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Die Gebühren für die Sonderkörung be­tragen:

1. Für die erstmalige Vorführung zur Kö­rung DM 1. je Bock,

2. Erteilung oder Erneuerung der Deck­erlaubnis DM 1.25 je Bock,

3. für abgekörte Böcke, Anmeldegebühr DM 1. je Bock.

Die erforderlichen Gebühren sind anläß­lich der Körung zu entrichten.

Bei der Beschickung der Sonderkörung sind die derzeit geltenden seuchenpolizei­lichen Bestimmungen zu beachten. Personen aus Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten und Schutzzonen (15 km Umkreis) ist der Zutritt zu den Körungen verboten. Tiere' aus solchen Gebieten dürfen nicht auf­getrieben werden.

Tübingen, den 25. Juli 1950

Landwirtschaftsministerium Württemberg - Hohenzollern Köramt

Bekanntgaben der Gemeinden

Stadtgemeinde Nagold

Umlegung Nagold-Iselshausen B i 1 d u n g d e s V o r s t a n d e s d e r T e i 1 n e h m e r g em e i n s eh af t Nach § 26 der Reichsumlegungsordnung ist der Vorstand der Teilnehmergemein­schaft der Umlegung Nagold-Iselshausen zu bilden. Die an der Umlegung beteiligten Grundeigentümer und die ihnen nach § 10 Ziff. 1 RUO. gleichgestellten Berechtigten (Erbpächter und Erbbauberechtigte) sind zur Wahl des Vorstandes berufen.

Die Wahl findet am Mittwoch, 16. August 1950 um 20 Uhr auf dem Rathaus in Isels- liausen statt, wozu sämtliche stimmberech­tigten Teilnehmer auf Ersuchen des Feld­bereinigungsamts als Umlegungsbehörde hiermit öffentlich geladen werden. Einzelladungen ergehen nicht.

Sofern in dem anberaumten Termin eine Wahl nicht zustande kommt, werden die Vorstandsmitglieder von der Umlegungs­behörde bestellt.

Nagold, den 1. August 1950 Bürgermeisteramt

Gemeinde Egenhausen Am Mittwoch, den 16. August 1960 findet hier ein

K r ä\m er-,

Vieh -und Seih weinemarkt statt.

Bürgermeisteramt.

Rotes Kreuz Württemberg-HohenzoHern e.V.

Kreisverein Calw

Der Delegierte vom Roten Kreuz Sydney hat an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf (Schweiz) die Bestim­mungen über Auswanderungsmög­lichkeiten nach Australien bekannt gegeben. Interessenten werden gebeten, sich auf der Geschäftsstelle des Roten Kreuzes Calw zu melden, wo sie Näheres erfahren können.

Formulare für S u c h a u f't r ä g e nach Personen in USA sind wieder beim Amtl. Suchdienst Calw, Lundratsamt, eingetroffen. Suchantriige können nur für solche Perso­nen gestellt werden, mit denen der Suchende noch bis 1938 in USA in Verbindung stand. Der Suchende darf jedoch nicht mit dem Gesuchten nach dfiesem Kriege bereite in Verbindung gestanden haben.

Fm Kleidungsstücke ftir Männer, Frauen und Kinder, die bedürftig sind, wird herzliohst gebeten. Besonders gefragt sind z. Zt. Arbeitshosen, für Männer, Unterwä­sche und Schuhwerk jeder Art. Abzugeben sind: Bettstellen, Kinderwagen, Gasherd und Anderes. In Calw und Umgebung konnten im Monat Juli 113 verschiedene Kleidungs- u. Wäschestücke, sowie Schuhe abgegeben werden, auch Möbel- und andere Haushaltungs-Stüclae wurden bedürftigen Familien zuge^yiesefa. Dies war nur möglich

