Werktäglicher Ladenschluß

Nachstehend werden neue Bestimmungen i)iber den Ladenschluß bekanntgemacht:

Verordnung des Arbeitsministeriums über die Öffnungszeiten offener Verkaufsstel­len (werktäglicher Ladenschluß) vom 9. 4. 1948: Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939 (Reiehsgesetzblatt I, S. 2471) in der Fassung der Verordnung Vom 9. Januar 1942 (Reichs­gesetzblatt I, S. 24) werden die Verkaufszei­ten in offenen Verkaufsstellen wie folgt ein­heitlich geregelt:

§ 1

Beginn der Verkaufszeit '

Offene Verkaufsstellen jeder Art sind spä­testens um 8 Uhr vormittags zu öffnen.

§ 2

Mittagspause

Die Geschäftsinhaber sind berechtigt, ihre Geschäfte Uber Mittag ab 12.30 Uhr während zwei Stunden geschlossen zu hallen. Die Schließungsdauer soll jedoch in der gleichen Gemeinde einheitlich sein.

An Samstagen und an den Tagen vor Fest- und Feiertagen wird die Mittagspause auf die Zeit von 12.30 bis 13.30 Uhr festgesetzt.

§ 3

Ende der Verkaufszeit \ Offene Verkaufsstellen jeder Art dürfen nicht vor 18 Uhr, an Samstagen und an den Tagen vor Fest- und Feiertagen nicht vor 17 Uhr geschlossen werden.

§ 4

Schließungstage

Jeden Mittwoch haben alle Verkaufsstellen geschlossen zu halten.

Ist der Mittwoch ein ortsüblicher Markt­tag, so kann das Landratsamt einen anderen Werktag als Schließungstag bestimmen.

Ist der Donnerstag ein Fest- oder Feiertag, so sind alle Verkaufsstellen am Mittwoch offen zu halten.

Für die Nicht-Lebensmittelgeschäfte kann nach Anordnung des Landratsamtes einheit­lich in einzelnen Gemeinden ein weiterer Schließungstag zugelassen werden. Das gleiche gilt für Bäckereien und Metzgereien, soweit besondere Verhältniss<^.(z. B. erhöhte Anforderungen der Besatzungsmacht an diese Betriebe an bestimmten Wochentagen) es er­fordern.

An bestehenden Sonderregelungen bezüg­lich der Schließungstage für Apotheken wird nichts geändert.

§ 5

Regelungen für Handwerksbetriebe Regelungen für Handwerksbetriebe, z. B. die Festsetzung von Annahme- oder Ausgabe­tagen für Reparaturwerkstätten von Schuh­machern, Optikern, Uhrmachern usw.. oder

3. Mast Jakob, Bürgermeister und Landwirt in Sommenhardt;

4. Perrot Heinrich, Fabrikant in Calw;

ä. Müller Wilhelm, Bauunternehmer und Maurerobermeister in Calw;

6 Gugeler Gottlieb, Insp., Landwirt und Bürgermeister in Stammneim.

Für einen Vertreter, der vor Ablauf der Wahlzeit ausscheidet, rückt derjenige Stell­vertreter ein, welcher der gleichen Vor­schlagsliste wie der ausgeschiedene Vertre­ter angehört und auf dieser an höchster Stelle steht. Für diesen Stellvertreter rückt der auf der Liste des ausgeschiedenen Ver; treters gültig Vorgeschlagene, noch nicht gewählte, in der Reihenfolge nach, in der er ; in der Liste aufgefiihrt ist. Satz 2 gilt en1 sprechend beim Ausscheiden eines Stel 1 Vertreters vor Alllauf der Wahlzeit Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb einer Woche vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet beim Versicherungsamt Calw angefochten werden.

