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mehr als 10% des Rohertrages vor der Zerstörung beträgt; übersteigt der Rohertrag diese Grenze, so ist das Grundstück mit dem Teilbetrag des Ein­heitswerts anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des Rohertrags am Währungsstichtag zu dem Roh­ertrag vor der Zertörung ergibt.

Als voll zerstörte Gebäude gelten auch solche, bei denen lediglich die Keller oder die Grundmauern erhalten geblieben sind.

Durch das Gesetz betreffend Fortschreibungen und Nacbfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 (RegBl. 1949, Seite 231) können unter bestimmten Voraussetzun­gen neue Einheitswertfeststellungen mit Wirkung für den Lastenausgleich vorläufig abeT noch nicht für die Soforthilfeabgabe vorgenommen- werden. Dies gilt insbesondere für kriegszerstörten und kriegsbeschädigten Grundbesitz. Der Fortschrei­bungsbescheid wird auf Antrag erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann innerhalb von 3 Monaten nach dem- Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden. Die Verkündung des Gesetzes erfolgte im Regierungsblatt vom 21.7.49, die Antragsfrist läuft somit bis zum 21. 10. 1949. Wird der Antrag auf Fortschreibung auf erlittene Kriegsschäden des Grundbesitzes gestützt, so ist eine Erklärung über die bisher als Ersatz für Kriegssachschäden empfangeneLeistungenbeizufügen. 2. Baugrundstücke (Bauplätze):

Flächen, die als unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert' bewertet worden sind, sind nur mit 50% des Einheitswertes anzusetzen. Dies gilt aber nicht für Grundstücke, die als land- und forstwirt­schaftliches Vermögen bewertet worden sind.

Jeder Abgabepflichtige wird nun fragen, was er denn eigentlich von seinem Vermögen abziehen kann, er habe doch auch die und die Schulden. Die Antwort ist gleich gegeben, denn Schulden und sonstige Ver­bindlichkeiten sind vorbehaltlich der folgenden Aus­nahmen nicht abzugsfähig.

Abzugsfähig sind nur Schulden in ausländischer Währung. Die Umrechnungstabelle für ausländische Währung ist der Durchführungsordnung zum Sofürthil- fegesetz angefügt.

Beim Betriebsvermögen können außerdem folgende Verbindlichkeiten abgezogen werden, soweit sie mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen:

a) Pensionsverpflichtungen.

b) Verbindlichkeiten aus Anzahlungen für noch zu be­wirkende Lieferungen und Leistungen, soweit von dem Rücktrittsrecht des Artikel 20 Umstellungsge­setz kein Gebrauch gemacht worden ist.

c) Verpflichtungen zur Schadenersatzleistung, soweit sie nicht im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden sind.

Maßgebend für die Abzugsfähigkeit ist der Stand am Währungsstichtag.

Die Schulden in ausländischer Währung können aus den Anmeldungen auf Grund des Gesetzes 53 der Mi­litärregierung nachgewiesen werden.

Eine Schuld an einen Ausländer, die auf Reichs­mark lantet, ist also nicht abzugsfähig.

Viele Grundstücke waren am Währungsstichtag noch hypothekarisch belastet. Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenaus- gleich vom -3. 12. 1948 (RegBl. 1949, Seite 3) sind diese Hypothekenschulden wie folgt umgewertet wor­den. 1 /io der am Währungsstichtag noch vorhandenen Schuld ist in Deutscher Mark an den bisherigen Gläu­biger zu bezahlen. Der Rest von 9 /i o dieser Hypo­thekenschuld ist im Verhältnis 1:1 auf die öffentliche Hand übergegangen. Hypothekenschuldner haben also dnreh die Währungsreform keinen Schuldnergewinn erzielt. Diese Umstellungsgrundschulden müssen wie bisher verzinst und amortisiert werden. Die Umstel- lungsgrundschitlden werden durch bestimmte Banken für die öffentliche Hand verwaltet. Auch diese itn Verhältnis 1 : 1 umgestellten Schulden sind bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens nicht ab­zugsfähig.

Die Hypothekenschuldner sind aber durch diese Behandlung der Hypothekenschulden im allgemeinen gegenüber dem unbelasteten Grundbesitz nicht schlechter gestellt: denn die auf diese Umstellungs­grundschulden zu leistenden Zinsen und Amortisations­beträge werden in voller Höhe auf die Soforthilfeab- gabe angerechnet, soweit sie für die Zeit ab 1. 4. 49 zu leisten sind.

