Landwirtschaftliche Betriebszählung
Verordnung
des Landwirtschaftsministeriums zur
Durchführung des Gesetzes Uber eine
landwirtschaftliche Betriebszählung
* vom 29. April 1949
Auf Grund des § '7 des Gesetzes zur Durchführung einer landwirtschaftlichen Betriebszählung in Württemberg-Hohen- zollern vom 4. März 1949 (Reg.Bl. S. 80) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
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(1) Die landwirtschaftliche Betriebszählung und die mit ihr verbundene Bodenbenutzungserhebung finden am 22. Mai 1949 statt.
(2) Die Zählung umfaßt alle bewirtschafteten Bodenflächen (Betriebe) von mindestens 0,10 ha (10 a), die ganz oder teilweise als Acker, Wiesen, Weiden, Wald, Fisch ge Wässer, Garten, Obst- oder Reb- fläche genutzt werden. Dabei werden die Betriebe mit einer Betriebsfläche von 0,50 ha und mehr einzeln mit Betriebsbogen, die Kleinbetriebe von 0,10 bis unter 0,50 ha mit gemeinsamen Zählbezirkslisten erfaßt.
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(1) Als Zähler nach § 5 des Gesetzes sind nur solche Personen zu bestellen, von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. Wird eine Person bestellt, die im Dienst einer Behörde tätig ist, so hat die Behörde nach Möglichkeit die Übernahme des Zähleramtes zu gestatten und Dienstbefreiung zu gewähren.
(2) ODas Statistische Landesamt sorgt für die einheitliche Durchführung der Zählung durch die Gemeinden, sowie für die Verpflichtung und Überweisung der Zähler und trifft die dafür erforderlichen Bestimmungen.
§ 3
Alle mit der Zählung befaßten Stellen und Personen, insbesondere die Gemeindeverwaltungen und die Zähler, sind gegen jedermann zur Verschwiegenheit über die bei der Zählung zu ihrer Kenntnis kommenden Angelegenheiten und Verhältnisse der einzelnen Betriebe verpflichtet. Sie dürfen diese Kenntnis nicht zu anderen als den mit der Zählung verbundenen oder vom Landwirtschaftsministerium bestimmten statistischen Zwecken verwenden. Die Verwendung zu steuerlichen Zwecken ist unzulässig. \
§ 4
(1) Bei der Zählung sind die vom Stati
stischen Landesamt gelieferten Erhebungspapiere (Betriebsbogen und Zählbezirks- listen für Land- und Forstwirtschaft, Anweisungen für die Zähjer, Kontroll-Listen für die Zähler, Animsungen für die Gemeindebehörden, Anweisungen für die Kreisverwaltungen) zu verwenden. Ihr Inhalt ist für die Zählung maßgebend.
(2) Die Angaben zur landwirtschaftlichen Betriebszählung sind in die Betriebabogen und für die Kleinbetriebe in die Zählbezirkslisten für Land- und Forstwirtschaft einzutragen. Die Betriebsinhaber, Bewirtschafter oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Sie haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen unterschriftlich zu bestätigen.
(3) Die Beschaffung und Zuleitung der Erhebungspapiere an die Gemeinde ist Aufgabe des Statistischen Landesamts.
§ 5
Die ausgefüllten Betriebsbogen und Zählbezirkslisten für Land- und Forstwirtschaft dürfen nur mit Zustimmung des Statistischen Landesamts für Württemberg-Hohen- zollern vernichtet werden.
Tübingen, den 29. April 1949.
gez. D r. We i s s.
Geheimhaltung der Angaben für die landwirtschaftliche Betriebszählung
Bei der landwirtschaftlichen Betriebszählung, die am 22. Mal 1949 durchgeführt wird, unterliegen sämtliche Angaben der Geheimhaltungspflicht. Alle mit der Durchführung der Zählung betrauten Personen sind zur unbedingten Verschwiegenheit verpflichtet. Die Eintragungen dürfen auch weder zu steuerlichen Zwecken, noch zum Lastenausgleich herangezogen werden. Es brauchen daher keinerlei Befürchtungen bestehen, daß t die gemachten Angaben zu anderen als den statistischen Zwecken der Zählung verwendet werden.
Es wird deshalb erwartet, daß die Landwirte in ihrem eigene® Interesse vollständige und einwandfreie Angaben zur Verfügung stellen, also alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten.
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Wer sein Amtsblatt
aufmerksam liest, ist über alle Anordnungen der Behörden unterrichtet und damit stets im Vorteil.
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Inhalt der letzten Nnmmern des Journal Officiel
Nr. 204/265 vom 29. 4./3. 5. 1949 (Eingang beim Landratsamt am 5. 5. 1949). Verordnungen,
Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef Francais en Allemagne
Verfügung Nr. 118 des Commandant en Chef vom 22. April 1949 über die Auflösung von Unternehmen, deren Hauptgegenstand darin besteht, zum Kriegspotential Deutschlands beizutragen, Seite 1976.