Calw 12. Mai 1948

Landratsamt Versicherungsamt

die Festlegung von Sehließungstagen im Friseurgewerbe bleiben im allgemeinen der Fachinnung oder einer sonstigen Organi­sation des Handwerks überlassen. Das Land­ratsamt kann jedoch Anordnungen über die Offenhaltung v u Handwerksbetrieben tref­fen, soweit es zur Sicherstellung einer ge­ordneten Versorgung der Bevölkerung mit handwerklichen Leistungen dringend erfor­derlich ist.

§ 6

Sonderregelungen

Reine Tabakwaren - Fachgeschäfte haben nach Aufruf der Tabakwaren für die Dauer einer Woche die gleichen Verkaufszeiten wie die Lebensmittelgeschäfte einzuhalten Reine Wein- und Spirituosen-Handlungen haben, soweit ihnen Waren zur Abgabe zu­gewiesen werden, die gleichen Verkaufszeiten wie die Lebensmittelgeschäfte einzuhalten.

Bisher bestehende, von den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 abweichende Regelungen für das Bedürfnisgewerbe, insbesondere bezüg­lich eines früheren Milchverkaufs, bleiben unberührt.

In ländlichen Orten mit weniger als 3000 Einwohnern dürfen offene Verkaufsstellen nach Bestimmung des Landrotsamtes wäh­rend der Sommermonate April bis Sep­tember bis 21 Uhr geöffnet sein Die nach der Arbeitszeitordnung zulässige Arbeitszeit der Angestellten darf dabei jedoch nicht über­schritten werden. Jugendliche (Personen un­ter 18 Jahren) dürfen dabei nur bis 19 Uhr beschäftigt werden.

Offenen Verkaufsstellen mit angeschlosse­nem Herstellungs- oder. Reparaturbetrieb kann vom Landratsamt eine abweichende Re­gelung der Verkaufszeiten für den Nachmit­tag gestattet werden, wenn der Hcistellungs- oder Reparaturbetrieb im Verhältnis zu der Verkaufstäiigkeit von überwiegender Bedeu­tung ist und andernfalls die Herstellungen oder die Reparaturen erhebliche Verzögerun­gen erleiden würden. Ladengeschäfte von Handwerkern, die von der Werkstatt räum­lich getrennt sind, fallen nicht unter diese Regelung.

§ 7

Vorübergehende Schließungen Mit Zustimmung des Landratsamts dürfen Einzelhandelsgeschäfte vortibergeliehd ge­schlossen werden, wenn dringende Gründe (Erkrankung, Betriebsferien oder dergl.) vorliegen. Hierbei ist auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen.

§ 8

Weitere Äusnahmegenehmigungen Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können die Landratsämter über die in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus wei­tere Ausnahmen zulassen. Hierfür ist eine Ermächtigung des Arbeitsministeriume im Einzelfall erforderlich.

§ 9

Aushang

An jeder offenen Verkaufsstelle ist an von außen deutlich sichtbarer Stelle ein Schild mit Angabe der Verkaufszeiten anzubringen. Weichen diese Zeiten von den Bestimmun­gen der §§ 1 bis 4 ab. so muß dieses Schild mit dem Stempel des Landratsamts versehen sein.

§ 10

Schlu ßbesti mmu n gen

Die Verkaufszeiten an Sonn- und Feier- igen werden durch diese Verordnung nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Vor­schriften über die Arbeitszeit, die Sonntags­ruhe und den Jugendschutz der Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun­gen dieser Verordnung werden nach § 6 der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939 (RGBl. I, S. 2471) in Ver­bindung mit § 25 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I, S. 4471 bestraft. *

Ergänzend hierzu wird hiermit folgendes angeordnet:

1. Die Mittagspause beginnt im Kreis Calw einheitlich für alle Verkaufsstellen um

12.30 Uhr.

2. Für die Nichtlebensmittelgeschäfte und Metzgereien wird als weiterer Schließungstag

wie bisher der Montag festgesetzt. Ist jedoch der Dienstag ein Fest- oder Feiorfäg, so ist montags offenzuhalten.