Die Abgabepflichtigen haben daher bis zum 2 U. Ok­tober 1949 dem Finanzamt anzugeben:

a) die Höhe der Umstellungsgrundschulden,

b) den Zinssatz und den Tilgungssatz (bei Tilgungs­hypotheken ggf. auch den Nennbetrag der Umstel­lungsgrundschuld- aus dem die Jahresleistung be­rechnet wird).

c) den Betrag, der auf die Zeit vom lt April 1949 bis zum 31. März 1950 entfallenden Leistungen (Zins- und Tilgungsbeträge) ohne Abzug von gestundeten oder ausgesetzten Leistungen.

d) die Stellen, an die die Leistungen zu entrichten sind (grundschuldverwaltende Stellen).

Es empfiehlt sich, die Angaben rechtzeitig und zu­verlässig dem Finanzamt zu machen, damit bei Fest­setzung der Soforthilfeabgabe die Beträge von der zu zahlenden Abgabe abgesetzt werden können. Dadurch werden unnötige Rechtsmittel, Stundungsanträge, Schriftwechsel usw. vermieden.

Die Abgabepflichtigen erhalten nach Ablauf des Jahres von der grundschuldverwaltenden Stelle Be­scheinigungen, aus denen die obigen Angaben ersicht­lich sind Diese Bescheinigungen sind bis spätestens 31. Jan 1950 dem Finanzamt als Beweis für die bis­her gemachten Angaben vorzulegen. Soweit diese Be­scheinigungen nicht fristgerecht vorgelegt werden, muß das Finanzamt die vorläufige Anrechnung der Leistung aufheben und die zu wenig bezahlten Be­träge nachfordern.

Die Zins- und Tilgungsbeträge sind allerdings auch insoweit weiter zu zahlen, als der Schuldner von der SaforthiUcabgabe befreit ist, oder aU sic die zu ent­

richtende Soforthiffeabghbe des Schuldners überstei­gen.

Als Tilgungsbeträge gelten alle planmäßigen oder außerplanmäßigen Kapitalrückzahlungcn.

Wird ein mit Umstellungsgrundschulden belastetes Grundstück veräußert, so gelten die Zahlungen, die der Erwerber auf die Umstellungsgrundschulden leistet, für die Anwendung der Vorschriften über die Sofort­hilfeabgabe als Zahlungen des Veräußerers.

Dem Abzugsverbot von Schulden steht aber fol­gende Möglichkeit der Abwälzung im Innenverhältnis unter den Beteiligten zur Verfügung:

Wenn Altenteile, andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder solche Verbindlichkeiten, die nach Artikel 18 § 46 Ziffer 3 des Umstellungsgesctzes (das sind: Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, ge­schiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern. Verbind­lichkeiten gegenübe.* Pflichtteilsberechtigten und Ver­mächtnisnehmern sowie Verbindlichkeiten, die der Übernehmer eines Guts oder eines Vermögens dem anderen Vertragteil gegenüber zui Abfindung eines Dritten eingegangen ist) im Verhältnis 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark umgestellt sind, mit abgabe­pflichtigen Vermögen in wirtschaftlichem Zusammen­hang stehen, so kann der Abgabepflichtige den Teil der allgemeinen Soforthilfeabgabe, der nach dem Ver­hältnis der Steuerwerte auf die Verbindlichkeiten ent­fällt, auf die Berechtigten abwälzen. Entgegenste- hende- Verpflichtungen des Abgabepflichtigen, die auf Gesetz oder Vereinbarung beruhen, bleiben unberührt.

Diese Überwälzung ist nur im Innenverhältnis, also nicht gegenüber dem Finanzamt möglich.

Das Finanzamt kann aber dem Abgabepflichtigen bia zur Höhe des Teils der .allgemeinen Soforthilfe­abgabe, der auf die Berechtigten abgewälzt werden kann, Stundung gewähren, wenn im Falle der Abwäl­zung der Berechtigte und im Falle der Nichtabwäi- zung der Abgabepflichtige selbst in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Dies hat natür­lich der Abgabepflichtige zu beweisen.

Zusammenrechnung des Vermögens von Ehegatten und Kindern

Für natürliche abgabepflichtige Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet einer der 4 Befatzungszonen oder in der Stadt Berlin haben, gilt hinsichtlich der Zusammenrechnung des abgabepflichtigen Vermögens folgendes:

1. Das Vermögen von Ehegatten ist zusammenzurech­nen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben.

2. Das Vermögen des Haushaltungsvorstandes ist mit dem seiner Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammenzurechnen. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind eheliche Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter) und Pflegekinder.

3. Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das Ge­samtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zuzurechnen.

Maßgebend sind die Verhältnisse am Währungsstich­tag.

