\ Oder:
1600 g bei Frischfischen mit Kopf und Plattfischen (frisch oder gefroren).
Calw. 14. Januar 1949.
Kreisernährungsamt.
Die Kreisselbstverwaltung
>ie Aufgaben des Kreisverbands und seiner Organe
Von Fr. Hilberer
Speiseöl für Schwerarbeiter für Monat Januar
Schwerarbeiter aller Kategorien erhalten im Monat Januar 1949 Speiseöl, und zwar:
1. Kategorie 60 g auf Abschnitt 171,
2. Kategorie 160 g auf Abschnitt 271,
S. Kategorie 270 g auf Abschnitt 371
der Januar-Zulagekarten.
Die Ware kann nach örtlichem Aufruf bezogen werden.
Calw, 14. Januar 1949.
Kreisernährungsamt.
Seifcnvcrsorgung
a) Alle Personen erhalten für den Monat Dezember 1948 1 Stück Schwimm = eife, Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich 1 Stück Feinseife;
b) PDEs erhalten für die Monate November-Dezember 1948 2 Stück Schwimmseife, Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich 2 Stück Feinseife
Die Ausgabe erfolgt nach örtlichem Aufruf für die Personengruppen a) auf den Abschnitt I der deutschen Lebensmittelkarte vom Monat Dezember 1948, Kinder bis zu 3 Jahren aur den Abschnitt II K 1 der deutschen Lebensmittelkarte vom Monat Dezember 1948; b) auf den Abschnitt I der Lebensmittelkarte für PDRs vom Monat Dezember 1948, Kinder bis zu 3 Jahren auf den Abschnitt K 1 II der Lebensmittelkarte für PDRs vom Monat Dezember 1948.
Kreiswirtschaftsamt.
Rasierseife-Versorgung
Auf den Abschnitt „M“ der Männerrauchorkarte vom IV. Quartal 1948 (Oktober bis Dezember 1948) kann bei den Einzelhandelsgeschäften des Kreises 1 Stück Rasierseife bezogen werden.
Kreiswirtschaftsamt.
Eröffnung von Handwerksbetrieben
Die Eröffnung eines selbständigen Handwerksbetriebs als stehendes Gewerbe ist nach § 1 der Handwerksordnung nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Als Bestätigung der Eintragung in die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer eine Handwerkskarte ausgestellt. Die Eröffnung eines Gewerbebetriebs ist nach § 14 Gewerbeordnung bei der Gemeindebehörde anzumelden. Bei dieser Anmeldung ist die Handwerkskarte mit einzureichen. Die Bürgermeisterämter sind vom Landratsamt angewiesen worden, Anmeldungen von Handwerksbetrieben, denen die Handwerkskarte nicht beiliegt, zurüekzuweisen, die Vorlage der Handwerkskarte zu fordern und die Eröffnung des Handwerksbetriebs vor deren Vorliegen zu verbieten. Handwerksbetriebe, die ohne Eintragung in die Handwerksrolle eröffnet werden, haben mit Bestrafung und Schließung des Betriebs zu rechnen.
Landratsamt.
Umtausch von Kleinnflnnzcrtabak der Ernte 1948
1. Kleinpflanzer, welche die Absicht zum Umtausch ihrer Tabakernte dem Zollamt angemeldet und von diesem eine Ausweiskarte erhalten haben, können den Umtausch nunmehr bei den Firmen Zigarrenfabrik Schnee u. Co., Nordstetten
bei Horb a. N., und
Burger Söhne K.G., Schweizcr-Stumpen-
fabrik, Spaichingen, vollziehen.
2. Der Umtausch erfolgt in den Betriebsräumen dieser Firmen, örtliche Tabakannahmestellen werden in diesem Jahre nicht eingerichtet.
3. Der Umtausch wird in der Zeit vom 17. 1. 1949 bis 11. 2. 1949 vorgenommen.
I.
