Kenenreote aus der Invalidenverslcfie-

rung oder aus der knappseliaftlichen Pensionsversicherung und umgekehrt erhält der Berechtigte die höchste Rente und von den anderen Renten ohne Kinder­zuschuß die Hälfte.

Beim Zusammentreffen mit einer Ver­letztenrente aus der Unfallversicherung oder einer Rente nach dem KB.-Leistungs- gesetz wird die halbe Rente aus der An­gestelltenversicherung gewährt; die an­dere Hälfte ruht bis zur Höhe der Unfall­oder KB.-Rente.

6. Krankenversicherung der Rentner

Jeder Ruhegeldempfänger sowie jeder Witwer-, Witwen- und Waisenrenten­empfänger ist gegen Krankheit versichert; den Beitrag hierfür zahlt die Landesver­sicherungsanstalt. Die Rentner erhalten von der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo keine besteht, von der Landes­krankenkasse ihres Wohnortes die Lei­stungen der Krankenversicherung nach dem zweiten Buch der Reichsversicherungs­ordnung; Barleistungen, werden jedoch nicht gewährt.

Der Krankenkasse gegenüber weist sich der Versicherte aus durch den Renten- beecheid der Versicherungsanstalt und die vom Zahlpostamt ausgestellte Rentenaus­weiskarte. Wer bei einer privaten Versi­cherungsunternehmung gegen Krankheit versichert ist, kann den Versicherungsver­trag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn seiner Krankenversi­cherung als Rentner nachweist.

II. Beitragserstattungen

Nach dem Gesetz Nr. 709 der Regierung des Landes Württemberg-Baden vom 31. 7. 1947 und dem Gesetz ...der Regierung des Landes Württemberg-Hohenzollern vom 6. 8. 1948 erfolgen Beitragserstattungen bei Heirat und beim Tode weiblicher Ver­sicherter bis auf weiteres nicht.

III. Heilverfahren

Um die wegen einer Erkrankung dro­hende Berufsunfähigkeit eines Versicher­ten abzuwenden, kann die Landesversiche­rungsanstalt ein Heilverfahren einleiten, soweit nicht ein Träger der reichsgesetz­lichen Kranken- oder Unfallversicherung (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft usw.) zuständig ist.

Das gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, daß ein Heilverfahren den Empfänger eines Ruhegeldes wieder berufsfähig macht.

Hausgeld steht dem Versicherten wäh­rend des Heilverfahrens nicht für sich selbst zu, sondern nur für solche Angehö­rige, die er überwiegend unterhalten hat. Zuschüsse zu Haushaltkosten begründen daher insoweit jedenfalls keinen Anspruch auf Hausgeld, als der Versicherte dafür Wohnung, Verpflegung, Kleidung usw. er­halten hat. Das Hausgeld fällt weg, so­lange und soweit Lohn oder Gehalt auf Grund eines Rechtanspruches gezahlt wird.

Die Kosten eines Heilverfahrens werden auf spätere Rentenleistungen (siehe Ab­schnitt I) nicht angerechnet.

Landesversicherungsanstalt Württemberg Abtlg. Angestelltenversicherung

Mitteilungen für die Landwirtschaft

Eröffnung der Landwirtscliaftsechulen Calw und Nagold

Die Landwirtschaftsschulen Calw und Na­gold (Männl. Abteilung: Oberer und unterer Kurs) sowie die Mädchenklasse der Land­wirtschaftsschule Calw in Bad Teinach wer­den am Montag, den 6. November wieder eröffnet. Bei genügender Beteiligung ist geplant, für die ehemaligen Schülerinnen sowie für Landmädel mit Kenntnissen im Nähen zu ihrer weiteren Ausbildung einen Spezial-Nähkurs mit dem Ziel der vollstän­digen Ausbildung auf dem Gebiet der Hand­arbeit und der Anfertigung der Aussteuer durchzuführen. Dieser Spezial-Nähkurs (Oberkurs) würde ebenfalls während der Wintermonate in der Schule in Bad Teinach abgehalten werden. Eine tüchtige Fachkraft für diesen Spezialkurs ist bereits vorhan­den. Das Schulgeld beträgt für den unteren Kurs 30. DM, für den oberen Kurs und für die Mädchenklasse 25. DM. Bedürfti­gen Schülern und Schülerinnen kann auf Antrag das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. Die Genehmigung erteilt das Landwirtschaftsministerium.

