Landwirtschaftliche Betriebszählung

Verordnung

des Landwirtschaftsministeriums zur

Durchführung des Gesetzes Uber eine

landwirtschaftliche Betriebszählung

* vom 29. April 1949

Auf Grund des § '7 des Gesetzes zur Durchführung einer landwirtschaftlichen Betriebszählung in Württemberg-Hohen- zollern vom 4. März 1949 (Reg.Bl. S. 80) wird im Einvernehmen mit dem Innen­ministerium verordnet:

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(1) Die landwirtschaftliche Betriebszäh­lung und die mit ihr verbundene Boden­benutzungserhebung finden am 22. Mai 1949 statt.

(2) Die Zählung umfaßt alle bewirt­schafteten Bodenflächen (Betriebe) von min­destens 0,10 ha (10 a), die ganz oder teil­weise als Acker, Wiesen, Weiden, Wald, Fisch ge Wässer, Garten, Obst- oder Reb- fläche genutzt werden. Dabei werden die Betriebe mit einer Betriebsfläche von 0,50 ha und mehr einzeln mit Betriebs­bogen, die Kleinbetriebe von 0,10 bis unter 0,50 ha mit gemeinsamen Zählbezirkslisten erfaßt.

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(1) Als Zähler nach § 5 des Gesetzes sind nur solche Personen zu bestellen, von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Auf­gaben zuverlässig erfüllen. Wird eine Per­son bestellt, die im Dienst einer Behörde tätig ist, so hat die Behörde nach Möglich­keit die Übernahme des Zähleramtes zu ge­statten und Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) ODas Statistische Landesamt sorgt für die einheitliche Durchführung der Zählung durch die Gemeinden, sowie für die Ver­pflichtung und Überweisung der Zähler und trifft die dafür erforderlichen Bestim­mungen.

§ 3

Alle mit der Zählung befaßten Stellen und Personen, insbesondere die Gemeinde­verwaltungen und die Zähler, sind gegen jedermann zur Verschwiegenheit über die bei der Zählung zu ihrer Kenntnis kom­menden Angelegenheiten und Verhältnisse der einzelnen Betriebe verpflichtet. Sie dürfen diese Kenntnis nicht zu anderen als den mit der Zählung verbundenen oder vom Landwirtschaftsministerium bestimm­ten statistischen Zwecken verwenden. Die Verwendung zu steuerlichen Zwecken ist unzulässig. \

§ 4

(1) Bei der Zählung sind die vom Stati­

stischen Landesamt gelieferten Erhebungs­papiere (Betriebsbogen und Zählbezirks- listen für Land- und Forstwirtschaft, An­weisungen für die Zähjer, Kontroll-Listen für die Zähler, Animsungen für die Gemeindebehörden, Anweisungen für die Kreisverwaltungen) zu verwenden. Ihr In­halt ist für die Zählung maßgebend.

(2) Die Angaben zur landwirtschaftlichen Betriebszählung sind in die Betriebabogen und für die Kleinbetriebe in die Zähl­bezirkslisten für Land- und Forstwirtschaft einzutragen. Die Betriebsinhaber, Bewirt­schafter oder ihre Stellvertreter sind ver­pflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Sie haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen unterschrift­lich zu bestätigen.

(3) Die Beschaffung und Zuleitung der Erhebungspapiere an die Gemeinde ist Auf­gabe des Statistischen Landesamts.

§ 5

Die ausgefüllten Betriebsbogen und Zähl­bezirkslisten für Land- und Forstwirtschaft dürfen nur mit Zustimmung des Statisti­schen Landesamts für Württemberg-Hohen- zollern vernichtet werden.

Tübingen, den 29. April 1949.

gez. D r. We i s s.

Geheimhaltung der Angaben für die landwirtschaftliche Betriebszählung

Bei der landwirtschaftlichen Betriebs­zählung, die am 22. Mal 1949 durchgeführt wird, unterliegen sämtliche Angaben der Geheimhaltungspflicht. Alle mit der Durch­führung der Zählung betrauten Personen sind zur unbedingten Verschwiegenheit ver­pflichtet. Die Eintragungen dürfen auch weder zu steuerlichen Zwecken, noch zum Lastenausgleich herangezogen werden. Es brauchen daher keinerlei Befürchtungen bestehen, daß t die gemachten Angaben zu anderen als den statistischen Zwecken der Zählung verwendet werden.

Es wird deshalb erwartet, daß die Land­wirte in ihrem eigene® Interesse vollstän­dige und einwandfreie Angaben zur Ver­fügung stellen, also alle Fragen wahrheits­gemäß beantworten.

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Wer sein Amtsblatt

aufmerksam liest, ist über alle Anordnungen der Be­hörden unterrichtet und da­mit stets im Vorteil.

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Inhalt der letzten Nnmmern des Journal Officiel

Nr. 204/265 vom 29. 4./3. 5. 1949 (Eingang beim Landratsamt am 5. 5. 1949). Verordnungen,

Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef Francais en Allemagne

Verfügung Nr. 118 des Commandant en Chef vom 22. April 1949 über die Auf­lösung von Unternehmen, deren Haupt­gegenstand darin besteht, zum Kriegs­potential Deutschlands beizutragen, Seite 1976.

