Anordnung I 2 ans iiirecteur dd kt Production Industrielle vom 26. März 1948 über Änderung der Anordnung I 1 über die Zuteilung von Leder, Kunstleder und daraus hergestellten Produkten vom 27. Juli 1947, 8. I486. >
Anordnung Nr. 2 des Direktors der Devisenbewirtschaftungsstelle des französischen Besatzungsgebietes in Deutschland über die Übertragung des Zeichnungsrechts, & 1456.
Bekanntmachung f. die Abonnenten, 8. 1468. v Bekanntmachung, S. 1458.
/Unsere Veröffentlichungen, S. 1468.
' Amtliche Bekanntmachungen, S. 178.
’ Landratsamt.
Nr. 158/159 vom 27. 4./3. 5. 1948 (erschienen beim Landratsamt am 7. 5. 1948). Verordnungen,
Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef F r a n $ a i v s en Allemagne Verordnung Nr. 153 vom 3. Mai 1948, über die Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Forderungen an die Besatzungsbehörden, S. 1471.
Anordnung L 2 vom 26. März 1948, über die Zuteilung von Baumaterialien unter Aufhebung und Ersetzung der Anordnung L1, S. 1472.
Bekanntmachung für die deutschen Exporteure, S. 1474.
Mitteilung an die Exporteure und Importeure von Waren nach oder von dem Saarlande, S. 1474.
Bekanntmachung f. d. Abonnenten, S. 1474. Bekanntmachung, S. 1475.
Unsere Veröffentlichungen, S. 1475.
Amtliche Bekanntmachungen, S. 189.
Landratsamt.
Rotes Kreuz Württemberg-Hohenzollem Kreis-Komitee Calw
Post in russ. Kriegsgefange- nen-Lager. Wiederholt wurde darauf hingewiesen, daß kl. Bilder auf Rückantwort- u. Eigen-Postkarten nicht aufgeklebt werden dürfen. Die Befestigung der Bilder geschieht am besten oben und unten und am linken Außenrand durch Annähen oder mit Heftapparat, so daß man unter das Bild noch sehen kann. Auf der- Rückseite des Bildes und unter dem Bild auf der Karte darf nichts geschrieben sein!
Betr. jugosi. Kriegsgefangene. Anträge auf vorzeitige Entlassung dürfen ab 1. 5. 1948 von hier aus nicht mehr efn- gereicht werden.
Betr. poln. Kriegsgefangene. Wenn sich poln. Kgf. im Gefängnis befinden, ist es jetzt möglich, Verbindung zu bekommen. Weitere Auskunft auf der Geschäftsstelle, Landratsamt. •
USA. - Suchanträge. Anträge auf Zusendung von Formularen — 3.00 RM. pro Suchfall von Angehörigen —’ sollten alsbald an den Kreissuchdienst Calw, Landratsamt, gestellt werden, ehe die geringen Formulare vergriffen sind.
USA- Suchformulare
sind nach Ausfallen wieder an den Kreissuchdienst Calw, Landratsamt, zur Weiterleitung znrückzusenden.
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Eisenbahn-Krankenkurswagen (vgl. Mitt. Nr. 17 v. 29. 4. 1948 d. Bl.) verkehren ab 13. 5. 1948 auch auf der Strecke Hamburg—Freiburg i. Br./Baden und zurück. Bei Bedarfsfällen Anfragen an Bad. Rotes Kreuz, Freiburg i Br.
Wer kennt: Frau Elisabeth Clemens (Jeli-Säveta Rajii) geh. 16. 5. 1920 in Groß- Betscherek/Banat/Serbien? Ferner fehlen deren Kinder Erika (geh 1942) und Erich (geb. 1943). Zuschriften erbeten. Hohe Belohnung bei Klärung des Falles!
Geschäftsstelle Calw, Landratsamt Zimmer 15, I. Stock, Tel. 244 und über 345
Anordnung
des Wirtschaftsministeriums zur Regelung der Preise für Zuckerrüben, Zueker und Melasse
vom 30. Januar 1948
Auf Grund des § 2 des Preisbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) in Verbindung mit § 2 der Rechtsanordnung über den Uebergang der Zuständigkeit des früheren Reichskommissars für die Preisbildung auf die Landesdirektion der Wirtschaft vom 12. 2. 194o (Amtsbl. S. 46) i. d. Fassung der Rechtsanordnung vom 21. 3. 1947 (RegBl. S. 49) wird im Einverständnis mit dem Landwirtschaftsministerium für das Land Württemberg-Hohenzol- lern angeordnet:
§ 1
Die Zuckerfabrik hat für Rüben einen Erzeugerfestpreis von 4.— RM. je 100 kg zu zahlen.
§ 2
(1) Die Fabrikabgabefestpreise für die einfachste Verbrauchszuckersorte (Grundsorte) einschließlich Zuckersteuer, ohne Sack, betragen frachtfrei Empfangsstation des Käufers:
a) bei geschlossener Abnahme voller Eisenbahnwagenladungen (16 t) 97.— RM. je 100 kg netto,
b) bei Abnahme geringerer Mengen 97.50 RM. je 100 kg netto.
(2) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Mengen unter 5 t frachtfrei Empfangsstation des Käufers zu liefern
§ 3
(1) Die Fabrikabgabefestpreise für Verbrauchsrohzucker liegen um 2.50 RM. je 100 kg unter den in § 2 festgesetzten Preisen.
