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Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
Dienstag, 11. Januar 1949
Nr. 2
Lebensmittelversorgung
In der Zeit vom 11. bis 20. 1. 1949 können bezogen werden;
Brot:
, Alters-
^ klasse
Bewertung Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Fleiscn
rSV. Fleisch und Butter
Aoscnmtte
J J— J 4
1000 S
3
203
303
603
, 0— 3 J.
500 S
4
204
304
«04
3— 6 J.
je 1000 S
4—5
204—205
304—305
604—605
6—10 J.
je 1000 S
4^-6
204- 206
304—306
604—606
10—20 J.
je 1000 S
4—5
204—205
304-305
604—605
10-20 J.
800 S
6
206
306
606
über 20 J.
je 10 U 0 S
4—6
204—206
304—306
604—606
Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2. Kategorie
Schwerarbeiter 3. Kategorie
Werdende und stillende Mütter
250 g auf Abschnitt 163 500 g auf Abschnitt 263 und 250 g auf Abschnitt 264 1000 g aut Abschnitt 363 und 250 g auf Abschnitt 364 500 g auf Abschnitt 904
Fleisch:
; Aiters-
■ klasse
i
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Brot
TSV. Brot u. Butter
Abschnitte
o— 6 J.
50
12
212
112
512
über 6J.
je 50
13-14
213—214
113-114
513—514
Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 267—270 Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 367—369 und
100 g auf Abschnitt 370 Werdende und stillende Mutter. 60 g auf Abschnitt 906
Vollmilch:
Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.
Calw, 7. Januar 1949. K reisernährungsamt.
Kundenmüllerei im 1. Quartal 1949 — Strom- mühien
Durch das Landwirtschaftsministerium in Tübingen wurde am 29. Dezember 1948 nachstehende Weisung erteilt:
„infolge des außergewöhnlichen Strommangels dürfen im 1. Vierteljahr 1949 von Mühlen, die nicht ausschließlich mit Wasserkraft ai beiten und ein Stromkontingent besitzen, in der Selbstversorgermüllerei je Monat nur solche Getreidemengen vermahlen werden, die einem der drei Abschnitte der Selbstversorger-Mahlkarte entsprechen.
Der Fachinnungsveiband für das Müllerhandwerk ist angewiesen, das Stromkontingent der Kundenmühlen entsprechend zu kürzen.
Diese Maßnahme ist notwendig, um die Versorgung der Bevölkeiung mit Brot und Nährmitteln sicherzustellen.“
Calw, 5. Januar 1949.
Kreisernährungsamt.
Tabakwarenaufrnf
Auf die Sonderabschnitte D, E, F der M- Raucherkarte können je Punkt 20 g Zigaretten oder Tabak abgegeben werden.
Treibstoffbewirtschaftung
Es wird darauf hingewiesen, daß nach einer Vereinbarung mit der Bizone vom 1 Januar 1949 ab die Tankausweiskarten für Benzin und Diesel in beiden Zonen (franz. und Bizone) Gültigkeit haben.
Waschmittelbewirtschaftung Gemäß Rundschreiben des Wirtschaftsministeriums, Landeswirtschaftsamt, Tübingen, Nr. 52 48, vom 11. 12 1948, ist die Bewirtschaftung von Waschpulver ab 1.1.1949 aufgehoben. Bezugsrechte werden daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erteilt.
Gültigkeit der Schuhpunkte und Schnhzusatzpunktc
Die auf gerufenen Schuhpunkte, wie auch die auf die einzelnen Bürgermeisterämter zur Verteilung gelangten Schuhzusatzpunkte für besondere Notstände sind gemäß einer Weisung des Wirtschaftsministeriums vom 28. 12. 1948 bis zum 31 Januar 1949 gültig.
Kreiawirtschaftsamt.
