Bekanntmachungen der Amtsgerichte
fügungsberechtigter über die Wohnung sein. Unter den Begriff der Werkwohnung fallen allerdings auch solche Wohnungen, über die nicht der Betriebsinhaber verfügungsberechtigt ist, die aher nach Vereinbarung oder nach dem Gesetz für Angehörige eines bestimmten Betriebes oder auch nur einer bestimmten Art von Betrieben zur Verfügung zu halten sind. Eine solche Vereinbarung wird in der Regel dann getroffen werden, wenn der Betriebsinhaber den Bau oder den Erwerb des Gebäudes finanziell unterstützt hat.
2. Mieterschutz der Werkwohnung.
Die enge Verknüpfung zwischen Wohnungsrecht und Arbeitsverhältnis hat nun, wie schon erwähnt, nicht zur Folge, daß das Recht zur Wohnungsnutzung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein Ende findet. Das Mieterschutzgesetz gewährt dem Mietsverhältnis bei Werkwoh- nungen einen besonderen Bestandschutz mit dem Grundsatz, daß das Raumnutzungsrecht bestehen bleibt, wenn das Ar- beitsverliältnis endigt. Die enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis wirkt sich nur dadurch aus, daß der Bestandsschutz gelockert ist und der Vermieter in erleichterter Form die Aufhebung des Bestandsschutzes verlangen > kann. Ebenso wie jedes andere Mietverhältnis über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus kraft Gesetzes auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, vorausgesetzt, daß es überhaupt dem Mieterschutzgesetz unterliegt, so wird auch das mit dem Arbeitsverhältnis verknüpfte Mietsverhältnis über, den Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinaus auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Die Folge dieser Regelung ist, daß eine Aufhebung des Mietsverhältnisses lediglich bei Verletzung besonderer Mieterpflichten oder bei besonders begründetem Eigenbedarf des Vermieters möglich ist. Wenn nun der Vermieter das Mietsverhältnis zur Beendigung bringen will, muß er daher immer den Weg der Aufhebungsklage be- schrciten. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Werkwohnung gelegen ist. Die Strenge des Grundsatzes über die Mietaufhobung ist nun dadurch gemildert, daß die Geltendmachung des Eigenbedarfes erleichtert ist. Zur Begründung der Eigenbedarfsklage des Vermieters genügt die Darlegung des Vermieters, daß er den Mietraum aus besonderen Gründen dringend braucht. Eine Abwägung des Vermieter- intorosses gegen das Mieterinteresse und die Feststellung einer grobon Unbilligkeit, wie -sie sonst allgemein bei Eigenbedarfsklagen durch das Gericht zu erfolgen haben, entfällt bei Werkwohnungen. Beim Bestreiten durch den Mieter muß der Vermieter lediglich beweisen, daß der dringende Bedarf des Vermieters in den Verhältnissen des Betriebes begründet ist. Dies kommt dann in Betracht, wenn in die Werkwolmung ein Nachfolger des Mieters im Arbeitsverbältnis oder ein anderes Gefolgscbaftsmitglied, dessen Un
Amtsgericht Calw
Beschluß vom 8. August 1950
N 2/50.
In der Konkurssache über das Vermögen des
Eugen Steinhäuser, Radiomeehaniker8 in Calw, wird, nachdem die Beschwerde des Gemeinschuldners gegen die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, neuer Termin zur Prüfung angemeldeter Forderungen anberaumt auf
Mittwoch, den 30. August 1950, 9 Uhr, im Sitzungssaal.
Amtsgericht Calw Aufgebot
Die Mechanikerswitwe Elisabeth Beck, geb. Bölster, aus Oberlengenhardt, Kreis Calw, bat das Aufgebot des verlorengegangenen Grundschuldbriefes Nr. G 79691 über eine für die Amtskörperschaft (Oberamtssparkasse) Neuenbürg im Grundbuch von Oberlengenhardt Heft 57a in Abt. III Nr. 2 eingetragene Grundschuld in Höhe von 2000.— Goldmark, verzinslich zu 10 v. H. jährlich, beantragt.
terbringung in der Nähe der Arbeitsstelle notwendig wird, einziehen soll. Diese für Werkwohnungen erleichterte Eigenbedarfs- nachweisung kommt selbstverständlich dann nicht in Frage, wenn der Vermieter die Wohnung etwa für sich oder einen seiner Familienangehörigen in Anspruch nehmen wollte.
