hin hoffen wir trotz aller Schwierigkeiten, bis in etwa 3 Wochen die Anträge an die Landeskreditanstalt weiterleiten zu kön­nen, die endgültig entscheiden wird.

In diesem Zusammenhang dürfte es zweckmäßig sein, auch in der Öffentlich­keit einmal darauf hinzuweisen, daß der Verteilerausschuß nicht bloß die Aufgabe hat, die ihm zur Verfügung stehenden Mit­tel so gerecht als möglich zu verteilen, son­dern aucli zu verhindern, daß Bauvorhaben gefördert werden, bei denen von vornher­ein zu befürchten ist, daß der Baulustige in wenigen Jahren durch die Belastung aus dem Bau finanziell zu stark bean­sprucht ist und nicht mehr weiß, woher er neben den Aufwendungen für seinen Bau die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Familie nehmen soll.

Bemerkt sei, daß auch der Vertreter des VdK. zu der Sitzung des Verteileraus­schusses geladen war, aber nicht erschie­nen ist.

G e i s s 1 e r, Landrat

Tagesgrundlehrgang über Autogenschweißen in Calw

Das Landesgewerbeamt Stuttgart führt in der Woche vom 19. bis 24. Juni einen Tages-Grundlehrgang Uber Autogenschwei­ßen in Calw durch. Der Lehrgang findet in der Garage der Ver. Deekenfabriken Calw A.G.. Eingang über die Leinenbrük- ke, statt. Weitere Anmeldungen sind an das Landesgewerbeamt Stuttgart-N, Kiene- straßo IS. zu richten, schriftliche Einla­dung erfolgt von Stuttgart aus.

(F o r t s e t z un g)

II. Der steuerbegünstigte Wohnungsbau

Als begünstigte Wohnungen (Grund­steuervergünstigung) gelten auch Wohnun­gen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken m i t benützt werden, sofern nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient. Hierbei ist an die freiberuflich oder gewerblich Tätigen gedacht, die ihren Be­ruf innerhalb ihrer Wohnräume ausüben (Heimarbeiter, Vertreter, Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte usw.). Wenn auf dem Grundstück teils begünstigte, teils andere Wohnungen, gewerbliche oder sonstige Räume geschaffen werden, so wird für den Teil des Grundstückes, der auf die nicht begünstigten Wohnungen und Räume fällt, die Grundsteuer voll erhoben. Die Ermitt­lung des Teilbetrages erfolgt nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten, in einigen Fällen nach dem Verhältnis des umbauten Raumes. Die Grundsteuervergünstigung, die für die Höhe der Lasten und Mieten von entscheidender Bedeutung ist, gilt auch, wenn ea sich um den Wiederaufbau zer­störter oder die Wiederherstellung be­schädigter Gebäude handelt. Die hier­durch geschaffenen Wohnungen und Wohn­räume müssen natürlich den übrigen Be­stimmungen über die Höchstgröße und die Kostenmiete entsprechen. Die Geschädig­ten werden auf die Möglichkeit hingewie­sen, den Einheitswert auf den 21. Juni 1948 neu festsetzen zu lassen. Aber auch die Schaffung von Wohnüngen durch Aus­bau oder Erweiterung bestehender Gebäude gewährt bei dem Vorhandensein der übrigen Bestimmungen die Grundsteuer­vergünstigung. Die Grundsteuervergünsti­gung sieht vor, daß die Grundsteuer auf die Dauer von 10 Jahren nur nach dem Steuermeßbetrag erhoben wird, in dem die neugeschaffene Wohnung nicht berück­sichtigt ist. Bei Kriegsschaden kann nach den Grundsteuerbilligkeitsrichtlinien we­gen Ertragsminderung weitere Senkung zeitweise in Frage kommen. Die Lockerung

Kreisbaugeno9sensehaft Calw Vergebung von Hoch­bauarbeiten

Zur Erstellung von 2 Reihenhäusern mit je 6 Einfamilienwolmungen in Calw-Wim- berg werden auf Grund der VOB. die

Grab-, Beton-, Maurer-, Dachdecker-, Zimmerer- und Fiasclinerarheiten vergeben.