Der Landtag für Württemberg-Hohenzol- lern hat im Dezember v. J. eine neue Kreisordnung beschlossen. Dieses Gesetz wird in Bälde verkündet werden und in Kraft treten.
Es wäre eine dankbare Aufgabe, in einer größeren Abhandlung die Grundzttge des neuen Kreisrechts darzustellen und einen Ueberblick über die Grundlagen der Verwaltung im Kreis im allgemeinen sowie über die Wesenszüge und Grundsätze der Organisation der Staatsverwaltung im Kreis (Landratsamt, staatliche Sonderverwaltungen) und der Kreisselbstverwaltung ^Kreisverbandsverwaltung) im besonderen zu geben. Sehr interessant wäre in diesem Zusammenhang auch die Entwicklung aufzuzeigen. die das Kreisrecht bei uns in Württemberg seit der Bezirksordnung von 1906 genommen hat, und die n-uie Kreisordnung für Württemberg-Hohenzollern mit der für Württemberg-Baden von 1946 zu vergleichen. Im Rahmen dieses Beitrags kann dies jedoch nicht geschehen.
Diese Arbeit will bewußt nur die wichtigsten Züge der Kreisselbstverwaltung vor Augen führen und sich auch dabei absichtlich noch weiter beschränken: auf die Aufgaben des Kreisverbands (Kreisesl und seiner Verwaltungsorgane. Auf die übrigen umfangreichen Bestimmungen über die Verwaltung des Kreisverbandes, sein eigenes Gesetzgebungsrecht und die Vorschriften über seine Wirtschaftsführung (Haushaltsführung. Vermögensverwaltungl sowie über die Staatsaufsicht will sie nicht näher eingehen; sie streift sie nur ab und zu.
Der Verfasser ist sich der Vorläufigkeit und Unvollständigkeit der Arbeit voll und ganz bewußt. Er veröffentlicht sie trotzdem. weil er mit diesen Ausführungen bei möglichst vielen Lesern Interesse für die Angelegenheiten des Kreises und die Tätigkeit des demnächst zusammentretenden neuen Kreistags sowie die kreiskommunale Stellung und Arbeit des Landrats wecken möchte.
II.
Allgemeines über die Kreisselbstvcrwaltung
Unser Land ist in Kreise ein^eteilt. Der Kreis ist der Verwaltungsbezirk des Landratsamts (= allgemeine staatliche Verwaltungsbehörde der unteren Stufe).
Sämtliche Gemeinden des Kreises bilden miteinander den Kreisverliand. der die Bezeichnung ..Kreis ....“ führt. Frii-
Die S-mmelstellen sind in dieser Zeit an
jedem Werktag <ausgenommen samstags)
von 8—12 und 14—17 Uhr geöffnet.
4. Tabakzusendungen mit der Post müssen spesenfrei erfolgen. Die Rücksendung des Feinschnitts geschieht dann unter Nachnahme.
5. Die Wahl der Umtauschstelle steht dem Kleinpflanzer frei.
6. Beim Umtausch des Kleinpflanzertabaks ist die zollamtliche Ausweiskarte der Umtauschfirma einzureichen.
7. Der Kleinpflanzer erhält für je 1 kg abgelieferten Rohtabak 300 g Rauchtabak (Feinschnitt).
8. Das Mindestgewicht des zum Umtausch abgelieferten Rohtabaks beträgt 1 kg. Je angemeldete Pflanze können höchstens 60 g Rohtabak abgeliefert werden.
9. Der beim Umtausch ausgegebene Feinschnitt wird zum Kleinverkaufspreis von 20.— DM für 1 kg versteuert.
10. Für den abgelieferten Rohtabak wird von den Umtauschfirmen 1.50 DM je kg vergütet.
11 Tabak von nicht marktfähiger Beschaffenheit kann vom Umtausch zurückgewiesen werden.
Hauptzollamt Rottweil.
her nannte tnan den Kreisverband „Amtskörperschaft“.
