Rechnungen an die Besatzungsmacht.bls 10. Dez. einreichen!
oder seinen Stellvertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers zu Schulden kommen lassen;
5. wenn sie sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters schuldig gemacht haben.
Die Entlassung ist aber nicht mehr zulässig, wenn die vorgenannten Tatsachen dem Arbeitgeber länger als 1 Woche bekannt sind.
Auf der anderen Seite können Arbeitnehmer gern. § 124 Gewerbeordnung vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit mit sofortiger Wirkung die Arbeitsstelle verlassen:
1 wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden (es genügt aber nicht jede kleine Lteterbrechung der Arbeitsfähigkeit) ;
2. wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter oder Familienangehörige derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
3. wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt;
4. wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen lassen;
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung de3 Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. Die in Ziff. 4 angeführten Taten dürfen
dem Arbeitnehmer nicht länger als eine Woche bekannt seing sonst ist der Austritt nicht mehr zulässig.
Bezüglich des Urlaubs der kaufmännischen Angestellten wurden im Jahre 1949 ähnliche Bestimmungen getroffen. Zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Fachinnungsverbände des Handwerks in Württembqrg-Hohenzollern und der Landesberufsgewerkschaft für Angestellte in Industrie, Handel und Handwerk wurde folgendes Urlaubsabkommen getroffen: Unter Aufrechterhaltung der Urlaubsbestimmungen der Tarifordnung für die technischen und kaufmännischen Angestellten der Industrie und des Handwerks in Württemberg/Hohenzollern wird bezüglich der Urlaubsdauer folgendes vereinbart: •Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten 18 Werktage. Angestellte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erhalten 12 Werktage; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr erhalten 13 Werktage; bis zum vollendeten 27. Lebensjahr erhalten 14 Werktage; nach vollendetem 27. Lebensjahr erhalten 16 Werktage. Angestellte der Beschäftigungsgruppe IC—E, II C—E, III C—E erhalten mit 30 Lebensjahren und bei mehr als 5 Dienstjahren als Angestellte im Betrieb einen Zuschlag von 3 Werktagen Jubilars mit 25 und mehr Jahren Betriebszugehörigkeit erhalten einen Zuschlag bis zu 3 Werktagen.
Die Ktindigungsf risten der Angestellten regelt § 66 des Handelsgesetzbuches. Hiernach kann das Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten. wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist. von jedem Teile für den Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden. Diese gesetzliche Kündigungsfrist ist zu Gunsten langjähriger Angestellter durch das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 verlängert worden. Hiernach darf ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als zwei Angestellte, ausschließlich der Lehrlinge, einem Angestellten, den er oder sein Rechtsvorgänger
Auf Weisung des Finanzministeriums Tübingen wird nachstehend eine Anordnung des Landesrequisitionskontrolleurs de Con- chard mit der Bitte um Beachtung bekanntgemacht.
„Um die Zahlungen der Lieferungen und Leistungen für die Besatzungsmacht vom Jahre 1949 vor dem 31. 12. zu beschleunigen, und um Ueberträge von Ausgaben des Jahres 1949 auf das Jahr 1950 zu vermeiden, bitte ich Sie, die deutschen Leistungspflichtigen zu veranlassen, daß sie ihre Rechnungen aus dem Jahre 1949. die noch nicht bezahlt 9ind, bei den franz Stellen der Kreise vor dem 10. 12. 1949 einreichen. Nach diesem Datum werden nur noch Rechnungen berücksichtigt werden, bei denen die verspätete Einreichung entsprechend begründet werden kann.
Die Kreisdelegierten werden durch mich veranlaßt, in der Zeit vom 10. 12. bis 31.12. 1949 nur Ausgaben für dringende Mieterreparaturen zu bearbeiten, damit im Laufe des Jahres 1950 nur die das Jahr 1949 betr. Mindestbeträge bezahlt werden.“
Land r atsamt — Requisitionsabteilung —
Unterhaltspflicht für beschlagnahmte Gebäude und Wohnungen
Der franz. Landeskommissar in Tübingen hat hinsichtlich der Unterhaltspflicht von beschlagnahmten Gebäuden und Wohnungen in einem an das Finanzministerium gerichteten Schreiben vom 4.10.1919 Nr. 15612 u. a. folgendes bekanntgemacht:
mindestens 5 Jahre beschäftigt hat, nur mit mindestens drei Monaten Frist für den Schluß eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren auf 4 Monate nach einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren auf 5 Monate und nach 12 Jahren auf 6 Monate. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Dienstjahre, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
Auch bei Angestellten* kann das Dienstverhältnis von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wann ein wichtiger Grund vorliegt, der den Angestellten zur sofortigen Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt, besagt § 71 der Gewerbeordnung, wann der Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung kündigen kann, steht im § 72 der Gewerbeordnung. Die Voraussetzungen sind im wesentlichen dieselben wie bei sofortiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses der gewerblichen Arbeiter.
