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Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

Dienstag, 11. Januar 1949

Nr. 2

Lebensmittelversorgung

In der Zeit vom 11. bis 20. 1. 1949 können bezogen werden;

Brot:

, Alters-

^ klasse

Bewertung Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Fleiscn

rSV. Fleisch und Butter

Aoscnmtte

J J J 4

1000 S

3

203

303

603

, 0 3 J.

500 S

4

204

304

«04

3 6 J.

je 1000 S

45

204205

304305

604605

610 J.

je 1000 S

4^-6

204- 206

304306

604606

1020 J.

je 1000 S

45

204205

304-305

604605

10-20 J.

800 S

6

206

306

606

über 20 J.

je 10 U 0 S

46

204206

304306

604606

Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2. Kategorie

Schwerarbeiter 3. Kategorie

Werdende und stillende Mütter

250 g auf Abschnitt 163 500 g auf Abschnitt 263 und 250 g auf Abschnitt 264 1000 g aut Abschnitt 363 und 250 g auf Abschnitt 364 500 g auf Abschnitt 904

Fleisch:

; Aiters-

klasse

i

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Brot

TSV. Brot u. Butter

Abschnitte

o 6 J.

50

12

212

112

512

über 6J.

je 50

13-14

213214

113-114

513514

Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 267270 Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 367369 und

100 g auf Abschnitt 370 Werdende und stillende Mutter. 60 g auf Abschnitt 906

Vollmilch:

Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.

Calw, 7. Januar 1949. K reisernährungsamt.

Kundenmüllerei im 1. Quartal 1949 Strom- mühien

Durch das Landwirtschaftsministerium in Tübingen wurde am 29. Dezember 1948 nach­stehende Weisung erteilt:

infolge des außergewöhnlichen Strom­mangels dürfen im 1. Vierteljahr 1949 von Mühlen, die nicht ausschließlich mit Wasser­kraft ai beiten und ein Stromkontingent be­sitzen, in der Selbstversorgermüllerei je Mo­nat nur solche Getreidemengen vermahlen werden, die einem der drei Abschnitte der Selbstversorger-Mahlkarte entsprechen.

Der Fachinnungsveiband für das Müller­handwerk ist angewiesen, das Stromkontin­gent der Kundenmühlen entsprechend zu kürzen.

Diese Maßnahme ist notwendig, um die Versorgung der Bevölkeiung mit Brot und Nährmitteln sicherzustellen.

Calw, 5. Januar 1949.

Kreisernährungsamt.

Tabakwarenaufrnf

Auf die Sonderabschnitte D, E, F der M- Raucherkarte können je Punkt 20 g Ziga­retten oder Tabak abgegeben werden.

Treibstoffbewirtschaftung

Es wird darauf hingewiesen, daß nach einer Vereinbarung mit der Bizone vom 1 Januar 1949 ab die Tankausweiskarten für Benzin und Diesel in beiden Zonen (franz. und Bizone) Gültigkeit haben.

Waschmittelbewirtschaftung Gemäß Rundschreiben des Wirtschafts­ministeriums, Landeswirtschaftsamt, Tübin­gen, Nr. 52 48, vom 11. 12 1948, ist die Be­wirtschaftung von Waschpulver ab 1.1.1949 aufgehoben. Bezugsrechte werden daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erteilt.

Gültigkeit der Schuhpunkte und Schnhzusatzpunktc

Die auf gerufenen Schuhpunkte, wie auch die auf die einzelnen Bürgermeisterämter zur Verteilung gelangten Schuhzusatz­punkte für besondere Notstände sind ge­mäß einer Weisung des Wirtschaftsmini­steriums vom 28. 12. 1948 bis zum 31 Ja­nuar 1949 gültig.

Kreiawirtschaftsamt.