Der Kreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (also eine eigene Rechtspersönlichkeit), mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet. Er ist in mancher Beziehung die „größere Gemeinde“. Die alten württembergischen Amtskürperschaften waren ursprünglich und noch bis nach dem ersten Weltkrieg reine Gemeindeverbünde. Infolgedessen setzte sich auch ihr Organ, die Ämtsver- sammlung, nur aus Gemeindevertretern (Bürgermeister, Gemeinderäte) zusammen. Seit dem ersten Weltkrieg aber hat sich der Kreisverband aufgabenmäßig vom reinen Gemeindeverband weg zur Gebietskörperschaft hin entwickelt. In Württom- berg-llohenzollern stellt er nach der neuen Kreisordnung auch heute noch eine Mischform von Gemeindeverband und Gebietskörperschaft dar. Württemberg-Baden hat ihn in seiner Kreisordnung' von 1946 bereits zur öffentlichen Gebietskörnerschaft erklärt; dort hat es also der Einwohner und Bürger mit 4 Gebietskörperschaften zu tun: Gemeinde, Kreis Land ("und Bund).
Der Kreis bekommt heute seine Aufgaben nicht mehr allein durch die Gemeinden 1 * * 4 5 6 7 8 9 10 als „größere oder verlängerte Gemeinde“'), sondern erhält auch wichtige eigene Aufgaben durch den Staat zu gewiesen und bekommt daneben Staatsaufgaben zur Erfüllung nach Anweisung übertragen. Der nächste Abschnitt zeigt das näher. Der .Kreisverband bleibt aber nach wie vor mit den Gemeinden dadurch eng verbunden, daß die Art seiner Aufgaben zu einem Teil der der Gemeindeaufgaben ähnlich ist, und d-'ß er seinen durch eigene Einnahmen oder Leistungen des Landes nicht gedeckten Finanzbedarf auf die Gemeinden umlbH (Kreisumlage'). Seiner neuen Stellung entsprechend haben sich auch Aufgabe und Stellung der Mitglieder des Vertretungsorgans. dos Kreistags, gewandelt. Sie sollen nicht mehr a'lein die Gemeindeinteres- sen wahren, sondern die Verbindung des Kreistags und der Kreisverwu'.tung sowohl zu der Bevölkerung als zu den Gemeinden herstellen und beide, Bevölkerung und Gemeinde, repräsentieren Die Uebergan^s- lösung der Jahre 1946/48 hat schon sehr deutlich in diese Richtung gewiesen. Hoffen wir, daß sich auch die Mitglieder des neuen Kreistags in der vor ihnen liegenden Amtsperiode bald und gründlich in die neue Aufgabenstellung des Kreises und des Kreistags einleben.
Das Selbstverwaltungsreeht der Kreise wird vom Staat /ebenso wie das der Gemeinden und Zweckverbände) im Interesse einer wirkungsvollen Ausgestaltung der Demokratie und eines gesunden Staatsaufbaus anerkannt und geschützt. »Selbstverständlich nur solange, als das Wirken des Kreisverbands im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen steht. An ihnen und am Gemeinwohl findet das Selhst- verwaltungsrocht seine Grenzen vor. Die kommunale Selbstverwaltung darf keine das Gesamtwohl außer acht lassende eigensüchtige Sonderpolitik treiben. Es darf au-h keine Atmosphäre grundsätzlichen Mißtrauens und grundsätzlicher Gegensätzlichkeit gegen den Staat aufkommen. Auf der andern Seite darf der Staat bei seiner Gesetzgebungsarbeit und bei der Ausübung der Aufsicht über die Selbstverwaltungskörper die beim deutschen Volke tief verwurzelten Grundsätze echter Selbstverwaltung nie mißachten, sondern hat die Selbstverwaltung zum gemeinen Nutzen na di Kräften zu fördern und zu unterstützen. Der Staat hat insbesondere auch bei der Zuweisung von Steuerquellen und der Verteilung des Steueraufkommens' dafür zu sorgen, daß die Gemeinden und Kreme in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen (Finanzausgleich). Beide, Staat und Selbst-