Zusatzkarten für Prioritätsbetriebe
Auf den Abschnitt DX der Zulagekarte für Prioritätsbetriebe können 1250 g Maismehl, aut den Abschnitt „Haferflocken“ 400 g Gerstengrütze bzw. Grieß und auf den Abschnitt „Maggi“ 0,25 Liter Maggi- wiirze oder 50 g gekörnte Fleischbrühe bezogen werden. Auf den Abschnitt DY sind keine Lebensmittel auf gerufen. Die übrigen Ka vienabschnitte können lt Aufdruck bewertet werden.
Wahl der Ausschüsse der Allgem. Ortülirankenkassen Neuenbürg, Calw und Nagold
Dritte Bekanntmachung
1. Allgemeines:
Für die Wahl der Ausschüsse bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen Neuenbürg und Nagold sind sowohl von Arbeitnehmer- als auch von Arbeitgeberseite nur je eine Vorschlagsliste eingereicht worden. Diese Listen sind zugelassen worden. Nach § 10 der Wahlordnung gelten die in diesen Listen vorgeschlagenen Personen als gewühlt, ohne daß eine Wahl stattzufinden hat (Wahl ohne Stimmabgabe). Das Wahlergebnis selbst wird später bekanntgegeben.
Für die Wahl bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Calw ist für die Arbeitgebervertreter ebenfalls nur eine Vorschlagsliste eingegangen und zugelassen worden. Entsprechend den Ausführungen im vorstehenden Absatz entfällt daher auch die Wahl dieser Vertreter. Dagegen sind die Arbeitnehmervertreter zu wählen, da zwei Vorschlagslisten eingereicht und zugelassen worden sind.
Die Wahl wird vom Landratsamt — Versicherungsamt — geleitet. Sie ist geheim. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu wählen sind 12 Ausschußmitglieder der Versicherten und 24 Stellvertreter derselben. Die stattfindende erste Wahl gilt für 2 Jahre.
Es wird zur Orientierung bemerkt, daß der Ausschuß das Kontrollorgan des Kassenvorstandes ist, der neben diesem wichtige Geschäfte der Krankenkasse führt.
2 Wahltag und Zeit:
Die Wahl findet am 9. Mai 1948 von 10—17 Uhr statt.
3. Ort und Gang der Wahlen:
Jede Gemeinde bildet einen Abstimmungsbezirk. Das Wahllokal befindet sich im Rathaus, ausgenommen die Stadt Calw, wo es im Dienstgebäude der Allgemeinen Ortskrankenkasse, Lederstr. Nr. 40, eingerichtet ist. Zum Wahlraum haben nur die wahlberechtigten Kassenmitglieder Zutritt. Die Wahlhandlung leitet ein Wahlausschuß.
4. Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt sind alle volljährigen
Versicherten der Allgemeinen Ortskrankenkasse Calw. Da es sich um keine politische Wahl handelt, finden lt. Auskunft des Arbeitsministeriums Wahlbeschränkungen nach Gruppe 11, Kennbuchstabe a der politischen Säuberungsmaßnahmen bei der stattfindenden Wahl keine Anwendung.
Für Versicherte, deren Versicherungsbeitrag nach dem wirklichen Arbeitsverdienst oder bei Beschäftigung außerhalb des Wohnorts nach Lohnstufen berechnet wird, hat der Arbeitgeber Wahlberechtigungs- ausweise auszustellen und spätestens eine Woche vor der Wahl an die Versicherten auszuhändigen. Der Wahlberechtigungsausweis soll enthalten: Name des Arbeitgebers, Datun), eine Bestätigung, daß der mit Personalien aufzuführende Arbeitnehmer am Tage der Wahl Mitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse Calw ist, einen Hinweis, daß der Ausweis zur Wahl mitzubringen ist und die rechtsgültige Unterschrift des Arbeitgebers.
Mitglieder der Rentner-Krankenversicherung haben ihre Wahlberechtigung durch
Vorlage ihres Rentenbescheids und ihres Postausweises nachzuweisen.
Bei den übrigen Versicherten kann das Wahlrecht aus den örtlichen Unterlagen festgestellt werden.
Das Wahlrecht wird persönlich am Wohnort des Wahlberechtigten ausgeübt. Versicherte, die außerhalb des Kassenbezirks wohnen, können in einem beliebigen Ab stimmungsbezirk innerhalb des Kassenbereichs der Allgemeinen Ortskrankenkasse Calw wählen.
5. Stimmabgabe:
Das Wahlrecht ist in Person auszuüben. Der Wähler erhält einen Umschlag, tritt sodann an eihen abgesonderten Tisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag legt und übergibt hierauf denselben unverschlossen unter Nennung seines Namens dem Vorsitzenden oder dem von diesem bezeichneten anderen Mitglied des Wahlausschusses. Dieser läßt die Abgabe des Stimmzettels vermerken und wirft dann den Umschlag in die Wahlurne. Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
6. Vorschlagslisten und Stimmzettel:
Vorschlagsliste mit der Ordnungsnummer 1 ist der Wahlvorschlag der Versicherten, Wilhelm Mittenmeier, Hirsau u. Georg Kusterer, Calw. Vorschlagsliste mit der Ordnungsnummer 2 ist der Wahlvorschlag des Freien deutschen Gewerkschaftsbundes, Kreiskartell Calw.
