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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 13. Oktober 1950
Nr. 41
Bekanntmachungen des Landratsamts
Preisauszeichnung
Es sind Zweifel darüber aufgekommen, ob die Preisauszeichnungspflicht auch in der Zeit außerhalb der üblichen oder tatsächlichen Verkaufsstunden besteht.
In der Verordnung über Preisauszeichnung ist eine zeitliche Begrenzung der Pflicht zur Preisauszeichnung nicht vorgesehen. Das Publikum soll Gelegenheit haben, sich auch außerhalb der Verkaufsstunden über die Preise der zum Verkauf gestellten Waren zu unterrichten und Preisvergleiche anzustellen. Diese Möglichkeit ist, nachdem Preisvorschriften auf die meisten Waren nicht mehr anzuwenden sind, besonders bedeutungsvoll, um deu Wettbewerb auch von der Käuferseite her zu verstärken. Wenn in einigen Wirtschaftszweigen darauf hingewiesen wird, daß die Waren in der Zeit zwischen Ladenschluß und Ladenöffnung ihren Wert ändern — z. B. Blumen durch Enfaltung der Blüten —, so ist dem entgegenzuhalten, daß eine Änderung der ausgezeichneten Preise vor Beginn der Verkaufsstunden kein Hindernis entgegensteht
Bei Geschäften, die geschlossen sind, d. li. in denen für längere Zeit auch während der üblichen Verkaufsstunden ein Verkauf nicht stattfindet, besteht die Preisauszeich- nugspflieht. nicht.
Calw, den 5. Oktober 1950
Landratsaint.
— Preisbehörde —
Erfassung der dienstfähigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen.
Alle ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die unter die Bekanntmachung des Landratsamts vom 18. 9. 1950 fallen, hatten sich bis zum 5. Oktober 1950 mit einem Melde- und Personalbogen zu melden. Wer die Meldung aus irgend einem Grunde nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie noch bis Montag, dem 16. Okt. 1950 einschließlich nachholen. Bis zu diesem Zeitpunkt erteilt das Landratsamt auch noch Auskünfte über Zweifelsfragen. Später eingehende Meldungen können in die aufzustellende Berichtsübersicht nicht mehr aufgenommen werden. Personen, die die erforderlichen Beweisunterlagen, die dem Melde- und Personalbogen beizufügen sind, nicht sofort Beibringen können, dürfen ihren Melde- und Personalbogen zunächst ohne Beweisunterlagen abgeben; selbstverständlich müssen sie die fehlenden Unterlagen so rasch wie möglich nachreichen. Vordrucke für die Melde- und Personalbogen sind beim Landratsamt erhältlich.
Calw, den 10. Oktober 1950
Landratsamt.
Lehrgang und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst im Lande Württemberg-Hohenzollern ist durch die Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst vom 17. Februar 1949 (Reg. Bl. S. 134) geregelt. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung des Staats und der Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gelten nicht
für die Justiz-, Finanz-, Post- und Eisenbahnverwaltung.
Das Innenministerium des Landes Württemberg-Hohenzollern wird voraussichtlich vom 1. Februar 1951 bis 30. April 1951 wieder einen Lehrgang (mit Prüfung) für den mittleren Verwaltungsdienst abhalten. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang, die Zulassungsgesuche und die Zulassungsprüfung sind in der eingangs genannten Verordnung vom 17. 2. 1949 und in dem Runderlaß des Innenministeriums an die Landratsämter vom 3. Oktober 1950 Nr. IA-13015/2, der den Bürgermeisterämtern des Kreises heute mit geteilt worden ist, enthalten. Diese Unterlagen können bei den Bürgermeisterämtern eingesehen werden.
Die Teilnahme an einem Lehrgang und das Bestehen der Prüfung begründet keine Ansprüche auf spätere Aufnahme in den öffentlichen Dienst,
Calw, den 6. Oktober 1950
Landratsamt,
Durchführung des Heimkehrergesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit hat im Bundesanzeiger Nr. 188 vom 29. 9. 1950 folgendes mitgeteilt:
Die Durchführung des Heimkelirergeset- zes obliegt den Arbeitsämtern, die besonders vertrauenswürdige Fachkräfte zur Betreuung der Heimkehrer stellen. Es ist dort zu erfahren, welche Heimkehrer Anspruch auf Entlassungsgeld und Über- gangshilfe aus den Mitteln des HKG haben, welche Vorschriften gelten über Zuzug und und AVohnraumzuteilung, Sicherung des früheren Arbeitsverhältnisses und Kündigungsschutz, Arbeitslosenhilfe und Sozialversicherung.