In jedem Falle kann der Angestellte bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung verlangen. Das Zeugnis ist auf Verlangen auch auf die Führung und die Leistungen auszudebnen.
VI
Besondere Bestimmungen bei Entlassung von Arbeitnehmern
Durch die Rechtsanordnung über den Arbeitseinsatz vom 27. August 1946 dürfen gern. § 9 Abs. VI Kündigungen durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes ausgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einigen. Kündigungen, die ohne Zustimmung des Arbeitsamtes ausgesprochen werden, sind rechtsun wirksam! Dies gilt auch für den Fall der fristlosen Entlassung. Personen, die nicht im arbeitsfähigen Alter stehen, können ohne Zustimmung des Arbeitsamtes kündigen, falls der Arbeitgeber ihnen kündigt, muß er jedoch die Zustimmung de3 Arbeitsam-
„Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß das VerÄhren vor dem Entschädigungsgericht nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist, so z. B. bei außergewöhnlichen Schäden, für die die Besatzungsmacht anerkanntermaßen verantwortlich ist
In diesem Zusammenhang glaube ich noch, Sie darauf aufmerksam machen zu müssen, daß sich eine zu große Anzahl Eigentümer systematisch und absichtlich um ihre requirierten Gebäude nicht mehr kümmert und daß sie es unterlassen, die notwendigen Unterhaltungs- u. Reparaturarbeiten ausführen zu lassen, für die sie zweifellos verantwortlich, bzw. die von ihnen zu übernehmen sind.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß die Besatzungsmacht nicht für Fblgen verantwortlich ist, die durch die Nachlässigkeit der Eigentümer an requirierten Gebäuden entstehen; die Requisition verbietet ihnen nicht und entpflichtet sie auch nicht davon, ihr Eigentum sorgfältig zu verwalten." _
Diese Ausführungen des franz. Landeskommissars werden weisungsgemäß hiermit bekanntgegeben. Alle Leistungspflichtigen haben demnach bei Stellung von Entschädigungsanträgen und vor Anforderung der Kommission zur Feststellung von Belegungsschäden sorgfältig zu prüfen, ob außergewöhnliche Schäden vorliegen, für die die Besatzungsmacht verantwortlich ist.
Landratsamt — Requisitionsabteilung —
tes einholen. Ist ein Arbeitgeber gezwungen, wegen Arbeits- oder Rohstoffmangel Arbeitnehmer zu entlassen, so hat er eine schriftliche Anzeige an das Arbeitsamt zu erstatten, damit dieses den freiwerdenden Arbeitnehmern andere Arbeitsplätze nach- weisen oder sie anderweitig einsetzen kann. Für Betriebe, die Kurzarbeit einführen, kann die Landesdirektion für Arbeit eine Meldepflicht gegenüber dem für den Betriebsort zuständigen Arbeitsamt anordnen. Als Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die Vorstände öffentlicher Verwaltungen und Betriebe.
Des weiteren haben die Arbeitgeber die Rechtsanordnung über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 14. Mai 1946 zu beachten. Nach § 9 dieser Verordnung kann einem Schwerbeschädigten (Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Proz.) nur mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes gekündigt werden. Die Zustimmung ist beim Landesarbeitsamt schriftlich zu beantragen. Die Zustimmung gilt mit Ablauf des 14 Tages nach Eingang des Antrags als erteilt, falls sie nicht vorher verweigert wird Die Kündigungsfrist beträgt dann 4 Wochen, soweit nicht eine längere Frist vereinbart oder durch Gesetz- Betriebs-, Dienst- oder Tarifordnung festgesetzt oder vom Landesarbeitsamt bei der Erteilung der Zustimmung bestimmt worden ist. Die gesetzlichen Vorschriften über die fristlose Kündigung bleiben unberührt. Beruht die fristlose Kündigung auf einer Krankheit, die eine Folge der Wehrdienstbeschädigung ist. so muß die Zustimmung des Landesarbeitsamtes eingeholt werden.
VTI.
Ueberblick über die Tätigkeit des Arbeitsgerichts Calw
Vor dem Arbeitsgericht Calw, das den Amtsgerichtsbezirk Calw und Nagold umfaßt. sind seit 1. Januar 1949 bisher insgesamt 233 Klagen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern anhängig geworden, bei denen es sich in der Hauptsache um Streitigkeiten aus Lohnforderungen, Kündigungen und Schadensersatzforderungen handelte. Von diesen 233 Klaganträgen wurden 88 durch Urteile (einschließlich Anerkenntnis-
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