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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 31. März 1950
Nr. 13
Bekanntmachungen des Landratsamts
Austeilung der Finanzierungsmittel für das allgemeine Wohnungsbauprogramm 1950 Unter dem Vorbehalt, daß der Landtag den Entwarf des „Dritten Gesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Förderung des Wiederaufbaus und zur Wohnraumbeschaf- fung“ beschließt, entfällt auf den Kreis Calw folgendes Kontingent: unverzinsliche Darlehen 1 033 400 DM zweite Hypothek 619 100 DM
erste Hypothek 1033 400 DM
Gesamtkontingent
2 685 900 DM
Das unverzinsliche Darlehen und die zweite Hypothek werden von der Landeskreditanstalt Stuttgart gereicht. Die erste Hypothek wird von den Instituten des erststelligen Realkredits beliehen. Bezeichnung und Anschriften dieser Institute werden noch besonders mitgeteilt werden Die Bauträger haben sich diese Hypothek bei einem dieser Institute selbst zu besorgen. Das Landratsamt stellt zu diesem Zweck dem Bauträger eine Bescheinigung darüber aus, daß das Bauvorhaben innerhalb der Förderungsaktion liegt und die Nachfinanzierung (unverzinsliches Darlehen und zweite Hypothek) gesichert ist.
Bevorzugt zu fördern ist der Kleinwohnungsbau d. h. die Herstellung von Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 32 und 65 qm. Diese Maße können in besonders begründeten Fällen überschritten werden. Als Höchstmaß gelten die in § 10 WGGDV. bestimmten Flächen. Eine weiter gehende Ausnahme ist zulässig beim Wiederaufbau von Wohngebäuden, die durch Kriegseinwirkung zerstört worden sind, und bei denen das Trümmergrundstück eine solche Ausnahme notwendig macht.
Bauträger können sein Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Wohnungsunternehmen und private Bauherren.
Weitere Ausführungsanweisungen werden demnächst ergehen. Die Landratsämter sind aber schon jetzt ermächtigt, Bauförderungsanträge entgegenzunehmen, sie zu bearbeiten und im Rahmen des Kontingents vorzubesclieiden.
Bauinteressierte werden gebeten, sich wegen der näheren Einzelheiten an die Bürgermeisterämter zu wenden.
Calw, den 28. März 1950.
Land ratsamt.
Baugenehmigungen
In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen ohne Genehmigung oder abweichend von den genehmigten Plänen gebaut wird. Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen werden daher zur Beachtung in Erinnerung gebracht:
1. Genehmigungspflichtige Bauwesen (Art. 100 der BO.) dürfen nicht vor der Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung begonnen werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß die Bauerlaubnis nicht schon mit der Einreichung der Baupläne, sondern erst mit der Aushändigung der Baugenehmigungsurkunde samt den Bauvorschriften und beglaubigten Bauplänen als erteilt gilt.
2. Zur Einhaltung der allgemeinen und besonderen Bauvorschriften sind sowohl die Bauherren als deren Baumeister und
Kreistags-Sitzung in Nagold
Der Kreistag des Kreises Calw tritt am Dienstag, den 4. April 1950 um 9.15 Uhr in Nagold (im Speisesaal des Lehrer-Seminars) gigen Bestimmungen des StGB. Anwen- zusammen.
Bauhandwerker verpflichtet. Verfehlungen gegen die Bauvorschriften ziehen für dieselben, soweit nicht die einschlä-
dung finden, Geldstrafen oder Haft nach sich.
3. Unabhängig von der Bestrafung kann die Bauordnungsbehörde die zur Herstellung pines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen, nötigenfalls die Abtragung des schon Ausgeführten, anordnen.
4. Abweichungen von dem genehmigten Bauplan sind ohne neue Genehmigung nur zulässig, wenn sie solche Änderungen betreffen, die auch an dom planmäßig fertiggestollten Bauwerk ohne Einholung einer bauordnungsmäßigen Genehmigung vorgenomraen werden dürften (Art. 101 und 102 (4) der BO.).
Die Kreisbaumeisterstellen werden künftig Verstöße gegen die Bauvorschriften unnachsichtlich zur Bestrafung melden, um das unerlaubte und wilde Bauen zu verhindern und die notwendige Ordnung auf dem Gebiete des Bauwesens im Interesse aller Beteiligten und der Allgemeinheit zu erreichen.
Den Baulustigen wird dringend empfohlen, Baugesuche möglichst frühzeitig mit den notwendigen Unterlagen hei den Bürgermeisterämtern einzureichen, da die ordnungsmäßige Behandlung immer eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Calw, den 23. März 1950.
Landnits a m t.
