\ Oder:

1600 g bei Frischfischen mit Kopf und Plattfischen (frisch oder gefroren).

Calw. 14. Januar 1949.

Kreisernährungsamt.

Die Kreisselbstverwaltung

>ie Aufgaben des Kreisverbands und seiner Organe

Von Fr. Hilberer

Speiseöl für Schwerarbeiter für Monat Januar

Schwerarbeiter aller Kategorien erhalten im Monat Januar 1949 Speiseöl, und zwar:

1. Kategorie 60 g auf Abschnitt 171,

2. Kategorie 160 g auf Abschnitt 271,

S. Kategorie 270 g auf Abschnitt 371

der Januar-Zulagekarten.

Die Ware kann nach örtlichem Aufruf bezogen werden.

Calw, 14. Januar 1949.

Kreisernährungsamt.

Seifcnvcrsorgung

a) Alle Personen erhalten für den Monat Dezember 1948 1 Stück Schwimm = eife, Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich 1 Stück Feinseife;

b) PDEs erhalten für die Monate Novem­ber-Dezember 1948 2 Stück Schwimm­seife, Kinder bis zu 3 Jahren erhalten zusätzlich 2 Stück Feinseife

Die Ausgabe erfolgt nach örtlichem Auf­ruf für die Personengruppen a) auf den Abschnitt I der deutschen Lebensmittel­karte vom Monat Dezember 1948, Kinder bis zu 3 Jahren aur den Abschnitt II K 1 der deutschen Lebensmittelkarte vom Mo­nat Dezember 1948; b) auf den Abschnitt I der Lebensmittelkarte für PDRs vom Mo­nat Dezember 1948, Kinder bis zu 3 Jahren auf den Abschnitt K 1 II der Lebensmittel­karte für PDRs vom Monat Dezember 1948.

Kreiswirtschaftsamt.

Rasierseife-Versorgung

Auf den AbschnittM der Männer­rauchorkarte vom IV. Quartal 1948 (Okto­ber bis Dezember 1948) kann bei den Ein­zelhandelsgeschäften des Kreises 1 Stück Rasierseife bezogen werden.

Kreiswirtschaftsamt.

Eröffnung von Handwerksbetrieben

Die Eröffnung eines selbständigen Hand­werksbetriebs als stehendes Gewerbe ist nach § 1 der Handwerksordnung nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Per­sonen gestattet. Als Bestätigung der Ein­tragung in die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer eine Handwerks­karte ausgestellt. Die Eröffnung eines Ge­werbebetriebs ist nach § 14 Gewerbeord­nung bei der Gemeindebehörde anzumelden. Bei dieser Anmeldung ist die Handwerks­karte mit einzureichen. Die Bürgermeister­ämter sind vom Landratsamt angewiesen worden, Anmeldungen von Handwerks­betrieben, denen die Handwerkskarte nicht beiliegt, zurüekzuweisen, die Vorlage der Handwerkskarte zu fordern und die Er­öffnung des Handwerksbetriebs vor deren Vorliegen zu verbieten. Handwerksbetriebe, die ohne Eintragung in die Handwerksrolle eröffnet werden, haben mit Bestrafung und Schließung des Betriebs zu rechnen.

Landratsamt.

Umtausch von Kleinnflnnzcrtabak der Ernte 1948

1. Kleinpflanzer, welche die Absicht zum Umtausch ihrer Tabakernte dem Zollamt angemeldet und von diesem eine Ausweis­karte erhalten haben, können den Umtausch nunmehr bei den Firmen Zigarrenfabrik Schnee u. Co., Nordstetten

bei Horb a. N., und

Burger Söhne K.G., Schweizcr-Stumpen-

fabrik, Spaichingen, vollziehen.

2. Der Umtausch erfolgt in den Betriebs­räumen dieser Firmen, örtliche Tabak­annahmestellen werden in diesem Jahre nicht eingerichtet.

3. Der Umtausch wird in der Zeit vom 17. 1. 1949 bis 11. 2. 1949 vorgenommen.

I.

