Oeffentiiche Aufforderung
zur Abgabe der Steuererklärungen für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948
den Einzelheiten kiensig und unsauber. JDer Gesamteindruck des Frauenbildnisses wirkt bei einem Vergleich mit der echten Note roh und unfertig.
DM-Noten über 2 0.— DM Es sind von der blauen Ausgabe verschiedene, z. T. gute Nachahmungen im Verkehr. Da die Scheine, wie bereits ausgeführt, in wenigen Tagen ungültig werden, lohnt sich ein Eingehen auf die verschiedenen Fälschungstypen nicht mehr.
DM-Noten über 5.— D M Die Nachbildung ist auf weißem, nicht ganz so glattem wie dem echten Papier ausgeführt. Unterhalb der auf der Vorderseite befindlichen Erdkugel befindet sich in der echten Note ein schwarzes, leicht gebogenes Dreieck, das auf der falschen Note etwas kleiner und fälschlich weiß ist. Man präge sich die Unterschiedsmerkmale der bei den Kreditinstituten ausgehängten Abbildungen ein.
Die grünen und blauen Untergrund- Wellenlinien auf der Vorderseite sind in etwas dunklerem, mehr grünlichem statt bläulichem Farbton nachgeahmt.
I
Zehnpfennig-Scheine Von den 10 Pfg.-Scheinen tauchen hin und wieder vereinzelte Fälschungen auf, die am schlechten Druck leicht zu erkennen sind. Unterschiede in der Farbtönung allein lassen bei den Kleingeldscheinen nicht ohne weiteres auf Fälschungen schließen.
Die Bank deutscher Länder hat darauf aufmerksam gemacht, daß die im Umlauf befindlichen echten 10 Pfg.-Scheine einen geringfügigen Druckunterschied aufweisen.
• Es gibt solche, bei denen sich links vom ■ Schriftband „Bank deutscher Länder“ am Bildrand ein kleiner weißer Fleck befindet, und andere, die diesen Fleck nicht zeigen. Beide Sorten sind echt und gültig.
Personen, die falsche oder verdächtig erscheinende Noten zur Zahlung verwenden wollen, sind festzustellen bzw. der Polizei zu übergeben. Die Bank deutscher Länder hat auf die Ergreifung der Fälscher verschiedener Nachahmungen Belohnungen ausgesetzt, die sie unter Ausschluß des Rechtsweges nach billigem Ermessen verteilen wird.
Beitragsentricbtnng z. Rentenversicherung der selbständigen Handwerksmeister
Den selbständigen Handwerksmeistern kann eine Nachprüfung ihrer Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung dringend anempfohlen werden, denn die gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß die Zahlungen in sehr vielen Fällen nicht auf dem Laufenden sind und darüber hinaus auch noch andere Mängel behoben werden sollten. In Zweifelsfällen steht es den Handwerkern jederzeit frei, kostenlos Rat und Auskunft der dazu berufenen Stellen einzuholen, das sind die Ortsbehörden für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung (Bürgermeisterämter), die Ortskrankenkassen und das Versicherungsamt Calw. Diese Stellen stehen jederzeit zur Verfügung und sind auch leicht erreichbar, so daß es als unnötig bezeichnet werden muß, über Zweifelsfragen bei unberufenen anderen Stellen oder privaten Personen Rat zu holen. Die Handwerksmeister handeln in erster Linie in ihrem eigenen Interesse, wenn sie ihrer Rentenversicherung die nötige Aufmerksamkeit schenken. Die da und dort vorhandene Abneigung zur Erledigung derartiger Dinge ist hier fehl am Platze Es ist in der heutigen Zeit mehr denn jemals geradezu ein Gebot der Vernunft, sich einen Anspruch aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu erwerben und zu erhalten. Es sei darauf hingewiesen, wie sich die gesetzliche Sozialversicherung anläßlich der Währungsreform wieder einmal — nicht zum erstenmal — als krisenfest gezeigt hat. Ein Ausfall dieser Versicherung ist kaum denkbar und die pri-
Die Erklärungen für die Einkommensteuer, Gewinnfeststellung, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 sind in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai 19 4 9 bei den Finanzämtern abzugeben.
A. Einkommensteuererklärungen haben abzugeben:
1 Unbeschränkt Steuerpflichtige,
a) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 1 Januar bis 20. Juni 1948 mehr als 600 RM betragen hat und darin weder lohnsteuerpflichtige Einkünfte noch Einkünfte aus einem nichtbuchführenden land- oder forstwirtschaftlichen .Betrieb enthalten sind,
b) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 ganz oder teilweise aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften bestanden hat und entweder aa) die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 12 000 RM oder mehr betragen haben oder
bb) die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist (sonstige Einkünfte), mehr als 600 RM betragen haben,
c.) wenn ihr Einkommen in der Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 ganz oder teilweise aus Einkünften aus einem nichtbuchführenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestanden hat und die sonstigen Einkünfte mehr als 600 RM betragen haben.
2 Beschränkt Steuerpflichtige über die inländischen Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948
a) wenn diese Einkünfte ganz oder teil-
vaten Versicherungsmöglichkeiten oder andere Methoden zur Sicherung des Auskommens für den Fall des Alters oder der Berufsunfähigkeit lassen schwerlich noch einen Vergleich mit der Sozialversicherung zu. Diese Versicherung darf zweifellos mit Recht das größte Vertrauen genießen.