Ab Montag, 5. Juni 1950, können die Ver­gebungsunterlagen bei Arehtitekt W. Köh­ler in Caiw, Schillerstraße 26, eingesehen und die Leistungsverzeichnisse gegen Ge­bühr dort abgeholt werden. Die Angebote sinCÄverschlossen bis zum 10. Juni 1950 vormittags 10 Uhr bei der Kreisbaugenos­senschaft Calw, Schloßberg 3, einzureichen, woselbst die Eröffnung sofort stattfmdet. Der Zuschlag bleibt Vorbehalten.

Zur Erstellung von zwei 2-stockigen Doppelwohngebäuden und einem

1-stockigen Doppelwohngebäude in Calw-Wimberg

werden auf Grund der VOB. die

Grab-, Beton-, Maurer-, Dachdecker-, Zimmerer- und Flascliner&rbeiten vergeben.

Ab Montag, 5. Juni 1950, können die Ver­gebungsunterlagen bei der Kreisbaugenos- sensehaft Calw eingesehen und die Lei- stungsverzeichnisso gegen Gebühr dort ab­geholt werden. Die Angebote sind ver­schlossen bis zum 10. Juni 1950 vormittags 10 Uhr daselbst einzuroichen, wo die Er­öffnung sofort stattfindet. Der Zuschlag bleibt Vorbehalten.

Kreisbaugenossensclmft Calw e.G.m.b.H.

der Wohnungszwangswirtschaft geschieht nun bei dem steuerbegünstigten Wohnungs­bau nach zwei besonderen Richtungen, je nachdem es sich um die< Grundsteuerver­günstigung des Wohnungsbaugesetzes oder aber nur um die Steuerfreiheit nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes (Absetzung von den Werbungskosten) handelt. Hierbei gewährt die Einkommensteucrvorgünsti- gung eine wesentlichere Lockerung in der teilweisen Aufhebung der Wohnungs- zwangswirtsehaft als die Grundsteuerver­günstigung, die zum Beispiel den seitheri­gen Mieterschutz überhaupt nicht aufhebt. Im einzelnen:

A. Wohnraumbewirtschaftung Beide Arten der Steuerbegünstigung (Grundsteuerbegünstigung nach dem Woh­nungsbaugesetz und auch Steuervergünsti­gung nach § 7 c des Einkommensteuergeset­zes) stellen Wohnungen von der Erfas­sung und Zuteilung durch die Wohnungs­behörden vollkommen frei. Dies gilt na­mentlich für den Ausbau und die Erweite­rung bestehender Gebäude. Die Wohnun­gen müssen nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sein und ohne In­anspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne des Wohnungsbaugesetzes geschaffen wor­den sein. Soweit bis zum 27. April 1950 al­lerdings Wohnungen durch die Wohnungs­behörde zugewiesen worden sind, muß es für die derzeitigen Mieter hierbei sein Be­wenden behalten.

B. Preisbildung Bei beiden Arten der Steuervergünsti­gung darf im Rahmen der Vorschriften über die Preisbildung höchstens die Miete erhoben werden, die zur Deckung der Kosten erforderlich ist. Die Berech­nung dieser sogenannten Kostenmiete ist näheren Vorschriften der Bundesregie­rung Vorbehalten worden. Diese Vorschrif­ten werden sich auch auf die Wirtschaft- lichkeits- und Wohnflüehenberechnung er­strecken. Für steuerbegünstigte Wohnun­gen, bei deren Finanzierung Darlehen oder Zuschüsse, welche gern. § 7c des Einkom­

mensteuergesetzes Steuerfreiheit genießen, eingesetzt sind, besteht die weitere Ein­schränkung, daß die Miete den Betrag von 1,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat nicht übersteigen darf. Die Obersten Landesbehörden sind ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen. Ferner können aus Billigkeitsgrtinden und zur Senkung von Mieten durch Landesgesetz die Grund­steuer Vergünstigungen auch auf früher be-' gonnene und bis zum 31. Dezember 1949 be­zugsfertig gewordene Wohnungen ausge­dehnt werden. In diesem Fall ist die Miete um die bisher in der Miete enthaltene, auf die Wohnung anteilig entfallende Grund­steuer zu senken.