Verfügung Nr. 119 des Commandant en Chef vom 22. April 1949 über die Auf­lösung von Unternehmen, deren Haupt­gegenstand darin bestand, zum Kriegs­potential Deutschlands beizutragen, Seite 1976

'Anordnung Nr. 126 des Commandant en Chef vom 22. April 1949 über die Zwangs­verwalter und Liquidatoren, S. 1977.

Anordnung Nr. 127 des Commandant en Chef vom 22. April 1949 über die Zwangs­verwalter, S. 1977.

Anordnung Nr. 128 vom 27. April 1949 über Abänderung der Anordnung-Nr. 100 über Ernennung eines Zwangsverwalters, Seite 1978.

Anweisung vom 28. Dezem^pr 1948 betref­fend die Kontrolle der wissenschaftlichen Forschung, neue deutsche Übersetzung, S. 1979.

Mitteilung an unsere Abonnenten, S. 1987.

Unsere Veröffentlichungen, S. 1988.

Unsere Verkaufsstellen, S. 1989.

Amtliche Bekanntmachungen, S. 815.

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Wichtig für Kriegs beschädigte

Der Sprechtag der Orthopädischen Ver­sorgungsstelle Reutlingen findet in Na­gold am Samstag, den 21. 5. 1949, von 8 Uhr bis 9.30 Uhr im Staatlichen Gesund­heitsamt statt.

Auf Wunsch der Orthopädischen Versor­gungsstelle geben wir ferner bekannt: Anträge auf Kunslaugen, Stumpfstrümpfe, Stöcke, Stockgummis, Prothesenschuhe öder dergleichen kleineren Hilfsmittel kön­nen schriftlich bei der Orthopädischen Versorgungsstelle beantragt werden. Der Sprechtag soll in erster Linie benützt werden, um die instandsetzungsbedürftigen Kunst­glieder oder Stützapparate vorzuzeigen. Neu­anträge auf Kunstglieder oder Stützapparate sind unter Vorzeigen der alten orthopädi­schen Hilfsmittel ebenfalls beim Sprechtag zu stellen. Die instandsetzungsbedürftigen Hilfsmittel sind beim Sprechtag offen vor­zuzeigen. Reparaturen an orthopädischen Hilfsmitteln müssen grundsätzlich vor Durchführung derselben von der Ortho* pädischen Versorgungsstelle genehmigt sein. Das zweite Kunstbein bzw. der zweite Kunstarm oder der zweite Stützapparat muß stets in solchem Zustande sein, daß das reparaturbedürftige Hilfsmittel zur In­standsetzung übergeben werden kann, ohne dann wegen Fehlens eines brauchbaren Hilfsmittels arbeitsunfähig zu werden.

Wer Reparaturen durchführen läßt ohne vorherige Genehmigung, läuft Gefahr, die gesamten Kosten selbst bezahlen zu müs­sen. In Zweifelsfällen, die sich auf die Ver­sorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln beziehen, wird empfohlen, den Sprechtag aufzusuchen. Der durch das Versorgungs­amt erteilte Rentenbescheid wäre dann mit­zubringen.

Kreissozialamt Calw Abt. Kriegsopferfürsorge

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Inhalt der letzten Nummern des Journal Officiel

Nr. 266/267 vom 6. und 10. Mai 1949 (Ein­gang beim Landratsamt am 12. Mal 1949). Verordnungen,

Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef Fran;ais en Allemagne Verfügung Nr. 120 des Commandant en Chef vom 27. April 1949 zur Abänderung der Verfügung Nr. 45 vom 28. Januar 1948 betreffend die Durchführung der Verordnung Nr. 110 über die sofortige Zahlung gewisser Geldstrafen zu Händen der ein Protokoll aufnehmenden Beamten, S. 1992.

Verfügung Nr. 121 des Commandant en Chef vom 27. April 1949 zur Abänderung der Verfügung Nr. 248 vom 22. Septem­ber 1947 des Administrateur G4n4ral be­treffend die Durchführung der Verord­nung Nr. 110 über die sofortige Bezah­lung gewisser Geldstrafen zu Händen der ein Protokoll aufnehmenden Beamten, S. 1992.

Verfügung Nr. 122 vom 6. Mai 1949 über Festsetzung der Zusammensetzung dos Aufsichtsrates des Außenhandelszentral- amtes, S. 1993.

Anordnung Nr. 129 des Commandant en Chef vom 4. Mai 1949 über die Zwangs­verwalter und Liquidatoren, S. 1994. Anordnung Nr. 130 des Commandant en Chef vom 26. April 1949 betreffs Abände­rung der Anordnung Nr. 123 über die Ernennung der Mitglieder des Beirates des Schiffahrtsamtes für den Mittelrhein, S. 1995.

Anordnung Nr. 131 des Commandant en Chef vom 6. Mai 1949 über Ernennung des Direktors des Schiffahrtsamtes für den Mittelrhein, S. 1996.

Mitteilung an unsere Abonnenten, S. 1996. Unsere Veröffentlichungen, S. 1997.

Unsere Verkaufsstellen, S. 1998.

Amtliche Bekanntmachungen, S. 823.

Landratsamt.