Werktäglicher Ladenschluß
Nachstehend werden neue Bestimmungen i)iber den Ladenschluß bekanntgemacht:
Verordnung des Arbeitsministeriums über die Öffnungszeiten offener Verkaufsstellen (werktäglicher Ladenschluß) vom 9. 4. 1948: Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939 (Reiehsgesetzblatt I, S. 2471) in der Fassung der Verordnung Vom 9. Januar 1942 (Reichsgesetzblatt I, S. 24) werden die Verkaufszeiten in offenen Verkaufsstellen wie folgt einheitlich geregelt:
§ 1
Beginn der Verkaufszeit '
Offene Verkaufsstellen jeder Art sind spätestens um 8 Uhr vormittags zu öffnen.
§ 2
Mittagspause
Die Geschäftsinhaber sind berechtigt, ihre Geschäfte Uber Mittag ab 12.30 Uhr während zwei Stunden geschlossen zu hallen. Die Schließungsdauer soll jedoch in der gleichen Gemeinde einheitlich sein.
An Samstagen und an den Tagen vor Fest- und Feiertagen wird die Mittagspause auf die Zeit von 12.30 bis 13.30 Uhr festgesetzt.
§ 3
Ende der Verkaufszeit \ Offene Verkaufsstellen jeder Art dürfen nicht vor 18 Uhr, an Samstagen und an den Tagen vor Fest- und Feiertagen nicht vor 17 Uhr geschlossen werden.
§ 4
Schließungstage
Jeden Mittwoch haben alle Verkaufsstellen geschlossen zu halten.
Ist der Mittwoch ein ortsüblicher Markttag, so kann das Landratsamt einen anderen Werktag als Schließungstag bestimmen.
Ist der Donnerstag ein Fest- oder Feiertag, so sind alle Verkaufsstellen am Mittwoch offen zu halten.
Für die Nicht-Lebensmittelgeschäfte kann nach Anordnung des Landratsamtes einheitlich in einzelnen Gemeinden ein weiterer Schließungstag zugelassen werden. Das gleiche gilt für Bäckereien und Metzgereien, soweit besondere Verhältniss<^.(z. B. erhöhte Anforderungen der Besatzungsmacht an diese Betriebe an bestimmten Wochentagen) es erfordern.
An bestehenden Sonderregelungen bezüglich der Schließungstage für Apotheken wird nichts geändert.
§ 5
Regelungen für Handwerksbetriebe Regelungen für Handwerksbetriebe, z. B. die Festsetzung von Annahme- oder Ausgabetagen für Reparaturwerkstätten von Schuhmachern, Optikern, Uhrmachern usw.. oder
3. Mast Jakob, Bürgermeister und Landwirt in Sommenhardt;
4. Perrot Heinrich, Fabrikant in Calw;
ä. Müller Wilhelm, Bauunternehmer und Maurerobermeister in Calw;
6 Gugeler Gottlieb, Insp., Landwirt und Bürgermeister in Stammneim.
Für einen Vertreter, der vor Ablauf der Wahlzeit ausscheidet, rückt derjenige Stellvertreter ein, welcher der gleichen Vorschlagsliste wie der ausgeschiedene Vertreter angehört und auf dieser an höchster Stelle steht. Für diesen Stellvertreter rückt der auf der Liste des ausgeschiedenen Ver; treters gültig Vorgeschlagene, noch nicht gewählte, in der Reihenfolge nach, in der er ; in der Liste aufgefiihrt ist. Satz 2 gilt en1 sprechend beim Ausscheiden eines Stel 1 Vertreters vor Alllauf der Wahlzeit Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb einer Woche vom Tage der Veröffentlichung an gerechnet beim Versicherungsamt Calw angefochten werden.
Calw 12. Mai 1948
Landratsamt — Versicherungsamt —
die Festlegung von Sehließungstagen im Friseurgewerbe bleiben im allgemeinen der Fachinnung oder einer sonstigen Organisation des Handwerks überlassen. Das Landratsamt kann jedoch Anordnungen über die Offenhaltung v u Handwerksbetrieben treffen, soweit es zur Sicherstellung einer geordneten Versorgung der Bevölkerung mit handwerklichen Leistungen dringend erforderlich ist.
§ 6
Sonderregelungen
Reine Tabakwaren - Fachgeschäfte haben nach Aufruf der Tabakwaren für die Dauer einer Woche die gleichen Verkaufszeiten wie die Lebensmittelgeschäfte einzuhalten Reine Wein- und Spirituosen-Handlungen haben, soweit ihnen Waren zur Abgabe zugewiesen werden, die gleichen Verkaufszeiten wie die Lebensmittelgeschäfte einzuhalten.
Bisher bestehende, von den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 abweichende Regelungen für das Bedürfnisgewerbe, insbesondere bezüglich eines früheren Milchverkaufs, bleiben unberührt.
In ländlichen Orten mit weniger als 3000 Einwohnern dürfen offene Verkaufsstellen nach Bestimmung des Landrotsamtes während der Sommermonate — April bis September — bis 21 Uhr geöffnet sein Die nach der Arbeitszeitordnung zulässige Arbeitszeit der Angestellten darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Jugendliche (Personen unter 18 Jahren) dürfen dabei nur bis 19 Uhr beschäftigt werden.
Offenen Verkaufsstellen mit angeschlossenem Herstellungs- oder. Reparaturbetrieb kann vom Landratsamt eine abweichende Regelung der Verkaufszeiten für den Nachmittag gestattet werden, wenn der Hcistellungs- oder Reparaturbetrieb im Verhältnis zu der Verkaufstäiigkeit von überwiegender Bedeutung ist und andernfalls die Herstellungen oder die Reparaturen erhebliche Verzögerungen erleiden würden. Ladengeschäfte von Handwerkern, die von der Werkstatt räumlich getrennt sind, fallen nicht unter diese Regelung.
