Bosaert, Richard, SfifcewpTksheaitzer (parteilos 2 X) Kessler. Kan. Kohlenhändler l parteilos 2 X)
Baut. Alfred, Kaufmann (DVP I SchwizeabeleT V\ alter ka'.fin Angestellter (DVP.) Punk, Fritz kaufm. Analst«ll’^r < TA P )
Haag, frotthilf, techu. Angeatellier, Sprollenhaus (parteilos)
Stadt Wildberg
Wahlvorsehlag Nr. 1
Kennwort: Freie Wählerschaft, Wildberg
ßempp, Ernst, Schrei uern.eister Seeger. Hermann. Landwirt Sebächmger. Gustav. Malermeister Kathfelder, Can. Kaufmann Bihler. Emil. Fabrikant Ostertaff. Fritz. Lamwirt Weik. Fritz. August Landwirt Wünsch. Ludwig. Sf hreinermelster Hauser. Eugen. Zimmermeisier Mack, Christian, Hevierförster
Wahlvorschlag Nr. 2 Kennwort: KPD
Hermann Pani, kaufm. Annest., Hauptstraße 220 (3) StL-kel, Karl Abt.-Leiter, am Sp'eUbrunnen (31 Leibrecht, .takub. Ba. kofenbauer. Postnasse (2) .
Dolderer. Frilz. Metzger, unt. Hohe Gasse Schäehinger, Gottlieb, Maachinenarb., Effringer Str.
Gemeinde Zwerenberg Wahl Vorschlag: Bürgerliste
Bäuerle, Adam, Wagner und Landwirt Burgbard. Christian. Land- und Gastwirt Dürr. Friedrich, Landwirt Hornbacher. Karl. Landwirt und Schneider Seeger, Johannes. Zimmermann und Landwirt Seeger. Georg jr.. Landwirt Stockinger, Wilhelm. Bauer Wurster, Georg. Landwirt
Butter für Monat November Normalverbraucher und TSV. Brot aller Altersklassen erhalten als erste Teilration für Monat November
250 g Butter
und zwar:
Von 0—6 Jahren 25Ög auf Abschnitt 41 bzw. 141.
über 6 Jahre 200 g auf Abschnitt 41 bzw 141 und 50 g auf Kleinabschnitte, der November-Lebensmittelkarten.
Weiter erhalten werdende und stillende Mütter dip ganze Ration in Butter und zwar 150 g auf Abschnitt 902 der November-Zulagekarten.
Calw, 5. November 1948.
Kreisernährungsamt.
Käse für Monat November Normalverbraucher und TSV. in Brot erhalten für Monat November Käse, und zwar: Von 3—10 Jahren 62,5 g auf Abschnitt 36 bzw. 136
über 10 Jahre 125 g auf Abschn. 36 bzw 136 Schwerarbeiter 2 Kat. 50 g auf Abschn. g Schwerarbeiter 3. Kat. je 50 g auf Abschn. e und i
der November-Lebensmittel u. Zulagekarten Ferner erhalten Normalverbraucher und TSV. in Brot über 3 Jahre 62,5 g 40% igen Käse auf Abschn. 37 bzw. 137 der November-Lebensmittelkarten.
Der Bezug der Ware kann sofort nach örtlichem Aufruf erfolgen. Fine besondere Benachrichtigung an die Bürgermeisterämter ergeht nicht.
Calw, 9. November 1948.
Kreisernährungsamt.
Maul- und Klauenseuche Mit Rücksicht auf- die Verschlechterung des Standes der Maul- und Klauenseuche im benachbarten badischen Gebiet müssen aus Abwehrgründen folgende weitere Gemeinden in den 15 km-Umkreis einbezogen werden:
Loffenäu, Bad Liebenzell, Oberreichenbach und Wildbad i. Schw.
Wah’ausschreiben der Ärztekammer Württemberg-Hohenzollern
Nachdem Wahlordnung und Satzung der Ärztekammer die ministerielle Genehmigung «erhalten haben und die Wahlperiode der jetzigen Kammer abgelaufen ist. rufe ich zu den Neuwahlen zur Ärztekammer auf. Die Vorbereitungen für diese Wahl werden durch den ärztlichen Kreisverein der einzelnen Kreise getroffen.
Wahlberechtigt sind nach § 4 der Wahlordnung die im Kammergebiet wohnenden approbierten Ärzte deutscher Staatsangehörigkeit. Ärzten deutscher Staatsangehörigkeit werden in Beziehung auf das Wahlrecht solche Ärzte gleichgestellt, die
a) die deutsche Staatsangehörigkeit zu irgend einem Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 besessen und seither keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben,
b) zu keinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, aber als Angehörige des deutschen Volkstums ausgewiesen worden sind und einen deutschen Ausgewiesenenausweis besitzen.
Wählbar sind nach § 10 der Wahlordnung jeweils die im Wahl- bzw Kammerbezirk wohnenden wahlberechtigten Ärzte (§ 4) mit Ausnahme solcher Ärzte, deren Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes ruht (vgl. § 7 RÄOA '
Gemäß § 5 der Wahlordnung liegen in der Zeit vom 10. 11 bis 24. 11. 1948 während der Dienststunden 1. in den Diensträumen der Ärztekammer Württemberg - IIohenzoMern, Tübingen, auf dem Denzenberg, Versorgungskrankenhaus, die Wählerlisten sämtlicher Kreise, "
2 auf jedem Gesundheitsamt die Wählerlisten des betreffenden Bezirks zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Ärzte auf.
