Amtsblatt für den Kr eie Caln>

BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRAT SAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Samstag, 7. Januar 1950

Nr. 1

Bekanntmachungen des Landratsamts

Am 6. and 7. Januar sind die Staats- and Kreis­verbandsbehörden geschlossen Am 6. und 7. Januar 1950 fällt bei den Dienststellen des Landratsamts und der Kreis­verbandsverwaltung der Dienst aus. Am Samstag, 7. Januar, ist für Notfälle ein Be- reitschaftsdienst eingerichtet.

Landrats amt

Ausnahmebewilligungeu nach dem Einzelhandelsschutzgesetz Durch Beschluß des Landratsamts ist nachstehenden Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S des Einzelhan- delsschutzgesetzos entsprochen worden:

1. Frl Käthe Sch m i tz. Korsettsehneiderin in Calw, zur Neuerrichtung eines Kor­sett-Spezialgeschäftes ir einem Zimmer ihrer Wohnung im Hause Bahnhofstr. 16 parterre, in Calw,

2. Herr Ernst L u i p c 1 d, Kaufmann in Calw, zur Neuerrichtung einer Verkaufs­stelle für Textilwaren aller Art in einem ca. 12 qm großen Geschäftsraum im Hin­terhaus dos Gebäudes Marktplatz 1 in Calw;

3. Firma Deutsch-Amerikanische Petroleum- gesellschaft, Verkaufs Abteilung Stutt­gart, zur Neuerrichtung einer Verkaufs­stelle für Gasöle aus einer Tankstelle in der Hirsauer Straße vor Parzelle 84/2 in Calw;

4. Herr Eugen Rauscher, Schuhmacher­meister in Oberreichenbach, zur Neu­errichtung einer Verkaufsstelle für Schuhwaren aller Art. m einem oa. 15 qm großen Ladenraum im Erdgeschoß des Hauses Uhlandstraße 1 in Hirsau;

5. Herr Alfred Kunzmann, Photomeister in Schömberg,, zur Neuerrichtung einer Verkaufsstelle für Spielwaren aller Art in der bereits bestehenden Photo- und Scbreibwarenhandlung im Hause Liehen- zeller Straße 123 in Schömberg.

Gegen diese Entscheidungen ist Be­schwerde an das Wirtschaftsministerium Landesgewerbeamt Tübingen zulässig. Die Beschwerden sind binnen 2 Wochen, vom Tage der Veröffentlichung an gerech­net, beim Landratsamt einzulegen.

L a n d r a t s a m t

Änderung der Verbandssatzung des Zweck­verbandsGemeindeverband der Wasser­versorgung Bösingen und Spielberg Das Innenministerium hat mit Entschlie­ßung vom 27.10.1949 die von den Vorbands­gemeinden Bösingen, Kreis Freudenstadt, und Spielberg, Kreis Calw übereinstim­mend beschlossene Neufassung der Ver­bandssatzung genehmigt. Die neugefaßte Verbandssatzung ist in der Zeit vom 9. 1. 1950 bis 16. 1. 1950 auf den Rathäusern in Bösingen und Spielberg zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt Die neue Satzung tritt am 17. 1 1950 in Kraft. '

Freudenstadt/Calw, den 22. 12. 1949

Landratsämter

Abhaltung von Obstbaulehrkursen Bei genügender Beteiligung werden heuer durcli Kreisbaum wart Sc beer er, Neuenbürg, 6wöchentliche Obst bau ir- pflegekurs.e dnrehgeführt. Diese sol­len dem Zweck dienen, die Besitzer von Obstbäumen mit den Hauptpflegearbeiten im Obstbau vertraut zu 'machen, damit solche in Zukunft von den Baumbesitzern selbst vorgenommen werden können Der Unterricht soll auf drei Abschnitte verteilt werden, wovon 4 Wochen in den Winter und je eine Woche in das Frühjahr und in den Herbst fallen Die Kursgebühr beträgt 12 DM. Anmeldungen sind bis 15. Januar an Kreisbaumwart Scheerer, Neuenbürg, zu richten.

K r e i s v e r b a n. d O a 1 w.

Zucker für Globalkontmgentsträger

Laut Mitteilung des Landwirtschaftsiuini- steriums in Tübingen hat die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Fei­sten im Aufträge des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit. An­ordnung vom 21. 10. 1949 die Zuckerversor­gung der bisher nicht berücksichtigten zuckerverarbeitenden Industriegruppen ge­regelt. Die Bedarfsträger gewerbliche Ver­brauchergruppen bzw Einzelfirmen, die aucii früher über Verarbeitungskontingente verfügt haben, werden als sogenannteGlo­balkontingentsträger bezeichnet, und sind im Anschluß im einzelnen aufgeführt.