Neueintretende Schüler und Schülerinnen müssen, wenn nicht mindestens 6 Jahre eine höhere Schule mit Erfolg besucht wurde, die Landw. Berufsschule mit ausreichendem Erfolg durchlaufen haben und eine minde­stens zweijährige Praxis in einem landw. Betrieb bzw. Haushalt eines landw. Betrie­bes nachweisen. Die praktische Tätigkeit während der Erfüllung der Berufsschul­pflicht und im elterlichen Betrieb wird an­erkannt.

Die Anmeldungen zur Aufnahme müssen Bis spätestens Freitag, den 15. Sept. bei der zuständigen Schulleitung vorliegen. Anmeldevordrucke sind anzufordern. Mit der Anmeldung ist ein Lebenslauf (mögl. mit Angabe des evtl. Sonderberufszieles), ein Leumundszeugnis, das Zeugnis der landw. Berufsschule bzw. das Abgangszeug­nis einer höheren Schule, der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in'einem landw. Betrieb bzw. im Haushalt eines landw. Betriebes und die Einwilligung des Erziehungsberechtigten zum Besuch der Schule vorzulegen.

Die Entscheidung über das Aufnahme­gesuch wird den Angemeldeten eine Woche vor Schulbeginn eröffnet. Nähere Auskunft über Lehrplan, Kosten des Schulbesuches, Unterbringung der Schüler die Schüle­rinnen erhalten Wolingelegenheit in den Räumen der Schule usw. erteilen:

Die Leiter der Landwirtschaftsschulen:

Calw: Nagold:

Pfetsch Harr

Mohnkapseln sammeln!

Wie in den vergangenen Jahren ist die deutsche Arzneimittel-Industrie auch 1950 wieder auf die Ablieferung leerer Mohn­kapseln dringend angewiesen. Mohnkapseln enthalten Wirkstoffe, aus denen für die Medizin unentbehrliche schmerzlindernde Arzneimittel hergestellt werden. Reichen die abgelieferten Mohnkapseln, wie bei­spielsweise im vergangenen Jahre nicht aus, so müssen ausländische Rohstoffe gegen Devisen eingeführt werden, um die Lücke zu schließen. Die Mohnbauer werden des­halb auf gerufen, die anfallenden leeren Mohnkapseln restlos'hei den Sammelstellen der landwirtschaftlichen Genossenschaften abzuliefern. Für brauchbare Kapseln mit einem Stenge Lrest bis höchstens 3 cm wer­den dann je dz 7.50 DM vergütet, sind die Stengelreste bis 20 cm lang, erhält der Ab­lieferer für den dz 5. DM. Um Raum zu ersparen, sollen die Kapseln möglichst zer­kleinert abgeliefert werden. Nicht zur Ver­wertung geeignet sind dunkle, schwarze oder verschimmelte Kapseln.

ZuchtvieliabsatzVeranstaltung in Riedlingen am 8./9. August

Infolge der Getreide- und Oelundernte war wie alljährlich der Auftrieb zur Au­gustversteigerung gering. Ausgesprochene Spitzentiere fehlten, doch konnten die vor­gestellten Tiere im Durchschnitt befriedi­gen. Besonders zu erwähnen ist, daß 80% der gekörten Tiere Leistungsklasse I und II aufwiesen.