Der Landtag für Württemberg-Hohenzol- lern hat im Dezember v. J. eine neue Kreisordnung beschlossen. Dieses Ge­setz wird in Bälde verkündet werden und in Kraft treten.

Es wäre eine dankbare Aufgabe, in einer größeren Abhandlung die Grundzttge des neuen Kreisrechts darzustellen und einen Ueberblick über die Grundlagen der Ver­waltung im Kreis im allgemeinen sowie über die Wesenszüge und Grundsätze der Organisation der Staatsverwaltung im Kreis (Landratsamt, staatliche Sonderver­waltungen) und der Kreisselbstverwaltung ^Kreisverbandsverwaltung) im besonderen zu geben. Sehr interessant wäre in diesem Zusammenhang auch die Entwicklung auf­zuzeigen. die das Kreisrecht bei uns in Württemberg seit der Bezirksordnung von 1906 genommen hat, und die n-uie Kreis­ordnung für Württemberg-Hohenzollern mit der für Württemberg-Baden von 1946 zu vergleichen. Im Rahmen dieses Beitrags kann dies jedoch nicht geschehen.

Diese Arbeit will bewußt nur die wich­tigsten Züge der Kreisselbstverwaltung vor Augen führen und sich auch dabei ab­sichtlich noch weiter beschränken: auf die Aufgaben des Kreisverbands (Kreisesl und seiner Verwaltungsorgane. Auf die übrigen umfangreichen Bestimmungen über die Verwaltung des Kreisverbandes, sein eigenes Gesetzgebungsrecht und die Vor­schriften über seine Wirtschaftsführung (Haushaltsführung. Vermögensverwaltungl sowie über die Staatsaufsicht will sie nicht näher eingehen; sie streift sie nur ab und zu.

Der Verfasser ist sich der Vorläufigkeit und Unvollständigkeit der Arbeit voll und ganz bewußt. Er veröffentlicht sie trotz­dem. weil er mit diesen Ausführungen bei möglichst vielen Lesern Interesse für die Angelegenheiten des Kreises und die Tätig­keit des demnächst zusammentretenden neuen Kreistags sowie die kreiskommunale Stellung und Arbeit des Landrats wecken möchte.

II.

Allgemeines über die Kreisselbstvcrwaltung

Unser Land ist in Kreise ein^eteilt. Der Kreis ist der Verwaltungsbezirk des Land­ratsamts (= allgemeine staatliche Verwal­tungsbehörde der unteren Stufe).

Sämtliche Gemeinden des Kreises bilden miteinander den Kreisverliand. der die Bezeichnung ..Kreis .... führt. Frii-

Die S-mmelstellen sind in dieser Zeit an

jedem Werktag <ausgenommen samstags)

von 812 und 1417 Uhr geöffnet.

4. Tabakzusendungen mit der Post müs­sen spesenfrei erfolgen. Die Rücksendung des Feinschnitts geschieht dann unter Nach­nahme.

5. Die Wahl der Umtauschstelle steht dem Kleinpflanzer frei.

6. Beim Umtausch des Kleinpflanzer­tabaks ist die zollamtliche Ausweiskarte der Umtauschfirma einzureichen.

7. Der Kleinpflanzer erhält für je 1 kg abgelieferten Rohtabak 300 g Rauchtabak (Feinschnitt).

8. Das Mindestgewicht des zum Um­tausch abgelieferten Rohtabaks beträgt 1 kg. Je angemeldete Pflanze können höch­stens 60 g Rohtabak abgeliefert werden.

9. Der beim Umtausch ausgegebene Fein­schnitt wird zum Kleinverkaufspreis von 20. DM für 1 kg versteuert.

10. Für den abgelieferten Rohtabak wird von den Umtauschfirmen 1.50 DM je kg ver­gütet.

11 Tabak von nicht marktfähiger Be­schaffenheit kann vom Umtausch zurück­gewiesen werden.

Hauptzollamt Rottweil.

her nannte tnan den KreisverbandAmts­körperschaft.