Der durch diese Kontingente wesentlich .erhöhte Zuckerbedarf des Bundesgebietes muß durcli zusätzliche Importe gedeckt werden. Da dieser Zucker zu erhöhten Prei­sen eingekauft werden muß, hat das Bun- desministerium für Ernährung und Land­wirtschaft am 21. 10. 49 angaordnet, daß sämtliche Verarboiterbetriebe, die Zucker­auteilungen erhalten, für die ihnen zu­stehenden Zuckermengen einen Importaus­gleichsbetrag von DM 22.50 je 100 kg ab- auführen haben. Einzuzahlen sind diese Be­träge in Württemberg - Hohenzollern vor­läufig an die Landeshauptkasse Metzingen auf das Konto Nr. 800 bei der Sparkasse Metzingen unter der BezeichnungAußer­ordentlicher Haushalt 9.

. Die praktische Durchführung der zukünf­

tigen Zuckerfreistelliuigon regelt siel» fol­gendermaßen:

1. Für die einzelnen Verbtauchergruppen sind Zuckerkontingente festgelegt worden. Alle Betriebe, die zu einer der in der An­lage aufgeführten gewerblichen Verbrau- chergruppe zählen können aus diesen Kon­tingenten Zuweisungen erhalten Es wird davon abgesehen, jeder Firma eine Ver­arbeitungsgrundmenge zuzuteilen, da der Bedarf vieler Betriebe jahreszeitlich sehr unterschiedlich ist und Unterlagen über den früheren Verbrauch nicht vorliegen

2. Anträge auf Zuckerzuteilung können vpn einzelnen Firmen oder von den Fach­verbänden (Interessengemeinschaften, Inn­ungen) in einem Sammelnntrag beim Land- wirtsebaftsministerium Tübingen einge­reicht werden. Sobald der Antragsteller einen zustimmenden Bescheid des Ministe­riums erhält, hat er den Importausgleichs­betrag von DM 22.50 je 100 kg Zucker an die Landeshauptkasse in Metzingen einzu­zahlen.

Rechts ausweidien

Links überholen!

Diese Regel hat noch immer Gültigkeit und ist im § 10 der StVO, verankert. Während des Über­holens dürfen Führer eingeholter Fahrzeuge ih*e Geschwindigkeit nicht erhöhen. An unübersicht­lichen Straüenstellen ist das Oberholen veiboten.

Gegen Vorlage einer Einzahlungsbestäti- gung wird dem Antragsteller von der Zuk- kerabteilung des Ministeriums ein entspre­chender Zuckergroßbezugschein ausgefolgt.

3. Hat das Landwirtschaftsministerium einem Sammelantrag zugestimmt, so wird zweckmäßigerweise der Importausgleichs­betrag von der Fachgruppe oder Interessen­gemeinschaft in einer Summe für alle im Antrag eingesehlossenen Herstellerbetriebe abgeführt. Die Fachgruppe (Interessen-

f emeinschaft, Innung) erhält in diesem alle einen oder nach Wunsch mehrere Zuckergroßbezugscheine und kann die Ver­teilung dieses Zuckers selbständig durch­führen. Bei dieser Art der Verteilung haftet die Fachgruppe (Interessengemeinschaft, Innung) für die ordnungsgemäße Vertei­lung des Zuckers an die angeschlossenen Verarbeiterbetriebe.

Globalkontingentsträger (Gewerb­liche Verbraucher)

1. Vitaminaktion für Bergarbeiter

2. a) Pharmazeutische Industrie

b) Apotheken und Drogerien

3. Tabakindustrie

4. Fischkonservenindustrie und Fischbrat­betriebe

5. Margarineindustrie

6. Kindernährmittelhersteller

7. Gewürze:

a) Gewürz-Industrie

b) Fleischwarenindustrie

c) Salat-, Mayonnaise- und Feinkos*- industrie

d) Fleischerhandwerk

8. Getränkeindustrie:

a) Mineralwasserindustrie

b) Mineralbrunnenfndnstrie

c) Brauereien: aa) Exportbier

bb) Caramelbier und Zuckereouleur

d) Zuckereouleur 1

aa) Essigindustrie bb) Branntwein

e) Likörbereitung

f) Wermutweine

g) Winzer

9. Kondensmilch-Herstellung

10. entfällt

11. Speiseeis:

a) Spoiseeisindustrie b) Hotels und Gaststätten

c) Bäckereien

d) Konditoreien

e) Ambulantes Gewerbe

f) Eispulver

g) Eiskonserven

12. Übst- und Gurkenkonserven

13. Süßmost. Obstgetränke und Obstschaurn- woine

14. Molkeverwerter

15. Oblatenfabrikation

16. Essenzindustrie (einschl. Limonaden- 8yrupe)

17. Zitronat und Orangeat

18. Backhilfsmittel und fetthaltige Back­creme (außer der Menge für Zw.-Ge­bäck)

19. Sektliersteliung

20. Puddingpulver

21. Lakritzenhersteller

22. Brausepulver

23. Misclisyrüphersteller

24. Gastronomie:

a) Hotels und Gaststätten b) Konditoreien.

Calw, 30. Dezember 1949

K r e i s e r n ä h r u n g s a n*t