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Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw ' Samstag. 9 Juli 1949 Nr. 28

Lebensmittelversorgung

Fettzutoilung im Monat Juli Die Fettzuteilung im Monat Juli 1949 be- 500 g Butter und 300 g Schmalz, TSV ln

trügt für

Normalverbraucher von 06 J. und TSV in Brot von 16 J. 750 g Butter, Normal­verbraucher uml TSV in Brot über 6 J.

Fleisch und TSV in Fleisch und Brot über 1 J. 500 g Butter und gelangt wie iolgt zur Ausgabe:

Altersklasse

Karten­

kennziffer

Bewertung

Abschnitt«

06 J.

16, 14, 14B

je 125 g Butler

G, H, X, Y, W

06 J.

16, 14, 14B

125 g Butter

Z 14/801

Z 16/801

Z 14B 801

über 6 J.

11,11B

je 125 g Butter

J, K, M und Kleinabschn.

über 6 J.

11, 11B

125 g Schmalz

O

über 6 J.

li, i i B

175 g Schmalz

U

über 1 J.

34, 31, 34B, 31B

je 250 g Butter

Sch 1, Sch 2

Teilsclivrerarb.

61

50 g Butter

Fettalwchn. lt. Aufdr.

Mittelschwcarb.

6-4 \

100 g Butter

Fettabschn. lt. Aufdr.

Schwerarbeiter

62

150 g Butter

Fettabschn. lt. Aufdr.

Sch werstarbeiter

<S3

250 g Butter

Fettabschn. lt. Aufdr.

Word. u. still. MUtt.

70

300 g Butter

Fettabschn. lt Aufdr.

Die Bürgermeisterämter werden gebeten, dem Kleinhandel sofort entsprechend den aufgerufenen Mengen A Bezugscheine über Butter auszustellen. Fs ist dem Kleinhan­del überlassen, welche Mengen er im Rah­men seines Bezugscheins jeweils bei seinem Großhändler beziehen will. Das Schmalz

Calw, 6. Juli 19-19.

wird den Metzgereien sofort nach Eingang auf Grund des Marjcenrüeklaufs vom Vor­monat zugewiesen. Bczugscheinausstellung entfällt.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß es sich hier um die gesamte Butter­ration im Monat Juli handelt.

Kreisernährungsamt

Anordnung über die Bewirtschaftung

der Frühkartoffeln aus der Ernte 1949

vom 20. Juni 1949

Auf Grund der §§ 22 und 36 der Ver Ordnung über die öffentliche Bewirtschaf­tung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27. August 1939 (RGBl. 1 S. 1521) wird an­geordnet:

1. Eine besondere Umlage über Auf bringung und -Ablieferung von Speise frühkartoffeln wird nicht festgesetzt. Die Aufbringungsmenge ist in dem Umlagesoll enthalten das jedem Kartoffelanhnuer für das Erntejahr 1949/50 bekanntgegeben wor­den ist.

2f Eine Anrechnung von Frühkartoffeln auf das Umlagesoll findet nur statt, wenn der Erzeuger dies durch die Vorlage von Kontroll- und Schlußscheinen nach weisen kann.

3. a) An Verbraucher dürfen Frühkar

toffein nur gegen Kontrollscheine, die beim Bürgermeisteramt erhält­lich sind, abgegeben werden.

b) Die Erfassungsbetriebe dürfen Frühkartoffeln beim Erzeuger nur unter Verwendung von Schluß- schoinen aufkaufen und haben die aufgebrachten Mengen über die Kreisernährungsämter dem Land Wirtschaftsministerium anzudionen

Als Mindestgröße wird bei runden Sor­ten 3,4 ein und bei langen Sorten 4 cm größter Durchmesser vorgoschrieben.

4. Uber den Verbrauch der Frühkartoffel mengen erläßt das Landwirtschaftsministe­rium die erforderlichen besonderen Anwei­sungen.

5. Die Preise für Frühkartoffeln werden durch die Preisaufsichtsbehörde beim Wirt-

schaftsministerium festgesetzt und beson­ders bekanntgegeben.

6. a) Die Einfuhr von Speisofrühkar-

toffeln aus dem Ausland und aus anderen deutschen Ländern ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen" der Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums

b) Die Ausfuhr von - Speisofrühkar- toffeln aus Württemberg llohonzol- lorn ist nur mit Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums zuläs sig.

7. Zuwiderhandlungen gegen diese An­ordnung werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach der Verbrauchsregelungsstrafver- ordnung vom 26. November 1941 bestraft.

8. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe in Kraft. Folgende Be­stimmungen haben bis auf weiteres ihre Gültigkeit:

1. Die Bestimmungen der §§ 3, 6 Abs. 1 bis 3, 12, 14, 23, 27, 29 der Kartoffel­marktordnung vom 1. Juli 1947,

2 die Beitragsordnung der Flauptverejni- gung der deutschen Kartoffelwirtschaft vom 24. August 1943 (RNVB1. S. 358),

3. die Kartoffelgeschäftsbedingungen vom 20. Juni 1935 ln der Fassung vom 30. Mai 1947.

Tübingen, den 24. Juni 1949. Landwirtschaftsministerium (gez.) Dr. Weiß. *

Ein Baum kann eine Million Zünd­hölzer liefern,

aber ein einziges Zündholz kann eine Million Bäume verniehtent

Erhebung

der Wohnungsbau* Abgabe

Das Finanzministerium Tübingen teilt mit:

Der Landtag hat am 24. Juni 1949 ein Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus be­schlossen, das in diesen Tagen im Regie­rungsblatt veröffentlicht wird. Die Abgabe wird als Abgabe der Arbeitnehmer, als Abgabe der Veranlagten, als Abgabe der Körperschaften und als Abgabe auf Post­sendungen grundsätzlich in derselben Weise erhoben wie die bisherige Abgabe ..Notopfer Borlin. Erhebungazeiträume sind die Kniendermonate Juli bis Dezember 1949. Die Höhe der Abgabe ist, abgesehen von einer Herabsetzung des Mindostbetra- ges für bestimmte Arten von Körperschaf­ten, dieselbe wie diejenige der bisherigen AbgabeNotopfer Berlin.

Die Abgabe der Arbeitnehmer ist durch die Arbeitgeber im Weg des Lohnabzugs erstmals bei den Lohnzahlungen im Monat Juli 1949 einzubehalten und jeweils bis zum fünften Tag nach Ablauf des Er- hebungszoitraums, erstmals zum 5. August 1949, an das Finanzamt abzuführen. Im Lauf des Monat Jul) wird den Arbeitgebern durch die Finanzämter ein besonderes Merk­blatt zugesandt werden.

Die Abgabe der Veranlagten und die Ab* gäbe der Körperschaften ist für die Er* hebungszeitrfiume Juli, August und Sep­tember 1949 am 10. Oktober 1949 und für die Erhebungszoiträume Oktober, Novem­ber und Dezember 1949 am 10. Januar 1950 zu entrichten Soweit die Abgabe von die­sen Abgabepflichtigen nicht auf Grund einer besonderen Erklärung zu berechnen ist, wird die Abgabe rechtzeitig vor dem ersten Fälligkeitszeitpunkt durch das Fi­nanzamt festgesetzt werden.

Preise für SpelscfrÄhkartoffeln

1 Nach der 1. Anordnung des Wirtschafts­ministeriums Preisaufsichtsstelle Tü­bingen vom 23. 6. 1949 wurden im Einver­nehmen mit dem Landwirtschaftsministe- rium folgende Preise für Spelsefrühkartof- feln festgesetzt:

Erzeugerfestpreis ]e 50 kg netto ansschl. Veroackang fracht- frei Empfangsstation DM

Verbraucherhflchst- pralM bei Abcab« von

50 kc 500 C

DM Dpfg

bis zum 3. 7. 1949 10.

12.90

14

vom 4. bl« 10. 7. 19« 9.50

12.40

13, 5

vom 1L bis 17.7. 1940 9.

UJ0

13

Die ab 18. Juli 1949 gültigen Preise wer­den rechtzeitig bekanntgegeben.

2. Diese Preise verstehen sich bei einem größten Durchmesser von mindestens 3,4 cm bei runden Sorten und von mindestens 4 cm bei langen Sorten.

3. Als Lieferung von 50 kg netto gilt eine Füllung von 52 kg einschließlich Ver­packung (brutto für netto).

4. Der Erzeuger erhält den frachtfrei Empfangsstation geltenden Festpreis ab­züglich einer pauschalen Abgeltung der Frachtkosten des Versandhandels von 40 Pfg. je 50 kg. Holt der Käufer die Ware selbst ab, so kann er bis zu 40 Pfg. je 50 kg an dem frei Empfangsstation geltenden Er­zeugerfestpreis abziehon.

5. Dom Erzeuger steht der am Tag der Verladung bzw. der Übergabe geltende Festpreis za.