Von 58 aufgetriebenen Farren wurden 50 gekört und zwar 17 in Zuchtwertklasse II, 23 in Zuchtwertklasse lila und 10 in Zucht­wertklasse Illb. Bei den Kalbinnen wurden

Vergebung von Bauarbeiten

Bezirksbauamt Calw Kreisverband Calw Zur Erstellung von einem 5-Familien Wohngebäude in Calw (Bauherr LandWürt- temberg-Hohenzolern) und einem 4-Fami- lienwohngebäude in Calw (Bauherr Kreis­verband Calw), sowie von einem rd. 50 mtr. langen Nebensträßchen werden die Erd-, Beton-, Maurer-, Zimmerer-, Dach­decker-, Flaschner- und Schmiedearbeiten nach den Bestimmungen der VOB. DIN I960 und 1961 vergeben. Die Vergebungsunter­lagen können ab Donnerstag, den 17. 8 1950 beim Bezirksbauamt Calw, Badstraße 39. .eingesehen und abgeholt werden. Die An­gebote sind verschlossen und mit entspre­chender Aufschrift versehen bis spätestens Montag, den 28. 8. 1950, 10 Uhr beim Be­zirksbauamt Calw, Badstraße 39, abzugeben. Zur Eröffnung, die zum gleichen Zeitpunkt stattfindet, können die Bieter anwesend sein. Zuschlagsfrist 3 Wochen.

Calw, den 16. 8. 1950 Bezirksbauamt

1 in Preisklasse I, 13 in Preisklasse II und 21 in Preisklasse III eingereiht.

Die Versteigerung hatte unter einem sehr schwachen Marktbesuch zu leiden. Trotz langsamem Geschäftsgang wechselten bis auf 6 Farren und 5 Kalbinnen alle Tiere ihren Besitzer. Die erzielten Durchschnitts­preise waren zufriedenstellend, bei den mittleren und geringwertigeren Tieren konnte man durch das Anziehen der Schlachtviehpreise eine leichte Erhöhung gegenüber den Vormonaten feststellen. Im einzelnen betrug der Durchschnittserlös bei den Farren der Zuchtwertkl. II DM 1921., der Zuchtwertkl. IHa DM 1177. und der Zuchtwertkl. Illb DM 928.. Die mittleren Erträge bei den Kalbinnen kamen in der Preisklasse II auf DM 1512. und in der Preisklasse III auf DM 524..

Zur nächsten Versteigerung am 12./13. September (Versteigerungsbeginn am 13. 9. um 8 Uhr) werden voraussichtlich 170 Far­ren und 80 Kalbinnen zugetrieben.

Stuttgarter Schlachtviehmarkt

Am Großvieh markt, der unter aH- derem aus Oberbayern, Niederbayern so­wie Schwaben-Neuburg beschickt war, gab es zum Teil leichte Preisfestigungen, bei Kühen zum Teil geringe Preisabschwä­chungen. Der zunächst rege, später abfal­lende Geschäftsgang hinterließ einen be­deutenden Überstand. Auf dem Kälber- markt war die Qualität zufriedenstellend. Es gab beträchtliche Preisaufschläge. Der Schweine markt hatte beinahe die Hälfte aus Frankreich bezogen. Die Be­schaffenheit war zufriedenstellend. Die Buchten wurden geleert. Der Schaf­markt wies gute Qualität auf.

Auftrieb: Großvieh: 656, Kälber562, Schweine 1006, Schafe 81. Preise in DM für je 50 kg Lebendgewicht: Ochsen aa 8595, a 8090, b 7280; Bullen aa 90 bis 95, a 8592, b 7883; Rinder aa 98102, a 8596, b 7582; Kühe a 6872, b 56 bis 65, c 4856, d bis 45; Kälber Spitzen­tiere über Notiz a 115120, b 107114, c 100105; Schweine a, b 1 135140, b2 125135, d 115120, gl 115125, g2 105 bis 115.

Fachkurs für Wäscheschneiderinnen

Das Landesgewerbeamt Stuttgart ver­anstaltet in Stuttgart einen zweiwöchigen Tagesfachkurs für Wäscheschneiderinnen im Musterzeichnen und Zuschneiden von Damen- und Herrenwäsche. Teilnehmer­gebühr 30 DM. Anmeldungen und Aus­kunft beim Fachkurssekretariat des Lan­desgewerbeamts Stuttgart-N, Kienestr. 18 (Fernruf 922 51).

Stuttgart, 10. August 1950

Wirtschaftsministerium Württ.-Bad.

Landesgewerbeamt