2429 sind seit Kriegsende noch nicht heimgekehrt

Das Ergebnis der Registrierung im Kreis Calw Aus der Arbeit des Suchdienstes

Wie der Amtliche Suchdienst beim Land­ratsamt Calw mitteilt, waren am 5. Apr. 1950 in den 104 Gemeinden des Kreises Calw registriert an Kriegsgefangenen und Inter- nierten im Ausland: 59 männliche, 7 weib­liche, zusammen 66; Untersuchungs- und Strafgefangene im Ausland: 15 männliche und 2 weibliche, zusammen 17; Vermißte der ehern Wehrmacht: 2158 männliche, weibliche keine; vermißte Zivilpersonen: 104 männliche, 79 weibliche, zusammen 183. (Hier dürften im Kreis Calw noch lange nicht alle vermißten Zivilpersonen gemel­det sein, was alsbald nachzuholen wäre; Anmeldungen beim Bürgermeisteramt, Such­dienst). Insgesamt wurden also auf den Suchdienststellen der Gemeinden im Kreis 2341 männliche, 88 weibliche Personen, zu­sammen 2429 registriert.

Ueber 100 Angehörige (Kriegs-, Untersu­chungs-, Strafgefangene und Internierte, Wehrmachts- und Zivilvermißte) meldeten die Städte Calw, Nagold, Wildbad. Ueber 50 der vorstehend Genannten fehlen in Alten­steig, Birkenfeld, Calmbach und Neuenbürg, über 20 fehlen in 34 Gemeinden, von 2 bis 19 fehlen in 62 Gemeinden. Keine Registrierten meldet nur Altensteig-Dorf. Kriegsgefan­gene und Internierte sind von 27 Gemeinden, Untersuchungs- und Strafgefangene von 9 Gemeinden, Wehrmachtsvermißte von 103 Gemeinden, Zivilvermißte von 59 Gemein­den gemeldet worden. Weibliche Personen wurden im ganzen Kreis 88 registriert.

Zur Zeit läuft im Kreis Calw wie im gan­zen Land Wiirtlemherg-IIohenzoliern eine Nacherfassung, die vom Innenmini­sterium (Landessuchdienst für Vermißte und Kriegsgefangene), Tübingen, veranlaßt

wurde. Es hat sich bei der Registrierung herausgestellt, daß nicht alle Vermißten in der seit 1947 bestehenden Amtlichen Such­kartei auf den zuständigen Bürgermeister­ämtern gemeldet waren. Durch die Nach­erfassung ist mit einer größeren Verschie­bung innerhalb der ölten genannten Zahlen zu rechnen.

Die suchenden Angehörigen werden dar­auf hingewiesen, daß die Aussicht auf Er­folg der Sucharbeit wesentlich erhöht wird, wenn sie jede neu bekannt werdende Tat­sache über ihren Vermißten dem Bürger­meisteramt/Suchdienst mitteilen. Es ist wie­derholt festgestellt worden, daß Fälle be­reits geklärt waren, in denen der Landes­suchdienst in Unkenntnis der erfolgten Klärung umfangreiche Einzelnaehfor- schungen angostellt hat oder daß die Nach­forschungen hätten wesentlich erleichtert und abgekürzt werden können, wenn die Angehörigen inzwischen ermittelte Tat Sachen rechtzeitig dem Suchdienst des Bür germeisteramts bekannt gegeben kälten. Es ist dem LSD. unmöglich, vor Inangriff­nahme der Einzelnachforschungen erst bei den Suchenden zurückzufragen!

Interessieren werden noch die zahlen­mäßigen Meldungen über die Neuregistrie- rung im Lande Württemberg-HohenzoHern (einschl. Kreis Lindau): Kriegsgefangene und Internierte: 771; Straf- und Untersu­chungsgefangene: 182; Wohrmaehtsver-

mißte: 26 811; Zivilvermißte: 2782, insge­samt registrierte Personen 30 546. Nach Be­endigung der Registrierung im März hat sich herausgestellt, daß in Süd Württemberg 9260 Personen in der Kartei des Amtlichen Suchdienstes bisher nicht erfaßt waren.

