das Kreisjagdamt an die Vorschläge der Revierinhaber nicht gebunden, es entschei­det nach pflichtmäßigem Ermessen. Nach Genehmigung darf der Abschußplan auf Antrag oder von amtswegen nur bei außer­gewöhnlichen Veränderungen im Wildstand geändert werden.

Wird der Abschußplan nicht frist- oder ordnungsgemäß eingereicht oder besteht der Verdacht unrichtiger Angaben, so hat ihn das Kreisjagdamt von amtswegen auf­zustellen oder zu berichtigen.

Vor Genehmigung des Abschußplanes oder Erteilung einer beschränkten Abschuß­erlaubnis, darf mit dem Abschuß nicht be­gonnen werden.

Der genehmigte Abschuß ist grundsätz­lich zu erfüllen. Er darf nicht überschrit­ten werden.

Die Revierinhaber sind verpflichtet, jeden Abschuß des dem Abschußplan unterliegen­den Wildes unverzüglich in eine Abschuß­liste nach Vordruck einzutragen. Im Plan­jahr nachgewiesenermaßen gewilderte oder verluderte Stücke und Fallwild werden auf den Abschuß dieses Jahres angerechnet und sind in die Liste aufzunehmen: das gleiche gilt für bereits erfolgte Abschüsse.

Der Revierinhaber ist verpflichtet, die Abschußliste auf das Ende des Jagdjahres bis 31. 3., auf Verlangen jedoch jederzeit, dem Landratsamt Kreisjagdamt vor­zulegen.

Die Vordrucke für die Abschußpläne und Abschußlisten können gegen Erstattung der Selbstkosten von.75 DM beim Kreisjagd­amt bezogen werden.

Landratsamt Kreisjagdamt

Sperrung der Landstraße II. Ordnung Nr. 171 Tiefenbronn Mühlhausen

Bei km 1,717 der Landstraße II. Ord­

nung Nr. 171. wird die alte Gewölbebrücke abgebrochen. Die Landstraße II. Ordnung Nr. 171 Tiefenbronn Mühlhausen wird daher für die Zeit vom 11. bis 23. Septem­ber d. J. auf Grund des § 4 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung für den gesamten Verkehr gesperrt.

Dfe Umleitung erfolgt:

1. Richtung Tiefenbronu Mühlhausen: Tiefenbronn Landstraße I. Ordnung Nr. 573 Heimsheim Hausen Mühlhau­sen.

2. Richtung Mühlhausen Tiefenbronn: Mühlhausen Landstraße I. Ordnung Nr. 572, Landstraße I. Ordnung Nr. 573 Tie­fenbronn.

Landratsamt Pforzheim

Sonntagsrückfahrkarten zur Frankfurter Herbstmesse

Gegen Vorlage des Messeausweises kön­nen von allen Bahnhöfen an Aussteller und Besucher Sonntagsrückfahrkarten auch Blanko zur Frankfurter Herbstmesse vom 17. bis 22. 9. 1950 nach Frankfurt (Main) ausgegeben werden. Die Karten gelten zur Hinfahrt vom 11. 9. 0.00 Uhr bis 22. 9. 1950 24.00 Uhr, zur Rückfahrt vom 17. 9. 0.00 Uhr bis 25. 9. 1950 24.00 Uhr.

Sonntagsrückfahrkarten nach Köln In Köln findet vom 10. bis 12. September die Kölner Herbstmesse statt. Die Ausgabe von Sonntagsrückfahrkarten ist wie folgt geregelt: Ausgabe nur gegen Vorlage des Messeausweises an Messeaussteller und Be­sucher nach Köln- von allen Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn. Ausgabetage: Vom 4. 9. bis 12. 9. 1950. Geltungsdauer: Zur Hinfahrt vom 4. 9. bis 12. 9., zur Rück­fahrt vom 10. 9. bis 15. 9.

Rechtsmittel im Steuerrecht

von Steuerinspektor Günter Wiegel, Hirsau

II

Eine Verfügung wird dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen mit Willen der Finanzbehörde bekanntgegeben ist. Be­kanntgegeben ist eine Verfügung dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Betroffenen gelangt ist, daß ihre Kenntnis­nahme ihm nach seinen Verhältnissen nor­malerweise möglich war und von ihm nach den Gepflogenheiten des Verkehrs auch er­wartet werden konnte.

Von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe' an setzt nun die Möglichkeit des Betroffenen ein, sich gegen eine Verfügung der Fi­nanzbehörde innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Rechtsbehelf zur Wehr zu setzen, wenn er der Ueberzeugung ist, daß die Verfügung den Verhältnissen oder den Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Die Rechtsfaehelfe umfassen 3 Gruppen:

1. Rechtsmittel,

2. Gegenvorstellung,

3. Dienstaufsichtsbeschwerde.

Zu 1. Rechtsmittel sind in der Reichs­abgabenordnung ausdrücklich als solche zugelassene Anfechtungsmöglichkeiten ge­genüber Verfügungen. Wer die Anfech- tungsmögliehkeit hat (das ist der Steuer­pflichtige, dem eine Verfügung zugestellt wurde oder ein daran Beteiligter), kann die Verfügung angreifen, ihre sachliche od. formelle Unrichtigkeit geltend machen. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist es dabei gleichgültig, ob der Angriff be­rechtigt ist oder nicht. Alle Rechtsmittel haben eine bestimmte Förmlichkeit, die sich auf die Art ihrer Einlegung und auf die Art der Behandlung durch die Finanz­behörden bezieht.

