Anordnung I 2 ans iiirecteur dd kt Produc­tion Industrielle vom 26. März 1948 über Änderung der Anordnung I 1 über die Zuteilung von Leder, Kunstleder und dar­aus hergestellten Produkten vom 27. Juli 1947, 8. I486. >

Anordnung Nr. 2 des Direktors der Devisen­bewirtschaftungsstelle des französischen Besatzungsgebietes in Deutschland über die Übertragung des Zeichnungsrechts, & 1456.

Bekanntmachung f. die Abonnenten, 8. 1468. v Bekanntmachung, S. 1458.

/Unsere Veröffentlichungen, S. 1468.

' Amtliche Bekanntmachungen, S. 178.

Landratsamt.

Nr. 158/159 vom 27. 4./3. 5. 1948 (erschienen beim Landratsamt am 7. 5. 1948). Verordnungen,

Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef F r a n $ a i v s en Allemagne Verordnung Nr. 153 vom 3. Mai 1948, über die Bestimmung einer Frist zur Geltend­machung von Forderungen an die Be­satzungsbehörden, S. 1471.

Anordnung L 2 vom 26. März 1948, über die Zuteilung von Baumaterialien unter Auf­hebung und Ersetzung der Anordnung L1, S. 1472.

Bekanntmachung für die deutschen Expor­teure, S. 1474.

Mitteilung an die Exporteure und Impor­teure von Waren nach oder von dem Saar­lande, S. 1474.

Bekanntmachung f. d. Abonnenten, S. 1474. Bekanntmachung, S. 1475.

Unsere Veröffentlichungen, S. 1475.

Amtliche Bekanntmachungen, S. 189.

Landratsamt.

Rotes Kreuz Württemberg-Hohenzollem Kreis-Komitee Calw

Post in russ. Kriegsgefange- nen-Lager. Wiederholt wurde darauf hingewiesen, daß kl. Bilder auf Rückant­wort- u. Eigen-Postkarten nicht aufgeklebt werden dürfen. Die Befestigung der Bilder geschieht am besten oben und unten und am linken Außenrand durch Annähen oder mit Heftapparat, so daß man unter das Bild noch sehen kann. Auf der- Rückseite des Bildes und unter dem Bild auf der Karte darf nichts geschrieben sein!

Betr. jugosi. Kriegsgefangene. Anträge auf vorzeitige Entlassung dürfen ab 1. 5. 1948 von hier aus nicht mehr efn- gereicht werden.

Betr. poln. Kriegsgefangene. Wenn sich poln. Kgf. im Gefängnis befin­den, ist es jetzt möglich, Verbindung zu be­kommen. Weitere Auskunft auf der Ge­schäftsstelle, Landratsamt.

USA. - Suchanträge. Anträge auf Zusendung von Formularen 3.00 RM. pro Suchfall von Angehörigen sollten als­bald an den Kreissuchdienst Calw, Land­ratsamt, gestellt werden, ehe die geringen Formulare vergriffen sind.

USA- Suchformulare

sind nach Ausfallen wieder an den Kreissuchdienst Calw, Landratsamt, zur Weiterleitung znrückzusenden.

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Eisenbahn-Krankenkurswagen (vgl. Mitt. Nr. 17 v. 29. 4. 1948 d. Bl.) ver­kehren ab 13. 5. 1948 auch auf der Strecke HamburgFreiburg i. Br./Baden und zu­rück. Bei Bedarfsfällen Anfragen an Bad. Rotes Kreuz, Freiburg i Br.

Wer kennt: Frau Elisabeth Clemens (Jeli-Säveta Rajii) geh. 16. 5. 1920 in Groß- Betscherek/Banat/Serbien? Ferner fehlen deren Kinder Erika (geh 1942) und Erich (geb. 1943). Zuschriften erbeten. Hohe Be­lohnung bei Klärung des Falles!

Geschäftsstelle Calw, Landratsamt Zimmer 15, I. Stock, Tel. 244 und über 345

Anordnung

des Wirtschaftsministeriums zur Regelung der Preise für Zuckerrüben, Zueker und Melasse

vom 30. Januar 1948

Auf Grund des § 2 des Preisbildungs­gesetzes vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) in Verbindung mit § 2 der Rechts­anordnung über den Uebergang der Zustän­digkeit des früheren Reichskommissars für die Preisbildung auf die Landesdirektion der Wirtschaft vom 12. 2. 194o (Amtsbl. S. 46) i. d. Fassung der Rechtsanordnung vom 21. 3. 1947 (RegBl. S. 49) wird im Einver­ständnis mit dem Landwirtschaftsministe­rium für das Land Württemberg-Hohenzol- lern angeordnet:

§ 1

Die Zuckerfabrik hat für Rüben einen Erzeugerfestpreis von 4. RM. je 100 kg zu zahlen.

§ 2

(1) Die Fabrikabgabefestpreise für die einfachste Verbrauchszuckersorte (Grund­sorte) einschließlich Zuckersteuer, ohne Sack, betragen frachtfrei Empfangsstation des Käufers:

a) bei geschlossener Abnahme voller Eisen­bahnwagenladungen (16 t) 97. RM. je 100 kg netto,

b) bei Abnahme geringerer Mengen 97.50 RM. je 100 kg netto.

(2) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Mengen unter 5 t frachtfrei Empfangs­station des Käufers zu liefern

§ 3

(1) Die Fabrikabgabefestpreise für Ver­brauchsrohzucker liegen um 2.50 RM. je 100 kg unter den in § 2 festgesetzten Prei­sen.

