Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Freitag, 29. Juli 1949
Nr. 31
Die Behandlung der Besatzungsschäden
Es muß immer wieder festgestellt werden, daß die Bevölkerung über die Ver Ordnung Nr. 134 vom 20. 11. 1947, die die Behandlung der Besatzungsschäden regelt, nicht genügend unterrichtet ist.
Unter Bezugnahme auf die im Amtsblatt Nr. 28 vom 13. 7. 1948 veröffentlichte Be kanntmachung wird daher jedem Geschädigten nochmals dringend empfohlen, sich mit den betr. Anordnungen vertraut zu machen, um die ihm zustehenden Rechte zu wahren und zu verhüten, daß wegen Formfehlern eine Zurückweisung des Antrages erfolgt oder evtl, wegen Fristversäumnis die Möglichkeit zur Geltendmachung der Schadensansprüche verlustig geht.
Gültige Verordnungen u. Ver fügungen:
a) Verordnung Nr. 134 (Entschädigungsgerichte) vom 20. 11. 1947, Journal Offi- ciel Nr. 122 vom 21 11. 1947;
b) Verfügung Nr. 256 vom 20. 11. 1947 (Verfahren vor den Entschädigungsgerichten), Journal Officiel Nr. 122 vom 21. 11. 1947;
c) Bekanntmachung über die Errichtung des Entschädigungsgerichtes, Journal Officiel Nr. 169/170 vom 8. 6. 1948;
d) Bekanntmachung betr. die Entschädigungsanträge wegen Besatzungsschäden, Journal Officiel Nr. 178, Seite 1570;
e) Verfügung Nr. 113 vom 26. 3. 1949, Journal Officiel Nr. 250/256, Seite 1919;
f) Verordnung Nr. 207 zur Abänderung der Verordnung -Nr. 134 über die Bildung von Entschädigungsgerichten, Journal Officiel Nr. 257, Seite 1929;
g) Verfügung Nr. 117 über das Verfahren vor dem Entschädigungszentralgericht, Journal Officiel Nr. 258/259, Seite 1945.
Durch diese Anordnungen wird der deutschen Bevölkerung die Möglichkeit zur Stellung von Anträgen bei
1. Personenschäden,
2. Flur- und Forstschäden,
3. Belegungsschäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen, welche durch die Besatzung verursacht wurden,
4. Irreguläre Requisitionen (einschl. Handwerkerrechnungen), ,
5. Anormaler Wohnungsabnützung,
6. Gewährung nur eines Teils des beanspruchten Wertes und ähnlichen Fällen
gegeben.
Die Anträge müssen u. a. folgende Angaben enthalten:
Unterschrift durch den Antragsteller oder seinen Vertreter (Bleistift unzulässig);
Name und Vorname, Wohnort (Kreis) und Straße, Geburtsdatum und -ort, Beruf, Staatsangehörigkeit des Antragstellers;
Wertangabe der verlangten Entschädigung in Deutscher Mark; '
Alle erdenklichen zweckmäßigen Beweise (franz. und deutsche Protokolle, Feststellungen der Schäden usw.). Ohne Beweismittel sind Anträge zwecklos.
Ferner ist noch zu beachten:
1. Die Anträge müssen fristgerecht, innerhalb 3 Monaten seit 4em Tage, an dem die Schadenshandlung begangen worden ist, mittels eingeschriebenem Brief direkt an das Sekretariat des Entschädigungsgerichtes in Tübingen, Doblerstraße 3, eingesandt werden. (Anmeldung der Schäden innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit dem Tage des Entstehens.)
2. Auf die genaueste Ausfüllung der Formalitäten wird hingewiesen, da sonst Anträge wegen Unzulässigkeit durch das Gericht zurückgewiesen werden; es handelt sich um ein förmliches Gerichtsverfahren.
