erst mit dem darauffolgenden oder über­nächsten Monat erfolgen kann.

Die Umsatzerklärung ist von den Firmen der 2. Kategorie stets der Meldung beizu­fügen.

Kreiswirtschaftsamt.

Anordnung

des Landwirtschaftsministeriums Württem- berg-Hohenzollern über die Herstellungs­vorschriften für Kindernährmittel auf Ge­treidebasis und gleichzustellende Erzeug­nisse vom 16. 8. 1948

Auf Grund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirt­schaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521) und der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Ge­treide, Futtermitteln und sonstigen land­wirtschaftlichen Erzeugnissen v. 7. 9. 1939 (RGBl. I S. 1705) sowie des Lebensmittel­gesetzes vom 17.1.1936 (RGBl. I S. 17) wird im Einvernehmen mit dem Innenministe­rium angeordnet:

§ 1

(1) Kindernährmitt'el auf Getreidebasis sind Erzeugnisse, die hauptsächlich wegen ihres Kohlehydratgehaltes verwendet wer­den. Sie sollen leicht verdaulich sein und müssen Stärke in aufgeschlossener, dextri- nierter oder verzuckerter Form enthalten. Eine einfache Verkleisterung der Stärke ohne vorausgegangene oder nachfolgende Dextrinierung oder Verzuckerung ist nicht als Aufschließung zu betrachten.

(2) Der Gehalt in wasserlöslichen Kohle­hydraten, die infolge der Aufschließung entstanden sind, muß mindestens 30% in der Trockensubstanz betragen.

(3) Der Gehalt an technisch reinem, wei­ßem Verbrauchszucker (Saccharose) darf 20% nicht überschreiten.

Abweichungen von dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung durch das Land­wirtschaftsministerium, die insbesondere dann zu erteilen ist, wenn die bisherigen Rezepturen einen anderen Zuckergehalt vorsehen.

§ 2

Mahlerzeugnisse aus Backwaren und ein­fachen Mischungen aus landesüblichen Er­zeugnissen, die nicht t den unter 13 ange- benen Bedingungen entsprechen, sind keine Kindergetreidenährmittel. Backware ist ein Erzeugnis im Sinne der Backwarenmarkt­ordnung, das unter der Verwendung von Lockerungsmitteln her gestellt und als Le­bensmittel auch nicht in gemahlener Form im Verkehr ist.

§ 3

Kindergetreidenährmittel dürfen nur aus sorgfältig ausgewählten und behandelten Rohstoffen in hygienisch einwandfreien Be­trieben und unter fachkundiger Leitung hergestellt und nur in hygienisch einwand­freien Herstellerpackungen und -behältnis- sen an den Verbraucher abgegeben werden.

Kompensationsgeschäfte verboten Das Wirtschaftsministerium gibt bekannt: Kompensationsgeschäfte sind nach wie vor verboten. Sie werden, nachdem die Wäh­rungsumstellung durchgeführt ist, mit al­lem Nachdruck verfolgt werden.

Nach den geltenden Bestimmungen wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft, wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes

1. für die Bevorzugung eines anderen bei einer Lieferung von Waren oder bei Lei­stungen eine Tauschware oder einen son­stigen Vorteil fordert oder sich oder einem anderen versprechen oder gewäh­ren läßt,

2. die Lieferung einer Tauscbware oder einen sonstigen Vorteil änbietet, ver­spricht oder gewährt, um sich oder einem anderen Waren oder Leistungen bevorzugt verschaffen.

Die Versorgung mit Spinnstoffen

Spinnstoffwaren, zu deren Bezug Textil- Puuktinarken beantragt werden können*)

Nr. Warenart Punktwer

A. Kleidung für Männer (ab vollendetem 15. Lebensjahr)

1011 Anzüge, dreiteilig 130

1021 Anzüge, zweiteilig . 115

1111 Stutzer (über 82 cm, Gr. 48) 115

1121 Wintermäntel 155

1141 Übergangsmäntel aus Gabardine, Sommerloden, Cheviot und Shet­land, gefüttert 90

B. Kleidung für Frauen (ab vollendetem 15. Lebensjahr)

2016 Sommerumstandskleider 20

2026 Winterumstandskleider 45

2081 Kostüme 90

2121 Wintermäntel 105

2141 Übergangsmäntel aus Gabardine, Sommerloden, Cheviot und Shet­land, gefüttert 75

C. Kleidung für Knaben

(3 bis 15 Jahre)

3011 Anzüge, zweiteilig, gewebt 56

3121 Wintermäntel 75

3141 Mäntel und Umhänge aus Sommer­loden, Gabardine, Cheviot und Shetland 58

D. Kleidung für Mädchen

(3 bis 15 Jahre)

4081 Kostüme 90

4121 Wintermäntel 70

4141 Mäntel und Umhänge aus Sommer- loden, Gabardine, Cheviot und Shetland 50

G. Arbeits- und Berufskleidung

7021 Arbeitsjoppen aus Whipkord, Buck­skin und Tirthey, gefüttert 80

7022 Arbeitsjoppen aus nichtwollencn

Geweben, gefüttert 70

*) In besonderen Notständen können für alle Spinnstoffwaren mit Ausnahme von Berufsanzügen, Berufshosen, Berufsjacken und Spezial-Arbeitskleidung Textil-Punkt- marken ausgegeben werden.

