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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN Calw Freitag, 18. August 1950 Nr. 33
Bekanntmachungen des Landratsamts
Gesuch der Stadt Neuenbürg
Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
Es besteht Anlaß, folgende Bestimmungen in Erinnerung zu bringen:
I. Nachtback-Verbot
In der Nachtzeit von 21 bis 4 Uhr darf an Werktagen in den zur Herstellung von Back- und Konditorwaren dienenden Räumen niemand arbeiten, also auch nicht der Unternehmer oder Handwerksmeister selbst oder seine Angehörigen.
II. Jugendschutz
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen erst ab 6 Uhr morgens beschäftigt werden.
III. Sonntagsruhe
An Sonn- und Festtagen darf in den zur Herstellung von Back- und Konditorwaren dienenden Räumen niemand arbeiten, mit Ausnahme während 1 Stunde in der Zeit von 4 bis 21 Uhr für Arbeiten, die zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebs am nächsten Werktag erforderlich sind.
Calw, den 7. August I960 t* " Landratsamt
Beschaffung von Personenstandsurkunden
aus der sowjetrussischen Besatzungszone
Bei der Beschaffung von Geburts-, Hei- rats- und Sterbeurkunden aus der Ostzone ist in Zukunft wie folgt zu verfahren:
1. Privatpersonen, die eine Personenstandsurkunde von einem Standesamt der sowjetrussischen Besatzungszone benötigen, wenden sich künftig nicht mehr unmittelbar an dieses Standesamt, sondern beantragen die Urkunde bei dem Standesamt ihres Wohnsitzes.
2. Das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers leitet die Anträge an das zuständige Standesamt in der sowjetrussischen Besatzungszone weiter. Dieses übersendet die erbetenen Personenstandsurkunden gebührenfrei an das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers.
' 3. Das Standesamt des Wohnsitzes hän
digt dem Antragsteller die Personenstandsurkunde aus und erhebt hierbei Gebühren gemäß § 113 der 1. Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz. Diese Gebühren verbleiben dem Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers.
Landratsamt
Der Viehbestand im Kreis Calw am 3. Juni 1950
Bei der letzten Viehzählung wurden die nachstehend zusammengefaßten Zahlen ermittelt. Zum Zwecke des Vergleichs sind die Zählergebnisse vom Juni 1949 beigesetzt. Rindvieh: 3.6.1950 Juni 1949
a) Zahl der Rindviehhalter 7 567 nicht zez.
b) Jungvieh (bis zu2 Jahren) 7 420 8 452
c) 2 Jahre und ältere Tiere 19 534 20 880 Schweine :
a) Zahl der Schweinehalter 5 955 nicht gez.
b) Ferkel 2 290 2464
c) Jungschweine (8 Wochen
bis noch nicht % Jahr alt) 7 192 5 069
d) Zuchttiere 598 600
e) Schlacht- u. Mastschweine 1 474 578
Schafe:
a) Zahl der Schafhalter 296 nicht gez.
b) unter 1 Jahr alte Tiere 1 513 1 376
c) 1 Jahr und ältere Tiere 2 913 2 864
Landratsamt Calw
um Genehmigung zur Abhaltung von Vieh- und Schweinemärkten und zur Verlegung der beiden Krämermärkte
Die Stadt Neuenbürg hat um Genehmigung zur Abhaltung von Vieh- und Schweinemärkten am 3. Mittwoch im April und Oktober jeden Jahres nachgesucht, ferner um Genehmigung zur Verlegung der bestehenden beiden Krämermärkte auf die vorgenannten Viehmarkttage.
Als Marktplatz ist der Kirchplatz vorgesehen.
Einwendungen gegen das Gesuch können binnen 14 Tagen von der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an gerechnet, beim Landratsamt Calw geltend gemacht werden.
Calw, 9. August 1950
Landratsamt
Anmeldung von Besetzungsschäden
Nach einer Mitteilung des Landesentschädigungsgerichtes in Tübingen werden gemäß Artikel 8 der Verordnung 249 (abgedruckt Journal Officiel Nr. 26 vom 1. 7. 1950) nunmehr auch Besetzungsschäden, die in der Zeit vom 1. August bis 20. September 1945 entstanden sind, ersetzt. Anträge, die
sich auf Schäden beziehen, die zwischen dem 1. August und 20, September 1945 verursacht worden sind, müssen bis zum 31. Oktober 1950 beim Landesentschädigungsgericht eingereicht oder wieder eingereicht werden. Im übrigen verbleibt es bei der bisherigen Regelung, daß die Anträge innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Tage, an dem die Schadenshandlung begangen oder festgestellt worden ist, eingereicht werden müssen. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung eines formlosen Antrages. Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen können später nachgereicht werden.
Erstattung der Kosten des Zusatzurlaubs für Schwerbeschädigte Das Landesarbeitsamt für Württemberg- Hohenzollern teilt mit: Um denjenigen Betrieben der privaten Wirtschaft, die Schwerbeschädigte über das gesetzliche Einstellungssoll hinaus beschäftigen, die Kosten für den Zusatzurlaub der Schwerbeschädigten abzunehmen und damit die Einstellung Schwerbeschädigter zu erleichtern, können privaten Betrieben die Kosten für den Zusatzurlaub mit einem jährlichen Pauschbetrag von 50.— DM durch die Arbeitsämter erstattet werden. Diese Regelung gilt erstmals für das Kalenderjahr 1950. Anträge sind in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März jeden Jahres formlos an das Arbeitsamt des Betriebsorts zu richten.
Die Leistung der Angestelltenversicherung
an Versicherte, für die nur Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet sind
Das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) will die Angestellten für ihr Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie ihre Hinterbliebenen versorgen.
I. Rcntenleistungen
Die Hauptleistungen sind Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten.
1. Ruhegeld
Ruhegeld erhält der Versicherte, der
a) zur Ausübung seines Berufs dauernd unfähig (berufsunfähig) ist oder
b) vorübergehend berufsunfähig ist, wenn die Berufsunfähigkeit ununterbrochen sechsundzwanzig Wochen gedauert hat, oder
c) das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten ist.
Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Als berufsunfähig gilt ferner, wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist. Das Ruhegeld wird für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit gewährt. Es fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte in eine invaliden- oder angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung eintritt. Eine Beschäftigung, die nicht über eine gelegentliche Aushilfe hinausgeht, bleibt außer Betracht. Ist ein solches Ruhegeld wegen der Uebernahme einer invaliden- oder an
gestelltenversicherungspflichtigen Be
schäftigung weggefallen und endet diese Beschäftigung, so wird das Ruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten des darauffolgenden Kalendermonats wieder gewährt.
Das jährliche Ruhegeld besteht aus einem Grundbetrag von 444 DM und aus Steigerungsbeträgen und Kinderzuschuß.
Der jährliche Steigerungsbetrag ist für jeden nach den alten Beitragssätzen des Angestelltenversicherungsgesetzes entrichteten Monatsbeitrag
der Klasse A
0.25 DM
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0.50 „
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1- „
„ „ D
1.50 „
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2-— „
„ „ F
2.50 „
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3.- „
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4.- „
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6.- „
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8.- „
nach den neuen Beitragssätzen des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes entrichteten Monatsbeitrag der
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Klasse 0.20 DM
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Die Klassen A—K stehen einander gleich, ohne Rücksicht darauf, wann die Beiträge geleistet wurden. Auf Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis 31. Dezember