Oeffentiiche Aufforderung

zur Abgabe der Steuererklärungen für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948

den Einzelheiten kiensig und unsauber. JDer Gesamteindruck des Frauenbildnisses wirkt bei einem Vergleich mit der echten Note roh und unfertig.

DM-Noten über 2 0. DM Es sind von der blauen Ausgabe ver­schiedene, z. T. gute Nachahmungen im Verkehr. Da die Scheine, wie bereits aus­geführt, in wenigen Tagen ungültig wer­den, lohnt sich ein Eingehen auf die ver­schiedenen Fälschungstypen nicht mehr.

DM-Noten über 5. D M Die Nachbildung ist auf weißem, nicht ganz so glattem wie dem echten Papier ausgeführt. Unterhalb der auf der Vorder­seite befindlichen Erdkugel befindet sich in der echten Note ein schwarzes, leicht gebogenes Dreieck, das auf der falschen Note etwas kleiner und fälschlich weiß ist. Man präge sich die Unterschiedsmerkmale der bei den Kreditinstituten ausgehängten Abbildungen ein.

Die grünen und blauen Untergrund- Wellenlinien auf der Vorderseite sind in etwas dunklerem, mehr grünlichem statt bläulichem Farbton nachgeahmt.

I

Zehnpfennig-Scheine Von den 10 Pfg.-Scheinen tauchen hin und wieder vereinzelte Fälschungen auf, die am schlechten Druck leicht zu erkennen sind. Unterschiede in der Farbtönung allein lassen bei den Kleingeldscheinen nicht ohne weiteres auf Fälschungen schließen.

Die Bank deutscher Länder hat darauf aufmerksam gemacht, daß die im Umlauf befindlichen echten 10 Pfg.-Scheine einen geringfügigen Druckunterschied aufweisen.

Es gibt solche, bei denen sich links vom SchriftbandBank deutscher Länder am Bildrand ein kleiner weißer Fleck befindet, und andere, die diesen Fleck nicht zeigen. Beide Sorten sind echt und gültig.

Personen, die falsche oder verdächtig er­scheinende Noten zur Zahlung verwenden wollen, sind festzustellen bzw. der Polizei zu übergeben. Die Bank deutscher Länder hat auf die Ergreifung der Fälscher ver­schiedener Nachahmungen Belohnungen aus­gesetzt, die sie unter Ausschluß des Rechts­weges nach billigem Ermessen verteilen wird.

Beitragsentricbtnng z. Rentenversicherung der selbständigen Handwerksmeister

Den selbständigen Handwerksmeistern kann eine Nachprüfung ihrer Beitrags­entrichtung zur Angestelltenversicherung dringend anempfohlen werden, denn die gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß die Zahlungen in sehr vielen Fällen nicht auf dem Laufenden sind und darüber hin­aus auch noch andere Mängel behoben wer­den sollten. In Zweifelsfällen steht es den Handwerkern jederzeit frei, kostenlos Rat und Auskunft der dazu berufenen Stellen einzuholen, das sind die Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung (Bürgermeisterämter), die Ortskranken­kassen und das Versicherungsamt Calw. Diese Stellen stehen jederzeit zur Ver­fügung und sind auch leicht erreichbar, so daß es als unnötig bezeichnet werden muß, über Zweifelsfragen bei unberufenen an­deren Stellen oder privaten Personen Rat zu holen. Die Handwerksmeister handeln in erster Linie in ihrem eigenen Interesse, wenn sie ihrer Rentenversicherung die nö­tige Aufmerksamkeit schenken. Die da und dort vorhandene Abneigung zur Erledi­gung derartiger Dinge ist hier fehl am Platze Es ist in der heutigen Zeit mehr denn jemals geradezu ein Gebot der Ver­nunft, sich einen Anspruch aus den gesetz­lichen Rentenversicherungen zu erwerben und zu erhalten. Es sei darauf hingewiesen, wie sich die gesetzliche Sozialversicherung anläßlich der Währungsreform wieder ein­mal nicht zum erstenmal als krisen­fest gezeigt hat. Ein Ausfall dieser Ver­sicherung ist kaum denkbar und die pri-

Die Erklärungen für die Einkommen­steuer, Gewinnfeststellung, Körperschaft­steuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 sind in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai 19 4 9 bei den Finanzämtern abzugeben.

A. Einkommensteuererklärun­gen haben abzugeben:

1 Unbeschränkt Steuerpflichtige,

a) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 1 Januar bis 20. Juni 1948 mehr als 600 RM betragen hat und darin weder lohnsteuerpflichtige Einkünfte noch Ein­künfte aus einem nichtbuchführenden land- oder forstwirtschaftlichen .Betrieb enthalten sind,

b) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 ganz oder teilweise aus lohnsteuerpflichtigen Ein­künften bestanden hat und entweder aa) die Einkünfte aus nichtselbständi­ger Arbeit 12 000 RM oder mehr be­tragen haben oder

bb) die Einkünfte, von denen der Steuer­abzug vom Arbeitslohn nicht vor­genommen worden ist (sonstige Ein­künfte), mehr als 600 RM betragen haben,

c.) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 ganz oder teilweise aus Einkünften aus einem nichtbuchführenden land- oder forstwirt­schaftlichen Betrieb bestanden hat und die sonstigen Einkünfte mehr als 600 RM betragen haben.

2 Beschränkt Steuerpflichtige über die inländischen Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948

a) wenn diese Einkünfte ganz oder teil-

vaten Versicherungsmöglichkeiten oder an­dere Methoden zur Sicherung des Aus­kommens für den Fall des Alters oder der Berufsunfähigkeit lassen schwerlich noch einen Vergleich mit der Sozialversicherung zu. Diese Versicherung darf zweifellos mit Recht das größte Vertrauen genießen.

