erst mit dem darauffolgenden oder übernächsten Monat erfolgen kann.
Die Umsatzerklärung ist von den Firmen der 2. Kategorie stets der Meldung beizufügen.
Kreiswirtschaftsamt.
Anordnung
des Landwirtschaftsministeriums Württem- berg-Hohenzollern über die Herstellungsvorschriften für Kindernährmittel auf Getreidebasis und gleichzustellende Erzeugnisse vom 16. 8. 1948
Auf Grund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521) und der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Getreide, Futtermitteln und sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen v. 7. 9. 1939 (RGBl. I S. 1705) sowie des Lebensmittelgesetzes vom 17.1.1936 (RGBl. I S. 17) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium angeordnet:
§ 1
(1) Kindernährmitt'el auf Getreidebasis sind Erzeugnisse, die hauptsächlich wegen ihres Kohlehydratgehaltes verwendet werden. Sie sollen leicht verdaulich sein und müssen Stärke in aufgeschlossener, dextri- nierter oder verzuckerter Form enthalten. Eine einfache Verkleisterung der Stärke ohne vorausgegangene oder nachfolgende Dextrinierung oder Verzuckerung ist nicht als Aufschließung zu betrachten.
(2) Der Gehalt in wasserlöslichen Kohlehydraten, die infolge der Aufschließung entstanden sind, muß mindestens 30% in der Trockensubstanz betragen.
(3) Der Gehalt an technisch reinem, weißem Verbrauchszucker (Saccharose) darf 20% nicht überschreiten.
Abweichungen von dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung durch das Landwirtschaftsministerium, die insbesondere dann zu erteilen ist, wenn die bisherigen Rezepturen einen anderen Zuckergehalt vorsehen.
§ 2
Mahlerzeugnisse aus Backwaren und einfachen Mischungen aus landesüblichen Erzeugnissen, die nicht t den unter 1—3 ange- benen Bedingungen entsprechen, sind keine Kindergetreidenährmittel. Backware ist ein Erzeugnis im Sinne der Backwarenmarktordnung, das unter der Verwendung von Lockerungsmitteln her gestellt und als Lebensmittel auch nicht in gemahlener Form im Verkehr ist.
§ 3
Kindergetreidenährmittel dürfen nur aus sorgfältig ausgewählten und behandelten Rohstoffen in hygienisch einwandfreien Betrieben und unter fachkundiger Leitung hergestellt und nur in hygienisch einwandfreien Herstellerpackungen und -behältnis- sen an den Verbraucher abgegeben werden.
Kompensationsgeschäfte verboten Das Wirtschaftsministerium gibt bekannt: Kompensationsgeschäfte sind nach wie vor verboten. Sie werden, nachdem die Währungsumstellung durchgeführt ist, mit allem Nachdruck verfolgt werden.
Nach den geltenden Bestimmungen wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft, wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes
1. für die Bevorzugung eines anderen bei einer Lieferung von Waren oder bei Leistungen eine Tauschware oder einen sonstigen Vorteil fordert oder sich oder einem anderen versprechen oder gewähren läßt,
2. die Lieferung einer Tauscbware oder einen sonstigen Vorteil änbietet, verspricht oder gewährt, um sich oder einem anderen Waren oder Leistungen bevorzugt verschaffen.
Die Versorgung mit Spinnstoffen
Spinnstoffwaren, zu deren Bezug Textil- Puuktinarken beantragt werden können*)
Nr. Warenart Punktwer
A. Kleidung für Männer (ab vollendetem 15. Lebensjahr)
1011 Anzüge, dreiteilig 130
1021 Anzüge, zweiteilig . 115
1111 Stutzer (über 82 cm, Gr. 48) 115
1121 Wintermäntel 155
1141 Übergangsmäntel aus Gabardine, Sommerloden, Cheviot und Shetland, gefüttert 90
B. Kleidung für Frauen (ab vollendetem 15. Lebensjahr)
2016 Sommerumstandskleider 20
2026 Winterumstandskleider 45
2081 Kostüme 90
2121 Wintermäntel 105
2141 Übergangsmäntel aus Gabardine, Sommerloden, Cheviot und Shetland, gefüttert 75
C. Kleidung für Knaben
(3 bis 15 Jahre)
3011 Anzüge, zweiteilig, gewebt 56
3121 Wintermäntel 75
3141 Mäntel und Umhänge aus Sommerloden, Gabardine, Cheviot und Shetland 58
D. Kleidung für Mädchen
(3 bis 15 Jahre)
4081 Kostüme 90
4121 Wintermäntel 70
4141 Mäntel und Umhänge aus Sommer- loden, Gabardine, Cheviot und Shetland 50
G. Arbeits- und Berufskleidung
7021 Arbeitsjoppen aus Whipkord, Buckskin und Tirthey, gefüttert 80
7022 Arbeitsjoppen aus nichtwollencn
Geweben, gefüttert 70
*) In besonderen Notständen können für alle Spinnstoffwaren mit Ausnahme von Berufsanzügen, Berufshosen, Berufsjacken und Spezial-Arbeitskleidung Textil-Punkt- marken ausgegeben werden.
