Arbeit wurde der Kreisrat von Landrat Geißler auf Donners­tag, 5. Oktober, in den Sitzungssaal des Landratsamts einberufen.

Der Hauptteil der Beratungen war Kreis­krankenhausangelegenheiten gewidmet. Im Vordergrund stand die geplante Umge­staltung und Erweiterung des Kreiskrankenhauses Calw. Uber das Ergebnis des veranstalteten Architek­ten-Wettbewerbs und die Entscheidungen des Preisgerichts wurde im Amtsblatt Nr. 39 vom 29. 9. 1950 ausführlich berichtet Der Kreisrat hatte sich nun über die zu unter­nehmenden weiteren Schritte schlüssig zu werden. Er beschloß, mit dem Träger des 1. Preises. Architekt Regierungsbaumeister Hans Herkommer in Stuttgart-Sillenbuch, wegen der endgültigen Planung Verhand­lungen aufzunehmen, wobei er sich aber darüber einig war, daß die unveränderte Ausführung des Bauvorhabens nach dem mit dem 1. Preis ausgezeichneten Entwurf aus verschiedenen Gründen nicht in Be­tracht kommt. Der Verwaltungsausschuß für das Kreiskrankenhaus Calw wurde da­her beauftragt, zunächst einen Vorschlag für das Bauprogramm unter Berücksichti­gung der Wünsche des Kreisrats auszuar­beiten und ihm mit möglichst genauen

Kostenvoranschlägen zur weiteren Be­schlußfassung vorzulegen. Der Kreisrat genehmigte weiter die Auszahlung der Vergütungen für die Entwürfe der zum Wettbewerb einzeln eingeladenen, im Kran­kenhausbau besonders erfahrenen Archi­tekten, der zuerkannten Preise und der Entschädigungen für die angekauften Ent­würfe im Gesamtbetrag von 11 000. DM.

Eine längere Aussprache entspann sich über mit der schwierigen finanziellen Lage der Krankenkassen zusammenhängende Krankenhaustariffragen.

Zum Bau des Altenheims in Neu­enbürg teilte der Vorsitzende mit, daß die Stadt Neuenbürg nunmehr das erforder­liche Gelände dem Kreis unentgeltlich übereignet habe und daß das vom Kreis­rat beschlossene Ausschreiben eines Wett­bewerbs unter allen im Kreis Calw an­sässigen Architekten zur Erlangung von Entwürfen für das Heim z. Zt. vorbereitet werde. Der Kreisrat billigte die Veröffent­lichung des von der Verwaltung vorge- schlagenen Preisausschreibens und faßte die hierfür noch nötigen Beschlüsse wegen der Zahl und Höhe der auszusetzenden Preise, der Zusammensetzung des Preis­gerichts usw.

Weiter gab der Vorsitzende bekannt, daß

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