3.. Von einer Regelung für die Handwerks­betriebe ohne offene Verkaufsstellen wird zu­nächst abgesehen.

4. Wie bisher dürfen offene Verkaufsstellen mit angeschlossenem Hersfellungs oder Re­paraturbetrieb nachmittags, mit Ausnahme an Samstagen, schließen, soweit die Herstel­lungs- und Reparaturtätigkeit im Verhält­nis zu der Verkaufstätigkeit von überwie­gender Bedeutung ist und andernfalls die Her­stellungen oder die Reparaturen erhebliche Verzögerungen erleiden würden. Laden­geschäfte von Handwerkern, die von der Werkstatt räumlich getrennt sind, fallen nicht unter diese Regelung.

5. In ländlichen Orten mit weniger als 3000 Einwohnern, also in allen Gemeinden mit Ausnahme von Calw (ohne Alzertberg), Altensteig (ohne Altensteig-Dorf). Birkenfeld, Calmbach, Herrenalb, Hirsau, Bad Liebenzell, Nagold (ohne Iselshausen). Neuenbürg und Wildbad (ohne Nebenorte) dürfen offene Ver­kaufsstellen während der Sommermonate

April bis September bis 2t Uhr geöffnet sein. Dabei sind die Vorschriften des § 6 Abs. 4 der vorstehenden Verordnung zu be­achten.

Diese Bestimmungen treten erst mit Ver­kündigung der Verordnung im Regierungs­blatt in Kraft. Die bisher ergangenen Vor­schriften sind dann hinfällig und treten außer Kraft. Die Bürgermeisterämter werden ent­sprechend einer Weisung des Arbeitsministe­riums gebeten, die Durchführung der Ver­ordnung sicherzustellen und gegebenenfalls bei wiederholten Zuwiderhandlungen Straf­anzeige zu erstatten.

Calw, 12. Mai 1948.

Landratsamt.

Hagelversicherung

Die gegenwärtigen Verhältnisse machen der Landwirtschaft die Versicherung ihrer Felderzeugnisse mehr denn je zur Pflicht.

Zur Förderung und Erleichterung der Ha gelversicherung ist die zwischen dem Länd Württemberg-Hohenzollern mit der NordcL Ifagelversicherungsgesellschaft a. G. beste­hende Uebereinkunft auch für das Jahr 1948 fortgesetzt worden. Hiernach sind die Land­wirte in Süd Württemberg, die sich bei dieser Gesellschaft versichern, nach Entrichtung der Nettovorprämie und des Zuschlags für den Hagelversicherungsfonds, der auf 80 v. H. der Nettovorprämie festgesetzt wurde, von je­der Nachschußpflicht befreit. Es wird diher erwartet, daß von dieser günstigen Versiche­rungsmöglichkeit Gebraucli gemacht wird.

Landwirte, die trotzdem ihre Felderzeug­nisse gegen Hagelschaden nicht versichern, haben in Notfällen vom Lande keine Unter­stützung zu erwarten.

Landratsamt

Evangelische Gottesdienste in Calw Dreieinigkeitsfest, 23. Mai 1948:

8.00 Uhr Christenlehre f. d. Söhne (Geprägs)

9.30 Uhr Ilauptgcjtesdienst (Dohmstreich) 10.45 Uhr Kindergottesdienst

Dienstag, 25. Mai:

20.00 Uhr für Frauen und Mädchen im Ver einshaus: Bericht von Missionarin El­friede Harder v. d. Rhein. Mission über Gottes Wirken unter den Frauen des Ba- taklandes

Mittwoch, 26. Mai:

7.30 Uhr Schülergottesdienst

8.30 Uhr Betstunde

Donnerstag, 27. Mai:

20.00 Uhr Bibelstunde.

Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltung u Anzeigen­annahme: landratsamt Calw^ Abt Bekanntmachungen. Druck: A. üelschlkgersche Buchdruckerei in Calw.