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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN Calw Freitag, 18. August 1950 Nr. 33

Bekanntmachungen des Landratsamts

Gesuch der Stadt Neuenbürg

Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien

Es besteht Anlaß, folgende Bestimmungen in Erinnerung zu bringen:

I. Nachtback-Verbot

In der Nachtzeit von 21 bis 4 Uhr darf an Werktagen in den zur Herstellung von Back- und Konditorwaren dienenden Räu­men niemand arbeiten, also auch nicht der Unternehmer oder Handwerksmeister selbst oder seine Angehörigen.

II. Jugendschutz

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen erst ab 6 Uhr morgens beschäftigt werden.

III. Sonntagsruhe

An Sonn- und Festtagen darf in den zur Herstellung von Back- und Konditorwaren dienenden Räumen niemand arbeiten, mit Ausnahme während 1 Stunde in der Zeit von 4 bis 21 Uhr für Arbeiten, die zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebs am nächsten Werktag erforderlich sind.

Calw, den 7. August I960 t* " Landratsamt

Beschaffung von Personenstandsurkunden

aus der sowjetrussischen Besatzungszone

Bei der Beschaffung von Geburts-, Hei- rats- und Sterbeurkunden aus der Ostzone ist in Zukunft wie folgt zu verfahren:

1. Privatpersonen, die eine Personen­standsurkunde von einem Standesamt der sowjetrussischen Besatzungszone benötigen, wenden sich künftig nicht mehr unmittelbar an dieses Standesamt, sondern beantragen die Urkunde bei dem Standesamt ihres Wohnsitzes.

2. Das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers leitet die Anträge an das zuständige Standesamt in der sowjetrussi­schen Besatzungszone weiter. Dieses über­sendet die erbetenen Personenstandsurkun­den gebührenfrei an das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers.

' 3. Das Standesamt des Wohnsitzes hän­

digt dem Antragsteller die Personenstands­urkunde aus und erhebt hierbei Gebühren gemäß § 113 der 1. Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz. Diese Gebühren verbleiben dem Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers.

Landratsamt

Der Viehbestand im Kreis Calw am 3. Juni 1950

Bei der letzten Viehzählung wurden die nachstehend zusammengefaßten Zahlen er­mittelt. Zum Zwecke des Vergleichs sind die Zählergebnisse vom Juni 1949 beigesetzt. Rindvieh: 3.6.1950 Juni 1949

a) Zahl der Rindviehhalter 7 567 nicht zez.

b) Jungvieh (bis zu2 Jahren) 7 420 8 452

c) 2 Jahre und ältere Tiere 19 534 20 880 Schweine :

a) Zahl der Schweinehalter 5 955 nicht gez.

b) Ferkel 2 290 2464

c) Jungschweine (8 Wochen

bis noch nicht % Jahr alt) 7 192 5 069

d) Zuchttiere 598 600

e) Schlacht- u. Mastschweine 1 474 578

Schafe:

a) Zahl der Schafhalter 296 nicht gez.

b) unter 1 Jahr alte Tiere 1 513 1 376

c) 1 Jahr und ältere Tiere 2 913 2 864

Landratsamt Calw

um Genehmigung zur Abhaltung von Vieh- und Schweinemärkten und zur Verlegung der beiden Krämermärkte

Die Stadt Neuenbürg hat um Genehmi­gung zur Abhaltung von Vieh- und Schweinemärkten am 3. Mittwoch im April und Oktober jeden Jahres nachge­sucht, ferner um Genehmigung zur Ver­legung der bestehenden beiden Krämer­märkte auf die vorgenannten Viehmarkt­tage.

Als Marktplatz ist der Kirchplatz vor­gesehen.

Einwendungen gegen das Gesuch kön­nen binnen 14 Tagen von der Veröffent­lichung dieser Bekanntmachung an ge­rechnet, beim Landratsamt Calw geltend gemacht werden.

