Kenenreote aus der Invalidenverslcfie-
rung oder aus der knappseliaftlichen Pensionsversicherung und umgekehrt erhält der Berechtigte die höchste Rente und von den anderen Renten ohne Kinderzuschuß die Hälfte.
Beim Zusammentreffen mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder einer Rente nach dem KB.-Leistungs- gesetz wird die halbe Rente aus der Angestelltenversicherung gewährt; die andere Hälfte ruht bis zur Höhe der Unfalloder KB.-Rente.
6. Krankenversicherung der Rentner
Jeder Ruhegeldempfänger sowie jeder Witwer-, Witwen- und Waisenrentenempfänger ist gegen Krankheit versichert; den Beitrag hierfür zahlt die Landesversicherungsanstalt. Die Rentner erhalten von der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo keine besteht, von der Landeskrankenkasse ihres Wohnortes die Leistungen der Krankenversicherung nach dem zweiten Buch der Reichsversicherungsordnung; Barleistungen, werden jedoch nicht gewährt.
Der Krankenkasse gegenüber weist sich der Versicherte aus durch den Renten- beecheid der Versicherungsanstalt und die vom Zahlpostamt ausgestellte Rentenausweiskarte. Wer bei einer privaten Versicherungsunternehmung gegen Krankheit versichert ist, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn seiner Krankenversicherung als Rentner nachweist.
II. Beitragserstattungen
Nach dem Gesetz Nr. 709 der Regierung des Landes Württemberg-Baden vom 31. 7. 1947 und dem Gesetz ...der Regierung des Landes Württemberg-Hohenzollern vom 6. 8. 1948 erfolgen Beitragserstattungen bei Heirat und beim Tode weiblicher Versicherter bis auf weiteres nicht.
III. Heilverfahren
Um die wegen einer Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit eines Versicherten abzuwenden, kann die Landesversicherungsanstalt ein Heilverfahren einleiten, soweit nicht ein Träger der reichsgesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft usw.) zuständig ist.
Das gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, daß ein Heilverfahren den Empfänger eines Ruhegeldes wieder berufsfähig macht.
Hausgeld steht dem Versicherten während des Heilverfahrens nicht für sich selbst zu, sondern nur für solche Angehörige, die er überwiegend unterhalten hat. Zuschüsse zu Haushaltkosten begründen daher insoweit jedenfalls keinen Anspruch auf Hausgeld, als der Versicherte dafür Wohnung, Verpflegung, Kleidung usw. erhalten hat. Das Hausgeld fällt weg, solange und soweit Lohn oder Gehalt auf Grund eines Rechtanspruches gezahlt wird.
Die Kosten eines Heilverfahrens werden auf spätere Rentenleistungen (siehe Abschnitt I) nicht angerechnet.
Landesversicherungsanstalt Württemberg Abtlg. Angestelltenversicherung
Mitteilungen für die Landwirtschaft
Eröffnung der Landwirtscliaftsechulen Calw und Nagold
Die Landwirtschaftsschulen Calw und Nagold (Männl. Abteilung: Oberer und unterer Kurs) sowie die Mädchenklasse der Landwirtschaftsschule Calw in Bad Teinach werden am Montag, den 6. November wieder eröffnet. Bei genügender Beteiligung ist geplant, für die ehemaligen Schülerinnen sowie für Landmädel mit Kenntnissen im Nähen zu ihrer weiteren Ausbildung einen Spezial-Nähkurs mit dem Ziel der vollständigen Ausbildung auf dem Gebiet der Handarbeit und der Anfertigung der Aussteuer durchzuführen. Dieser Spezial-Nähkurs (Oberkurs) würde ebenfalls während der Wintermonate in der Schule in Bad Teinach abgehalten werden. Eine tüchtige Fachkraft für diesen Spezialkurs ist bereits vorhanden. Das Schulgeld beträgt für den unteren Kurs 30.— DM, für den oberen Kurs und für die Mädchenklasse 25.— DM. Bedürftigen Schülern und Schülerinnen kann auf Antrag das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. Die Genehmigung erteilt das Landwirtschaftsministerium.
