2. Im Handel mit Irischen deutschen Ori- ginaleiern gelten folgende Höchstpreise je Stück:
Bei Abgabe an:
Großverteiler 17 Dpfg.
Kleinverteiler 18 Dpfg.
Großverbraucher 18.75 Dpfg.
Verbraucher 19.50 Dpfg.
3. Deutsche Originaleier müssen den in § 2 Abs. 1 der Eierverordnung vom 17. 3. 1932 (RGBl. I, S. 146) nebst den Ergän- songsvorschriften festgelegten Güteanforderungen entsprechen.
4. Für anssortierte Eier gelten folgende Höchstpreise je Stück;
Bei Abgabe an;
Großverteiler Kleinverteiler Großverbraucher
5. Die Höchstpreise für (Gußeier) betragen je kg:
Bei Abgabe an:
Großverteiler Kleinverteiler Großverbraucher
in Mengen über 20 kg in Mengen unter 20 kg
16.15 Dpfg. 16.75 Dpfg. 17.60 Dpfg. Aufschlageier
3.45 DM. 3.60 DM.
3.75 DM. 3.90 DM.
B. Preise für Enteneier
1. Für die Abgabe von Enteneier durch den Erzeuger an Sammelstellen oder Verbraucher beträgt der Höchstpreis je Stück 13,5 Dpfg.
2. Im Handel mit Enteneiern werden fol-
f ende Höchstpreise je Stück festgesetzt: ei Abgabe an:
Großverteiler 15.50 Dpfg.
Kleinverteiler 16.50 Dpfg.
Großverbraucher 17.25 Dpfg.
Verbraucher 18.00 Dpfg.
C. Allgemeine Bestimmungen
1. Die festgesetzten Höchstpreise verstehen sich bei Abgabe an Großverteiler frei Empfangsstation, bei Kleinverteiler und Großverbraucher frei Haus des Empfängers, bei Verbraucher ab Hof des Erzeugers bzw. Laden des Kleinyerteilers.
2. Verpackungskosten dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Die Empfänger von Originalkisten sind jedoch verpflichtet, diese gegen eine Vergütung von —.50 DM. je Stück frachtfrei zurückzusenden. Um die Rückgabe zu gewährleisten, ist die Erhebung eines Kistenpfandes von 3.— DM. je Stück zulässig, das nach Wiedereingang des Leergutes in voller Höhe gutzubringen ist.
3. Als Großverbraucher im Sinne dieser Vorschriften gelten Krankenhäuser, Werkküchen, Großküchen, Gaststätten, Bäcker- und Konditoreibetriebe.
4. Zuwiderhandlungen werden nach der Preisstrafrechtsverordnung i. d. F. vom 26. 10. 1944 bestraft. Diese Bestimmungen treten am 12. August 1948 in Kraft.
Landratsamt — Preisbehörde —
Bekanntmachung
Errichtung einer Schlächtereianlage
Der Metzgermeister Fritz Roller in Stammheim beabsichtigt im Zuge des Wiederaufbaus seines durch die Kriegshandlungen zerstörten Anwesens die Errichtung einer Metzgerei- und Schlächtereianlage. Die in der Schlächtereianlage anfallenden Abwasser sollen in eine besonders zu errichtende geschlossene Sammelgrube eingeleitet werden.
Die für das Vorhaben erforderlichen Pläne liegen beim Landratsamt Calw, Zimmer 17, zur Einsichtnahme vor.
Einwendungen gegen dieses Vorhaben sind innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt vorzubringen.
Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, nicht mehr erhoben werden.
Calw, 12. August 1948
Landratsamt
Erzeugerhöchstpreise für Obst und Gemüse
ab 16. August 1948 bis 12. September 1948
Nach der Währungsreform wurde in der Bi-Zone die Preisbildung für Obst und Gemüse aufgehoben. Die jetzt noch erscheinenden Preiskarten des Schäfer-Verlags, Stuttgart sind nicht mehr als amtliche Preisbekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums Württemberg-Baden anzusehen.
In der französischen Zone wird nach Weisung des Wirtsehaftsministeriums — Preisaufsichtsstelle — Tübingen vom 5. 8. 1948 die Preisbildung für Obst und Gemüse bis auf weiteres beibehalten. Es gelten die im Vorjahr gültigen Preise unter Berücksichtigung der für den Kreis Calw geltenden Sonderregelung, was in den nachstehend aufgeführten Höchstpreisen berücksichtigt ist. Zuwiderhandlungen werden nach der Preisstrafrechtsverordnung bestraft.