(2) Diese Festpreise gelten für jedes Aus­beuteverhältnis (Rendement). Ist das Aus­beuteverhältnis im Zeitpunkt der Abfüllung in Säcke niedriger als 98°, so sind für jedes Vio 0 unter 98° je 100 kg 0.10 RM. auf ein Sonderkonto des Landwirtschaftsministe­riums bei der Landeshauptkasse in Metzin­gen zu verbuchen.

(3) Der Feuchtigkeitsgehalt im Zeitpunkt der Abfüllung in Säcke darf grundsätzlich 0,5 % nicht überschreiten.

§ 4

(1) Eine geschlossene Abnahme liegt vor, wenn der Käufer Bezugscheine über die erforderliche Menge vorlegt und diese Menge gleichzeitig abruft.

(2) Holt der Käufer den Zucker bei der Fabrik ab, so ist ihm die Eisenbahnwagen­fracht (Hauptklasse einschließl. G-Wagen- Zuschlag) ohne Rücksicht auf die abgenom­menen Mengen zu vergüten.

(3) Der Verkäufer hat auch dann die für volle Eisenbahnwagenladung geltenden Festpreise zu berechnen, wenn mehrere Käufer mittels Sammelladung eine volle Eisenbahnwagenladung beziehen.

(4) Transportversicherungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

§ 5

(1) Für Verbrauchszucker u. Verbrauchs­rohzucker werden folgende Verkaufsfest- jjreise des Groß- und Einzelhandels fest­gesetzt:

a) für die einfachste Verbrauchszucker­sorte (Grundsorte)

Großhandel 104. RM. je 100 kg Kleinhandel 114. RM. je 100 kg

b) für Verbrauchsrohzucker Großhandel 101.50 RM. je 100 kg Kleinhandel 112. RM. je 100 kg

(2) Die Verkaufsfestpreise des Großhan­dels gelten frei Haus des Käufers. Holt der Käufer den Zucker ab Eisenbahnwagen oder ab Lager ab, ist ein fester Abschlag von 0.25 RM. je 100 kg zu gewähren.

(3) Von den in Absatz (1) festgesetzten Verkaufspreisen des Großhandels sind fol­gende feste Mengenabschläge zu gewähren: bei geschlossener Abnahme von

500- 2-400 kg.30 RM. je »O kg 2 500 4 900 kg.35 RM. Je 100 kg 5 000- 9 900 kg.40 RM. je 100 kg 10 00015 000 kg.50 RM. je 100 kg

(4) Der Großhandel kann bei Lieferungen von Anbruchmengen einen Preisaufschlag von 1. RM. je 100 kg erheben. Als An­bruchmenge gilt jede Menge unter 100 kg, soweit sie nicht in Original-Fabrikpackun­gen geliefert wird.

§ 6

(1) Für Melasse wird ein Preis von 80. RM. je t festgesetzt.

(2) Dieser Preis gilt für den Verkauf durch den Erzeuger frei Kesselwagen ab Verladestelle der Fabrik in den Monaten Oktober, November und Dezember. Erfolgt die Lieferung in einem späteren Monat, so erhöht sich der Preis um 0.80 RM. je t für jeden angefangenen Monat.

§ 7

Die preisrechtlichen Bestimmungen der Anordnung Nr 29 der ehemaligen' Haupt­vereinigung der deutschen Zuckerwirtschaft vom 23. 12. 1936 (RNVB1. S. 643) sowie die bis zum Tage der Veröffentlichung dieser Anordnung erlassenen Ergänzungs- und Ab­änderungsbestimmungen bleiben in Kraft, soweit dem nicht die Bestimmungen dieser AO. entgegenstehen.

§ 8

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1948 in Kraft. Die Anordnung des Wirtschaftsministeriums über Preise für Verbrauchszucker vom 13. 9.1947 (Reg.- Bl. S. 98) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Tübingen, den 30. Januar 1948. t

Wildermut h.

österreichisches Vermögen in Deutschland

Das Finanzministerium Abteilung Ver­mögenskontrolle gibt bekannt:

Die Frist für die pflichtgemäße An­meldung der im Lande Württemberg-Hohen- zollern und im Kreis Lindau befindlichen Vermögenswerte, die dem österreichischen Staat, österreichischen Staatsangehörigen oder sonstigen österreichischen Rechtsträ­gern gehören (Bekanntmachung v. 12. Fe­bruar 1948), wird bis zum 31. Mai 1948 verlängert.

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Heimsparbiidisenentlcerung

Hie von uns ausgegebenen H eim- sparbüchsen bitten wir an un­seren Schaltern eur Entleerung einzureichen.

Kreissparkasse Calw

mit Hauptzweigstellen in:

Altensteig, Bad Liebenzell, Nagold, Neuenbürg und Wildbad

V___/

Evangelische Gottesdienste in Calw Pfingstfest, 16. Mai 1948:

8 Uhr Frühgottesdienst (Geprägs).

9.30 Uhr Hauptgottesdienst u. Hl. Abend­mahl (Höltzel). ,

11 Uhr Kindergottesdienst.

Pfingstmontag, .17 Mai 1948:

9.30 Uhr Gottesdienst (Dekan Hermann- Eßlingen).

Mittwoch, 19. Mai 1948:

7.30 Uhr Schülergottesdienst.

8.30 Uhr Betstunde.

20 Uhr Frauen- und Mtttterabend im Ver­einshaus.

Donnerstag, 20. Mai 1948:

20 Uhr Bibelstunde.

Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigen­annahme: Landratsamt Calw, Abt. Bekanntmachungen. Druck: A. Oelschläger'sohe Baehdruckerei in Calw.