Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Samstag, 7. Mai 1949
Nr. 19
• Lebensmittelversorgung
Butter für Monat Mai Die Fettration für Monat Mai 1949 für Normalverbraucher in Butter beträgt für Kinder von 0—6 Jahren 650 g Fett, Verbraucher über 6 Jahre 825 g Fett. Der Rücklieferungssatz für Selbstvers. bleibt vorläufig mit 750 g bestehen.
Innerhalb der vorgesehenen Fettration für Normalverbraucher werden sofort folgende Abschnitte der Lebensmittelkarten zum Bezug von Butter aufgerufen:
Alters
klasse
Karten
kennziffer
Bewer
tung
Abschnitte
0-6 J.
16,14.14B
le 75 g
GundH
0 — 6 J.
16,14,14B
. 125 g
PundY
Ober 6 J.
U.11B
. 125 g
J und K
über 6 J.
11,11B
125 g
Kl.-Abschnitte
Ober 1 J.
34,34B, 31.31B
250 g
Sch/Fett
Werd. u. st Mütter
70
300 g
Kl.-Abschnitte (1t, Aufdruck)
Die Verbraucher werden darauf hingewiesen, daß es sich hier um die gesamte Butterzuteilung des Monats handelt und eine zweckmäßige Verteilung des Einkaufs nunmehr Sache des Käufers ist. Die restliche Fettart und die Aufrufsmengen sowie der Zeitpunkt der Ausgabe wird noch besonders bekanntgegeben.
Trockenfrüchte für Monat April 1949 Normalverbraucher, Gemeinschaftsverpfl. und TSV über 1 Jahr erhalten für Monat April 200 g Trockenfrüchte auf die Abschnitte 26, 126, 226, 326, 426, 526 und 626 der April-Lebensmittelkarten.
Calw, 3. Mai 1949.
Kreisernährungsamt.
Kinder-Milchnähnnittcl Laut Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums sind sofort sämtliche Butter
milch-, Magermilch- und angesäuerte Vollmilchpulver, wie
Alete-Milch, angesäuert,
Pelargon rot, angesäuert, Saliter-Milchnahrung, angesäuert, Omira Buttermilchpulver,
Omira Magermilchpulver,
Edelweiß Magermilchpulver, Edelweiß Buttermilchpulver,
Eledon Buttermilchpulver aus der Bewirtschaftung herausgenommen und können in Apotheken, Drogerien und Reformhäusern ohne Bezugsberechtigung abgegeben werden.
Herstellung von Teigwaren
Gewerbebetrieben, die im Besitze einer von der ehemaligen Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft ausgestellten Kontingentsbescheinigung oder Verarbeitungsanweisung sind (§ 150 Abs. 1 der Getreidemarktordnung vom 1. 7. 1944), wird auf Antrag die Herstellung von Teigwaren wieder gestattet und ein Mehlkontingent zur Verfügung gestellt.
Betriebe, die eine Lohnherstellung aufzunehmen wünschen, bedürfen dazu einer Sondergenehmigung des Landwirtschaftsministeriums.
Entsprechende Anträge sind über das Kreisernährungsamt Calw dem Landwirtschaftsministerium vorzulegen. Die Kontingentsbescheinigung oder die Arbeitsanweisung der ehemaligen Hauptvereinigung ist dem Antrag beizufügen.
Ausgabe von Pitolade
Kinder sämtlicher Verbrauchergruppen sowie Gemeinschaftsverpflegte von 0 bis 6 Jahren erhalten für Monat April eine Tafel Pitolade auf die Sonderabschnitte 48, 148, 248, 348, 448, 548, 648, 722 der April- Lebensmittelkarten.
Calw, 4. Mai 1949.
Kreisernährungsamt.
Bodenreform-Meldeverordnung
Nach der Verordnung des Staatsministeriums über die Anmeldung von landwirtschaftlichem Grundeigentum für die Zwecke der Bodenreform vom 17. Februar 1949 (Reg. Bl. Nr. 16 S. 87) sind unter bestimmten Voraussetzungen alle Grundeigentümer
1. deren landwirtschaftlich genutzte Fläche einschließlich Moor- und Oedland mehr als 50 ha beträgt,
2. die ihre landwirtschaftlichen Flächen in den letzten 25 Jahren vorwiegend verpachtet hatten,
3. die Ländereien seit dem 1. Juli 1914 erworben haben und diesd nicht selbst bewirtschaften,
verpflichtet, ihr Grundeigentum dem Siedlungsamt anzumelden.
Die Frist für die Anmeldung läuft am 1. Mai ds. Js. ab. Im Einzelnen wird auf den Wortlaut der Verordnung hingewiesen, sie kann bei den Bürgermeisterämtern eingesehen werden.
Calw, den 29. April 1949
Landratsamt.
