Erzeugerhöchsipreise für Obst und Gemüse

^ im November 1948

Nach Weisung des Wirtschaftsministeriums Preisaufsichtsstelle Tübingen gel­ten mit Wirkung vom 1. November 1948 an bis auf weiteres folgende Erzeugerhöchst­preise:

t

Dpfg.

Kopfsalat über 200 g

je Stück

12

ab 15. November i

14

bis zu 200 g; \

10

ab 15. November

12

Endivie (reife Ware), Mindestgewicht 400g

ii

ab 15. November

12

weniger als 400 g

9

ab 15. November

10

Ackersalat, großblätterig

je 500 g

30

kleinblätterig

70

Blattspinat

b

13

Wurzelspinat

10

Mangold

8

Rettiche mit frischem Laub, 5 Stck. im Bund

je Bund

8_12

Größe I, Mindestdurchmesser 7 cm, mit frischem

1 Laub

8

Größe II, Mindestdurchmesser 5 cm. mit frischem

Laub

5

Größe III, Mindestdurchmesser 4 cm, mit frischem

Laub

3

aus Feldanbau, ohne Laub

4

Kägotten ohne Laub

je 500g

7

Rote Rüben ohne Laub

6

Lauch (Porree)

12

Kohlrabi Größe I, über 7 cm Mindestdurchmesser

je Stück

8

Größe II, über 4 cm Mindestdurchmesser

4

Gewichtsware

je 500 g

7

blauer Speck, Größe I

je Stück

12

blauer Speck, Größe II

10

Blumenkohl, über 25 cm Auflage-Durchmesser

58

bis 25 cm Auflage-Durchmesser

40

beim Verkauf nach Gewicht, höchstens 3 Blatt-' kränze, Deckblätter gestutzt:

Güteklasse A

je 500 g

40

Güteklasse B

30

Wirsing

6

Weißkohl (Rundkraut) <

4

(Filder- oder Spitzkraut)

6.25

Rotkohl

10

Rosenkohl, abgepflückt

22,5

Gurken, Treibware

50

ab 15. November

60

Tomaten, reife

40

grüne

10

Zwiebeln

20

Petersilie

20

Suppensellerie ^

jj

je Stück

15

Sellerie mit Laub, Große 0, Mindestdurcbmpsser 15 cm

20

Größe I, Mindestdurchmesser 10 cm

15

Größe II, Mindestdurchmesser 8 cm

12

Größe III, Mindestdurchmesser 5 cm

je 500 g

»>

8

Sellerie, Knollen

12

Schwarzwurzeln

30

Bei Filderkraut. das aus einem Erzeugungsgebiet stammt, ip dem keine Preis­bestimmungen mehr für Gemüse angewendet werden, dürfen der Verkaufspreis und die Verkaufsbedingungen des Erzeugers der Berechnung der Abgabepreise des Han­dels, die nach der Frischwarenanordnung durchzuführen ist, zugrunde gelegt werden. In solchen Fällen muß jedoch jeder Großhändler im Besitz^ des Nachweises sein, von welchem Erzeuger die Ware stammt sowie zu welchem Preis und zu welchen Bedin­gungen dieser die Ware verkauft hat.

Calw, 1. November 1948. Landratsamt

Preisbehörde

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a) denen die Wahlberechtigung aberkannt ist;

b) die entmündigt sind oder unter vorläu­figer Vormundschaft oder wegen geisti­ger Gebrechen unter Pflegschaft stehen;

c) die wegen Geisteskrankheit oder Gei­stesschwäche in einer Anstalt unter- gebracht sind;

d) denen die Wählbarkeit aus politischen Gründen aberkannt ist. Die Bestimmun­gen lauten:

Nicht wählbar sind Personen: aa) denen auf Grund der Reehtsanord- nung zur politischen Säuberung vom 28. Mai 1946 (Amtsblatt S. 67) durch rechtskräft. Entscheidung des Staats­kommissars für die politische Säube­rung oder auf Grund der Rechts­anordnung zur politischen Säube­rung vom 25. April 1947 (Amtsblatt S. 639) durch rechtskräftige Sprueh- kammerentseheidung oder im Ein­gruppierungsverfahren die Wähl­barkeit versagt oder entzogen wor­den ist, soweit keine abweichenden Bestimmungen vorliegen; bb) über deren politische Säuberung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, die aber nach Art. 4, 5 und 6 der Rechtsanord'nung zur politischen Säuberung vom 25. 4. 1947 (Amts­blatt S. 639) als Hauptschuldige, Be­lastete, Minderbelastete oder nicht unter die Amnestiebestimmungen fal­lende Mitläufer gelten, ec) In Gemeinden von mehr als 10 000 ' Einwohnern sind neben den nach Ziff. aa) und bb) nicht wählbaren Personen Mitläufer nicht zum Bürgermeister wählbar. Maßgebend für die Einwohnerzahl ist die Wohn­bevölkerung nach der letzten amt- , liehen Volkszählung am 29. 10. 1946.

Die Voraussetzungen für die Wählbar­keit müssen am 5. 12. 1948 vorliegen.

Landratsamt.

Auflegung der Zusatzwähle rüsten für die Kommunalwahlen 1948 In einer Zusatzwählerliste werden fol­gende Personen als Wahlberechtigte auf­genommen, die in der Zeit vom 24. 10. 1948 bis 5. 11. 1948

1. nach Entlassung aus der Kriegsgefangen­schaft in die Gemeinde zurückgekehrt sind, in der sie unmittelbar vor ihrer Einberufung zur Wehrmacht gewohnt haben,

2. nach Entlassung aus der Kriegsgefan­genschaft sich an den jetzigen Wohnort ihrer Familie (Ehegatten, Eltern, Kin­der) begeben, wenn diese Familie am Wanltag seit mindestens einem Jahr in der Gemeinde wohnt,

3. aus Kriegsgründen iliren Wohnort ver­lassen haben und wieder an den ver­lassenen Wohnort zurückgekehrt sind. Die Zusatzwählerlisten worden am 9. und

10. 11. 1948 auf den Rathäusern zur öffent­lichen Einsicht aufgelegt. Einsprachen kön­nen bis zum 10. 11. 1948, 19 Uhr, erhoben werden.

Landratsamt.

Tabak waren-Verkauf Ab dem Tage der Ermäßigung der Tabak­steuer, welche voraussichtlich am 8. Novem­ber 1948 erfolgt, dürfen Zigaretten, Krüll- und Fein.schnift-Tabake nur gegen Raucher­kartenabschnitte bezogen werden, und zwar auf Abschnitt 28, 29 und 30 der M-Raucher- karte und Abschnitt X der F.-Raucherkarte die gleichen Mengen wie bei den früheren Aufrufen. Zigarren sind frei. Die Klein­verteiler haben die Raucherkartenabschnitte bis spätestens 30. 11. 1948 gegenüber ihrem Grossisten abzureghnen. Letztere so­wie die Direktbezieher haben die Abrech­nung mit dem Kreiswirtschaftsamt bis spä­testens 2. 12. 1948 zu tätigen. Die vorüber­

gehende Wiedereinführung der Raucher­karte erfolgt, da sich die derzeitige Ver­knappung an Zigaretten und Tabak infolge der Ermäßigung der Tabaksteuer noch ver­schärfen wird, wodurch dann die wirt­schaftlich schwächeren gegenüber den wirt­schaftlich stärkeren Bevölkerungskreisen, besonders in der 2. Hälfte einer Versor­gungsperiode, erheblich im Nachteil wären und ihre Tabakwaren wegen Ausverkaufs nicht mehr einkaufen könnten.

Der Verkauf gegen Marken wird auch deshalb wieder eingeführt, um Abwande­rungen von Zigaretten usw. in die Bi-Zone, wo die Raucherkarten noch nicht ab­

geschafft sind, zu verhüten Nach Mittei­lung zuständiger Stellen ist zu erwarten, daß in wenigen Monaten genügend Tabak­waren zur Verfügung stehen, so daß dann wieder auf die Raucherkarte verzichtet werden kann.

Kreiswirtschaftsamt.

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