3. Die Amtssprache vor dem Entschädigungsgericht ist französisch. Der Antrag muß in deutscher und französischer Sprache gestellt werden
4. Auf die Bestimmungen in den Artikeln 19 und 21 der Verordnung Nr. 134 wird besonders hingewiesen.
Im Sinne dieser Artikel bilden keine Besatzungsschäden:
a) die vor dem 20. 9. 1945 zugefügten Schäden;
b) Arbeitsunfälle, bei denen die Entschädigung durch das Gesetz über Sozialversicherung oder durch Privatversicherungen gedeckt sind;
c) Sach- und Dienstleistungen für den Bedarf der Besatzungstruppen und ina- besondere die normale Abnutzung und Beschädigung, die durch den Gebrauch der beschlagnahmten Werte (z. B. Wohnungen, Einrichtungsgegenstände) entstanden ist;
d) der Verlust des Nutzungsrechtes infolge Beschlagnahme oder Entziehung;
e) fehlerhafte Ausführung von' Privatverträgen;
f) Verletzung von Rechten gewerblichen und literarischen Eigentums, Kriegsschäden, Kriegsbeuten, Reparationsleistungen, Demontagen, Liquidation des
Kriegspotentials, Rückerstattung ausländischen Eigentums;
g) Schäden, die durch französische Holzschlagfirmen entstehen; diese sind selbst zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Sofern Entschädigung oder Ersatzleistung nicht erlangt werden kann, wird Stellung eines Antrages bei der Kreismilitärregierung in deutsch und französisch empfohlen;
h) Schäden, die durch bei Besatzungsdienststellen beschäftigte deutsche Angestellte außerhalb des Dienstes verursacht werden.
5. Die öffentliche Hand kann auch Anträge stellen (z. B. bei Bombenschäden im Gemeindewald durch Übuugswurf, Panzerschäden an Straßen, Wegen usw.).
6. Bei Stellung eines jeden Entschädigungsantrages wird eine Geschäftsstellengebühr von DM 10.— erhoben. Andere Gerichtskosten hat der Antragsteller nicht zu tragen, wie auch das Urteil lauten möge.
7. Sind für ein und dieselbe Sache mehrere Antragsteller vorhanden, muß ein besonderer Antrag für jeden von ihnen gestellt werden.
8. Es wird empfohlen, bei größeren Schadensforderungen einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Bei der Anmeldung von Belegungsschäden in Hotels; Gaststätten, Privatwohnungen usw. ist noch folgendes zu beachten :
Für die Anträge (4fach) sind die hierfür vorgesehenen Vordrucke, die beim Requisitionsamt vorrätig sind, zu verwenden.
Lebensmittelversorgung
In der Zeit vom 1. bis 31. August 1949 können bezogen werden:
Brot (W = Weißbrot, S = Schwarzbrot):
Alters
klasse
0—1 J. 1—6 J.
über 6 J.
Karten
kennziffer
Bewertung
16
14, 24, 24 C, 34 11, 21, 21 C, 31
Teilschwerarbeiter 61
Mittelschwerarbeiter 64 Schwerarbeiter 62
Schwerstarbeiter 63
Werd. u. still. Mütter 70
je 200 g W je 1000 g S je 500 g S je 200 g W je 1000 g S je 500 g S 1000 g W 1000 g S 500 g S je 1000 g S je 1000 g S 500 g S je 1000 g S 500 g S 500 g S 250 g W je 200 g W
N ormal Verbraucher TSV Butter TSV Fleisch TSV Fleisch und Butter
Abschn:
Zw o—w
12, 18
13, 19, 25
Zw o. p, q
12,15,18. 20, 23, 26
13,17,19,25
E
12
13
12.15.18
12.15.17.18 13
12,15,18,20,23,26,27 13
R-Brot
Kleinabschnitte
Zw-Abschnitte
0—1 J. 1—6 J.
0—1 J. über 1 J.
0—1 J. 1—6 J.
16
14, 24, 24 C, 34 16
14, 24, 24 C, 34 11, 21, 21 C, 31
I 16
114, 24. 24 C, 34
Dauerbaekwaren: je 200 g I Zw m, n
je 200 g I Zw m, n
K o c h m e h 1 :
Werd. u, still. Mütter 70
1500 g
1500 g Kindernährm je 250 g
250 g 250 g
Z 16/802
Brot H ittel:
Nährmittelabschnitte and Stärkemehl“
9, 13, 15 und „KinderetärkeoMfel“ Nährmittel und „KiadnrstArkeoMhl“
„Kiader-
| Teigwaren:
Über die Ausgabe von Teigwaren ergeht besondere Weisung an die Bürgenseister- ämter.