Von der Lockerung der Preisbildung beim steuerbegünstigten Wohnungsbau kann demnach nicht gesprochen werden, da die Grenzen, welche die Kostenmiete, schafft, von den seither üblichen Mietzin­sen nicht unterschritten sein dürften.

C. Mieterschutz Bezüglich der Regelung des Mieterschut­zes geht jede der beiden Arten von Steuer­vergünstigungen einen besonderen W T eg.

a) Für steuerbegünstigte Wohnungen, bei denen Grundsteuervergünsti­gungen in Anspruch genommen sind, bleibt der seitherige Mieterschutz in vollem Umfange bestehen.

b) Dagegen sind steuerbegünstigte Woh­nungen, die ohne Grundsteuer Vergün­stigung gebaut werden, also Wohnun­gen, bei denen lediglich die Steuerfrei­heit nach § 7 c des Einkommensteuerge­setzes in Anspruch genommen worden ist (durch Finanzierung von steuerfreie]) Darlehen oder Zuschüssen) im wesent­lichen vom Mieterschutz befreit. Be­züglich des Umfangs dieser Befreiung finden alle oben I C beim frei finanzier­ten Wohnungsbau auf geführten Bestim­mungen Anwendung (Ausnahme für Werkwohnungen und werkgeförderte Wohnungen sowie für die vor dem In­krafttreten des Gesetzes 27. 4. 1950 begründeten Mietverhältnisse sowie für Räume, die zu einer bereits unter Mie­terschutz stellenden Wohnung dazu kom­men).

Die oben I A Ziffer 19 aufgezähllen Schutzvorschriften (beim Tod des Mie­ters, bei der Räumung, bei der Aufrech­nung und bei der Kündigung usw.) fin­den auch auf die vom Mieterschutz be­freiten Mietverhältnisse steuerbegün­stigter Wohnungen Anwendung, weil auf ihren sozialen Charakter nicht ver­zichtet werden konnte. Dieser Eingriff in die an und für sich wünschenswerte Vertragsfreiheit mußte im dringenden Interesse der wirtschaftlich Schwäche­ren vorgenommen werden.

(Schluß folgt)

Landwirtschaffsseliule Calw Der Lehrausflug der Landwirtschafts­schule Calw findet am Samstag, 1. Juli 1950 statt. Näheres siehe Anschlag am Schwar­zen Brett des Bürgermeisteramtes.

Die ehemaligen Schüler und Schülerin­nen sowie die Schüler des unteren Kurses werden zu diesem Lehrausflug hiermit freundlichst eingeladen.

Letzter Anmeldetermin: 12. Juni 1950.

Die Schulleitung

Rotes Kreuz

Württemberg-Hohenzollern e.V.

Kreisverein Calw Wer kennt: Schilling, August, Wacht­meister b. d. Art., geh. 1914/15? Rudi, Familienname fehlt, Uffz. b. d. Flak, geb. 1913? Beide sollen aus dem Altkreis Na­gold stammen, beide sind Schreiner von Be­ruf und kamen am 20. 5. 1945 bei Hoyers- werde in Gefangenschaft. Um Zuschrif­ten wird an die Rot-Kreuz-Geschäftsstelle Calw gebeten.

Auflockerung des Mieterschutzes und der Wohnraum­bewirtschaftung bei Neubauten und Umbauten