Neueintretende Schüler und Schülerinnen müssen, wenn nicht mindestens 6 Jahre eine höhere Schule mit Erfolg besucht wurde, die Landw. Berufsschule mit ausreichendem Erfolg durchlaufen haben und eine mindestens zweijährige Praxis in einem landw. Betrieb bzw. Haushalt eines landw. Betriebes nachweisen. Die praktische Tätigkeit während der Erfüllung der Berufsschulpflicht und im elterlichen Betrieb wird anerkannt.
Die Anmeldungen zur Aufnahme müssen Bis spätestens Freitag, den 15. Sept. bei der zuständigen Schulleitung vorliegen. Anmeldevordrucke sind anzufordern. Mit der Anmeldung ist ein Lebenslauf (mögl. mit Angabe des evtl. Sonderberufszieles), ein Leumundszeugnis, das Zeugnis der landw. Berufsschule bzw. das Abgangszeugnis einer höheren Schule, der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in'einem landw. Betrieb bzw. im Haushalt eines landw. Betriebes und die Einwilligung des Erziehungsberechtigten zum Besuch der Schule vorzulegen.
Die Entscheidung über das Aufnahmegesuch wird den Angemeldeten eine Woche vor Schulbeginn eröffnet. Nähere Auskunft über Lehrplan, Kosten des Schulbesuches, Unterbringung der Schüler — die Schülerinnen erhalten Wolingelegenheit in den Räumen der Schule — usw. erteilen:
Die Leiter der Landwirtschaftsschulen:
Calw: Nagold:
Pfetsch Harr
Mohnkapseln sammeln!
Wie in den vergangenen Jahren ist die deutsche Arzneimittel-Industrie auch 1950 wieder auf die Ablieferung leerer Mohnkapseln dringend angewiesen. Mohnkapseln enthalten Wirkstoffe, aus denen für die Medizin unentbehrliche schmerzlindernde Arzneimittel hergestellt werden. Reichen die abgelieferten Mohnkapseln, wie beispielsweise im vergangenen Jahre nicht aus, so müssen ausländische Rohstoffe gegen Devisen eingefüh’rt werden, um die Lücke zu schließen. Die Mohnbauer werden deshalb auf gerufen, die anfallenden leeren Mohnkapseln restlos'hei den Sammelstellen der landwirtschaftlichen Genossenschaften abzuliefern. Für brauchbare Kapseln mit einem Stenge Lrest bis höchstens 3 cm werden dann je dz 7.50 DM vergütet, sind die Stengelreste bis 20 cm lang, erhält der Ablieferer für den dz 5.— DM. Um Raum zu ersparen, sollen die Kapseln möglichst zerkleinert abgeliefert werden. Nicht zur Verwertung geeignet sind dunkle, schwarze oder verschimmelte Kapseln.
ZuchtvieliabsatzVeranstaltung in Riedlingen am 8./9. August
Infolge der Getreide- und Oelundernte war wie alljährlich der Auftrieb zur Augustversteigerung gering. Ausgesprochene Spitzentiere fehlten, doch konnten die vorgestellten Tiere im Durchschnitt befriedigen. Besonders zu erwähnen ist, daß 80% der gekörten Tiere Leistungsklasse I und II aufwiesen.
