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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 31. März 1950

Nr. 13

Bekanntmachungen des Landratsamts

Austeilung der Finanzierungsmittel für das allgemeine Wohnungsbauprogramm 1950 Unter dem Vorbehalt, daß der Landtag den Entwarf desDritten Gesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Förderung des Wiederaufbaus und zur Wohnraumbeschaf- fung beschließt, entfällt auf den Kreis Calw folgendes Kontingent: unverzinsliche Darlehen 1 033 400 DM zweite Hypothek 619 100 DM

erste Hypothek 1033 400 DM

Gesamtkontingent

2 685 900 DM

Das unverzinsliche Darlehen und die zweite Hypothek werden von der Landes­kreditanstalt Stuttgart gereicht. Die erste Hypothek wird von den Instituten des erst­stelligen Realkredits beliehen. Bezeichnung und Anschriften dieser Institute werden noch besonders mitgeteilt werden Die Bauträger haben sich diese Hypothek bei einem dieser Institute selbst zu besor­gen. Das Landratsamt stellt zu diesem Zweck dem Bauträger eine Bescheinigung darüber aus, daß das Bauvorhaben inner­halb der Förderungsaktion liegt und die Nachfinanzierung (unverzinsliches Dar­lehen und zweite Hypothek) gesichert ist.

Bevorzugt zu fördern ist der Kleinwoh­nungsbau d. h. die Herstellung von Woh­nungen mit einer Wohnfläche zwischen 32 und 65 qm. Diese Maße können in beson­ders begründeten Fällen überschritten wer­den. Als Höchstmaß gelten die in § 10 WGGDV. bestimmten Flächen. Eine weiter gehende Ausnahme ist zulässig beim Wie­deraufbau von Wohngebäuden, die durch Kriegseinwirkung zerstört worden sind, und bei denen das Trümmergrundstück eine solche Ausnahme notwendig macht.

Bauträger können sein Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Wohnungsunternehmen und private Bau­herren.

Weitere Ausführungsanweisungen wer­den demnächst ergehen. Die Landratsämter sind aber schon jetzt ermächtigt, Bauför­derungsanträge entgegenzunehmen, sie zu bearbeiten und im Rahmen des Kontingents vorzubesclieiden.

Bauinteressierte werden gebeten, sich wegen der näheren Einzelheiten an die Bürgermeisterämter zu wenden.

Calw, den 28. März 1950.

Land ratsamt.

Baugenehmigungen

In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen ohne Genehmigung oder abweichend von den genehmigten Plänen gebaut wird. Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen werden daher zur Beachtung in Erinnerung gebracht:

1. Genehmigungspflichtige Bauwesen (Art. 100 der BO.) dürfen nicht vor der Ertei­lung der erforderlichen Baugenehmi­gung begonnen werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß die Bau­erlaubnis nicht schon mit der Einrei­chung der Baupläne, sondern erst mit der Aushändigung der Baugenehmigungs­urkunde samt den Bauvorschriften und beglaubigten Bauplänen als erteilt gilt.

2. Zur Einhaltung der allgemeinen und be­sonderen Bauvorschriften sind sowohl die Bauherren als deren Baumeister und

Kreistags-Sitzung in Nagold

Der Kreistag des Kreises Calw tritt am Dienstag, den 4. April 1950 um 9.15 Uhr in Nagold (im Speisesaal des Lehrer-Seminars) gigen Bestimmungen des StGB. Anwen- zusammen.

Bauhandwerker verpflichtet. Verfehlun­gen gegen die Bauvorschriften ziehen für dieselben, soweit nicht die einschlä-

dung finden, Geldstrafen oder Haft nach sich.

3. Unabhängig von der Bestrafung kann die Bauordnungsbehörde die zur Herstellung pines vorschriftsmäßigen Zustandes er­forderlichen Zwangsmaßnahmen, nötigen­falls die Abtragung des schon Aus­geführten, anordnen.

4. Abweichungen von dem genehmigten Bauplan sind ohne neue Genehmigung nur zulässig, wenn sie solche Änderun­gen betreffen, die auch an dom plan­mäßig fertiggestollten Bauwerk ohne Einholung einer bauordnungsmäßigen Genehmigung vorgenomraen werden dürf­ten (Art. 101 und 102 (4) der BO.).

Die Kreisbaumeisterstellen werden künf­tig Verstöße gegen die Bauvorschriften unnachsichtlich zur Bestrafung melden, um das unerlaubte und wilde Bauen zu verhin­dern und die notwendige Ordnung auf dem Gebiete des Bauwesens im Interesse aller Beteiligten und der Allgemeinheit zu er­reichen.

Den Baulustigen wird dringend empfoh­len, Baugesuche möglichst frühzeitig mit den notwendigen Unterlagen hei den Bür­germeisterämtern einzureichen, da die ord­nungsmäßige Behandlung immer eine ge­wisse Zeit in Anspruch nimmt.