Zu 2. Die Gegenvorstellung ergibt sich aus den für jedes Verwaltungsgebiet gege­benen Möglichkeiten des Verfügungsemp­fängers, sich über die Richtigkeit der ge­troffenen Maßnahme mit der erlassenen Stelle durch Rücksprache auseinanderzu­

setzen oder sie sonst auf Fehler aufmerk­sam zu machen.

Zu 3. Die Dienstaufsichtsbeschwerde er­gibt sich aus dem Wesen der Behördenord­nung, insbesondere aus dem Recht der übergeordneten Behörde, Verfügungen der nachgeordneten im Rahmen der geltenden Gesetze aufzuheben.

Schon die Gründe, aus denen heraus sich Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbe­schwerde rechtfertigen, lassen aber erken-

/-\

pexin

Sie wird sich nimmer länger möhn: in Znknntt wäscht sie mit PEXIN.

Pexin das ganz von selber schafft, erspart viel Arbeit, Zeit nnd Kraft.

Hersteller:

Chr. Schlatterer, Seifenfabrik. Calw

V___/

nen, daß es ein Recht auf Nachprüfung, insbesondere ein Recht auf Empfang einer begründeten Entscheidung über die Rechts­behelfe zu 2 u. 3 nicht gibt. Wenn die Be­hörde auch in der Regel zwecks richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben auf derartige Anregungen und Hinweise eingehen wird, so kann doch im Einzelfall, insbesondere offensichtlichen Querulanten gegenüber, eine Ablehnung solcher Rücksprachen oder der Dienstaufsichtsbeschwerde ohne Aus­einandersetzung mit dem Vorgebrachten gerechtfertigt sein.

Was im folgenden zu den Rechtsmitteln ausgeführt wird, gilt daher nicht für die Gegenvorstellung und die Dienstaufsichts­beschwerde.

Zweck des Rechtsmittels ist es, einen Rechtsschutz gegen ungerechtfertigte Ver­fügungen zu gewähren. Um den Zweck zu sichern, ist das für das Rechtsmittel zu beachtende Verfahren mit einer Reihe von Erfordernissen ausgestattet, die von der Einlegung des Rechtsmittels an bis zur Entscheidung in der letzten Instanz sowohl von dem Rechtsmitt-elführer als auch von den Rechtsmittelbehörden und von den sonst Beteiligten einzuhalten sind.

Wichtig ist, daß ein Rechtsmittel nur gegen eine Verfügung gegeben ist, die noch keine Rechtskraft erlangt hat. Der Begriff der Rechtskraft ist dem Gebiet des Zivilprozeßverfahrens entnommen u. zwar nur im formellen Sinn. Der Begriff der materiellen Rechtskraft ist im Steuerrecht nicht brauchbar.

Das Rechtsmittelverfahren zwingt die Rechtsmittelbehörden zur Nachprüfung. Die Rechtsmittelbehörden haben dabei die den Finanz- oder Hauptzollämtern im Besteue­rungsverfahren gegebenen Befugnisse. Sie sind an Anträge dessen, der das Rechts­mittel eingeleitet hat, nicht gebunden; das Verfahren kann sich also auch zu Ungun­sten des Rechtsmittelführers auswirken (Verböserung). Sind alle Erfordernisse er­füllt, so muß die Rechtsmittelentscheidung je nach dem Ergebnis der sachlichen Prü­fung das Rechtsmittel alsunbegründet zurück weisen" oder die angefochtene Ver­fügung aufheben oder richtigstellen.

Als Besonderheit gegenüber dem Ermitt- lungs- und Festsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer auch durch Be­vollmächtigte vertreten lassen. Außerdem muß eine Rechtsmittelentscheidung neben der Rechtsmittelbelehrung auch eine Be­gründung enthalten.

Der Rechtsmittelführer muß durch die angefochtene Verfügung wenigstens nach seiner Behauptung beeinträchtigt sein. Beruht ein Steuerbescheid auf einem Feststellungsbescheid, so können gegen den Steuerbescheid nicht solche Einwendungen erhoben werden, die gegen den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid hätten er­hoben werden können, z. B. gegen den So­forthilfeabgabebescheid kann nicht geltend gemacht werden, der Einheitswert des Grundstückes sei nicht richtig festgestellt.

Aendert sich an der Höhe der Besteue­rung nichts, so kann der Bescheid, der einen anderen ersetzt, auch nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die Besteuerungsgrundlagen unrichtig ermit­telt seien, es sei denn, die Besteuerungs­grundlagen sind als Feststellungsbescheid für eine andere Steuer zwingend vor­geschrieben.

Formgerecht ist ein Rechtsmittel, wenn es bei der Finanzbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich eingereicht oder zu Protokoll erklärt worden ist. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch Fern­sprecher ist unzulässig, Einlegung durch Telegramm aber möglich. Es braucht nicht ausdrücklich betont zu sein, daß Einspruch o. ä. eingelegt wird. Ein Rechtsmittel gilt als eingelegt, wenn aus dem Schriftstück oder aus der Erklärung hervorgeht, daß sich der Erklärende durch die Entscheidung beschwert fühlt und Nachprüfung begehrt.

(Fortsetzung folgt)