Amtsblatt für den Kr eie Caln>
BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRAT SAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Samstag, 7. Januar 1950
Nr. 1
Bekanntmachungen des Landratsamts
Am 6. and 7. Januar sind die Staats- and Kreisverbandsbehörden geschlossen Am 6. und 7. Januar 1950 fällt bei den Dienststellen des Landratsamts und der Kreisverbandsverwaltung der Dienst aus. Am Samstag, 7. Januar, ist für Notfälle ein Be- reitschaftsdienst eingerichtet.
Landrats amt
Ausnahmebewilligungeu nach dem Einzelhandelsschutzgesetz Durch Beschluß des Landratsamts ist nachstehenden Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S des Einzelhan- delsschutzgesetzos entsprochen worden:
1. Frl Käthe Sch m i tz. Korsettsehneiderin in Calw, zur Neuerrichtung eines Korsett-Spezialgeschäftes ir einem Zimmer ihrer Wohnung im Hause Bahnhofstr. 16 parterre, in Calw,
2. Herr Ernst L u i p c 1 d, Kaufmann in Calw, zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Textilwaren aller Art in einem ca. 12 qm großen Geschäftsraum im Hinterhaus dos Gebäudes Marktplatz 1 in Calw;
3. Firma Deutsch-Amerikanische Petroleum- gesellschaft, Verkaufs Abteilung Stuttgart, zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Gasöle aus einer Tankstelle in der Hirsauer Straße vor Parzelle 84/2 in Calw;
4. Herr Eugen Rauscher, Schuhmachermeister in Oberreichenbach, zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Schuhwaren aller Art. m einem oa. 15 qm großen Ladenraum im Erdgeschoß des Hauses Uhlandstraße 1 in Hirsau;
5. Herr Alfred Kunzmann, Photomeister in Schömberg,, zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Spielwaren aller Art in der bereits bestehenden Photo- und Scbreibwarenhandlung im Hause Liehen- zeller Straße 123 in Schömberg.
Gegen diese Entscheidungen ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landesgewerbeamt — Tübingen zulässig. Die Beschwerden sind binnen 2 Wochen, vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet, beim Landratsamt einzulegen.
L a n d r a t s a m t
Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands „Gemeindeverband der Wasserversorgung Bösingen und Spielberg“ Das Innenministerium hat mit Entschließung vom 27.10.1949 die von den Vorbandsgemeinden Bösingen, Kreis Freudenstadt, und Spielberg, Kreis Calw übereinstimmend beschlossene Neufassung der Verbandssatzung genehmigt. Die neugefaßte Verbandssatzung ist in der Zeit vom 9. 1. 1950 bis 16. 1. 1950 auf den Rathäusern in Bösingen und Spielberg zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt Die neue Satzung tritt am 17. 1 1950 in Kraft. '
Freudenstadt/Calw, den 22. 12. 1949
Landratsämter
Abhaltung von Obstbaulehrkursen Bei genügender Beteiligung werden heuer durcli Kreisbaum wart Sc beer er, Neuenbürg, 6wöchentliche Obst bau ir- pflegekurs.e dnrehgeführt. Diese sollen dem Zweck dienen, die Besitzer von Obstbäumen mit den Hauptpflegearbeiten im Obstbau vertraut zu 'machen, damit solche in Zukunft von den Baumbesitzern selbst vorgenommen werden können Der Unterricht soll auf drei Abschnitte verteilt werden, wovon 4 Wochen in den Winter und je eine Woche in das Frühjahr und in den Herbst fallen Die Kursgebühr beträgt 12 DM. Anmeldungen sind bis 15. Januar an Kreisbaumwart Scheerer, Neuenbürg, zu richten.
K r e i s v e r b a n. d O a 1 w.
Zucker für Globalkontmgentsträger
Laut Mitteilung des Landwirtschaftsiuini- steriums in Tübingen hat die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Feisten im Aufträge des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit. Anordnung vom 21. 10. 1949 die Zuckerversorgung der bisher nicht berücksichtigten zuckerverarbeitenden Industriegruppen geregelt. Die Bedarfsträger gewerbliche Verbrauchergruppen bzw Einzelfirmen, die aucii früher über Verarbeitungskontingente verfügt haben, werden als sogenannte „Globalkontingentsträger“ bezeichnet, und sind im Anschluß im einzelnen aufgeführt.
