Anordnung 1 zur Ergänzung der Anordnung zur Lurchfüarung eines geordneten Lebensmittel- transportes, vom 15. Oktober 1948

Auf Grund des § 36 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von land­wirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. 1 S. 1521) wird angeordnet:

In der Genehmigung zur Liste II der An­lage 1 zu der Anordnung zur Durchführung eines geordneten Lebensmitteltransportes vom 7. Juni 1916 in der Fassung der Anord­nung vom 3. September 1918 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

.Die Beförderung von Kartoffeln und Obst mit Lastkraftwagen oder Lastzug bedarf in jedem Falle einer Transport­genehmigung.

Tübingen, den 15. Oktober 1918.

Landwirtschaftsministerium gez. Dr. Weiß

Güternahverkehr-Siandortmeldung

Über sämtliche im Güternahverkehr ver­wendeten Kraftfahrzeuge ist aufgrund der §§ 9 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen in Verbindung mit der Ausführungsbestimmung vom 19. 5. 1936 eine Standortmeldung abzugeben sowie die vorgeschriebene Beschriftung (§ 11 der Durchführungsverordnung) anzubringen.

Hierunter fallen auch die Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs, die gelegentlich auch Fahrten für andere im Nahverkehr durch­führen.

Die ausschließlich im Güternahverkehr ver­wendeten Kraftfahrzeuge müssen an beiden Seiten des Führerhauses oder an entspre­chender Stelle in schwarzer Balkenschrift auf weißem Grunde die AufschriftGüternahver­kehr und die Bezeichnung' des Standorts tragen. Die Aufschriften müssen fest ange­bracht sein. Für die Schrifthöhe, die Stärke und den Abstand der Buchstaben voneinan­der und vom Rande gelten die gleichen Vor­schriften wie für die Ausführung eines Kenn­zeichens eines Kraftwagens. Diese Beschrif­tung darf erst dann angebracht werden, wenn das Kreisstraßenverkehrsamt die Anmeldung schriftlich bestätigt hat.

Die Standortmeldung ist in 3-facher Aus­fertigung beim Kreisstraßenverkehrsamt Calw, Marktplatz 20, bis spätestens 5. No­vember 1918 abzugeben, wo auch die erfor­derlichen Vordrucke erhältlich sind.

Für die Anmeldung des Standorts wird gemäß § 2, Ziffer 4 der Gebührenordnung vom 28 . 12. 1936 eine Gebühr von DM 1,C0 erhoben, die bei Abgabe der Anmeldung zu entrichten ist.

Landratsamt Calw Kreisstraßenverkehrsamt

Achtung Tabakkleinpflanzcr!

Umtausch des Kleinpflanzertabaks der Ernte 1948

Nach den Richtlinien für den Anbau von Kleinpflanzertabak im Jahre 1948 sind die Kleinpflanzer, die mehr als 15 Pflanzen angebaut haben, berechtigt (nicht mehr wie bisher verpflichtet), ihren Ernteertrag in dachreifem Zustand in der Zeit vom 1. Dezember 1948 bis 28. Februar 1949 bei einer noch bekanntzugebenden Firma um­zutauschen. Sie erhalten im Umtausch 30 v.H. des Tabakgewichtes in Rauchtabak (Fein­schnitt), für den dabei eine beschränkte Tabaksteuer in Höhe von 8.75 DM je kg erhoben wird. Umgetauscht werden höch­stens 60 g Rohtabak je Pflanze. Weniger als 1 kg Rohtabak von einem Pflanzer wird nicht umgetauscht. Der Umtausch in andere Tabakwaren (Zigarren oder Zigaretten) ist nicht mehr möglich. Rohtabak von nicht marktgängiger Beschaffenheit kann zum Umtausch abgelehnt werden.