Calw, den 23. März 1950.

Landnits a m t.

Tagesordnung:

1. Nachtragshaushaltsplan und -Satzung des Kreisverbands für das Rechnungs­jahr 1949.

2. Bildung von Krankenhaus-Verwal­tungsausschüssen.

3. Mitteilung von Entscheidungen, die der Kreisrat seit 21. 10. 49 an Stelle des Kreis­tags getroffen hat.

4. Sonstiges und Aussprache.

Calw, den 27. März 1950.

Der Vorsitzende des Kreistags Landrat Geissler

VDE-Vorsehriftenkurs Zur Unterrichtung in den VDE-Vor- schriften veranstaltet das Landesgewcrbe- amt einen Sonderkurs für Elektro-Installa- teuro und Betriebselektriker in Stuttgart. Der Unterricht in dem Kurs umfaßt die Anwendung der Verbandsvorschriften in der heutigen Installationstechnik, insbeson­dere Fragen des Schutzes gegen gefähr­liche Berührungsspannungen und so weiter. Der Kurs hat eine Dauer von 36 Stunden. Er wird als Tageskurs an 9 aufeinander­folgenden Samstagen von 8 bis 12 Uhr und als Abendkurs an zwei Airenden in der Woche von 17>4 bis 20 % Uhr unterrichtet. Die Teilnehmergebühr beträgt 15. DM. Anmeldungen sind an das Fachkurssekre­tariat des Landesgewerbeamts Stuttgart N. Kienestraße 18, (Fernruf 922 51) zu richten.

Neues Landwirtschaftsrecht in Südwürttemberg

Erstreckung von Gesetzen des Ver. Wirtschaftsgebietes auf die französische Zone

Die Einführung des Rechtes des Verei­nigten Wirtschaftsgebietes (amerikanische und britische Zone) in den Ländern der französischen Zone schreitet weiter. Immer mehr entsteht hierdurch einheitliches Bun­desrecht. Diese an und für sieh zu begrü­ßende Beseitigung der Vielfalt des Zonen­rechtes hat nun beim Landwirtschafts­recht ihren Fortgang genommen. Das seit­herige Recht der Bizone ist damit zum Bundesrecht geworden. Die neuen Gesetze, die jetzt auch in unserer Zone zur Anwen­dung kommen, sind für die Landwirtschaft von großer Bedeutung. Ihr Inhalt soll kurz angedeutet werden. Wir wollen hoffen, daß die bereits in der Bizone gesammelten Er­fahrungen über die neuen Gesetze bei uns anläßlich der späteren Erlassung der Aus­führungsbestimmungen voll verwertet wer­den können.

1. Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutver­sorgung. Die Entlastung der Transport­mittel in verkehrsreichen Zeiten durch För­derung des Frühbezugs von Düngemitteln ließ erstmals im Jahre 1932 durch Not­verordnung eine gesetzliche Regelung Platz greifen, wonach für die Ansprüche aus Lieferung von Saatgut und Düngemit­teln an den Früchten auf dem Halm ein gesetzliches Pfandrecht entsteht, (Früchte­pfandrecht), Anlaß zur gesetzlichen Neu­regelung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (19. Jan. 1949), war die Unklarheit dar­über, ob die für die Dauer des Krieges über das Früchtepfandrecht erlassenen

Verordnungen heute noch Geltung haben. Das Gesetz ist nun seit dem 26. Februar 1950 in der französischen Zone in Kraft.

2. Tierzuchtgesetz. Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der. tieri­schen Erzeugung (Tierzuchtgeselz) vom 7 Juli 1949 tritt an die Stelle eines Reichs­gesetzes vom Jahre 1936. Während dieses Gesetz sich im wesentlichen auf Ermächtb gungen beschränkt hatte, bringt das neue Gesetz die wesentlichen Grundsätze selbst. Darnach darf kein männliches Tier zum Decken oder zur künstlichen Besamung verwendet werden, das nicht geeignet ist. die Landestierzucht zu verbessern. Ob das der Fall ist, wird im Wege einer unpartei­ischen Prüfung festgestellt (Körung), nach der eine schriftliche Deckerlaubnis erteilt wird. Die Organisation und das Verfahren regeln die Länder. Das Gesetz ist in un­serer Zone ebenfalls seit dem 26. Fobr. 1950 in Kraft.

3. Flüchtlingssiedlungsgesetz. Das Soforthilfegesetz ist im Vereinigten Wirtschaftsgebiet durch einGesetz vom 10. August 1949 zur Förderung der Ein­gliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft ergänzt worden. Das Ge­setz will durch Erleichterungen und An­reize für den abgabewilligen Land- und Hofbesitzer und durch die Ausstattung der heimatvertriebenen Bewerber mit Kapital die Voraussetzungen für eine organische Eingliederung der Vertriebenen in die westdeutsche Landwirtschaft schaffen. Es können Erbsehafts- und Einkojnmenstouer-

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