1. Nach § 6 der Wahlordnung können die wahlberechtigten Ärzte innerhalb der 14 Tage, während welcher die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufgelegt sind, wegen Übergehung Wahlberechtigten oder Wählbarer oder Aufnahme nicht Wahlberechtigten oder nicht Wählbarer Einspruch erheben.
2. Schriftliche Einsprachen sind an den Landeswalllausschuß zu richten. Mündlich können Einsprachen in Tübingen bei der Ärztekammer, außerhalb Tübingens beim Gesundheitsamt angebracht werden, die sie zu Protokoll nehmen und dem Landeswahlausschuß übermitteln.
3 Der Landeswahlausschuß entscheidet binnen einer Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist über die Einsprachen, nimmt die erforderlichen Berichtigungen der Wählerlisten vor und setzt die Einsprechenden von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis.
Wahlordnung und Satzung der Ärztekammer können bei dem Vorsitzenden der ärztlichen Kreisvereine, bei den Gesundheitsämtern und bei der Ärztekammer eingesehen werden. Auf Wunsch kann in einzelnen Fällen Zusendung der Wahlordnung durch die Ärztekammer erfolgen.
Nach § 8 der Wahlordnung sind Wahlbezirke die Bezirke der ärztlichen Kreisvereine. '
Nach § 9 der Wahlordnung sind jeweils in einem Wahlgang zu wählen
1. für jeden Wahlbezirk im Wege der Mehrheitswahl mit einfacher Stimmenmehrheit je ein Kammermitglied und je zwei Ersatzmänner aus den im Wahlbezirk wohnenden wählbaren Ärzten v (Kreisvertreter),
2. auf einer Landesliste im Wege der Verhältniswahl acht Kammermitglieder und ebensoviele Ersatzmänner aus den im Kammerbezirk wohnenden wählbaren Ärzten.
1 Nach § 12 der Wahlordnung sind für die Landesliste Wahlvorsehläge aufzustellen, diese sollen soviel wählbare Ärzte enthalten, als Mitglieder und Ersatzmänner zu wählen sind,
2 als Mitglieder und Ersatzmänner Vorgeschlagenen sollen in erkennbarer Reihenfolge, oben die Mitglieder und darunter die Ersatzmänner, aufgeführt und mit Vornamen. Familiennamen und Wohnort so deutlich bezeichnet werden, daß über ihre PersönDchkeit "ein Zweifel besteht.
Der Wahlvorsehlag muß von mindestens 5 im Ksmmergebiet wohnenden wahlberechtigten Ärzten mit deutlicher Angabe des Vor- und Familiennamens, des Wohnortes und in größeren Städten der Straße und Mausnummer unterzeichnet sein. Der erste ünterzeiehner gilt als Vertreter der Wählervereinigung, von welcher der Wahlvorsehlag ausgeht.
Der Wahlvorschlag soll durch ein geeignetes Kennwort benannt sein. Fehlt ein solches, so gilt der an erster Stelle stehende Name als Kennwort.
Dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen beizufügen, daß er der Aufnahme in den Wahl- vorschleg zustimint.
Die W T ahivorsehläge sind bis zum 25. 11. 1948, 18 Uhr, dem Wahlleiter und Vorsitzenden des Landeswahlausschusses einzureichen. Wahlvorschläge, die dem Wahlleiter nach diesem Zeitpunkt zugehen, werden nicht mehr zugelassen.
Der Wahltermin wird in den Tageszeitungen rechtzeitig bekanntgemacht werden.
Der Präsident der Ärztekammer (gez.) Dr. Langbein
Es gelten auch in diesen Gemeinden die im Amtsblatt Nr. 41 vom > 15. 10. 1948 bereits veröffentlichten Maßregeln.
Calw, 8. November 1948.
Landratsamt.
Bekanntmachung
Durch Beschluß des Landratsamts ist nachstehenden Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes entspro- elten worden:
1. Schlossermeister KaTl Maier in Wildberg/Württ., zur Errichtung einer Einzelhandelsverkaufsstelle für Blech- und Eisenwaren in einem ca. 20 qm großen Ladenraum im Erdgeschoß des Hauses Eff- ringerstraße 47 in Wildberg,
2. Foto-Kaufmann Ernst Scholz aus
Reutlingen zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Foto-, Kino- und Röntgenbedarf in einem ca. 30 qm großen Ladenraum im Erdgeschoß der König-Karlstraße 7 in Wildbad i. Schw., /
3. Klempnermeister Rudolf Caspar
in Höfen a. d. Enz zur Errichtung einer Verkaufsstelle für -Haushaltwaren, Öfen und Herde in einem Verkaufsraum der Neuen Straße 2 in Höfen a. d Enz,
4. Ernst Schmollinger in Wildbad i. Schw. zur Errichtung einer Eirjzel- handelsverkaufsstelle für Fahrräder, Fahrradzubehör und Sportartikel in einem ca. 12-qm großen Ladenraum des Hauses Hintere Gasse 48 in Wildbad i. Schw.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landesgewerbeamt — in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt einzulegen wäre.
'Calw, 8. November 1948.
Landratsamt.
Marktcrlaubmsgesneh der Stadt Calw
Die Erlaubnis der Stadt Calw zur Abhaltung von Vieh- und Sehweinemärkten jeweils am 2. Mittwoch der Monate Januar, April, Juni, August und November ist am 31. Dezember 1946 abgelaufen. Die Stadt