Bekanntlich sind alle selbständigen Hand­werker und Handwerkerinnen und auch Handwerkerwitwen, die den Betrieb nach dem Tode ihres Ehegatten fortführen, seit nunmehr über 10 Jahren gesetzlich ver­sicherungspflichtig (zwangsversichert), und zwar dem Versicherungszweig Angestell­tenversicherung angeschlossen. Als selb­ständige handwerkstreibende Personen sind die in die Handwerksrolle bei der Hand­werkskammer Reutlingen eingetragenen Handwerker zu verstehen. Nur in den ge­setzlich besonders bestimmten Fällen be­steht Versicherungsfreiheit. Diese Fälle sol­len im Rahmen dieses Themas mit Aus­nahme der kurz zu streifenden Versiche­rungsfreiheit auf Grund einer Lebensver­sicherung unerwähnt bleiben.

Was hat nun der versicherungspflichtige Handwerker zu erfüllen, wenn seine Bei­tragsentrichtung auf dem Laufenden sein soll?

1 Der Handwerker muß im Besitze einer Versicherungskarte sein, die von der für den Wohnort zuständigen Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung ausgestellt wird und die spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, dort gegen eine Karte mit nächst höherer Nummer zum Umtausch einzureichen ist. Ein früherer Umtausch kommt u. U. in Frage, wenn sämtliche zum Kleben von Beitragsmarken vorgesehenen Felder gefüllt sind.

2 Der Handwerker muß monatlich Bei­träge entrichten, welche sich nach seinem Gesamteinkommen aus allen Einnahme­quellen richten. Beispielsweise hat also ein Handwerker, der neben seinem Handwerks­betrieb noch eine Milchsammelstelle leitet oder zeitweise als Holzhauer arbeitet, das Einkommen hieraus zum Einkommen aus

weise aus Land- oder Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freier Be­rufstätigkeit oder anderer selbständiger Arbeit bestanden haben oder .b) wenn diese Einkünfte nach Abzug der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist oder die nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermitt­lung des Gewinns aus Land- und Forst­wirtschaft vom 31. 12. 1936 zu berechnen sind, mehr als 600 RM betragen haben.

B. Eine Umsatzsteuererklä­rung für die Zeit vom 1. Januar bis 2 0. Juni 1948 ist von allen Unternehmern abzugeben, deren um­satzsteuerlicher Umsatz in der Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 mehr als 300 Reichsmark betragen hat.

Land- und Forstwirte, deren Umsätze nach Richtsätzen ermittelt werden, und Straßenhändler, die ein besonderes Straßen­steuerheft führen, brauchen eine Umsatz­steuererklärung nur abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.

C. Eine Steuererklärung hat außer­dem abzugeben, wer vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird. Die Zu­sendung eines Steuererklärungs-Vordrucks gilt als L-jondere Aufforderung.

Für die Steuererklärungen sind die amt­lichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind bei den Finanzämtern erhältlich.

Unrichtige oder unvollstän­dige Erklärungen sind unver­züglich nach der Entdeckung zu berichtigen.

' Tübingen, im April 1949.

Finanzministerium.

dem Handwerksbetrieb zu rechnen und Bei­träge aus dem gesamten Einkommen zu entrichten. Eine obere Einkommensgrenze, ab welcher Versicherungsfreiheit besteht, gibt es nicht. Wenn mit Verlust gearbeitet, wurde, kommen Beiträge in der niedersten Klasse A in Betracht. Die Versicherung zu einer höheren als der dem Einkommen entsprechenden Klasse ist zulässig. Als Be­rechnungsgrundlage für die Beiträge ist je­weils 1 / 12 des im letzten Einkommensteuer­bescheid des Finanzamtes festgestellten Einkommens vor Abzug der Sonderaus­gaben maßgebend, bei Nichtveranlagten die durchschnittliche monatl. Privatentnahme aus dem Betrieb.

Die Beiträge sind Bringschulden und mo­natlich spätestens am letzten Werktag des Monats zur Zahlung fällig. Sie werden normalerweise durch Kleben von Beitrags­marken in die Versicherungskarte entrich­tet, die an den Postschaltern käuflich und die durch Aufschreiben des Fälligkeits­datums zu entwerten sind; siehe Beitrags­tabelle am Schluß. Z.- Z. können die Bei­träge auch noch bei den allgemeinen Orts­krankenkassen in bar einbezahlt werden, welche hierüber in die Versicherüngskarte einzuklebende Quittungen erteilen.

3. Versicherungsfreiheit kann auf Grund einer privaten Lebensversicherung in An­spruch genommen werden, wenn den* Ver­sicherungspflichtigen aus dieser Versiche­rung Ansprüche zustehen, die ihrer Art und Höhe nach den Leistungen der gesetz­lichen Angestelltenversicherung gleichwer­tig sind. Etwaige vor der Währungsreform abgeschlossene und abgewertete Verträge reichen in der Regel für diese Ansprüche nicht mehr aus. Nähere Ausführungen kön­nen hier wegen Raummangel nicht bei­gefügt werden.

4. Auch eine sogenannte Halbversiche­rung ist möglich. Dieser Fall liegt vor. wenn der Handwerker die unter Ziffer 8 für eine Halbversicherung genannten Beiträge zur Angestelltenversicherung bezahlt u gleich­zeitig für eine Lebensversicherung Beträge in gleicher Höhe aufwendet.