Erzeugerhöchsipreise für Obst und Gemüse
^ im November 1948
Nach Weisung des Wirtschaftsministeriums — Preisaufsichtsstelle — Tübingen gelten mit Wirkung vom 1. November 1948 an bis auf weiteres folgende Erzeugerhöchstpreise:
t
Dpfg.
Kopfsalat über 200 g
je Stück
12
ab 15. November i
14
bis zu 200 g; \
10
ab 15. November
12
Endivie (reife Ware), Mindestgewicht 400g
ii
ab 15. November
12
weniger als 400 g
9
ab 15. November
10
Ackersalat, großblätterig
je 500 g
30
kleinblätterig
70
Blattspinat
b
13
Wurzelspinat
10
Mangold •
8
Rettiche mit frischem Laub, 5 Stck. im Bund
je Bund
8_12
Größe I, Mindestdurchmesser 7 cm, mit frischem
1 Laub
8
Größe II, Mindestdurchmesser 5 cm. mit frischem
Laub
5
Größe III, Mindestdurchmesser 4 cm, mit frischem
Laub
3
aus Feldanbau, ohne Laub •
4
Kägotten ohne Laub
je 500g
7
Rote Rüben ohne Laub
6
Lauch (Porree)
12
Kohlrabi Größe I, über 7 cm Mindestdurchmesser
je Stück
8
Größe II, über 4 cm Mindestdurchmesser
4
Gewichtsware
je 500 g
7
blauer Speck, Größe I
je Stück
12
blauer Speck, Größe II
10
Blumenkohl, über 25 cm Auflage-Durchmesser
58
bis 25 cm Auflage-Durchmesser
40
beim Verkauf nach Gewicht, höchstens 3 Blatt-' kränze, Deckblätter gestutzt:
Güteklasse A
je 500 g
40
Güteklasse B
30
Wirsing
6
Weißkohl (Rundkraut) < •
4
(Filder- oder Spitzkraut)
6.25
Rotkohl
10
Rosenkohl, abgepflückt
22,5
Gurken, Treibware
50
ab 15. November
60 ♦
Tomaten, reife •
40
grüne
10
Zwiebeln
20
Petersilie
20
Suppensellerie ^
jj
je Stück
15
Sellerie mit Laub, Große 0, Mindestdurcbmpsser 15 cm
20
Größe I, Mindestdurchmesser 10 cm
15
Größe II, Mindestdurchmesser 8 cm
12
Größe III, Mindestdurchmesser 5 cm
je 500 g
»>
8 •
Sellerie, Knollen
12
Schwarzwurzeln
30
Bei Filderkraut. das aus einem Erzeugungsgebiet stammt, ip dem keine Preisbestimmungen mehr für Gemüse angewendet werden, dürfen der Verkaufspreis und die Verkaufsbedingungen des Erzeugers der Berechnung der Abgabepreise des Handels, die nach der Frischwarenanordnung durchzuführen ist, zugrunde gelegt werden. In solchen Fällen muß jedoch jeder Großhändler im Besitz^ des Nachweises sein, von welchem Erzeuger die Ware stammt sowie zu welchem Preis und zu welchen Bedingungen dieser die Ware verkauft hat.
Calw, 1. November 1948. Landratsamt
— Preisbehörde —
- « -
a) denen die Wahlberechtigung aberkannt ist;
b) die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen;
c) die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Anstalt unter- gebracht sind;
d) denen die Wählbarkeit aus politischen Gründen aberkannt ist. Die Bestimmungen lauten:
Nicht wählbar sind Personen: aa) denen auf Grund der Reehtsanord- nung zur politischen Säuberung vom 28. Mai 1946 (Amtsblatt S. 67) durch rechtskräft. Entscheidung des Staatskommissars für die politische Säuberung oder auf Grund der Rechtsanordnung zur politischen Säuberung vom 25. April 1947 (Amtsblatt S. 639) durch rechtskräftige Sprueh- kammerentseheidung oder im Eingruppierungsverfahren die Wählbarkeit versagt oder entzogen worden ist, soweit keine abweichenden Bestimmungen vorliegen; bb) über deren politische Säuberung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, die aber nach Art. 4, 5 und 6 der Rechtsanord'nung zur politischen Säuberung vom 25. 4. 1947 (Amtsblatt S. 639) als Hauptschuldige, Belastete, Minderbelastete oder nicht unter die Amnestiebestimmungen fallende Mitläufer gelten, ec) In Gemeinden von mehr als 10 000 ' Einwohnern sind neben den nach Ziff. aa) und bb) nicht wählbaren Personen Mitläufer nicht zum Bürgermeister wählbar. Maßgebend für die Einwohnerzahl ist die Wohnbevölkerung nach der letzten amt- , liehen Volkszählung am 29. 10. 1946.
Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit müssen am 5. 12. 1948 vorliegen.
Landratsamt.
Auflegung der Zusatzwähle rüsten für die Kommunalwahlen 1948 In einer Zusatzwählerliste werden folgende Personen als Wahlberechtigte aufgenommen, die in der Zeit vom 24. 10. 1948 bis 5. 11. 1948
1. nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in die Gemeinde zurückgekehrt sind, in der sie unmittelbar vor ihrer Einberufung zur Wehrmacht gewohnt haben,
2. nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft sich an den jetzigen Wohnort ihrer Familie (Ehegatten, Eltern, Kinder) begeben, wenn diese Familie am Wanltag seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnt,
3. aus Kriegsgründen iliren Wohnort verlassen haben und wieder an den verlassenen Wohnort zurückgekehrt sind. Die Zusatzwählerlisten worden am 9. und
10. 11. 1948 auf den Rathäusern zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Einsprachen können bis zum 10. 11. 1948, 19 Uhr, erhoben werden.
Landratsamt.
Tabak waren-Verkauf Ab dem Tage der Ermäßigung der Tabaksteuer, welche voraussichtlich am 8. November 1948 erfolgt, dürfen Zigaretten, Krüll- und Fein.schnift-Tabake nur gegen Raucherkartenabschnitte bezogen werden, und zwar auf Abschnitt 28, 29 und 30 der M-Raucher- karte und Abschnitt X der F.-Raucherkarte die gleichen Mengen wie bei den früheren Aufrufen. Zigarren sind frei. Die Kleinverteiler haben die Raucherkartenabschnitte bis spätestens 30. 11. 1948 gegenüber ihrem Grossisten abzureghnen. Letztere sowie die Direktbezieher haben die Abrechnung mit dem Kreiswirtschaftsamt bis spätestens 2. 12. 1948 zu tätigen. Die vorüber
gehende Wiedereinführung der Raucherkarte erfolgt, da sich die derzeitige Verknappung an Zigaretten und Tabak infolge der Ermäßigung der Tabaksteuer noch verschärfen wird, wodurch dann die wirtschaftlich schwächeren gegenüber den wirtschaftlich stärkeren Bevölkerungskreisen, besonders in der 2. Hälfte einer Versorgungsperiode, erheblich im Nachteil wären und ihre Tabakwaren wegen Ausverkaufs nicht mehr einkaufen könnten.
Der Verkauf gegen Marken wird auch deshalb wieder eingeführt, um Abwanderungen von Zigaretten usw. in die Bi-Zone, wo die Raucherkarten noch nicht ab
geschafft sind, zu verhüten Nach Mitteilung zuständiger Stellen ist zu erwarten, daß in wenigen Monaten genügend Tabakwaren zur Verfügung stehen, so daß dann wieder auf die Raucherkarte verzichtet werden kann.
Kreiswirtschaftsamt.
Spendet'
für das
Scvziate cfCidpnuetfi!