Tabakkleinpflanzer, die von ihrem Um­tauschrecht Gebrauch machen wollen, haben dies auf Anordnung der Militärregierung unter Angabe der Umtauschmenge (höch-

Baumwartiehrgänge

Die Kreisbaumwarte Walz, Nagold und Sclieerer. Neuenbürg, werden wieder ab kom­menden Winter 12-wöcliige Lehrgänge zur Ausbildung von Baumwarten durchführen. Die Kurse dauern im Winter und Frühjahr 8 Wochen, im Sommer und Herbst je 2 Wo­chen. Die Kursgebühr beträgt für Teilnehmer aus dem Kreis Calw DM 20., für Teilneh­mer aus Nachbarkreisen DM 25.. Für Kost und Wohnung sowie für die Kosten der not­wendigen Werkzeuge und Lernmittel hat der Teilnehmer selbstaufzukommen. Mindestalter der Teilnehmer: 17 Jahre. Anmeldungen sind an die zuständigen Kreisbaumwarte zu rich­ten. Vorzulegen sind: Geburtsschein, selbst­geschriebener Lebenslauf und ein Melde­bogen, welcher bei den Kreisbaumwarten erhältlich ist.

stens 60 g je Pflanze) bei der für sie zu­ständigen Zollstelle

bis zum 10. November 1948 endgültig anzumelden.

Hauptzollamt Rottweil.

Warnung vor Schwarzhandel mit Tabakwaren und Kaffee

Tabakwarenin- und ausländischer Herkunft sind zoll- undisteuerpflichtig und müssen im Verkehr mit gültigen deutschen Steuer­zeichen versehen sein. Die mit blau-weiß-roten Streifen und dem Aufdruck A rrnde franfaise versehenen Tabakwaren sind unversteuert.

Wer unversteuerte Tabakwaren kauft, an sich bringt oder absetzt, macht sich der Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei schuldig und setzt sich der Strafverfolgung aus. Außerdem wird die Steuer nachgefordert, die unversteuerten Waren werden eingezogen j

Kaffee ist ebenfalls zoll- und steuerpflichtig. Wer Kaffee im Schwarzhandel absetzt oder erwirbt, hat die oben genannten Folg.en zu erwarten.

Vor dem Erwerb von unversteuerten Tabak­waren oder von Kaffee auf dem schwarzen Markt wird deshalb öffentlich gewarnt.

Hauptzollamt Rottweil

Rotes Kreuz Württembcrg-Hohenzollern Kreisverein Calw

Achtung! Ehern. Kgf. in Frank­reich (Zivilarbeiter)! Das Finanz­ministerium hat auf Antrag des Rot-Kreuz- Präsidiums in Tübingen entschieden, daß an die heimkehrenden Kgf., die in Frank­reich ins zivile Arbeitsverhältnis überführt wurden, auch ein Entlassungsgeld von 5 0 DM ausbezahlt wird. Die heim­gekehrten ehemal. Zivilarbeiter werden hiermit aufgefordert, ihren Entlassungs­schein sofort an Rot-Kreuz-Kreisverein, Abt. Heimkehrerbetreuung, Calw, Land­ratsamt, zu senden. Von hier aus gehen die Scheine gesammelt an den Kreisverein Tutt­lingen. Es ist dann vorgesehen, die benötigten Gelder nach Calw zu über­weisen (die Regelung war zuerst anders geplant). In Tuttlingen wird eine ge­naue Prüfung vorgenommen, daß die im Ausland eingegangene Verpflichtung zu ziviler Arbeit die vorgeschriebene Mindest­dauer nicht übersteigt und die Rückkehr nach Deutschland spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Verpflichtungs­zeit erfolgt ist. Für alle Zivilarbeiter von Württemberg-Hohenzollern erfolgt die Aus­zahlung also in Tuttlingen. Der Entlas­sungsschein wird vom Tuttlinger Roten Kreuz wieder zurückgesandt. Somit sind die auch vom Rot-Kreuz-Kreisverein Calw seit Monaten in dieser Sache unternomme­nen Schritte im Sinne der heimgekehrten Zivilarbeiter von Erfolg gewesen.

Achtung! Ummeldung bei Ver­änderungen d. gemeldeten Such­fälle. Wenn neue Tatsachen über Ver­mißte (Wehrm.- u. Zivilpersonen), Kriegs­gefangene und Kriegsgräber bekannt wer­den, die s. Z. bei der Meldung noch nicht angegeben werden konnten, so sind diese

sofort dem Bürgermeisteramt zu melden. Alle Sucli-Kartei-Karten müssen auf dem neüesten Stand sein, wenn die Nach­forschung von Erfolg sein soll. Auch um­gebettete - Gefallene (Überführungen in die Heimat) müssen sofort gemeldet werden.