Schriftverkehr der Sportvereine mit der Militärregierung
Die Militärregierung bringt in einer Note vom 27. April 1949 den Bürgermeisterämtern und Sportvereinen zur Kenntnis, daß jedes
Schreiben an die Militärregierung Calw von dem jeweiligen Vereinsvorstand unterzeichnet sein und
einen Sichtvermerk des Kreissportbeauftragten für den Kreis Calw
tragen soll.
Kreissportbeauftragter für den Kreis Calw ist Herr Bürgermeister Breitling in Nagold.
Landratsamt.
Vieh- und Krämermärkte in Wildberg
Die Stadt Wildberg hat durch Erlaß des Landesgewerbeamt9 Stuttgart vom 16. Januar 1943 für die Zeit bis 31. Dezember 1948 die Erlaubnis erhalten, alle geraden Kalenderjahre am Montag, der in die Zeit vom 20. bis 26. Juli fällt, einen Krämermarkt und alljährlich zum gleichen Zeitpunkt einen Rindvieh- und Schweinemarkt abzuhalten.
Die Stadt hat um Verlängerung dieser Erlaubnis nachgesucht. Einwendungen ge- gpn dieses Gesuch können binnen 14 Tagen vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt angebracht werden.
Calw, 29. April 1949.
Landratsamt.
Wer sein Amtsblatt aufmerksam liest, bewahrt sich vor Nachteil und Schaden
Stand der Maul- und Klauenseuche
Württemberg - Hohenzollern: Kreis Wangen, Adrazhofen Gde. Wuchsen- hogen, 1 Gehöft; Kreis Biberach, Bonladen Gde. Berkheim, 1 Gehöft.
Nordwürttemberg: Kreis Ulm,
Gde. Albeck.
Nordbaden: Kreis Sinsheim, 1 Gemeinde; Kreis Tauberbischofsheim, 1 Gemeinde.
Südbaden: Kreis Lahr, 1 Gemeinde.
Bayern: Reg.-Bez. Oberbayern, 8 Kreise; Reg.-Bez. Niederbayern/Oberpfalz, 7 Kreise; Reg.-Bez. Oberfranken, 4 Kreise; Reg.-Bez. Mittelfranken, 6 Kreise; Reg.-Bez. Unterfranken, 9 Kreise; Reg.-Bez. Schwaben die Kreise Augsburg, Dillingen, Wertingen, Neuburg/Donau, Donau wörth; Kempten Stadt und Land, Markt-Oberdorf, Giinzburg, Memmingen.
Hessen: Reg.-Bez. Darmstadt, 2 Kreise; Reg.-Bez. Kassel, 6 Kreise; Reg.-Bez. Wiesbaden, 7 Kreise.
Rheinland-Pfalz : Reg.-Bez. Montabaur. 1 Kreis.
Nordrheixl-Westfalen: Reg.-Bez. Detmold, 1 Kreis; Reg.-Bez. Aachen, 2 Kreise; Reg.-Bez. Düsseldorf, 5 Kreise; Reg.-Bez. Köln, 3 Kreise; Reg.-Bez. Münster, 6 Kreise; Reg.-Bez. Arnsberg, 1 Kreis.
Niedersachsen: Reg.-Bez. Hannover, 3 Kreise; Reg.-Bez. Hildesheim, 8 Kreise; Reg.-Bez. Lüneburg, 1 Kreis; Reg.- Bez. Osnabrück, 1 Kreis; Verw.-Bez. Braunschweig, 4 Kreise.
Schleswig-Holstein: Frei.
Calw, 26. April 1949:
LandratBamt
Wttrttemberg-Hoheuzollern Kreisverein Calw
Strassen- and Hanssammlnng
am
7. und 8. Mai 1949
An die Bevölkerung des Kreises Calw ergeht die herzliche Bitte, zum guten Gelin* gen der Sammlung durch eine Spende — die Jedes nach seinen eigenen Yerhält- nissen gibt — beantragen. Die große Kot im Lande erfordert große Geldmittel!
Barum: Hellt dem Roten Krenz!
Calw, den 3. Mai 1949
Landrat Wagner Kreiavoniteender
Handwerksbetriebe,
die nach Erlaß des Gesetzes über eine Soforthilfe zugunsten demontierter Betriebe vom 25. 2. 1949 auf den Erhalt eines staats verbürgten Kredits zur Wiederanschaffung von Maschinen reflektieren, wollen sich sofort an nns wenden unter Angabe, in welcher Höhe Kredit beabsichtigt und was für Maschinen beschafft werden wollen. Der § 1 des o. a. Gesetzes legt fest, daß „in Ausnahmefällen auch solche Unternehmen die Soforthilfe erhalten können, die nicht sämtliche Maschinen verloren haben oder verlieren“.
Kreisinnungsverband Calw.
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