Tagesordnung:
1. Nachtragshaushaltsplan und -Satzung des Kreisverbands für das Rechnungsjahr 1949.
2. Bildung von Krankenhaus-Verwaltungsausschüssen.
3. Mitteilung von Entscheidungen, die der Kreisrat seit 21. 10. 49 an Stelle des Kreistags getroffen hat.
4. Sonstiges und Aussprache.
Calw, den 27. März 1950.
Der Vorsitzende des Kreistags Landrat Geissler
VDE-Vorsehriftenkurs Zur Unterrichtung in den VDE-Vor- schriften veranstaltet das Landesgewcrbe- amt einen Sonderkurs für Elektro-Installa- teuro und Betriebselektriker in Stuttgart. Der Unterricht in dem Kurs umfaßt die Anwendung der Verbandsvorschriften in der heutigen Installationstechnik, insbesondere Fragen des Schutzes gegen gefährliche Berührungsspannungen und so weiter. Der Kurs hat eine Dauer von 36 Stunden. Er wird als Tageskurs an 9 aufeinanderfolgenden Samstagen von 8 bis 12 Uhr und als Abendkurs an zwei Airenden in der Woche von 17>4 bis 20 % Uhr unterrichtet. Die Teilnehmergebühr beträgt 15.— DM. Anmeldungen sind an das Fachkurssekretariat des Landesgewerbeamts Stuttgart N. Kienestraße 18, (Fernruf 922 51) zu richten.
Neues Landwirtschaftsrecht in Südwürttemberg
Erstreckung von Gesetzen des Ver. Wirtschaftsgebietes auf die französische Zone
Die Einführung des Rechtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (amerikanische und britische Zone) in den Ländern der französischen Zone schreitet weiter. Immer mehr entsteht hierdurch einheitliches Bundesrecht. Diese an und für sieh zu begrüßende Beseitigung der Vielfalt des Zonenrechtes hat nun beim Landwirtschaftsrecht ihren Fortgang genommen. Das seitherige Recht der Bizone ist damit zum Bundesrecht geworden. Die neuen Gesetze, die jetzt auch in unserer Zone zur Anwendung kommen, sind für die Landwirtschaft von großer Bedeutung. Ihr Inhalt soll kurz angedeutet werden. Wir wollen hoffen, daß die bereits in der Bizone gesammelten Erfahrungen über die neuen Gesetze bei uns anläßlich der späteren Erlassung der Ausführungsbestimmungen voll verwertet werden können.
1. Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung. Die Entlastung der Transportmittel in verkehrsreichen Zeiten durch Förderung des Frühbezugs von Düngemitteln ließ erstmals im Jahre 1932 durch Notverordnung eine gesetzliche Regelung Platz greifen, wonach für die Ansprüche aus Lieferung von Saatgut und Düngemitteln an den Früchten auf dem Halm ein gesetzliches Pfandrecht entsteht, (Früchtepfandrecht), Anlaß zur gesetzlichen Neuregelung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (19. Jan. 1949), war die Unklarheit darüber, ob die für die Dauer des Krieges über das Früchtepfandrecht erlassenen
Verordnungen heute noch Geltung haben. Das Gesetz ist nun seit dem 26. Februar 1950 in der französischen Zone in Kraft.
2. Tierzuchtgesetz. Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der. tierischen Erzeugung (Tierzuchtgeselz) vom 7 Juli 1949 tritt an die Stelle eines Reichsgesetzes vom Jahre 1936. Während dieses Gesetz sich im wesentlichen auf Ermächtb gungen beschränkt hatte, bringt das neue Gesetz die wesentlichen Grundsätze selbst. Darnach darf kein männliches Tier zum Decken oder zur künstlichen Besamung verwendet werden, das nicht geeignet ist. die Landestierzucht zu verbessern. Ob das der Fall ist, wird im Wege einer unparteiischen Prüfung festgestellt (Körung), nach der eine schriftliche Deckerlaubnis erteilt wird. Die Organisation und das Verfahren regeln die Länder. Das Gesetz ist in unserer Zone ebenfalls seit dem 26. Fobr. 1950 in Kraft.
3. Flüchtlingssiedlungsgesetz. Das Soforthilfegesetz ist im Vereinigten Wirtschaftsgebiet durch ein „Gesetz vom 10. August 1949 zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft“ ergänzt worden. Das Gesetz will durch Erleichterungen und Anreize für den abgabewilligen Land- und Hofbesitzer und durch die Ausstattung der heimatvertriebenen Bewerber mit Kapital die Voraussetzungen für eine organische Eingliederung der Vertriebenen in die westdeutsche Landwirtschaft schaffen. Es können Erbsehafts- und Einkojnmenstouer-
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