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Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw ' Samstag. 9 Juli 1949 Nr. 28
Lebensmittelversorgung
Fettzutoilung im Monat Juli Die Fettzuteilung im Monat Juli 1949 be- 500 g Butter und 300 g Schmalz, TSV ln
trügt für
Normalverbraucher von 0—6 J. und TSV in Brot von 1—6 J. 750 g Butter, Normalverbraucher uml TSV in Brot über 6 J.
Fleisch und TSV in Fleisch und Brot über 1 J. 500 g Butter und gelangt wie iolgt zur Ausgabe:
Altersklasse
Karten
kennziffer
Bewertung
Abschnitt«
0—6 J.
16, 14, 14B
je 125 g Butler
G, H, X, Y, W
0—6 J.
16, 14, 14B
125 g Butter
Z 14/801
Z 16/801
Z 14B 801
über 6 J.
11,11B
je 125 g Butter
J, K, M und Kleinabschn.
über 6 J.
11, 11B
125 g Schmalz
O
über 6 J.
li, i i B
175 g Schmalz
U
über 1 J.
34, 31, 34B, 31B
je 250 g Butter
Sch 1, Sch 2
Teilsclivrerarb.
61
50 g Butter
Fettalwchn. lt. Aufdr.
Mittelschwcarb.
6-4 \
100 g Butter
Fettabschn. lt. Aufdr.
Schwerarbeiter
62
150 g Butter
Fettabschn. lt. Aufdr.
Sch werstarbeiter
<S3
250 g Butter
Fettabschn. lt. Aufdr.
Word. u. still. MUtt.
70
300 g Butter
Fettabschn. lt Aufdr.
Die Bürgermeisterämter werden gebeten, dem Kleinhandel sofort entsprechend den aufgerufenen Mengen A Bezugscheine über Butter auszustellen. Fs ist dem Kleinhandel überlassen, welche Mengen er im Rahmen seines Bezugscheins jeweils bei seinem Großhändler beziehen will. Das Schmalz
Calw, 6. Juli 19-19.
wird den Metzgereien sofort nach Eingang auf Grund des Marjcenrüeklaufs vom Vormonat zugewiesen. Bczugscheinausstellung entfällt.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß es sich hier um die gesamte Butterration im Monat Juli handelt.
Kreisernährungsamt
Anordnung über die Bewirtschaftung
der Frühkartoffeln aus der Ernte 1949
vom 20. Juni 1949
Auf Grund der §§ 22 und 36 der Ver Ordnung über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27. August 1939 (RGBl. 1 S. 1521) wird angeordnet:
1. Eine besondere Umlage über Auf bringung und -Ablieferung von Speise frühkartoffeln wird nicht festgesetzt. Die Aufbringungsmenge ist in dem Umlagesoll enthalten das jedem Kartoffelanhnuer für das Erntejahr 1949/50 bekanntgegeben worden ist.
2f Eine Anrechnung von Frühkartoffeln auf das Umlagesoll findet nur statt, wenn der Erzeuger dies durch die Vorlage von Kontroll- und Schlußscheinen nach weisen kann.
3. a) An Verbraucher dürfen Frühkar
toffein nur gegen Kontrollscheine, die beim Bürgermeisteramt erhältlich sind, abgegeben werden.
b) Die Erfassungsbetriebe dürfen Frühkartoffeln beim Erzeuger nur unter Verwendung von Schluß- schoinen aufkaufen und haben die aufgebrachten Mengen über die Kreisernährungsämter dem Land Wirtschaftsministerium anzudionen
Als Mindestgröße wird bei runden Sorten 3,4 ein und bei langen Sorten 4 cm größter Durchmesser vorgoschrieben.
4. Uber den Verbrauch der Frühkartoffel mengen erläßt das Landwirtschaftsministerium die erforderlichen besonderen Anweisungen.
5. Die Preise für Frühkartoffeln werden durch die Preisaufsichtsbehörde beim Wirt-
schaftsministerium festgesetzt und besonders bekanntgegeben.
6. a) Die Einfuhr von Speisofrühkar-
toffeln aus dem Ausland und aus anderen deutschen Ländern ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen" der Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums
b) Die Ausfuhr von - Speisofrühkar- toffeln aus Württemberg llohonzol- lorn ist nur mit Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums zuläs sig.
7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach der Verbrauchsregelungsstrafver- ordnung vom 26. November 1941 bestraft.
8. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe in Kraft. Folgende Bestimmungen haben bis auf weiteres ihre Gültigkeit:
1. Die Bestimmungen der §§ 3, 6 Abs. 1 bis 3, 12, 14, 23, 27, 29 der Kartoffelmarktordnung vom 1. Juli 1947,
2 die Beitragsordnung der Flauptverejni- gung der deutschen Kartoffelwirtschaft vom 24. August 1943 (RNVB1. S. 358),
3. die Kartoffelgeschäftsbedingungen vom 20. Juni 1935 ln der Fassung vom 30. Mai 1947.
Tübingen, den 24. Juni 1949. Landwirtschaftsministerium (gez.) Dr. Weiß. *
Ein Baum kann eine Million Zündhölzer liefern,
aber ein einziges Zündholz kann eine Million Bäume verniehtent
Erhebung
der Wohnungsbau* Abgabe
Das Finanzministerium Tübingen teilt mit:
Der Landtag hat am 24. Juni 1949 ein Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus beschlossen, das in diesen Tagen im Regierungsblatt veröffentlicht wird. Die Abgabe wird als Abgabe der Arbeitnehmer, als Abgabe der Veranlagten, als Abgabe der Körperschaften und als Abgabe auf Postsendungen grundsätzlich in derselben Weise erhoben wie die bisherige Abgabe ..Notopfer Borlin“. Erhebungazeiträume sind die Kniendermonate Juli bis Dezember 1949. Die Höhe der Abgabe ist, abgesehen von einer Herabsetzung des Mindostbetra- ges für bestimmte Arten von Körperschaften, dieselbe wie diejenige der bisherigen Abgabe „Notopfer Berlin“.
Die Abgabe der Arbeitnehmer ist durch die Arbeitgeber im Weg des Lohnabzugs erstmals bei den Lohnzahlungen im Monat Juli 1949 einzubehalten und jeweils bis zum fünften Tag nach Ablauf des Er- hebungszoitraums, erstmals zum 5. August 1949, an das Finanzamt abzuführen. Im Lauf des Monat Jul) wird den Arbeitgebern durch die Finanzämter ein besonderes Merkblatt zugesandt werden.
Die Abgabe der Veranlagten und die Ab* gäbe der Körperschaften ist für die Er* hebungszeitrfiume Juli, August und September 1949 am 10. Oktober 1949 und für die Erhebungszoiträume ■ Oktober, November und Dezember 1949 am 10. Januar 1950 zu entrichten Soweit die Abgabe von diesen Abgabepflichtigen nicht auf Grund einer besonderen Erklärung zu berechnen ist, wird die Abgabe rechtzeitig vor dem ersten Fälligkeitszeitpunkt durch das Finanzamt festgesetzt werden.
Preise für SpelscfrÄhkartoffeln
1 Nach der 1. Anordnung des Wirtschaftsministeriums — Preisaufsichtsstelle — Tübingen vom 23. 6. 1949 wurden im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministe- rium folgende Preise für Spelsefrühkartof- feln festgesetzt:
Erzeugerfestpreis ]e 50 kg netto ansschl. Veroackang fracht- frei Empfangsstation DM
Verbraucherhflchst- pralM bei Abcab« von
50 kc 500 C
DM Dpfg
bis zum 3. 7. 1949 10.—
12.90
14
vom 4. bl« 10. 7. 19« 9.50
12.40
13, 5
vom 1L bis 17.7. 1940 9.—
UJ0
13
Die ab 18. Juli 1949 gültigen Preise werden rechtzeitig bekanntgegeben.
2. Diese Preise verstehen sich bei einem größten Durchmesser von mindestens 3,4 cm bei runden Sorten und von mindestens 4 cm bei langen Sorten.
3. Als Lieferung von 50 kg netto gilt eine Füllung von 52 kg einschließlich Verpackung (brutto für netto).
4. Der Erzeuger erhält den frachtfrei Empfangsstation geltenden Festpreis abzüglich einer pauschalen Abgeltung der Frachtkosten des Versandhandels von 40 Pfg. je 50 kg. Holt der Käufer die Ware selbst ab, so kann er bis zu 40 Pfg. je 50 kg an dem frei Empfangsstation geltenden Erzeugerfestpreis abziehon.
5. Dom Erzeuger steht der am Tag der Verladung bzw. der Übergabe geltende Festpreis za.