--;-1-
ab 16. 8.
ao 29. 8.
1948
1948
Dpfg.
Dpfg.
Obst
►
Brombeeren, Güteklasse I A
50
je y 3 kg
Güteklasse A
40
Weiße Klaräpfel und gleichwertige Sorten, •
Güteklasse A —■
Weiße Klaräpfel und gleichwertige Sorten,
20
•
n
Güteklasse B
14
1
Falläpfel
4,5
Bunte Julibirnen und gleichwertige Sorten, Gütekl. I A
25
Güteklasse A
20
Güteklasse B
14
Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen und Reineclauden:
-
9*
Preisgruppe I: Mirabelle v. Nancy, Mirabelle v'Metz,
Gr. grüne Reineclaude
26
Preisgruppe II: Althans Reineclaude, Kirkes Pflaume, Gute von Bry, Ruth Gerstetter, The Czar, Anna Späth, Mirabelle von Flotow, Lützesachser Früh- zwetschge, Wangenheimer Frühzwetschge. Zimmere Frübzwetschge, Ersinger Frühzwetschge, Blaue Edelzwetschge
22
Preisgruppe III: Reineclaude von Quillins, Rivers Frühpflaume, Ontario, Bühler
18
*»
Preisgruppe IV: König Viktor, Blaue Pflaume. Hauspflaume
16
>•
Preisgruppe V: Sonstige Spillinge, Ernte-oder Haferpflaume
10
I
?»
Holunderbeeren mit Stiel (Sammlerpreis)
10
ohne Stiel (Sammlerpreis)
20
n
Ebereschen, frische mit Dolden
7
r»
ohne Dolden
15
n
Gemüse
Kopfsalat. Mindestgewicht 150 g
6
6
je Stück
Mindestgewicht 300 g
8
8
9»
Mindestgewicht 450 g
10
10
9*
Endivie, Größe I, Mindestgewicht 400 g
Größe II. Mindestgewicht 300 g
9
9
n
7
7
Größe III
5
5
Blattspinat
13
13
je ‘/* k g
Wurzelspinat
10
10 .
Mangold
10
lg
je Bund
Radieschen (15St. im Bund), Mindestdurchmesser 1cm
7
7
9
Typ Würzburger (15 St. im Bund)
9
99
Rettiche, mit frischem Laub, (5 St. im Bund)
6—10
6—10
»
Größe I, Mindestdurchmesser 7 cm mit frischem
Laub
10
9
♦*
Größe II, Mindestdurchmesser 5 cm mit frischem
Laub
6
6
9*
Größe III, Mindestdurchmesser 4 cm mit frischem Laub
aus Feldanbau (dürfen nur ohne Laub, nach Ge-
5
5
4,5
»*
je y. kg
wicht verkauft werden)
5
Karotten, ohne Laub
ii
9
Rote Rüben
6
6
je Stück
Kohlrabi, Größe 00 (über 9 cm Mindestdurclimesser)
11
11
Größe 0 (über 8 cm Mindestdurclimesser)
9
9
ft
Größe I (über 7 cm Mindestdurchmesser)
7
7
9*
Größe II (über 4—7 cm Mindestdurchmesser)
5
5
9*
Größe III (über 2—4 cm Mindestdurchmesser)
3
3 ^
**
aufgerisaene Ware
10
10
je y kg
Blumenkohl, Gr. 0 (über 32 cm Auflage-Durchmesser)
44
44
je Stück
Gr. I (26—32 cm Auflage-Durchmesser)
33
33
9*
Gr. II (20—26 cm Auflage-Durchmesser)
25
25
»9
Gr. III (15—20 cm Auflage-Durchmesser)
20
20
9*
Gr. IV (10—15 cm Auflage-Durchmesser)
13
13
„
Gr. V (5—10 cm Auflage-Durchmesser)
beim Verkauf nach Gewicht, höchstens 3 Blatt-
6
6
9*
kränze, Deckblätter gestutzt
Güteklasse A
23
23
je y kg
Güteklasse B
18
18
9»