Nachlaß von Gefallenen, in den Orten, wo im Kreis Calw im April 1945 Kämpfe waren, ist sofort auf dem Bürger­meisteramt anzumelden. Immer wieder ge­hen noch Einzelstücke ein unc^ es sollten doch alle Zivilpersonen sich endlich entschließen, diese Fundsachen aus dem Kampfgebiet a. d. Bürgermeisteramt abzu­geben, nachdem nunmehr erneut die Bür­germeisterämter aufgefordert wurden, auch die Standesämter, Pfarrämter, Kranken­häuser u. a. zur Meldung von dort liegen­dem Nachlaß zu veranlassen! Viele ent­lassene Kgf. fragen jetzt nach den versch. Sachen, die sie s. Z. im Kreis verloren haben.

Ruß.landheimkehrer! Welch. Kgf. (in russ. Gefangenschaft) kam Anfang die­ses Jahres heim und sprach im Zug mit einem Fräulein über seinen Kameraden Lorenz Möller, Lehrer, Dargow? Der Heim­kehrer soll von Calmbach oder Umgebung sein. Um Zuschriften wird gebeten.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Vereinsregister-Eintragung vom 11.10.1948

Neu: Volksbildungswerk Neuenbürg e. V., Sitz: Neuenbürg/Württ. Satzung ist errich­tet am 27. Februar 1948.

Kulturwerk Calw

Nächste Veranstaltungen:

Samstag, den 30. Oktober, 20 Uhr, Großer Saal des ev. Vereinshauses: Kammer­musikabend, Andrea Wendling- Quartett, Stuttgart.

Sonntag, den 31. Oktober, 11 Uhr, Gro­ßer Rathaussaal Calw: Eröffnung der KunstausstellungTübinger Künst­ler stellen au s.

Dienstag, den 2. November, 20 Uhr, Volks­theater am Brühl Calw: Farblichtbild­vortrag, Walter Frentz, Frankfurt, Von Finnland bis zum Schwar­zen M e e

Freitag, den 5. November, 20 Uhr, Bach­saal ev. Vereinshaus: Volksbildungsabend mit VortragDroht Europa die W ü - s t e. Ein ernstes gesamteuropäisches Wald­problem, von Dr. forest. E u t i n g, Bietig­heim.

Evangelische Gottesdienste in Calw Reformationsfest, 31. Oktober 1948:

8.00 Uhr Christenlehre (Töchter).

, 9.30 Uhr Hauptgottesdienst (Geprägs), anschließend Feier des Heili­gen Abendmahls.

10 45 Uhr Kindergottesdienst.

14.00 Uhr Bezirksmissionskonferenz im Vereinshaus (Missionar Haff- ner: Das Werden der Dajak- Kirche auf Borneo).

Kein Abendgottesdienst.

20.00 Uhr Abendmusik in der Kirche. Mittwoch, 3. November 1948:

7.30 Uhr Schülergottesdienst.

8.30 Uhr Betstunde.

20.00 Uhr Helferinnenabend.

Donnerstag, 4. November 1948:

20.00 Uhr Bibelstunde.

Evangelische Gottesdienste in Neuenbürg 23. Sonntag n. d. Dr., 31. Oktober 1948:

9.30 Uhr Hauptgottesdienst (Jäger).

10.30 Uhr Jugendgottesdienst.

Keine Christenlehre.

15.00 Uhr Gottesdienst Waldrennacb (Jäger).

Mittwoch, 3. November 1948:

8.00 Uhr Frühandacht.

Donnerstag, 4. November 1948:

20.00 Uhr Bibelstunde (Jäger).

21.00 Uhr Vorbereitung.

Hnraimebi r: Landrat*amt < atw Verwaltung Anreigen annahme: Landrat.«aim i!alw. AM. Bekanntmachungen. Druck: A. Oclafhläger'sche Burbdruckerel in Calw.