7026 Arbeitsjoppen aus Whipkord, Buckskin und Tirthey, gefüttert 50
7027 Arbeitsjoppen aus nichtwollenen
Geweben, ungefüttert 40
7059 Pfarrer-, Anwalts- und Richterroben 80
H. Haus-, Tischwäsche und Bettenzubehör 8011 Bettlaken 15QX230cm 35
8013 Biberbettüchdr 150X230 cm 47
8021 Überschlaglaken 150X250 cm 43
8041 Deckbett- und Bettbezüge
130X200 cm 54
8043 Deckbett- und Bettbezüge
160 X 200 cm 67
8101 Matratzengarnituren, vierteilig 100
8102 Matratzengarnituren mit Federeinlage, vierteilig 250
8107 Matratzen 70X140 cm 50
8141 Deckbetten und Oberbetten
(Inlett) 130 X 200 cm 65
8143 Deckbetten und Oberbetten
(Inlett) 160X200 cm 82
8148 Deckbetten und Oberbetten
(Inlett) 100X150 cm 38
8151 Schlaf- u. Reisedecken aus Wolle
bis 140X120 cm 90
8155 Schlafdecken aus Wolle
100X140 cm 45
8161 Schlaf- u. ReisedeeUen aus Baumwolle 140X200 cm 54
8181 Steppdecken 150X 200 cm 95
8185 Steppdecken 100X150 cm 48
8201 Matratzenschoner aus textilen Geweben 60
Außerdem die zur Anfertigung dieser Artikel erforderlichen Meterwaren und Zutaten
9641 Dekorationsstoffe bis 300 g/qm
120 cm 12
9642 Dekorationsstoffe Uber 300 g/qm
120 cm 17
9645 Rollostoffe (-köper, -damast)
Schwedenstreifen 80 cm 10
9651 Gardinenstoffe 125 cm 8
9655 Voile 125 cm 4
9658 Tülle- und Gitterstoffe 150 cm 8
9661 Möbelstoffe 130 cm 25
9665 Polsterstoffe für Fahrzeuge
140 cm 26
§ 4
(1) Erzeugnisse, der in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen nicht unter Verwendung von künstlichen Süßstoffen, Farbstoffen und Konservierungsmitteln her- gestellt werden.
(2) Auf den Packungen und Behältnissen sind die Bestandteile des Füllgutes sowie Monat und Jahr der Herstellung anzugeben.
(3) Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung liegt vor, wenn einem Erzeugnis entgegen den Tatsachen eine besondere diätische oder gesundheitliche Wirkung zugeschrieben wird.
§ 5
Die Vorschriften der §§ 1—4 gelten auch für behandelte Grieße, Hafer-, Gersten- und Reiserzeugnisse, soweit sie als Kindernährmittel in den Verkehr gebracht werden.
§ 6
Verstöße gegen diese Anordnung werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft.
Umarbcitungsgenehmigung für NE-Metalle nicht mehr erforderlich
Das Wirtschaftsministerium gibt bekannt: Die Section Meteaux non ferreux in Baden- Baden hat angeordnet, daß mit sofortiger Wirkung für die Umarbeitung von NE-Metallen in Werken der französisch besetzten Zone eine Genehmigung nicht mehr erforderlich ist. Der Besitzer von Metallen kann sich also mit einem ihm geeignet erscheinenden Halbzeugwerk innerhalb der französisch besetzten Zone zwecks Umarbeitung seiner NE-Metalle direkt in Verbindung setzen.
Diese Regelung gilt jedoch nur für die Verarbeitung innerhalb der französisch besetzten Zone, während alle Umarbeitungsgeschäfte in der Bizone nach wie vor unter Einhaltung der festgelegten Umarbeitungsbestimmungen genehmigungspflichtig sind.
Unerlaubte Personenbeförderung
Das Innenministerium teilt mit:
In letzter Zeit häufen sich die Fälle unerlaubter Personenbeförderung vor allem mit Lastkraftwagen. Wir weisen deshalb darauf hin, daß jede gewerbsmäßige Beförderung von Personen genehmigungspflichtig ist im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes.
Bei Zuwiderhandlungen werden Geldoder Gefängnisstrafen verhängt. Daneben kann auch auf Einziehung des Fahrzeuges erkannt werden; im Wiederholungsfälle ist die Einziehung des Fahrzeuges auszusprechen.
Die Landespolizei führt ab sofort verschärfte Kontrollen durch.
Im Zusammenhang damit werden die entsprechenden Bestimmungen der § 12 und 62 „Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr“ (BO. Kraft) vom 13. 2. 1939 zur Kenntnis gebracht:
§ 12. Voraussetzungen für Omnibus- und Lastwagenfahrer
Der Ausweis für Omnibus- und Lastwagenfahrer darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
1. die nach der Straßenverkehrs-Zulas- sungs-Ordnung (StVZO.) erforderliche Fahrerlaubnis besitzt;