Zuständig für die Erhebung der Soforthilfeabgabe ist das Finanzamt, dem die Besteuerung nach dem Vermögen im Währungsgebiet obliegt oder obliegen würde, wenn dieses die Vermögensteuerfreigrenze überschreiten würde.

Für die Zusammenrechnung des Vermögens kommt es also nicht auf den Wohnort im Währungsgebiet an, obgleich nur das Vermögen der Soforthilfeabgabe unterliegt, das im Währungsgebiet belegen ist. Ein Beispiel soll dies erläutern:

Beispiel: Der Wohnsitz eines abgabepflichtigen Ehepaares die nicht dauernd getrennt leben, ist Calw. Der Ehemann arbeitet in Stuttgart, die am 16. 8. 1930 geborene Tochter ist in Berlin beschäftigt. Der Ehemann besitzt in Calw ein Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 11 600 DM. die Ehefrau hat durch Erbschaft im Jahr 1947 ein landwirtschaftliches Grundstück mit einem Einheitswert von 1800 DM er­worben. Dieses Grundstück liegt in Niedersachsen. Die Tochter hat durch Schenkung im Januar 1948 ein Einfamilienhaus in Bayern mit einem Einheitswert von 8000 DM und ein unbebautes Grundstück in Thü­ringen mit einem Einheitswert von 2500 DM erhalten. Außerdem ist die Ehefrau zu % Eigentümer an einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft. Diese besitzt in Nagold ein Mietwohngrundstück mit einem Einheitswert von 9000 DM.

Dieses Vermögen wird fiir die Berechnung der So­forthilfeabgabe wie folgt zusammengerechnet und ist von dem Abgabepflichtigen in seiner Erklärung, die beim Wohnsitzfinanzamt abzutfeben ist, anzugeben:

Einheitswert

Ehemann Einfamilienhaus in Calw ... 11 600 DM

Ehefrau landwirtschaftliches Grundstück

in Niedersachsen. 1 800 DM

Ehefrau Vi Anteil am Mietwohngrundstück

der Erbengemeinschaft in Nagold . . . '3 000 DM

Tochter Linfaimjjenhatis in Bayern . . 8 UOU DM

Sa. 24 400 DM

Das Grundstück der Tochter in Thüringen bleibt, da nicht im Währungsgebiet belegen, außer Betracht.

Wie hoch Ist die Solorthilfeabgabe?

Das gesamte Im vorstehenden erwähnte Vermögen unterliegt der allgemeinen Soforthilfeabgabe* Die Ge­samtwerte der folgenden Vermögensarten sind nach Abzug der auf sie entfallenden abzugsFähigen Schul­den je'für sich auf volle 100 DM nach unten abzurun­den.

a) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,

b) Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, die zum Grundvermögen natürlicher Personen gehören,

c) übriges abgabepflichtiges Vermögen (Betriebsver­mögen, Grundvermögen mit Ausnahme der Grund­stücke unter b und sonstiges)

Die in den Einheitswertbescheiden auf Reichsmark lautenden Werte gelten als Werte in Deutscher Mark.

Die allgemeine Soforthilfeabgabe wird nur erhoben, wenn 3er Wert des gesamten abgerundeten abgabe­pflichtigen Vermögens den Betrag'von 3000 DM über­steigt (allgemeine Besteuerungsgrenze). )

Beispiel: Ein Abgabepflichtiger besitzt zusam­men mit seiner Ehefrau und Kindern unter 18 Jahren folgendes Vermögen:

abgerundet

Baumgarteo als landwirtschaftliches Ver­mögen bewertet mit einem Einheitswert

von . 390 DM

Anteil an einer landwirtschaftlichen Erben­gemeinschaft 1 /ß von 2250 DM 450 DM

840 DM = 800 DM

Baugrundstück Einheitswert 2100 DM mit

V> ftnzusetzen. . 1050 DM = 1000 DM

Betriebsvermögen (Schneidergeschäft)

1250 DM = 1200 DM

abgerundetes abgabepflichtiges Vermögen 3000 DM Die allgemeine Soforthilfeabgabe wird in diesem Fall nicht erhoben, da das abgerundete Vermögen den Betrag von 3000 DM nicht übersteigt. (Dies gilt nicht für Betriebsvermögen in Bezug auf die Soforthilfe­sonderabgabe, die später behandelt wird.)

Die allgemeine Soforthilfeabgabe beträgt für das Jahr 3% des abgerundeten Wertes des gesamten ab­gabepflichtigen Vermögens.

Der Satz vermindert sich auf 2% für

1. Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, die zum Grundvermögen natürlicher Personen gehören und ohne Rücksicht auf die Höhe des Vermögens,

2. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, wenn das gesamte abgerundete abgabepflichtige Vermö­gen den Betrag von 15 000 DM nicht übersteigt.