Verfügung Nr. 119 des Commandant en Chef vom 22. April 1949 über die Auflösung von Unternehmen, deren Hauptgegenstand darin bestand, zum Kriegspotential Deutschlands beizutragen, Seite 1976
'Anordnung Nr. 126 des Commandant en Chef vom 22. April 1949 über die Zwangsverwalter und Liquidatoren, S. 1977.
Anordnung Nr. 127 des Commandant en Chef vom 22. April 1949 über die Zwangsverwalter, S. 1977.
Anordnung Nr. 128 vom 27. April 1949 über Abänderung der Anordnung-Nr. 100 über Ernennung eines Zwangsverwalters, Seite 1978.
Anweisung vom 28. Dezem^pr 1948 betreffend die Kontrolle der wissenschaftlichen Forschung, neue deutsche Übersetzung, S. 1979.
Mitteilung an unsere Abonnenten, S. 1987.
Unsere Veröffentlichungen, S. 1988.
Unsere Verkaufsstellen, S. 1989.
Amtliche Bekanntmachungen, S. 815.
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Wichtig für Kriegs beschädigte
Der Sprechtag der Orthopädischen Versorgungsstelle Reutlingen findet in Nagold am Samstag, den 21. 5. 1949, von 8 Uhr bis 9.30 Uhr im Staatlichen Gesundheitsamt statt.
Auf Wunsch der Orthopädischen Versorgungsstelle geben wir ferner bekannt: Anträge auf Kunslaugen, Stumpfstrümpfe, Stöcke, Stockgummis, Prothesenschuhe öder dergleichen kleineren Hilfsmittel können schriftlich bei der Orthopädischen Versorgungsstelle beantragt werden. Der Sprechtag soll in erster Linie benützt werden, um die instandsetzungsbedürftigen Kunstglieder oder Stützapparate vorzuzeigen. Neuanträge auf Kunstglieder oder Stützapparate sind unter Vorzeigen der alten orthopädischen Hilfsmittel ebenfalls beim Sprechtag zu stellen. Die instandsetzungsbedürftigen Hilfsmittel sind beim Sprechtag offen vorzuzeigen. Reparaturen an orthopädischen Hilfsmitteln müssen grundsätzlich vor Durchführung derselben von der Ortho* pädischen Versorgungsstelle genehmigt sein. Das zweite Kunstbein bzw. der zweite Kunstarm oder der zweite Stützapparat muß stets in solchem Zustande sein, daß das reparaturbedürftige Hilfsmittel zur Instandsetzung übergeben werden kann, ohne dann wegen Fehlens eines brauchbaren Hilfsmittels arbeitsunfähig zu werden.
Wer Reparaturen durchführen läßt ohne vorherige Genehmigung, läuft Gefahr, die gesamten Kosten selbst bezahlen zu müssen. In Zweifelsfällen, die sich auf die Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln beziehen, wird empfohlen, den Sprechtag aufzusuchen. Der durch das Versorgungsamt erteilte Rentenbescheid wäre dann mitzubringen. •
Kreissozialamt Calw — Abt. Kriegsopferfürsorge —
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Inhalt der letzten Nummern des Journal Officiel
Nr. 266/267 vom 6. und 10. Mai 1949 (Eingang beim Landratsamt am 12. Mal 1949). Verordnungen,
Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef Fran;ais en Allemagne Verfügung Nr. 120 des Commandant en Chef vom 27. April 1949 zur Abänderung der Verfügung Nr. 45 vom 28. Januar 1948 betreffend die Durchführung der Verordnung Nr. 110 über die sofortige Zahlung gewisser Geldstrafen zu Händen der ein Protokoll aufnehmenden Beamten, S. 1992.
Verfügung Nr. 121 des Commandant en Chef vom 27. April 1949 zur Abänderung der Verfügung Nr. 248 vom 22. September 1947 des Administrateur G4n4ral betreffend die Durchführung der Verordnung Nr. 110 über die sofortige Bezahlung gewisser Geldstrafen zu Händen der ein Protokoll aufnehmenden Beamten, S. 1992.
Verfügung Nr. 122 vom 6. Mai 1949 über Festsetzung der Zusammensetzung dos Aufsichtsrates des Außenhandelszentral- amtes, S. 1993.
Anordnung Nr. 129 des Commandant en Chef vom 4. Mai 1949 über die Zwangsverwalter und Liquidatoren, S. 1994. Anordnung Nr. 130 des Commandant en Chef vom 26. April 1949 betreffs Abänderung der Anordnung Nr. 123 über die Ernennung der Mitglieder des Beirates des Schiffahrtsamtes für den Mittelrhein, S. 1995.
Anordnung Nr. 131 des Commandant en Chef vom 6. Mai 1949 über Ernennung des Direktors des Schiffahrtsamtes für den Mittelrhein, S. 1996.
Mitteilung an unsere Abonnenten, S. 1996. Unsere Veröffentlichungen, S. 1997.
Unsere Verkaufsstellen, S. 1998.
Amtliche Bekanntmachungen, S. 823.
Landratsamt.