Bei denjenigen Werkwohnungen, bei- denen das Wohnungsrecht einen Teil der Vergütung darstellt, endigt rechtlich das Wohnungsbenutzungsrecht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Um nun auch hier dem Wohnungsrecht über das Arbeitsverhältnis hinaus den Bestand zu sichern, bat das Gesetz die Bestimmung getroffen, daß mit der Aufhebung des Ar- beitsverhültnisses ein gesetzliches 'Mietverhältnis entstellt. Damit unterstellt die Werkwolmung dem Mieterschutz des Mieterschutzgesetzes. Die Höhe der Miete muß dann festgesetzt werden. Aber auch hier wirkt sich die Eigenschaft als Werkswohnung daliin aus, daß der Mietkündigungsscliutz, wie oben dargelegt, aufgelockert ist, wenn die Betriebsver- Iniltnisse in Frage kommen.
Gegenüber dem dringenden Bedarf des Vermieters an der Werkwolmung wird das Interesse des Mieters an der Beibehaltung der Wohnung nicht berücksichtigt, es findet daher keine Interessenabwägung statt. Die Betriebsnotwendigkeiten stehen im Vordergrund.
Audi die Wolinungsbehörden haben bei Vergebung der Werkwolmungen das Inter-
Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
Freitag, den 10. November 195 0, mittags 12 Uhr,
vor dem Amtsgericht Calw anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anznmelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfol gen wird.
Calw, den 28. Juli 19U (gez.) Dieterich Oberamtsrichter.
Lufag Luftfahrtgeräte GmbH. Calw Die Gesellschaft ist durch Verfügung Nr. 118 des Commandant en Chef Francais en Allemagne vom 22. April 1949, veröffentlicht im Journal Officiel Nr. 264/65 vom 29. April/3. Mai 1949 für aufgelöst erklärt worden. Durch Anordnung Nr. 126 vom 22. April 1949, veröffentlicht ebenda, bin ich zum Zwangsverwalter und Liquidator bestellt worden.
Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprü. che bei mir anzumelden.
Tübingen, den 15. Juni 1950,
Dipl.-Kaufm. Erich Dachs,Wirtschaftsprüfer (14 b) Tübingen, Frondsbergstr. 12
esse des Betriebsinhabers gebührend zu berücksichtigen und müssen in der Regel die Wohnung dem von ihm vorgeschlagenen Betriebsangehörigen zuteilen, wenn nicht Wohnungssuchende höherer Dringlichkeitsstufe vorhanden sind. In allen diesen Fällen des erleichterten Eigenbedarfs handelt es sich um Mietaufhebungsklagen, zu denen deswegen in der Regel erforderlich ist, daß der Vermieter die Genehmigung der Wohnungsbehörde beibringt, nach welcher der von ihm bestimmte Betriebsangehörige die Wohnung von der Wohnungsbehörde zugewiesen erhalten werde.
3. Die Ausnahmen vom Mieterschutz.
In zwei Fällen erfolgt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise die Freistellung der Werkwohnung vom Mieterschutz: Hat nämlich der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben oder hat er von sich aus das Arbeitsverbältnis aufgelöst, ohne daß ihm vom Arbeitgeber ein solcher Anlaß gegeben war, so entfällt der Mieterschutz. Wohl setzt sich auch in diesen Fäl len das Mietsverhältnis über das Arbeitsverhältnis hinaus fort, wenn MietsVerhältnis und Arbeitsverhältnis nebeneinander bestanden oder es tritt ein gesetzliches Mietsverhältnis ein, wenn die Wohnungsnutzung ein Teil der Arbeitsvergütung war. Indessen kann dieses Mietsverhältnis
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