Der durch diese Kontingente wesentlich .erhöhte Zuckerbedarf des Bundesgebietes muß durcli zusätzliche Importe gedeckt werden. Da dieser Zucker zu erhöhten Preisen eingekauft werden muß, hat das Bun- desministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 21. 10. 49 angaordnet, daß sämtliche Verarboiterbetriebe, die Zuckerauteilungen erhalten, für die ihnen zustehenden Zuckermengen einen Importausgleichsbetrag von DM 22.50 je 100 kg ab- auführen haben. Einzuzahlen sind diese Beträge in Württemberg - Hohenzollern vorläufig an die Landeshauptkasse Metzingen auf das Konto Nr. 800 bei der Sparkasse Metzingen unter der Bezeichnung „Außerordentlicher Haushalt 9“.
. Die praktische Durchführung der zukünf
tigen Zuckerfreistelliuigon regelt siel» folgendermaßen:
1. Für die einzelnen Verbtauchergruppen sind Zuckerkontingente festgelegt worden. Alle Betriebe, die zu einer der in der Anlage aufgeführten gewerblichen Verbrau- chergruppe zählen können aus diesen Kontingenten Zuweisungen erhalten Es wird davon abgesehen, jeder Firma eine Verarbeitungsgrundmenge zuzuteilen, da der Bedarf vieler Betriebe jahreszeitlich sehr unterschiedlich ist und Unterlagen über den früheren Verbrauch nicht vorliegen
2. Anträge auf Zuckerzuteilung können vpn einzelnen Firmen oder von den Fachverbänden (Interessengemeinschaften, Innungen) in einem Sammelnntrag beim Land- wirtsebaftsministerium Tübingen eingereicht werden. Sobald der Antragsteller einen zustimmenden Bescheid des Ministeriums erhält, hat er den Importausgleichsbetrag von DM 22.50 je 100 kg Zucker an die Landeshauptkasse in Metzingen einzuzahlen.
Rechts ausweidien —
Links überholen!
Diese Regel hat noch immer Gültigkeit und ist im § 10 der StVO, verankert. Während des Überholens dürfen Führer eingeholter Fahrzeuge ih*e Geschwindigkeit nicht erhöhen. An unübersichtlichen Straüenstellen ist das Oberholen veiboten.
Gegen Vorlage einer Einzahlungsbestäti- gung wird dem Antragsteller von der Zuk- kerabteilung des Ministeriums ein entsprechender Zuckergroßbezugschein ausgefolgt.
3. Hat das Landwirtschaftsministerium einem Sammelantrag zugestimmt, so wird zweckmäßigerweise der Importausgleichsbetrag von der Fachgruppe oder Interessengemeinschaft in einer Summe für alle im Antrag eingesehlossenen Herstellerbetriebe abgeführt. Die Fachgruppe (Interessen-
f emeinschaft, Innung) erhält in diesem alle einen oder nach Wunsch mehrere Zuckergroßbezugscheine und kann die Verteilung dieses Zuckers selbständig durchführen. Bei dieser Art der Verteilung haftet die Fachgruppe (Interessengemeinschaft, Innung) für die ordnungsgemäße Verteilung des Zuckers an die angeschlossenen Verarbeiterbetriebe.
Globalkontingentsträger (Gewerbliche Verbraucher)
1. Vitaminaktion für Bergarbeiter
2. a) Pharmazeutische Industrie
b) Apotheken und Drogerien
3. Tabakindustrie
4. Fischkonservenindustrie und Fischbratbetriebe
5. Margarineindustrie
6. Kindernährmittelhersteller
7. Gewürze:
a) Gewürz-Industrie
b) Fleischwarenindustrie
c) Salat-, Mayonnaise- und Feinkos*- industrie
d) Fleischerhandwerk
8. Getränkeindustrie:
a) Mineralwasserindustrie ■
b) Mineralbrunnenfndnstrie
c) Brauereien: aa) Exportbier
bb) Caramelbier und Zuckereouleur
d) Zuckereouleur 1
aa) Essigindustrie bb) Branntwein
e) Likörbereitung
f) Wermutweine
g) Winzer
9. Kondensmilch-Herstellung
10. entfällt
11. Speiseeis:
a) Spoiseeisindustrie b) Hotels und Gaststätten
c) Bäckereien
d) Konditoreien
e) Ambulantes Gewerbe
f) Eispulver
g) Eiskonserven
12. Übst- und Gurkenkonserven
13. Süßmost. Obstgetränke und Obstschaurn- woine
14. Molkeverwerter
15. Oblatenfabrikation
16. Essenzindustrie (einschl. Limonaden- ’8yrupe)
17. Zitronat und Orangeat
18. Backhilfsmittel und fetthaltige Backcreme (außer der Menge für Zw.-Gebäck)
19. Sektliersteliung
20. Puddingpulver
21. Lakritzenhersteller
22. Brausepulver
23. Misclisyrüphersteller
24. Gastronomie:
a) Hotels und Gaststätten b) Konditoreien.
Calw, 30. Dezember 1949
K r e i s e r n ä h r u n g s a n*t