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Die Gebühren für die Sonderkörung betragen:
1. Für die erstmalige Vorführung zur Körung DM 1.— je Bock,
2. Erteilung oder Erneuerung der Deckerlaubnis DM 1.25 je Bock,
3. für abgekörte Böcke, Anmeldegebühr DM 1.— je Bock.
Die erforderlichen Gebühren sind anläßlich der Körung zu entrichten.
Bei der Beschickung der Sonderkörung sind die derzeit geltenden seuchenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten. Personen aus Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten und Schutzzonen (15 km Umkreis) ist der Zutritt zu den Körungen verboten. Tiere' aus solchen Gebieten dürfen nicht aufgetrieben werden.
Tübingen, den 25. Juli 1950
Landwirtschaftsministerium Württemberg - Hohenzollern — Köramt —
Bekanntgaben der Gemeinden
Stadtgemeinde Nagold
Umlegung Nagold-Iselshausen B i 1 d u n g d e s V o r s t a n d e s d e r T e i 1 n e h m e r g em e i n s eh af t Nach § 26 der Reichsumlegungsordnung ist der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Umlegung Nagold-Iselshausen zu bilden. Die an der Umlegung beteiligten Grundeigentümer und die ihnen nach § 10 Ziff. 1 RUO. gleichgestellten Berechtigten (Erbpächter und Erbbauberechtigte) sind zur Wahl des Vorstandes berufen.
Die Wahl findet am Mittwoch, 16. August 1950 um 20 Uhr auf dem Rathaus in Isels- liausen statt, wozu sämtliche stimmberechtigten Teilnehmer auf Ersuchen des Feldbereinigungsamts als Umlegungsbehörde hiermit öffentlich geladen werden. Einzelladungen ergehen nicht.
Sofern in dem anberaumten Termin eine Wahl nicht zustande kommt, werden die Vorstandsmitglieder von der Umlegungsbehörde bestellt.
Nagold, den 1. August 1950 Bürgermeisteramt
Gemeinde Egenhausen Am Mittwoch, den 16. August 1960 findet hier ein
K r ä\m er-,
Vieh -und Seih weinemarkt statt.
Bürgermeisteramt.
Rotes Kreuz Württemberg-HohenzoHern e.V.
Kreisverein Calw
Der Delegierte vom Roten Kreuz Sydney hat an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf (Schweiz) die Bestimmungen über Auswanderungsmöglichkeiten nach Australien bekannt gegeben. Interessenten werden gebeten, sich auf der Geschäftsstelle des Roten Kreuzes Calw zu melden, wo sie Näheres erfahren können.
Formulare für S u c h a u f't r ä g e nach Personen in USA sind wieder beim Amtl. Suchdienst Calw, Lundratsamt, eingetroffen. Suchantriige können nur für solche Personen gestellt werden, mit denen der Suchende noch bis 1938 in USA in Verbindung stand. Der Suchende darf jedoch nicht mit dem Gesuchten nach dfiesem Kriege bereite in Verbindung gestanden haben.
Fm Kleidungsstücke ftir Männer, Frauen und Kinder, die bedürftig sind, wird herzliohst gebeten. Besonders gefragt sind z. Zt. Arbeitshosen, für Männer, Unterwäsche und Schuhwerk jeder Art. Abzugeben sind: Bettstellen, Kinderwagen, Gasherd und Anderes. — In Calw und Umgebung konnten im Monat Juli 113 verschiedene Kleidungs- u. Wäschestücke, sowie Schuhe abgegeben werden, auch Möbel- und andere Haushaltungs-Stüclae wurden bedürftigen Familien zuge^yiesefa. Dies war nur möglich
2429 sind seit Kriegsende noch nicht heimgekehrt
Das Ergebnis der Registrierung im Kreis Calw — Aus der Arbeit des Suchdienstes
Wie der Amtliche Suchdienst beim Landratsamt Calw mitteilt, waren am 5. Apr. 1950 in den 104 Gemeinden des Kreises Calw registriert an Kriegsgefangenen und Inter- nierten im Ausland: 59 männliche, 7 weibliche, zusammen 66; Untersuchungs- und Strafgefangene im Ausland: 15 männliche und 2 weibliche, zusammen 17; Vermißte der ehern Wehrmacht: 2158 männliche, weibliche keine; vermißte Zivilpersonen: 104 männliche, 79 weibliche, zusammen 183. (Hier dürften im Kreis Calw noch lange nicht alle vermißten Zivilpersonen gemeldet sein, was alsbald nachzuholen wäre; Anmeldungen beim Bürgermeisteramt, Suchdienst). Insgesamt wurden also auf den Suchdienststellen der Gemeinden im Kreis 2341 männliche, 88 weibliche Personen, zusammen 2429 registriert.
