Bekanntmachungen der Amtsgerichte

fügungsberechtigter über die Wohnung sein. Unter den Begriff der Werkwohnung fallen allerdings auch solche Wohnungen, über die nicht der Betriebsinhaber ver­fügungsberechtigt ist, die aher nach Ver­einbarung oder nach dem Gesetz für An­gehörige eines bestimmten Betriebes oder auch nur einer bestimmten Art von Be­trieben zur Verfügung zu halten sind. Eine solche Vereinbarung wird in der Regel dann getroffen werden, wenn der Betriebs­inhaber den Bau oder den Erwerb des Ge­bäudes finanziell unterstützt hat.

2. Mieterschutz der Werkwoh­nung.

Die enge Verknüpfung zwischen Woh­nungsrecht und Arbeitsverhältnis hat nun, wie schon erwähnt, nicht zur Folge, daß das Recht zur Wohnungsnutzung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein Ende findet. Das Mieterschutzgesetz ge­währt dem Mietsverhältnis bei Werkwoh- nungen einen besonderen Bestandschutz mit dem Grundsatz, daß das Raumnut­zungsrecht bestehen bleibt, wenn das Ar- beitsverliältnis endigt. Die enge Verknüp­fung mit dem Arbeitsverhältnis wirkt sich nur dadurch aus, daß der Bestandsschutz gelockert ist und der Vermieter in er­leichterter Form die Aufhebung des Be­standsschutzes verlangen > kann. Ebenso wie jedes andere Mietverhältnis über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus kraft Gesetzes auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, vorausgesetzt, daß es überhaupt dem Mieterschutzgesetz unterliegt, so wird auch das mit dem Arbeitsverhältnis ver­knüpfte Mietsverhältnis über, den Zeit­punkt des Arbeitsverhältnisses hinaus auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Die Folge dieser Regelung ist, daß eine Auf­hebung des Mietsverhältnisses lediglich bei Verletzung besonderer Mieterpflichten oder bei besonders begründetem Eigen­bedarf des Vermieters möglich ist. Wenn nun der Vermieter das Mietsverhältnis zur Beendigung bringen will, muß er daher immer den Weg der Aufhebungsklage be- schrciten. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Werkwohnung gele­gen ist. Die Strenge des Grundsatzes über die Mietaufhobung ist nun dadurch gemil­dert, daß die Geltendmachung des Eigen­bedarfes erleichtert ist. Zur Begründung der Eigenbedarfsklage des Vermieters genügt die Darlegung des Vermieters, daß er den Miet­raum aus besonderen Gründen dringend braucht. Eine Abwägung des Vermieter- intorosses gegen das Mieterinteresse und die Feststellung einer grobon Unbillig­keit, wie -sie sonst allgemein bei Eigen­bedarfsklagen durch das Gericht zu erfol­gen haben, entfällt bei Werkwohnungen. Beim Bestreiten durch den Mieter muß der Vermieter lediglich beweisen, daß der dringende Bedarf des Vermieters in den Verhältnissen des Betriebes be­gründet ist. Dies kommt dann in Betracht, wenn in die Werkwolmung ein Nachfolger des Mieters im Arbeitsverbältnis oder ein anderes Gefolgscbaftsmitglied, dessen Un­

Amtsgericht Calw

Beschluß vom 8. August 1950

N 2/50.

In der Konkurssache über das Vermögen des

Eugen Steinhäuser, Radiomeehaniker8 in Calw, wird, nachdem die Beschwerde des Gemein­schuldners gegen die Eröffnung des An­schlußkonkursverfahrens rechtskräftig zu­rückgewiesen worden ist, neuer Termin zur Prüfung angemeldeter Forderungen anbe­raumt auf

Mittwoch, den 30. August 1950, 9 Uhr, im Sitzungssaal.

Amtsgericht Calw Aufgebot

Die Mechanikerswitwe Elisabeth Beck, geb. Bölster, aus Oberlengenhardt, Kreis Calw, bat das Aufgebot des verlorengegangenen Grundschuldbriefes Nr. G 79691 über eine für die Amtskörperschaft (Oberamtsspar­kasse) Neuenbürg im Grundbuch von Ober­lengenhardt Heft 57a in Abt. III Nr. 2 ein­getragene Grundschuld in Höhe von 2000. Goldmark, verzinslich zu 10 v. H. jährlich, beantragt.

terbringung in der Nähe der Arbeitsstelle notwendig wird, einziehen soll. Diese für Werkwohnungen erleichterte Eigenbedarfs- nachweisung kommt selbstverständlich dann nicht in Frage, wenn der Vermieter die Wohnung etwa für sich oder einen sei­ner Familienangehörigen in Anspruch nehmen wollte.