Absatzregelung
für landwirtschaftliche Maschinen
Anordnung Nr. 3 vom 80. November 1948 Auf Grund der Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparateerzeugung vom 20. 12. 1939 (RGBl 1 V. 2498) wird in Abänderung der Anordnung Nr 2 über die Absatzregelung für landwirtschaftliche Maschinen vom 10. 9. 1948 angeordnet:
§ 1. Kaufverträge über Ackerschlepper bedürfen keiner Genehmigung sofern die Lieferung an einen landwirtschaftlichen Be trieb erfolgt.
Abwehr
der Maul* und Klauenseuche
Zwei Umstände machen es notwendig, unsere Wachsamkeit gegenüber der Maulund Klauenseuche aufrecht zu erhalten und immer wieder den zunächst beteiligten Kreisen, Landwirten und Viehhändlern, einzuschärfen, die dringend erforderliche Vorsicht nie außer acht zu lassen; Erstens die Tatsache, daß sich die Seuche langsam aber sicher immer mehr ausbreitet, nicht nur in den benachbarten südbadischen Kreisen Rastatt, Bühl, Kehl usw, sondern auch in Nordbaden, im Osten unseres Landes, in Nordwürttemberg und den angrenzenden bayrischen Regierungsbezirken Schwaben- Neuburg. Ober-, Mittel- und Unterfranken. Zweitens das neuerdings gemeldete Auftreten der bösartigen Form der Maulund Klauenseuche, wenn auch vorerst nur im Gebiet des Landes Hessen. Es ist daher unverantwortlich, wenn, wie immer wieder der Behörde zu, Ohren kommt, einzelne Landwirte des Kreises in benachbarten badischen Kreisen Großvieh oder Schweine erwerben und hier einführen. Noch so grofie Vorsicht vermag es nicht zu verhüten, daß durch solchen Personen- und Viehverkehr die Seuche eingeschleppt wird. Es muß daher immer wieder die Warnung an die Landwirte gerichtet werden: bleibt weg aus den seuchegefährdeten Gebieten Badens und haltet fremde Personen von Euren Ställen fern.
Wenn auch bisher in Süddeutschland nur die gutartige Form der Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, besteht doch immer die Möglichkeit der Einschleppung der bösartigen Form. Wie sich diese auswirken kann, ist aus einer Mitteilung des hessischen Innenministeriums ersichtlich, wonach in 8 Gemeinden, in denen diese bösartige Form auftrat, von 470 Klauengroßtieren 70 verendeten bzw. noteeschlnchtet werden mußten. Unser Land Südwürttem- berg-Hohenzollern konnte bislang von der Seuche freigehalten werden, während die Länder ringsum verseucht sind Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß unser Land von der Seuche frei bleibt. Von der Behörde wird das Menschenmögliche getan, um diesen Zustand zu erhalten. Mögen auch die Kreise, die hei einer etwaigen Ein- sch'eppung der Seuche am schwersten betroffen werden, auch ihrerseits die Behörde in ihrem Bemühen unterstützen und ihr nicht in den Rücken fallen. Ohne die verantwortungsbewußte Mitarbeit der beteiligten Kreise, Landwirte und Viehhändler, muß den behördlichen Bemühungen zur Abwehr der Maul- und Klauenseuche der Erfolg versagt bleiben.
Veterinärrat Dr. Schwab, Neuenbürg.
§ 2. Wiederverkäufer haben Verkaufsabschlüsse und Lieferungen von Ackerschleppern monatlich dem Landwirtschaftsministerium unter Angabe des Empfängers zu melden.
§ 3. Kaufverträge über Ackerschlepper für gewerbliche Zwecke werden erst mit der Genehmigung durch das Landwirtschaftsministerium wirksam.
§ 4. Für besondere Fälle ausgestellte Lieferungsbescheinigungen des Landwirtschaftsministeriums auf Ackerschlepper sind bevorzugt vor allen anderen Aufträgen zu beliefern.
§ 5. Diese Anordnung tritt mit 1. Dezember 1948 in Kraft.
Landwirtschaftsministerium