Calw, 9. August 1950

Landratsamt

Anmeldung von Besetzungsschäden

Nach einer Mitteilung des Landesent­schädigungsgerichtes in Tübingen werden gemäß Artikel 8 der Verordnung 249 (ab­gedruckt Journal Officiel Nr. 26 vom 1. 7. 1950) nunmehr auch Besetzungsschäden, die in der Zeit vom 1. August bis 20. September 1945 entstanden sind, ersetzt. Anträge, die

sich auf Schäden beziehen, die zwischen dem 1. August und 20, September 1945 ver­ursacht worden sind, müssen bis zum 31. Oktober 1950 beim Landesentschädigungs­gericht eingereicht oder wieder eingereicht werden. Im übrigen verbleibt es bei der bisherigen Regelung, daß die Anträge inner­halb einer Frist von drei Monaten seit dem Tage, an dem die Schadenshandlung began­gen oder festgestellt worden ist, eingereicht werden müssen. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung eines formlosen Antrages. Die zur Begründung des Antrages erfor­derlichen Unterlagen können später nach­gereicht werden.

Erstattung der Kosten des Zusatzurlaubs für Schwerbeschädigte Das Landesarbeitsamt für Württemberg- Hohenzollern teilt mit: Um denjenigen Be­trieben der privaten Wirtschaft, die Schwer­beschädigte über das gesetzliche Einstel­lungssoll hinaus beschäftigen, die Kosten für den Zusatzurlaub der Schwerbeschädig­ten abzunehmen und damit die Einstellung Schwerbeschädigter zu erleichtern, können privaten Betrieben die Kosten für den Zu­satzurlaub mit einem jährlichen Pausch­betrag von 50. DM durch die Arbeitsäm­ter erstattet werden. Diese Regelung gilt erstmals für das Kalenderjahr 1950. An­träge sind in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März jeden Jahres formlos an das Ar­beitsamt des Betriebsorts zu richten.

Die Leistung der Angestelltenversicherung

an Versicherte, für die nur Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet sind

Das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) will die Angestellten für ihr Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie ihre Hin­terbliebenen versorgen.

I. Rcntenleistungen

Die Hauptleistungen sind Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten.

1. Ruhegeld

Ruhegeld erhält der Versicherte, der

a) zur Ausübung seines Berufs dauernd unfähig (berufsunfähig) ist oder

b) vorübergehend berufsunfähig ist, wenn die Berufsunfähigkeit ununter­brochen sechsundzwanzig Wochen gedauert hat, oder

c) das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhal­ten ist.

Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krank­heit oder anderen Gebrechen oder Schwä­che seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Ver­sicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkei­ten herabgesunken ist.

Als berufsunfähig gilt ferner, wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist. Das Ruhegeld wird für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit ge­währt. Es fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte in eine inva­liden- oder angestelltenversicherungs­pflichtige Beschäftigung eintritt. Eine Be­schäftigung, die nicht über eine gelegentli­che Aushilfe hinausgeht, bleibt außer Be­tracht. Ist ein solches Ruhegeld wegen der Uebernahme einer invaliden- oder an­

gestelltenversicherungspflichtigen Be­

schäftigung weggefallen und endet diese Beschäftigung, so wird das Ruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten des darauf­folgenden Kalendermonats wieder gewährt.

Das jährliche Ruhegeld besteht aus einem Grundbetrag von 444 DM und aus Steigerungsbeträgen und Kinderzuschuß.

Der jährliche Steigerungsbetrag ist für jeden nach den alten Beitragssätzen des Angestelltenversicherungsgesetzes entrich­teten Monatsbeitrag

der Klasse A

0.25 DM

B

0.50

.. >, c

1-

D

1.50

E

2-

F

2.50

.. .» G

3.-

H

4.-

i» »» 1

6.-

K

8.-

nach den neuen Beitragssätzen des Sozial­versicherungsanpassungsgesetzes entrich­teten Monatsbeitrag der

1 .

Klasse 0.20 DM

2.

I»

0.30

3.

»*

0.45

4.

>

0.65

5.

»»

0.95

6.

»*

1.25

7.

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1.75

8.

1»

2.45

9.

n

3.15

10.

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3.85

11.

M

6.-

12.

8.-

Die Klassen AK stehen einander gleich, ohne Rücksicht darauf, wann die Beiträge geleistet wurden. Auf Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis 31. Dezember