Absatzregelung

für landwirtschaftliche Maschinen

Anordnung Nr. 3 vom 80. November 1948 Auf Grund der Anordnung zur Durch­führung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Appa­rateerzeugung vom 20. 12. 1939 (RGBl 1 V. 2498) wird in Abänderung der Anord­nung Nr 2 über die Absatzregelung für landwirtschaftliche Maschinen vom 10. 9. 1948 angeordnet:

§ 1. Kaufverträge über Ackerschlepper bedürfen keiner Genehmigung sofern die Lieferung an einen landwirtschaftlichen Be trieb erfolgt.

Abwehr

der Maul* und Klauenseuche

Zwei Umstände machen es notwendig, unsere Wachsamkeit gegenüber der Maul­und Klauenseuche aufrecht zu erhalten und immer wieder den zunächst beteiligten Kreisen, Landwirten und Viehhändlern, ein­zuschärfen, die dringend erforderliche Vor­sicht nie außer acht zu lassen; Erstens die Tatsache, daß sich die Seuche langsam aber sicher immer mehr ausbreitet, nicht nur in den benachbarten südbadischen Kreisen Rastatt, Bühl, Kehl usw, sondern auch in Nordbaden, im Osten unseres Landes, in Nordwürttemberg und den angrenzenden bayrischen Regierungsbezirken Schwaben- Neuburg. Ober-, Mittel- und Unterfranken. Zweitens das neuerdings gemeldete Auf­treten der bösartigen Form der Maul­und Klauenseuche, wenn auch vorerst nur im Gebiet des Landes Hessen. Es ist daher unverantwortlich, wenn, wie immer wieder der Behörde zu, Ohren kommt, einzelne Landwirte des Kreises in benachbarten ba­dischen Kreisen Großvieh oder Schweine erwerben und hier einführen. Noch so grofie Vorsicht vermag es nicht zu ver­hüten, daß durch solchen Personen- und Viehverkehr die Seuche eingeschleppt wird. Es muß daher immer wieder die Warnung an die Landwirte gerichtet werden: bleibt weg aus den seuchegefährdeten Gebieten Badens und haltet fremde Personen von Euren Ställen fern.

Wenn auch bisher in Süddeutschland nur die gutartige Form der Maul- und Klauen­seuche aufgetreten ist, besteht doch immer die Möglichkeit der Einschleppung der bös­artigen Form. Wie sich diese auswirken kann, ist aus einer Mitteilung des hessi­schen Innenministeriums ersichtlich, wo­nach in 8 Gemeinden, in denen diese bös­artige Form auftrat, von 470 Klauengroß­tieren 70 verendeten bzw. noteeschlnchtet werden mußten. Unser Land Südwürttem- berg-Hohenzollern konnte bislang von der Seuche freigehalten werden, während die Länder ringsum verseucht sind Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß unser Land von der Seuche frei bleibt. Von der Be­hörde wird das Menschenmögliche getan, um diesen Zustand zu erhalten. Mögen auch die Kreise, die hei einer etwaigen Ein- sch'eppung der Seuche am schwersten be­troffen werden, auch ihrerseits die Behörde in ihrem Bemühen unterstützen und ihr nicht in den Rücken fallen. Ohne die ver­antwortungsbewußte Mitarbeit der beteilig­ten Kreise, Landwirte und Viehhändler, muß den behördlichen Bemühungen zur Ab­wehr der Maul- und Klauenseuche der Er­folg versagt bleiben.

Veterinärrat Dr. Schwab, Neuenbürg.

§ 2. Wiederverkäufer haben Verkaufs­abschlüsse und Lieferungen von Acker­schleppern monatlich dem Landwirtschafts­ministerium unter Angabe des Empfängers zu melden.

§ 3. Kaufverträge über Ackerschlepper für gewerbliche Zwecke werden erst mit der Genehmigung durch das Landwirt­schaftsministerium wirksam.

§ 4. Für besondere Fälle ausgestellte Lieferungsbescheinigungen des Landwirt­schaftsministeriums auf Ackerschlepper sind bevorzugt vor allen anderen Auf­trägen zu beliefern.

§ 5. Diese Anordnung tritt mit 1. Dezem­ber 1948 in Kraft.

Landwirtschaftsministerium