Ueber 100 Angehörige (Kriegs-, Untersuchungs-, Strafgefangene und Internierte, Wehrmachts- und Zivilvermißte) meldeten die Städte Calw, Nagold, Wildbad. Ueber 50 der vorstehend Genannten fehlen in Altensteig, Birkenfeld, Calmbach und Neuenbürg, über 20 fehlen in 34 Gemeinden, von 2 bis 19 fehlen in 62 Gemeinden. Keine Registrierten meldet nur Altensteig-Dorf. Kriegsgefangene und Internierte sind von 27 Gemeinden, Untersuchungs- und Strafgefangene von 9 Gemeinden, Wehrmachtsvermißte von 103 Gemeinden, Zivilvermißte von 59 Gemeinden gemeldet worden. Weibliche Personen wurden im ganzen Kreis 88 registriert.
Zur Zeit läuft im Kreis Calw wie im ganzen Land Wiirtlemherg-IIohenzoliern eine Nacherfassung, die vom Innenministerium (Landessuchdienst für Vermißte und Kriegsgefangene), Tübingen, veranlaßt
wurde. Es hat sich bei der Registrierung herausgestellt, daß nicht alle Vermißten in der seit 1947 bestehenden Amtlichen Suchkartei auf den zuständigen Bürgermeisterämtern gemeldet waren. Durch die Nacherfassung ist mit einer größeren Verschiebung innerhalb der ölten genannten Zahlen zu rechnen.
Die suchenden Angehörigen werden darauf hingewiesen, daß die Aussicht auf Erfolg der Sucharbeit wesentlich erhöht wird, wenn sie jede neu bekannt werdende Tatsache über ihren Vermißten dem Bürgermeisteramt/Suchdienst mitteilen. Es ist wiederholt festgestellt worden, daß Fälle bereits geklärt waren, in denen der Landessuchdienst — in Unkenntnis der erfolgten Klärung — umfangreiche Einzelnaehfor- schungen angostellt hat oder daß die Nachforschungen hätten wesentlich erleichtert und abgekürzt werden können, wenn die Angehörigen inzwischen ermittelte Tat Sachen rechtzeitig dem Suchdienst des Bür germeisteramts bekannt gegeben kälten. Es ist dem LSD. unmöglich, vor Inangriffnahme der Einzelnachforschungen erst bei den Suchenden zurückzufragen!
Interessieren werden noch die zahlenmäßigen Meldungen über die Neuregistrie- rung im Lande Württemberg-HohenzoHern (einschl. Kreis Lindau): Kriegsgefangene und Internierte: 771; Straf- und Untersuchungsgefangene: 182; Wohrmaehtsver-
mißte: 26 811; Zivilvermißte: 2782, insgesamt registrierte Personen 30 546. Nach Beendigung der Registrierung im März hat sich herausgestellt, daß in Süd Württemberg 9260 Personen in der Kartei des Amtlichen Suchdienstes bisher nicht erfaßt waren.