Es ist zu beachten, daß das Heimkehrergesetz erst am t. April 1950 in Kraft getreten ist und manche Leistung an diesen
Termin gebunden ist. Ein wichtiger Termin ist ferner der 15. Oktober 19 5 0. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Heimkehrer (ehern. Kriegsgefangene, Internierte und diesen gleichgestellten Personen), die vor dem 15. 7. 1950 zurückgekehrt sind, ihre Anträge auf Förderung einer Berufsausbildung durch Lehre, Fachschulbesuch oder Hochschulstudium bei ihrem Arbeitsamt gestellt haben. Heimkehrer, die nach dem 15. 7. 1950 zurückkehren, müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Entlassung stellen. Antragsberechtigt sind Heimkehrer, die seit 1945 heimgekehrt sind. Als Heimkehrer gelten Kriegsgefangene, in Zivilarbeit im Gewahrsamsland überführte Kriegsgefangene sowie Internierte, die in einem fremden, also außerdeutschen Lande wegen ihrer Volks- oder Staatszugehörigkeit gefangen gehalten wurden, sofern sie zwei Monate nach Heim-. kehr im Bundesgebiet eingetroffen sind.
Die wichtigste Heimkehrerhilfe (die Ausbildungsbeihilfe für die Berufsförderung), die die Ausbildungskosten und den Unterhaltsbedarf für Heimkehrer, Ehefrauen und Kinder umfaßt, schließt alle seit 1945 Heim- gekehrten ein, die aus eigenen oder Mitteln unterhaltspflichtiger Angehöriger die Kosten für eine notwendige Berufsausbildung oder Umschulung nicht aufbringen können. Die Antragsvordrucke hierfür sind bei den Arbeitsämtern und, soweit solche eigerichtet sind, für Hochschulstudierende bei den akademischen Berufsämtern der deutschen Hochschulen zu haben.
Es empfiehlt sich, alle für die Beurteilung des Falles wichtigen Unterlagen wie Entlassungszeugnisse aus Lagern, Flüchtlings-, Kriegsbeschädigten- und Totalgeschädigtenausweise, Bescheinigungen über die eigenen und die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Angehörigen, Personalausweise, polizeiliche Anmeldung, Zulassungsbescheide usw. bei der Vorlage des Antrages mitzubringen. Weitere Auskünfte erteilen die örtlichen Arbeitsämter (Abteilung Berufsberatung).
Aus der Arbeit des Kreisrats
Zur Fortsetzung seiner Arbeit wurde der Kreisrat von Landrat Geißler auf Donnerstag, 5. Oktober, in den Sitzungssaal des Landratsamts einberufen.
Der Hauptteil der Beratungen war Kreiskrankenhausangelegenheiten gewidmet. Im Vordergrund stand die geplante Umgestaltung und Erweiterung des Kreiskrankenhauses Calw. Uber das Ergebnis des veranstalteten Architekten-Wettbewerbs und die Entscheidungen des Preisgerichts wurde im Amtsblatt Nr. 39 vom 29. 9. 1950 ausführlich berichtet Der Kreisrat hatte sich nun über die zu unternehmenden weiteren Schritte schlüssig zu werden. Er beschloß, mit dem Träger des 1. Preises. Architekt Regierungsbaumeister Hans Herkommer in Stuttgart-Sillenbuch, wegen der endgültigen Planung Verhandlungen aufzunehmen, wobei er sich aber darüber einig war, daß die unveränderte Ausführung des Bauvorhabens nach dem mit dem 1. Preis ausgezeichneten Entwurf aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht kommt. Der Verwaltungsausschuß für das Kreiskrankenhaus Calw wurde daher beauftragt, zunächst einen Vorschlag für das Bauprogramm unter Berücksichtigung der Wünsche des Kreisrats auszuarbeiten und ihm mit möglichst genauen
Kostenvoranschlägen zur weiteren Beschlußfassung vorzulegen. Der Kreisrat genehmigte weiter die Auszahlung der Vergütungen für die Entwürfe der zum Wettbewerb einzeln eingeladenen, im Krankenhausbau besonders erfahrenen Architekten, der zuerkannten Preise und der Entschädigungen für die angekauften Entwürfe im Gesamtbetrag von 11 000.— DM.
Eine längere Aussprache entspann sich über mit der schwierigen finanziellen Lage der Krankenkassen zusammenhängende Krankenhaustariffragen.
Zum Bau des Altenheims in Neuenbürg teilte der Vorsitzende mit, daß die Stadt Neuenbürg nunmehr das erforderliche Gelände dem Kreis unentgeltlich übereignet habe und daß das vom Kreisrat beschlossene Ausschreiben eines Wettbewerbs unter allen im Kreis Calw ansässigen Architekten zur Erlangung von Entwürfen für das Heim z. Zt. vorbereitet werde. Der Kreisrat billigte die Veröffentlichung des von der Verwaltung vorge- schlagenen Preisausschreibens und faßte die hierfür noch nötigen Beschlüsse wegen der Zahl und Höhe der auszusetzenden Preise, der Zusammensetzung des Preisgerichts usw.
Weiter gab der Vorsitzende bekannt, daß
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