(2) Diese Festpreise gelten für jedes Ausbeuteverhältnis (Rendement). Ist das Ausbeuteverhältnis im Zeitpunkt der Abfüllung in Säcke niedriger als 98°, so sind für jedes Vio 0 unter 98° je 100 kg 0.10 RM. auf ein Sonderkonto des Landwirtschaftsministeriums bei der Landeshauptkasse in Metzingen zu verbuchen.
(3) Der Feuchtigkeitsgehalt im Zeitpunkt der Abfüllung in Säcke darf grundsätzlich 0,5 % nicht überschreiten.
§ 4
(1) Eine geschlossene Abnahme liegt vor, wenn der Käufer Bezugscheine über die erforderliche Menge vorlegt und diese Menge gleichzeitig abruft.
(2) Holt der Käufer den Zucker bei der Fabrik ab, so ist ihm die Eisenbahnwagenfracht (Hauptklasse einschließl. G-Wagen- Zuschlag) ohne Rücksicht auf die abgenommenen Mengen zu vergüten.
(3) Der Verkäufer hat auch dann die für volle Eisenbahnwagenladung geltenden Festpreise zu berechnen, wenn mehrere Käufer mittels Sammelladung eine volle Eisenbahnwagenladung beziehen.
(4) Transportversicherungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
§ 5
(1) Für Verbrauchszucker u. Verbrauchsrohzucker werden folgende Verkaufsfest- jjreise des Groß- und Einzelhandels festgesetzt:
a) für die einfachste Verbrauchszuckersorte (Grundsorte)
Großhandel 104.— RM. je 100 kg Kleinhandel 114.— RM. je 100 kg
b) für Verbrauchsrohzucker Großhandel 101.50 RM. je 100 kg Kleinhandel 112.— RM. je 100 kg
(2) Die Verkaufsfestpreise des Großhandels gelten frei Haus des Käufers. Holt der Käufer den Zucker ab Eisenbahnwagen oder ab Lager ab, ist ein fester Abschlag von 0.25 RM. je 100 kg zu gewähren.
(3) Von den in Absatz (1) festgesetzten Verkaufspreisen des Großhandels sind folgende feste Mengenabschläge zu gewähren: bei geschlossener Abnahme von
500- 2-400 kg —.30 RM. je »O kg 2 500— 4 900 kg —.35 RM. Je 100 kg 5 000- 9 900 kg —.40 RM. je 100 kg 10 000—15 000 kg —.50 RM. je 100 kg
(4) Der Großhandel kann bei Lieferungen von Anbruchmengen einen Preisaufschlag von 1.— RM. je 100 kg erheben. Als Anbruchmenge gilt jede Menge unter 100 kg, soweit sie nicht in Original-Fabrikpackungen geliefert wird.
§ 6
(1) Für Melasse wird ein Preis von 80.— RM. je t festgesetzt.
(2) Dieser Preis gilt für den Verkauf durch den Erzeuger frei Kesselwagen ab Verladestelle der Fabrik in den Monaten Oktober, November und Dezember. Erfolgt die Lieferung in einem späteren Monat, so erhöht sich der Preis um 0.80 RM. je t für jeden angefangenen Monat.
§ 7
Die preisrechtlichen Bestimmungen der Anordnung Nr 29 der ehemaligen' Hauptvereinigung der deutschen Zuckerwirtschaft vom 23. 12. 1936 (RNVB1. S. 643) sowie die bis zum Tage der Veröffentlichung dieser Anordnung erlassenen Ergänzungs- und Abänderungsbestimmungen bleiben in Kraft, soweit dem nicht die Bestimmungen dieser AO. entgegenstehen.
§ 8
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1948 in Kraft. Die Anordnung des Wirtschaftsministeriums über Preise für Verbrauchszucker vom 13. 9.1947 (Reg.- Bl. S. 98) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Tübingen, den 30. Januar 1948. t
Wildermut h.
österreichisches Vermögen in Deutschland
Das Finanzministerium — Abteilung Vermögenskontrolle — gibt bekannt:
„Die Frist für die pflichtgemäße Anmeldung der im Lande Württemberg-Hohen- zollern und im Kreis Lindau befindlichen Vermögenswerte, die dem österreichischen Staat, österreichischen Staatsangehörigen oder sonstigen österreichischen Rechtsträgern gehören (Bekanntmachung v. 12. Februar 1948), wird bis zum 31. Mai 1948 verlängert.“
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Heimsparbiidisenentlcerung
Hie von uns ausgegebenen H eim- sparbüchsen bitten wir an unseren Schaltern eur Entleerung einzureichen.
Kreissparkasse Calw
mit Hauptzweigstellen in:
Altensteig, Bad Liebenzell, Nagold, Neuenbürg und Wildbad
V___/
Evangelische Gottesdienste in Calw Pfingstfest, 16. Mai 1948:
8 Uhr Frühgottesdienst (Geprägs).
9.30 Uhr Hauptgottesdienst u. Hl. Abendmahl (Höltzel). ,
11 Uhr Kindergottesdienst.
Pfingstmontag, .17 Mai 1948:
9.30 Uhr Gottesdienst (Dekan Hermann- Eßlingen).
Mittwoch, 19. Mai 1948:
7.30 Uhr Schülergottesdienst.
8.30 Uhr Betstunde.
20 Uhr Frauen- und Mtttterabend im Vereinshaus.
Donnerstag, 20. Mai 1948:
20 Uhr Bibelstunde.
Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigenannahme: Landratsamt Calw, Abt. Bekanntmachungen. Druck: A. Oelschläger'sohe Baehdruckerei in Calw.