Bekanntlich sind alle selbständigen Handwerker und Handwerkerinnen und auch Handwerkerwitwen, die den Betrieb nach dem Tode ihres Ehegatten fortführen, seit nunmehr über 10 Jahren gesetzlich versicherungspflichtig (zwangsversichert), und zwar dem Versicherungszweig Angestelltenversicherung angeschlossen. Als selbständige handwerkstreibende Personen sind die in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Reutlingen eingetragenen Handwerker zu verstehen. Nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen besteht Versicherungsfreiheit. Diese Fälle sollen im Rahmen dieses Themas mit Ausnahme der kurz zu streifenden Versicherungsfreiheit auf Grund einer Lebensversicherung unerwähnt bleiben.
Was hat nun der versicherungspflichtige Handwerker zu erfüllen, wenn seine Beitragsentrichtung auf dem Laufenden sein soll?
1 Der Handwerker muß im Besitze einer Versicherungskarte sein, die von der für den Wohnort zuständigen Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung ausgestellt wird und die spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, dort gegen eine Karte mit nächst höherer Nummer zum Umtausch einzureichen ist. Ein früherer Umtausch kommt u. U. in Frage, wenn sämtliche zum Kleben von Beitragsmarken vorgesehenen Felder gefüllt sind.
2 Der Handwerker muß monatlich Beiträge entrichten, welche sich nach seinem Gesamteinkommen aus allen Einnahmequellen richten. Beispielsweise hat also ein Handwerker, der neben seinem Handwerksbetrieb noch eine Milchsammelstelle leitet oder zeitweise als Holzhauer arbeitet, das Einkommen hieraus zum Einkommen aus
weise aus Land- oder Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freier Berufstätigkeit oder anderer selbständiger Arbeit bestanden haben oder .b) wenn diese Einkünfte nach Abzug der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist oder die nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 31. 12. 1936 zu berechnen sind, mehr als 600 RM betragen haben.
B. Eine Umsatzsteuererklärung für die Zeit vom 1. Januar bis 2 0. Juni 1948 ist von allen Unternehmern abzugeben, deren umsatzsteuerlicher Umsatz in der Zeit vom 1. Januar bis 20. Juni 1948 mehr als 300 Reichsmark betragen hat.
Land- und Forstwirte, deren Umsätze nach Richtsätzen ermittelt werden, und Straßenhändler, die ein besonderes Straßensteuerheft führen, brauchen eine Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
C. Eine Steuererklärung hat außerdem abzugeben, wer vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird. Die Zusendung eines Steuererklärungs-Vordrucks gilt als L-jondere Aufforderung.
Für die Steuererklärungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind bei den Finanzämtern erhältlich.
Unrichtige oder unvollständige Erklärungen sind unverzüglich nach der Entdeckung zu berichtigen.
' Tübingen, im April 1949.
Finanzministerium.
dem Handwerksbetrieb zu rechnen und Beiträge aus dem gesamten Einkommen zu entrichten. Eine obere Einkommensgrenze, ab welcher Versicherungsfreiheit besteht, gibt es nicht. Wenn mit Verlust gearbeitet, wurde, kommen Beiträge in der niedersten Klasse A in Betracht. Die Versicherung zu einer höheren als der dem Einkommen entsprechenden Klasse ist zulässig. Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge ist jeweils 1 / 12 des im letzten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes festgestellten Einkommens vor Abzug der Sonderausgaben maßgebend, bei Nichtveranlagten die durchschnittliche monatl. Privatentnahme aus dem Betrieb.
Die Beiträge sind Bringschulden und monatlich spätestens am letzten Werktag des Monats zur Zahlung fällig. Sie werden normalerweise durch Kleben von Beitragsmarken in die Versicherungskarte entrichtet, die an den Postschaltern käuflich und die durch Aufschreiben des Fälligkeitsdatums zu entwerten sind; siehe Beitragstabelle am Schluß. Z.- Z. können die Beiträge auch noch bei den allgemeinen Ortskrankenkassen in bar einbezahlt werden, welche hierüber in die Versicherüngskarte einzuklebende Quittungen erteilen.
3. Versicherungsfreiheit kann auf Grund einer privaten Lebensversicherung in Anspruch genommen werden, wenn den* Versicherungspflichtigen aus dieser Versicherung Ansprüche zustehen, die ihrer Art und Höhe nach den Leistungen der gesetzlichen Angestelltenversicherung gleichwertig sind. Etwaige vor der Währungsreform abgeschlossene und abgewertete Verträge reichen in der Regel für diese Ansprüche nicht mehr aus. Nähere Ausführungen können hier wegen Raummangel nicht beigefügt werden.
4. Auch eine sogenannte Halbversicherung ist möglich. Dieser Fall liegt vor. wenn der Handwerker die unter Ziffer 8 für eine Halbversicherung genannten Beiträge zur Angestelltenversicherung bezahlt u gleichzeitig für eine Lebensversicherung Beträge in gleicher Höhe aufwendet.