Die Mietwohnung
Werkwohnnngen und Betriebswohnungen
Die Bestimmungen des Mieterschutz - gesetzes befassen sicli auch mit den sog. Werkwohnungen und mit ßetriebswolmun- gen. Beides sind Begriffe, die mit der Entwicklung und dem weiteren Aushau des Mieterschutzes entstanden sind und heute bereits einen nicht unwesentlichen Teil des Wohnungsmarktes ausmarken. Da die rechtliche Behandlung dieser Werk- und Betriebswohnungen oft nicht ausreichend bekannt ist, ist die Ilerausarbeitung der beiden Begriffe und der für sie geltende? Bestimmungen im Rahmen dieser Aufsatz- reihe zweckdienlich geworden.
1. B e g r i f f der Werkwohnung
Als Werkwohnungen können nur solche Wohnungen bezeichnet werden, die mit Rücksicht auf ein bestehendes A r - beitsverhältnis dem Mieter überlassen worden sind. Hierbei ist die Wohnungsnutzung mit dem Arbeitsverhältnis aufs engste verknüpft. Das Arbeitsverhältnis muß der alleinige Grund für die Ueber- lassung der Wohnung sein. Es gibt zwei Rechtsformen der Ueberlassung von Werkwohnungen:
a) die eine Rechtsform ist ein Miets- Verhältnis, das mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis über die Wohnung abgeschlossen wurde (Werkmietwohnung). Hier liegen zwei Rechtsverhältnisse vor, ein Arheitsverhältnis und ein Mietsverhältnis. Der Betriebsinhaber, mit dem das Arbeitsverhältnis besteht, ist zugleich Ver-
durch die zahlreichen Spenden der letzten Wochen, hierfür sei allen Spendern herzlich gedankt,
Spenden werden angenommen in Calw: Rot-Kreuz-Geseliäftsstelle; Nagold: Ber.- Führerin Frl. Wimmel, Freudenstädterstraße 59; Ebhausen: Gr.-Führerin Elise Schöttle; Wildbad: Ber.-Ftihrerin Frau M. Schlitz, Uhlandstr. 39; Calmbach: R.Kr.- Schriftw. E. Barth, Sparkasse; Birkenfeld: Zugführerin Frau Elise Eisele.
mieter. Der Betricbsinhaber muß berechtigt sein, den Mietvertrag abzuschUeßen. Gleichgültig ist, ob er diese Befugnis als Eigentümer oder als Pächter oder als Ehemann der Grundstückseigentümerin oder aber auf Grund einer besonderen. Vereinbarung mit dem Eigentümer ausübt. Die wirtschaftliche und auch rechtliche Verknüpfung des Mietsverhältnisses mit dem Arbeitsverhältnis kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß beide Rechtsverhältnisse in ihrem Bestand völlig selbständig sind. Das Mietsverhältnis unterliegt wie jedes andere Mietsverhältnis dem Mietktindigungs- sehutz. Es kann daher auch schon während des Bestehens des Arbeitsverliältnisses nach den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 2—4 des Mieterschutzgesetzes aufgehoben werden (bei Belästigung durch den Mieter, bei Gefährdung des Mietraums, bei Nichtbezahlung des Mietzinses und bei besonders begründetem Eigenbedarf des Vermieters). Andererseits hat das Mietsverhältnis auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus selbständigen. Bestand und genießt den Mieterschutz.
b) Die andere Rechtsform ist die Eingliederung der Wolinungsbemitzung in den A r - beitsvertrag. Dann ist das Recht zur Benutzung der Werkwohnung ein Teil der*Vergütung, die für die Arbeitsleistung zu gewähren ist, hat also rechtlich überhaupt keine selbständige Bedeutung. Dies ist der Fall hei den Hauswartwohnungen, bei landwirtschaftlichen Arbeitern und bei Hausbediensteten. Selbstverständlich sind die besonderen Abmachungen hierüber maßgebend, also die Bestimmungen des Arbeitsvertrages. Hier ist eine vorzeitige Aufhebung des Wohnungsbenutzungsrechts vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig, wenn sich nicht die Beteiligten darüber vollkommen einigen, wobei natürlich eine Erhöhung der Barvergütung in Frage kommt. Der Betriebsinhaber muß zugleich auch Ver->