Bei denjenigen Werkwohnungen, bei- de­nen das Wohnungsrecht einen Teil der Vergütung darstellt, endigt rechtlich das Wohnungsbenutzungsrecht mit der Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses. Um nun auch hier dem Wohnungsrecht über das Arbeitsverhältnis hinaus den Bestand zu sichern, bat das Gesetz die Bestimmung getroffen, daß mit der Aufhebung des Ar- beitsverhültnisses ein gesetzliches 'Mietverhältnis entstellt. Damit un­terstellt die Werkwolmung dem Mieter­schutz des Mieterschutzgesetzes. Die Höhe der Miete muß dann festgesetzt werden. Aber auch hier wirkt sich die Eigenschaft als Werkswohnung daliin aus, daß der Mietkündigungsscliutz, wie oben dargelegt, aufgelockert ist, wenn die Betriebsver- Iniltnisse in Frage kommen.

Gegenüber dem dringenden Bedarf des Vermieters an der Werkwolmung wird das Interesse des Mieters an der Beibehaltung der Wohnung nicht berücksichtigt, es fin­det daher keine Interessenabwägung statt. Die Betriebsnotwendigkeiten stehen im Vordergrund.

Audi die Wolinungsbehörden haben bei Vergebung der Werkwolmungen das Inter-

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor­dert, spätestens in dem auf

Freitag, den 10. November 195 0, mittags 12 Uhr,

vor dem Amtsgericht Calw anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anznmelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfol gen wird.

Calw, den 28. Juli 19U (gez.) Dieterich Oberamtsrichter.

Lufag Luftfahrtgeräte GmbH. Calw Die Gesellschaft ist durch Verfü­gung Nr. 118 des Commandant en Chef Francais en Allemagne vom 22. April 1949, veröffentlicht im Journal Officiel Nr. 264/65 vom 29. April/3. Mai 1949 für aufgelöst erklärt worden. Durch Anordnung Nr. 126 vom 22. April 1949, veröffentlicht ebenda, bin ich zum Zwangsverwalter und Liquidator bestellt worden.

Die Gläubiger der Gesellschaft wer­den aufgefordert, ihre Ansprü. che bei mir anzumelden.

Tübingen, den 15. Juni 1950,

Dipl.-Kaufm. Erich Dachs,Wirtschaftsprüfer (14 b) Tübingen, Frondsbergstr. 12

esse des Betriebsinhabers gebührend zu berücksichtigen und müssen in der Regel die Wohnung dem von ihm vorgeschlage­nen Betriebsangehörigen zuteilen, wenn nicht Wohnungssuchende höherer Dring­lichkeitsstufe vorhanden sind. In allen die­sen Fällen des erleichterten Eigenbedarfs handelt es sich um Mietaufhebungsklagen, zu denen deswegen in der Regel erforder­lich ist, daß der Vermieter die Geneh­migung der Wohnungsbehörde beibringt, nach welcher der von ihm bestimmte Be­triebsangehörige die Wohnung von der Wohnungsbehörde zugewiesen erhalten werde.

3. Die Ausnahmen vom Mieter­schutz.

In zwei Fällen erfolgt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise die Freistellung der Werkwohnung vom Mieterschutz: Hat nämlich der Arbeitneh­mer seinem Arbeitgeber gesetzlich begrün­deten Anlaß zur Auflösung des Arbeits­verhältnisses gegeben oder hat er von sich aus das Arbeitsverbältnis aufgelöst, ohne daß ihm vom Arbeitgeber ein solcher An­laß gegeben war, so entfällt der Mieter­schutz. Wohl setzt sich auch in diesen Fäl len das Mietsverhältnis über das Arbeits­verhältnis hinaus fort, wenn MietsVerhält­nis und Arbeitsverhältnis nebeneinander bestanden oder es tritt ein gesetzliches Mietsverhältnis ein, wenn die Wohnungs­nutzung ein Teil der Arbeitsvergütung war. Indessen kann dieses Mietsverhältnis

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