§ 7
Vorübergehende Schließungen Mit Zustimmung des Landratsamts dürfen Einzelhandelsgeschäfte vortibergeliehd geschlossen werden, wenn dringende Gründe (Erkrankung, Betriebsferien oder dergl.) vorliegen. Hierbei ist auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen.
§ 8
Weitere Äusnahmegenehmigungen Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können die Landratsämter über die in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus weitere Ausnahmen zulassen. Hierfür ist eine Ermächtigung des Arbeitsministeriume im Einzelfall erforderlich.
§ 9
Aushang
An jeder offenen Verkaufsstelle ist an von außen deutlich sichtbarer Stelle ein Schild mit Angabe der Verkaufszeiten anzubringen. Weichen diese Zeiten von den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 ab. so muß dieses Schild mit dem Stempel des Landratsamts versehen sein.
§ 10
Schlu ßbesti mmu n gen
Die Verkaufszeiten an Sonn- und Feier- igen werden durch diese Verordnung nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Vorschriften über die Arbeitszeit’, die Sonntagsruhe und den Jugendschutz der Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach § 6 der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939 (RGBl. I, S. 2471) in Verbindung mit § 25 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I, S. 4471 bestraft. *
Ergänzend hierzu wird hiermit folgendes angeordnet:
1. Die Mittagspause beginnt im Kreis Calw einheitlich für alle Verkaufsstellen um
12.30 Uhr.
2. Für die Nichtlebensmittelgeschäfte und Metzgereien wird als weiterer Schließungstag
— wie bisher — der Montag festgesetzt. Ist jedoch der Dienstag ein Fest- oder Feiorfäg, so ist montags offenzuhalten.
3.. Von einer Regelung für die Handwerksbetriebe ohne offene Verkaufsstellen wird zunächst abgesehen.
4. Wie bisher dürfen offene Verkaufsstellen mit angeschlossenem Hersfellungs oder Reparaturbetrieb nachmittags, mit Ausnahme an Samstagen, schließen, soweit die Herstellungs- und Reparaturtätigkeit im Verhältnis zu der Verkaufstätigkeit von überwiegender Bedeutung ist und andernfalls die Herstellungen oder die Reparaturen erhebliche Verzögerungen erleiden würden. Ladengeschäfte von Handwerkern, die von der Werkstatt räumlich getrennt sind, fallen nicht unter diese Regelung.
5. In ländlichen Orten mit weniger als 3000 Einwohnern, also in allen Gemeinden mit Ausnahme von Calw (ohne Alzertberg), Altensteig (ohne Altensteig-Dorf). Birkenfeld, Calmbach, Herrenalb, Hirsau, Bad Liebenzell, Nagold (ohne Iselshausen). Neuenbürg und Wildbad (ohne Nebenorte) dürfen offene Verkaufsstellen während der Sommermonate
— April bis September — bis 2t Uhr geöffnet sein. Dabei sind die Vorschriften des § 6 Abs. 4 der vorstehenden Verordnung zu beachten.
Diese Bestimmungen treten erst mit Verkündigung der Verordnung im Regierungsblatt in Kraft. Die bisher ergangenen Vorschriften sind dann hinfällig und treten außer Kraft. Die Bürgermeisterämter werden entsprechend einer Weisung des Arbeitsministeriums gebeten, die Durchführung der Verordnung sicherzustellen und gegebenenfalls bei wiederholten Zuwiderhandlungen Strafanzeige zu erstatten.
Calw, 12. Mai 1948.
Landratsamt.
Hagelversicherung
Die gegenwärtigen Verhältnisse machen der Landwirtschaft die Versicherung ihrer Felderzeugnisse mehr denn je zur Pflicht.
Zur Förderung und Erleichterung der Ha gelversicherung ist die zwischen dem Länd Württemberg-Hohenzollern mit der NordcL Ifagelversicherungsgesellschaft a. G. bestehende Uebereinkunft auch für das Jahr 1948 fortgesetzt worden. Hiernach sind die Landwirte in Süd Württemberg, die sich bei dieser Gesellschaft versichern, nach Entrichtung der Nettovorprämie und des Zuschlags für den Hagelversicherungsfonds, der auf 80 v. H. der Nettovorprämie festgesetzt wurde, von jeder Nachschußpflicht befreit. Es wird diher erwartet, daß von dieser günstigen Versicherungsmöglichkeit Gebraucli gemacht wird.
Landwirte, die trotzdem ihre Felderzeugnisse gegen Hagelschaden nicht versichern, haben in Notfällen vom Lande keine Unterstützung zu erwarten.
Landratsamt
Evangelische Gottesdienste in Calw Dreieinigkeitsfest, 23. Mai 1948:
8.00 Uhr Christenlehre f. d. Söhne (Geprägs)
9.30 Uhr Ilauptgcjtesdienst (Dohmstreich) 10.45 Uhr Kindergottesdienst
Dienstag, 25. Mai:
20.00 Uhr für Frauen und Mädchen im Ver einshaus: Bericht von Missionarin Elfriede Harder v. d. Rhein. Mission über Gottes Wirken unter den Frauen des Ba- taklandes
Mittwoch, 26. Mai:
7.30 Uhr Schülergottesdienst
8.30 Uhr Betstunde
• Donnerstag, 27. Mai:
20.00 Uhr Bibelstunde.
Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltung u Anzeigenannahme: landratsamt Calw^ Abt Bekanntmachungen. Druck: A. üelschlkgersche Buchdruckerei in Calw.