Der Kreisverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (also eine eigene Rechtspersönlichkeit), mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet. Er ist in mancher Beziehung diegrößere Ge­meinde. Die alten württembergischen Amtskürperschaften waren ursprünglich und noch bis nach dem ersten Weltkrieg reine Gemeindeverbünde. Infolgedessen setzte sich auch ihr Organ, die Ämtsver- sammlung, nur aus Gemeindevertretern (Bürgermeister, Gemeinderäte) zusammen. Seit dem ersten Weltkrieg aber hat sich der Kreisverband aufgabenmäßig vom rei­nen Gemeindeverband weg zur Gebiets­körperschaft hin entwickelt. In Württom- berg-llohenzollern stellt er nach der neuen Kreisordnung auch heute noch eine Misch­form von Gemeindeverband und Gebiets­körperschaft dar. Württemberg-Baden hat ihn in seiner Kreisordnung' von 1946 bereits zur öffentlichen Gebietskörnerschaft er­klärt; dort hat es also der Einwohner und Bürger mit 4 Gebietskörperschaften zu tun: Gemeinde, Kreis Land ("und Bund).

Der Kreis bekommt heute seine Aufgaben nicht mehr allein durch die Gemeinden 1 * * 4 5 6 7 8 9 10 als größere oder verlängerte Gemeinde'), sondern erhält auch wichtige eigene Auf­gaben durch den Staat zu gewiesen und be­kommt daneben Staatsaufgaben zur Erfül­lung nach Anweisung übertragen. Der nächste Abschnitt zeigt das näher. Der .Kreisverband bleibt aber nach wie vor mit den Gemeinden dadurch eng verbunden, daß die Art seiner Aufgaben zu einem Teil der der Gemeindeaufgaben ähnlich ist, und d-'ß er seinen durch eigene Einnahmen oder Leistungen des Landes nicht gedeckten Finanzbedarf auf die Gemeinden umlbH (Kreisumlage'). Seiner neuen Stellung ent­sprechend haben sich auch Aufgabe und Stellung der Mitglieder des Vertretungs­organs. dos Kreistags, gewandelt. Sie sol­len nicht mehr a'lein die Gemeindeinteres- sen wahren, sondern die Verbindung des Kreistags und der Kreisverwu'.tung sowohl zu der Bevölkerung als zu den Gemeinden herstellen und beide, Bevölkerung und Gemeinde, repräsentieren Die Uebergan^s- lösung der Jahre 1946/48 hat schon sehr deutlich in diese Richtung gewiesen. Hof­fen wir, daß sich auch die Mitglieder des neuen Kreistags in der vor ihnen liegenden Amtsperiode bald und gründlich in die neue Aufgabenstellung des Kreises und des Kreistags einleben.

Das Selbstverwaltungsreeht der Kreise wird vom Staat /ebenso wie das der Ge­meinden und Zweckverbände) im Interesse einer wirkungsvollen Ausgestaltung der Demokratie und eines gesunden Staats­aufbaus anerkannt und geschützt. »Selbst­verständlich nur solange, als das Wirken des Kreisverbands im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen steht. An ihnen und am Gemeinwohl findet das Selhst- verwaltungsrocht seine Grenzen vor. Die kommunale Selbstverwaltung darf keine das Gesamtwohl außer acht lassende eigen­süchtige Sonderpolitik treiben. Es darf au-h keine Atmosphäre grundsätzlichen Miß­trauens und grundsätzlicher Gegensätzlich­keit gegen den Staat aufkommen. Auf der andern Seite darf der Staat bei seiner Ge­setzgebungsarbeit und bei der Ausübung der Aufsicht über die Selbstverwaltungs­körper die beim deutschen Volke tief ver­wurzelten Grundsätze echter Selbstverwal­tung nie mißachten, sondern hat die Selbst­verwaltung zum gemeinen Nutzen na di Kräften zu fördern und zu unterstützen. Der Staat hat insbesondere auch bei der Zuweisung von Steuerquellen und der Ver­teilung des Steueraufkommens' dafür zu sorgen, daß die Gemeinden und Kreme in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen (Finanzausgleich). Beide, Staat und Selbst-