Rechnungen an die Besatzungsmacht.bls 10. Dez. einreichen!

oder seinen Stellvertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers zu Schulden kommen lassen;

5. wenn sie sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters schuldig gemacht haben.

Die Entlassung ist aber nicht mehr zu­lässig, wenn die vorgenannten Tatsachen dem Arbeitgeber länger als 1 Woche be­kannt sind.

Auf der anderen Seite können Arbeit­nehmer gern. § 124 Gewerbeordnung vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit mit so­fortiger Wirkung die Arbeitsstelle ver­lassen:

1 wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit un­fähig werden (es genügt aber nicht jede kleine Lteterbrechung der Arbeitsfähig­keit) ;

2. wenn der Arbeitgeber oder sein Vertre­ter oder Familienangehörige derselben die Arbeiter oder deren Familienangehö­rige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, die gegen die Ge­setze oder die guten Sitten verstoßen;

3. wenn der Arbeitgeber den Arbeitneh­mern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt;

4. wenn der Arbeitgeber oder sein Vertre­ter sich Tätlichkeiten oder grobe Belei­digungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen lassen;

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung de3 Ar­beitsvertrages nicht zu erkennen war. Die in Ziff. 4 angeführten Taten dürfen

dem Arbeitnehmer nicht länger als eine Woche bekannt seing sonst ist der Austritt nicht mehr zulässig.

Bezüglich des Urlaubs der kauf­männischen Angestellten wur­den im Jahre 1949 ähnliche Bestimmungen getroffen. Zwischen der Arbeitsgemein­schaft der Fachinnungsverbände des Hand­werks in Württembqrg-Hohenzollern und der Landesberufsgewerkschaft für Ange­stellte in Industrie, Handel und Handwerk wurde folgendes Urlaubsabkommen getroffen: Unter Aufrechterhaltung der Ur­laubsbestimmungen der Tarifordnung für die technischen und kaufmännischen Ange­stellten der Industrie und des Handwerks in Württemberg/Hohenzollern wird bezüg­lich der Urlaubsdauer folgendes vereinbart: Jugendliche bis zum vollendeten 18. Le­bensjahr erhalten 18 Werktage. Angestellte bis zum vollendeten 21. Lebens­jahr erhalten 12 Werktage; bis zum vollendeten 24. Lebens­jahr erhalten 13 Werktage; bis zum vollendeten 27. Lebens­jahr erhalten 14 Werktage; nach vollendetem 27. Lebens­jahr erhalten 16 Werktage. Angestellte der Beschäftigungsgruppe ICE, II CE, III CE erhalten mit 30 Lebensjahren und bei mehr als 5 Dienst­jahren als Angestellte im Betrieb einen Zuschlag von 3 Werktagen Jubilars mit 25 und mehr Jahren Betriebszugehörigkeit erhalten einen Zuschlag bis zu 3 Werk­tagen.

Die Ktindigungsf risten der An­gestellten regelt § 66 des Handelsgesetz­buches. Hiernach kann das Dienstverhält­nis zwischen dem Arbeitgeber und dem An­gestellten. wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist. von jedem Teile für den Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden. Diese gesetz­liche Kündigungsfrist ist zu Gunsten lang­jähriger Angestellter durch das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 verlängert worden. Hiernach darf ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als zwei Angestellte, ausschließlich der Lehrlinge, einem Ange­stellten, den er oder sein Rechtsvorgänger

Auf Weisung des Finanzministeriums Tübingen wird nachstehend eine Anordnung des Landesrequisitionskontrolleurs de Con- chard mit der Bitte um Beachtung bekannt­gemacht.

Um die Zahlungen der Lieferungen und Leistungen für die Besatzungsmacht vom Jahre 1949 vor dem 31. 12. zu beschleuni­gen, und um Ueberträge von Ausgaben des Jahres 1949 auf das Jahr 1950 zu vermei­den, bitte ich Sie, die deutschen Leistungs­pflichtigen zu veranlassen, daß sie ihre Rechnungen aus dem Jahre 1949. die noch nicht bezahlt 9ind, bei den franz Stellen der Kreise vor dem 10. 12. 1949 einreichen. Nach diesem Datum werden nur noch Rech­nungen berücksichtigt werden, bei denen die verspätete Einreichung entsprechend begründet werden kann.

Die Kreisdelegierten werden durch mich veranlaßt, in der Zeit vom 10. 12. bis 31.12. 1949 nur Ausgaben für dringende Mieter­reparaturen zu bearbeiten, damit im Laufe des Jahres 1950 nur die das Jahr 1949 betr. Mindestbeträge bezahlt werden.

Land r atsamt Requisitionsabteilung

Unterhaltspflicht für beschlagnahmte Gebäude und Wohnungen

Der franz. Landeskommissar in Tübingen hat hinsichtlich der Unterhaltspflicht von beschlagnahmten Gebäuden und Wohnun­gen in einem an das Finanzministerium ge­richteten Schreiben vom 4.10.1919 Nr. 15612 u. a. folgendes bekanntgemacht:

mindestens 5 Jahre beschäftigt hat, nur mit mindestens drei Monaten Frist für den Schluß eines Kalendervierteljahres kündi­gen. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren auf 4 Monate nach einer Beschäftigungs­dauer von 10 Jahren auf 5 Monate und nach 12 Jahren auf 6 Monate. Bei der Be­rechnung der Beschäftigungsdauer werden Dienstjahre, die vor Vollendung des 25. Le­bensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

Auch bei Angestellten* kann das Dienst­verhältnis von jedem Teil ohne Einhal­tung einer Kündigungsfrist ge­kündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wann ein wichtiger Grund vorliegt, der den Angestellten zur sofortigen Kün­digung des Dienstverhältnisses berechtigt, besagt § 71 der Gewerbeordnung, wann der Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung kündigen kann, steht im § 72 der Gewerbe­ordnung. Die Voraussetzungen sind im we­sentlichen dieselben wie bei sofortiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses der gewerblichen Arbeiter.