Übersteigt das gesamte Vermögen den Betrag von 15 000 DM, nicht aber den Betrag von 19 500 DM, so sind folgende Sätze anzuwenden:

a) bei einem Gesamtvermögen zwischen 15 100 DM und 16 500 DM = 2%%.

b) bei einem Gesamtvermögen zwischen 16 600 DM und 18 000 DM = 2%%.

c) bei einem Gesamtvermögen zwischen 18 100 DM und 19 500 DM = 2%%,

d) bei einem Gesamtvermögen von über 19 500 DM = 3%.

Übersteigt das gesamte abgerundete abgabepflich­tige Vermögen bei natürlichen Personen nicht den Be­trag von 8000 DM, so wird die Soforthilfeabgabe nur von dem Betrag erhoben, der 3000 DM übersteigt. Für die kleineren Vermögen ist also durch den Gesetz­geber eine gewisse Freigrenze (Freibetrag) geschaffen worden. Der Freibetrag vermindert sich für Vermö­gen von 8100 DM bis 9000 DM auf 2000 DM und für Vermögen von 9100 DM bis 10 000 DM auf 1000 DM. Für Vermögen, da$ die vorstehenden Grenzen über­steigt, wird kein Fehlbetrag gewährt.

Fälligkeit der allgemeinen Soforthilfeabgabe

Für das erste Erhebungsjahr (1. April 1949 bis 31. März 1950) ist die allgemeine Soforthilfeabgabe wie folgt zu entrichten:

1. Je ein Drittel der Jahresabgabe am 20. 10. 1949, am 20. 12. 1949 und am 20. 2. 1950.

2. Für Abgabepflichtige mr überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Vermögen am 20. 11. 1949 und am 20. 2. 1950 je die Hälfte.

In den späteren Erhebungsjahren (also ab 1. 4. 1950 u. f.) ist die allgemeine Soforthilfeabgabe mit je einem Viertel des Jahresbetrags am 20. 5., 20. 8., 20. 11. und 20. 2. zu leisten.

Abgabepflichtige mit überwiegend fand- und forst­wirtschaftlichen Vermögen haben am 20. 5. ein Viertel, am 20. 11. die Hälfte und am 20. 2. ein Viertel des Jahresbetrags zu entrichten.

In besonders begründeten Notfällen kann das Fi­nanzamt aut Antrag teilweise oder ganze Stundung der Abgabe und Ratenzahlungen gewähren. Ein Erlaß der Abgabe kommt nicht in Betracht.

Zahlungsunfähigkeit als Stundungsgrund ist insbe­sondere dann anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige weder über die zur Entrichtung der Abgabe erforder­lichen flüssigen Mittel (Geld. Guthaben, fällige Forde­rungen) verfügt, noch sie sich auf zumutbare Weise z. B. durch Veräußerung von Vermögensteile« be­schaffen kann.

Als zumutbar gilt unter anderem insbesondere auch die Veräußerung entbehrlichen Hausrats. Bei ge­werblichen Betrieben ist die Veräußerung von V^rmö- gensteiien in der Regel dann zumutbar, wenn es^sich um Waren oder Fertigerzeugnisse handelt. Als zu­mutbar gilt auch die Veräußerung solcher Anlage­gegenstände des Betriebsvermögens, mit deren Aus­nutzung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Die Finanzämter werden bei der Gewährung von Stundungen naturgemäß äußerst zurückhaltend sein und diese nur in wirklich dringenden Notfällen ge­währen.

Ist der Abgabepflichtige durch erhebliche Schäden oder durch Kriegsfolgeschäden (Währungsschäden, Flüchtlingsverluste, Verluste der politisch Verfolgten, Schäden durch Demontage, Restitutionen usw.) in eine, seine Existenz bedrohende Notlage geraten, so wird dies bei Prüfung der Frage der Zahlungsunfähig­keit besonders berücksichtigt.

Sind die Soforthilfeabgaben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig?

Nach dem Soforthilfegesetz sind die Soforthilfe­abgaben (allgemeine Abgabe und Sonderabgabe) bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens und Gewerbeertrages keine abzugsfähigen Ausgaben. Dies gilt auch für die Zinsen und Tilgungsbeträge aus den Umsteltungsschulden, die auf die Soforthilfeabgabe angerechnet werden. Zinsen und Tilgungsbeträge sind jedoch auf Antrag insoweit abzugsfähig als sie die allgemeine Soforthilfeabgabe übersteigen: in die­sem Fall ist eine Anrechnung dieser Beträge in einem