Die Mietwohnung

Werkwohnnngen und Betriebswohnungen

Die Bestimmungen des Mieterschutz - gesetzes befassen sicli auch mit den sog. Werkwohnungen und mit ßetriebswolmun- gen. Beides sind Begriffe, die mit der Ent­wicklung und dem weiteren Aushau des Mieterschutzes entstanden sind und heute bereits einen nicht unwesentlichen Teil des Wohnungsmarktes ausmarken. Da die rechtliche Behandlung dieser Werk- und Betriebswohnungen oft nicht ausreichend bekannt ist, ist die Ilerausarbeitung der beiden Begriffe und der für sie geltende? Bestimmungen im Rahmen dieser Aufsatz- reihe zweckdienlich geworden.

1. B e g r i f f der Werkwohnung

Als Werkwohnungen können nur solche Wohnungen bezeichnet werden, die mit Rücksicht auf ein bestehendes A r - beitsverhältnis dem Mieter überlas­sen worden sind. Hierbei ist die Wohnungs­nutzung mit dem Arbeitsverhältnis aufs engste verknüpft. Das Arbeitsverhältnis muß der alleinige Grund für die Ueber- lassung der Wohnung sein. Es gibt zwei Rechtsformen der Ueberlassung von Werk­wohnungen:

a) die eine Rechtsform ist ein Miets- Verhältnis, das mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis über die Wohnung ab­geschlossen wurde (Werkmietwohnung). Hier liegen zwei Rechtsverhältnisse vor, ein Arheitsverhältnis und ein Mietsver­hältnis. Der Betriebsinhaber, mit dem das Arbeitsverhältnis besteht, ist zugleich Ver-

durch die zahlreichen Spenden der letzten Wochen, hierfür sei allen Spendern herz­lich gedankt,

Spenden werden angenommen in Calw: Rot-Kreuz-Geseliäftsstelle; Nagold: Ber.- Führerin Frl. Wimmel, Freudenstädter­straße 59; Ebhausen: Gr.-Führerin Elise Schöttle; Wildbad: Ber.-Ftihrerin Frau M. Schlitz, Uhlandstr. 39; Calmbach: R.Kr.- Schriftw. E. Barth, Sparkasse; Birkenfeld: Zugführerin Frau Elise Eisele.

mieter. Der Betricbsinhaber muß berechtigt sein, den Mietvertrag abzuschUeßen. Gleich­gültig ist, ob er diese Befugnis als Eigen­tümer oder als Pächter oder als Ehemann der Grundstückseigentümerin oder aber auf Grund einer besonderen. Vereinbarung mit dem Eigentümer ausübt. Die wirt­schaftliche und auch rechtliche Verknüp­fung des Mietsverhältnisses mit dem Ar­beitsverhältnis kann nicht darüber hinweg­täuschen, daß beide Rechtsverhältnisse in ihrem Bestand völlig selbständig sind. Das Mietsverhältnis unterliegt wie jedes an­dere Mietsverhältnis dem Mietktindigungs- sehutz. Es kann daher auch schon während des Bestehens des Arbeitsverliältnisses nach den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 24 des Mieterschutzgesetzes auf­gehoben werden (bei Belästigung durch den Mieter, bei Gefährdung des Mietraums, bei Nichtbezahlung des Mietzinses und bei besonders begründetem Eigenbedarf des Vermieters). Andererseits hat das Miets­verhältnis auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus selbständigen. Bestand und genießt den Mieterschutz.

b) Die andere Rechtsform ist die Eingliede­rung der Wolinungsbemitzung in den A r - beitsvertrag. Dann ist das Recht zur Benutzung der Werkwohnung ein Teil der*Vergütung, die für die Arbeits­leistung zu gewähren ist, hat also rechtlich überhaupt keine selbständige Bedeutung. Dies ist der Fall hei den Hauswartwoh­nungen, bei landwirtschaftlichen Arbeitern und bei Hausbediensteten. Selbstverständ­lich sind die besonderen Abmachungen hierüber maßgebend, also die Bestimmun­gen des Arbeitsvertrages. Hier ist eine vorzeitige Aufhebung des Wohnungsbenut­zungsrechts vor Beendigung des Arbeits­verhältnisses nicht zulässig, wenn sich nicht die Beteiligten darüber vollkommen einigen, wobei natürlich eine Erhöhung der Barvergütung in Frage kommt. Der Betriebsinhaber muß zugleich auch Ver->