In jedem Falle kann der Angestellte bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung verlangen. Das Zeugnis ist auf Verlangen auch auf die Führung und die Leistungen auszudebnen.

VI

Besondere Bestimmungen bei Entlassung von Arbeitnehmern

Durch die Rechtsanordnung über den Ar­beitseinsatz vom 27. August 1946 dürfen gern. § 9 Abs. VI Kündigungen durch Ar­beitgeber oder Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes ausgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich über die Beendigung des Beschäftigungs­verhältnisses einigen. Kündigungen, die ohne Zustimmung des Arbeitsamtes ausge­sprochen werden, sind rechtsun wirk­sam! Dies gilt auch für den Fall der frist­losen Entlassung. Personen, die nicht im arbeitsfähigen Alter stehen, können ohne Zustimmung des Arbeitsamtes kündigen, falls der Arbeitgeber ihnen kündigt, muß er jedoch die Zustimmung de3 Arbeitsam-

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß das VerÄhren vor dem Entschädigungs­gericht nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist, so z. B. bei außergewöhnlichen Schäden, für die die Besatzungsmacht an­erkanntermaßen verantwortlich ist

In diesem Zusammenhang glaube ich noch, Sie darauf aufmerksam machen zu müssen, daß sich eine zu große Anzahl Eigentümer systematisch und absichtlich um ihre requirierten Gebäude nicht mehr kümmert und daß sie es unterlassen, die notwendigen Unterhaltungs- u. Reparatur­arbeiten ausführen zu lassen, für die sie zweifellos verantwortlich, bzw. die von ihnen zu übernehmen sind.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß die Besatzungsmacht nicht für Fblgen ver­antwortlich ist, die durch die Nachlässig­keit der Eigentümer an requirierten Ge­bäuden entstehen; die Requisition verbietet ihnen nicht und entpflichtet sie auch nicht davon, ihr Eigentum sorgfältig zu ver­walten." _

Diese Ausführungen des franz. Landes­kommissars werden weisungsgemäß hier­mit bekanntgegeben. Alle Leistungspflich­tigen haben demnach bei Stellung von Ent­schädigungsanträgen und vor Anforderung der Kommission zur Feststellung von Be­legungsschäden sorgfältig zu prüfen, ob außergewöhnliche Schäden vorliegen, für die die Besatzungsmacht verantwortlich ist.

Landratsamt Requisitionsabteilung

tes einholen. Ist ein Arbeitgeber gezwun­gen, wegen Arbeits- oder Rohstoffmangel Arbeitnehmer zu entlassen, so hat er eine schriftliche Anzeige an das Arbeitsamt zu erstatten, damit dieses den freiwerdenden Arbeitnehmern andere Arbeitsplätze nach- weisen oder sie anderweitig einsetzen kann. Für Betriebe, die Kurzarbeit einfüh­ren, kann die Landesdirektion für Arbeit eine Meldepflicht gegenüber dem für den Betriebsort zuständigen Arbeitsamt anord­nen. Als Arbeitgeber im Sinne dieser Be­stimmungen gelten auch die Vorstände öf­fentlicher Verwaltungen und Betriebe.

Des weiteren haben die Arbeitgeber die Rechtsanordnung über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 14. Mai 1946 zu beachten. Nach § 9 dieser Verordnung kann einem Schwerbeschädigten (Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Proz.) nur mit Zustimmung des Landes­arbeitsamtes gekündigt werden. Die Zu­stimmung ist beim Landesarbeitsamt schriftlich zu beantragen. Die Zustimmung gilt mit Ablauf des 14 Tages nach Ein­gang des Antrags als erteilt, falls sie nicht vorher verweigert wird Die Kündigungs­frist beträgt dann 4 Wochen, soweit nicht eine längere Frist vereinbart oder durch Gesetz- Betriebs-, Dienst- oder Tariford­nung festgesetzt oder vom Landesarbeits­amt bei der Erteilung der Zustimmung be­stimmt worden ist. Die gesetzlichen Vor­schriften über die fristlose Kündigung blei­ben unberührt. Beruht die fristlose Kündi­gung auf einer Krankheit, die eine Folge der Wehrdienstbeschädigung ist. so muß die Zustimmung des Landesarbeitsamtes eingeholt werden.

VTI.

Ueberblick über die Tätigkeit des Arbeitsgerichts Calw

Vor dem Arbeitsgericht Calw, das den Amtsgerichtsbezirk Calw und Nagold um­faßt. sind seit 1. Januar 1949 bisher ins­gesamt 233 Klagen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern anhängig geworden, bei denen es sich in der Hauptsache um Streitigkei­ten aus Lohnforderungen, Kündigungen und Schadensersatzforderungen handelte. Von diesen 233 Klaganträgen wurden 88 durch Urteile (einschließlich Anerkenntnis-

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