Von 58 aufgetriebenen Farren wurden 50 gekört und zwar 17 in Zuchtwertklasse II, 23 in Zuchtwertklasse lila und 10 in Zuchtwertklasse Illb. Bei den Kalbinnen wurden
Vergebung von Bauarbeiten
Bezirksbauamt Calw — Kreisverband Calw Zur Erstellung von einem 5-Familien Wohngebäude in Calw (Bauherr LandWürt- temberg-Hohenzolern) und einem 4-Fami- lienwohngebäude in Calw (Bauherr Kreisverband Calw), sowie von einem rd. 50 mtr. langen Nebensträßchen werden die Erd-, Beton-, Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker-, Flaschner- und Schmiedearbeiten nach den Bestimmungen der VOB. DIN I960 und 1961 vergeben. Die Vergebungsunterlagen können ab Donnerstag, den 17. 8 1950 beim Bezirksbauamt Calw, Badstraße 39. .eingesehen und abgeholt werden. Die Angebote sind verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen bis spätestens Montag, den 28. 8. 1950, 10 Uhr beim Bezirksbauamt Calw, Badstraße 39, abzugeben. Zur Eröffnung, die zum gleichen Zeitpunkt stattfindet, können die Bieter anwesend sein. Zuschlagsfrist 3 Wochen.
Calw, den 16. 8. 1950 Bezirksbauamt
1 in Preisklasse I, 13 in Preisklasse II und 21 in Preisklasse III eingereiht.
Die Versteigerung hatte unter einem sehr schwachen Marktbesuch zu leiden. Trotz langsamem Geschäftsgang wechselten bis auf 6 Farren und 5 Kalbinnen alle Tiere ihren Besitzer. Die erzielten Durchschnittspreise waren zufriedenstellend, bei den mittleren und geringwertigeren Tieren konnte man durch das Anziehen der Schlachtviehpreise eine leichte Erhöhung gegenüber den Vormonaten feststellen. Im einzelnen betrug der Durchschnittserlös bei den Farren der Zuchtwertkl. II DM 1921.—, der Zuchtwertkl. IHa DM 1177.— und der Zuchtwertkl. Illb DM 928.—. Die mittleren Erträge bei den Kalbinnen kamen in der Preisklasse II auf DM 1512.— und in der Preisklasse III auf DM 524.—.
Zur nächsten Versteigerung am 12./13. September (Versteigerungsbeginn am 13. 9. um 8 Uhr) werden voraussichtlich 170 Farren und 80 Kalbinnen zugetrieben.
Stuttgarter Schlachtviehmarkt
Am Großvieh markt, der unter aH- derem aus Oberbayern, Niederbayern sowie Schwaben-Neuburg beschickt war, gab es zum Teil leichte Preisfestigungen, bei Kühen zum Teil geringe Preisabschwächungen. Der zunächst rege, später abfallende Geschäftsgang hinterließ einen bedeutenden Überstand. Auf dem Kälber- markt war die Qualität zufriedenstellend. Es gab beträchtliche Preisaufschläge. Der Schweine markt hatte beinahe die Hälfte aus Frankreich bezogen. Die Beschaffenheit war zufriedenstellend. Die Buchten wurden geleert. Der Schafmarkt wies gute Qualität auf.
Auftrieb: Großvieh: 656, Kälber562, Schweine 1006, Schafe 81. Preise in DM für je 50 kg Lebendgewicht: Ochsen aa 85—95, a 80—90, b 72—80; Bullen aa 90 bis 95, a 85—92, b 78—83; Rinder aa 98—102, a 85—96, b 75—82; Kühe a 68—72, b 56 bis 65, c 48—56, d bis 45; Kälber — Spitzentiere über Notiz — a 115—120, b 107—114, c 100—105; Schweine a, b 1 135—140, b2 125—135, d 115—120, gl 115—125, g2 105 bis 115.
Fachkurs für Wäscheschneiderinnen
Das Landesgewerbeamt Stuttgart veranstaltet in Stuttgart einen zweiwöchigen Tagesfachkurs für Wäscheschneiderinnen im Musterzeichnen und Zuschneiden von Damen- und Herrenwäsche. Teilnehmergebühr 30 DM. Anmeldungen und Auskunft beim Fachkurssekretariat des Landesgewerbeamts Stuttgart-N, Kienestr. 18 (Fernruf 922 51).
Stuttgart, 10. August 1950
Wirtschaftsministerium Württ.-Bad.
— Landesgewerbeamt —