7026 Arbeitsjoppen aus Whipkord, Buck­skin und Tirthey, gefüttert 50

7027 Arbeitsjoppen aus nichtwollenen

Geweben, ungefüttert 40

7059 Pfarrer-, Anwalts- und Richter­roben 80

H. Haus-, Tischwäsche und Bettenzubehör 8011 Bettlaken 15QX230cm 35

8013 Biberbettüchdr 150X230 cm 47

8021 Überschlaglaken 150X250 cm 43

8041 Deckbett- und Bettbezüge

130X200 cm 54

8043 Deckbett- und Bettbezüge

160 X 200 cm 67

8101 Matratzengarnituren, vierteilig 100

8102 Matratzengarnituren mit Feder­einlage, vierteilig 250

8107 Matratzen 70X140 cm 50

8141 Deckbetten und Oberbetten

(Inlett) 130 X 200 cm 65

8143 Deckbetten und Oberbetten

(Inlett) 160X200 cm 82

8148 Deckbetten und Oberbetten

(Inlett) 100X150 cm 38

8151 Schlaf- u. Reisedecken aus Wolle

bis 140X120 cm 90

8155 Schlafdecken aus Wolle

100X140 cm 45

8161 Schlaf- u. ReisedeeUen aus Baum­wolle 140X200 cm 54

8181 Steppdecken 150X 200 cm 95

8185 Steppdecken 100X150 cm 48

8201 Matratzenschoner aus textilen Ge­weben 60

Außerdem die zur Anfertigung dieser Arti­kel erforderlichen Meterwaren und Zutaten

9641 Dekorationsstoffe bis 300 g/qm

120 cm 12

9642 Dekorationsstoffe Uber 300 g/qm

120 cm 17

9645 Rollostoffe (-köper, -damast)

Schwedenstreifen 80 cm 10

9651 Gardinenstoffe 125 cm 8

9655 Voile 125 cm 4

9658 Tülle- und Gitterstoffe 150 cm 8

9661 Möbelstoffe 130 cm 25

9665 Polsterstoffe für Fahrzeuge

140 cm 26

§ 4

(1) Erzeugnisse, der in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen nicht unter Ver­wendung von künstlichen Süßstoffen, Farb­stoffen und Konservierungsmitteln her- gestellt werden.

(2) Auf den Packungen und Behältnissen sind die Bestandteile des Füllgutes sowie Monat und Jahr der Herstellung anzugeben.

(3) Eine irreführende Bezeichnung, An­gabe oder Aufmachung liegt vor, wenn einem Erzeugnis entgegen den Tatsachen eine besondere diätische oder gesundheit­liche Wirkung zugeschrieben wird.

§ 5

Die Vorschriften der §§ 14 gelten auch für behandelte Grieße, Hafer-, Gersten- und Reiserzeugnisse, soweit sie als Kinder­nährmittel in den Verkehr gebracht wer­den.

§ 6

Verstöße gegen diese Anordnung werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft.

Umarbcitungsgenehmigung für NE-Metalle nicht mehr erforderlich

Das Wirtschaftsministerium gibt bekannt: Die Section Meteaux non ferreux in Baden- Baden hat angeordnet, daß mit sofortiger Wirkung für die Umarbeitung von NE-Me­tallen in Werken der französisch besetzten Zone eine Genehmigung nicht mehr erfor­derlich ist. Der Besitzer von Metallen kann sich also mit einem ihm geeignet erschei­nenden Halbzeugwerk innerhalb der fran­zösisch besetzten Zone zwecks Umarbeitung seiner NE-Metalle direkt in Verbindung setzen.

Diese Regelung gilt jedoch nur für die Verarbeitung innerhalb der französisch be­setzten Zone, während alle Umarbeitungs­geschäfte in der Bizone nach wie vor unter Einhaltung der festgelegten Umarbeitungs­bestimmungen genehmigungspflichtig sind.

Unerlaubte Personenbeförderung

Das Innenministerium teilt mit:

In letzter Zeit häufen sich die Fälle un­erlaubter Personenbeförderung vor allem mit Lastkraftwagen. Wir weisen deshalb darauf hin, daß jede gewerbsmäßige Be­förderung von Personen genehmigungs­pflichtig ist im Sinne des Personenbeförde­rungsgesetzes.

Bei Zuwiderhandlungen werden Geld­oder Gefängnisstrafen verhängt. Daneben kann auch auf Einziehung des Fahrzeuges erkannt werden; im Wiederholungsfälle ist die Einziehung des Fahrzeuges auszuspre­chen.

Die Landespolizei führt ab sofort ver­schärfte Kontrollen durch.

Im Zusammenhang damit werden die ent­sprechenden Bestimmungen der § 12 und 62 Verordnung über den Betrieb von Kraft­fahrunternehmen im Personenverkehr (BO. Kraft) vom 13. 2. 1939 zur Kenntnis ge­bracht:

§ 12. Voraussetzungen für Omnibus- und Lastwagenfahrer

Der Ausweis für Omnibus- und Last­wagenfahrer darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

1. die nach der Straßenverkehrs-Zulas- sungs-Ordnung (StVZO.) erforderliche Fahrerlaubnis besitzt;