Die Stimmzettel müssen erkennen lassen, welcher Vorschlagsliste der Wähler seine Stimme geben will. Der Wähler kann nur einen solchen Stimmzettel abgeben, der mit einer der zugelassenen Vorschlagslisten sachlich übereinstimmt; es genügt der Hinweis auf die Ordnungsnummer der Vorschlagsliste. Stimmzettel, die von diesen Bestimmungeil abweichen, sind ungültig, wenn die Abweichung auf die Absicht einer Kennzeichnung schließen läßt. Stimmzettel, die von einer zugelassenen Vorschlagsliste abweichen oder die oder deren Umschläge ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, oder die eine Unterschrift tragen, sind ungültig. Ungültig ist ferner der Inhalt eines Stimmzettels, soweit er zweifelhaft ist. Befinden sieh in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. Es wird empfohlen, die amtlich hergestellten Stimmzettel zu verwenden.
7. Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses:
Das Wahlergebnis wird vom Versicherungsamt Calw binnen einer Woche nach dem Wahltag ermittelt und alsbald danach im Amtsblatt bekanntgemacht.
8. örtliche Bekanntmachung:
Die Ortsbehörden für die Arbeiter- und
Angestelltenversicherung (Bürgermeisterämter) haben vorstehende Bekanntmachung durch Anschlag an der öffentlichen Verkündungstafel auszuhängen und auf den Aushang in ortsüblicher Weise hinzuweisen. Sie haben sich ferner in geeigneter Weise davon zu überzeugen, daß die ortsansässigen Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Ausstellung der Wahlberechtigungsausweise ordnungsgemäß nachkommen.
9. Aufforderung an die Arbeitgeber:
Die Arbeitgeber werden hiermit aufgefordert, die Wahlberechtigungsausweise nach den gegebenen Bestimmungen rechtzeitig und sorgfältig auszufertigen und an die Arbeitnehmer auszuhändigen.
Calw, 20. April 1948.
Landratsamt — Versicherungsamt —
Bekanntmachung des Land wir tschaftsministeriums über die Abhaltung eines Lehrganges zur Erlangung der Anerkennung als Hufschmied
(Gesetz über den Hufbeschlag v. 20.12. 40)
Der nächste 4 Monate dauernde Lehrgang an der Staatlichen Lehrschmiede für Huf- und Klauenpflege in Reutlingen beginnt am 12. Juli 1948.
Gesuche um Zulassung sind bis spätestens 1. Mai 1948 an den Leiter der Lehrschmiede, Herrn Regierungsveterinärrat Dr. Holstein, Reutlingen, zu richten. Beizufügen sind:
1. der Lehrbrief,
2. das Gesellen-Prüfungszeugnis,
3. Nachweis einer Gesellentätigkeit von mindestens 2 Jahren bei einem geprüften Hufschmied,
4. Geburtsurkunde,
5. selbstgeschriebener Lebenslauf,
6. polizeiliches Führungszeugnis neuesten Datums,
7. Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.
Von den Zeugnissen Ziff. 1, 2 und 3 ist eine amtlich beglaubigte Abschrift einzuschicken.
Ueber die Zulassung zum Lehrgang entscheidet eine Aufnahmeprüfung, die am 1. Juni 1948 in der Lehrschmiede Reutlingen stattfindet. Nach dieser Prüfung wird den Kursusanwärtern mitgeteilt, was zum Lehrgang mitzubringen haben.
Bekanntmachung Dem Antrag des
Kaufmanns Wilhelm Frey in Enzklösterle
auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des EHSchG. zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Haushaltsartikel und Holzwaren in einem Verkaufsraum (Nebenzimmer der elterlichen Gaststätte) in Gebäude 131 der Freudenstädter Str. in Enzklösterle wurde durch Beschluß des Landratsamts v. 5. April 1948 entsprochen.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landesgewerbeamt — in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Amtsblatt erfolgten Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen wäre.
Landratsamt Calw.
Amtsgericht Neuenbürg (Wttrtt.) Handelsregistereintragung v. 13. April 1948 Für die Angaben in () keine Gewähr!
A 428 Firma Karl Heinz, Schmuckwaren-Großhandlung in Birkenfeld (Kirchweg 53); Inhaber: Karl Heinz, Kaufmann in Birkenfeld. A 429 Firma Hermann Hiller (Großhandel mit Schleifmitteln und Kleinmetallwaren sowie Vertretungen in einschlägigen Artikeln) in Neuenbürg (Marktstr. 28); Inhaber: Hermann Hiller, Kaufmann in Neuenbürg.
Evang. Gottesdienste Sonntag Kantate, 25. April 1948:
8 Uhr Frühgottesdienst und Christenlehre für die Söhne (G-eprägs).
9.30 Uhr Hauptgottiesdienst (Höltzel). 10.45 Uhr Kindergottesdienst.
Mittwoch, 28. April 1948:
7.30 Uhr Scbülergolttesdienst.
8.30 Uhr Betstunde.
Donnerstag, 29. April 1948:
20 Uhr Bibelstunde..
Herausgeber: Landratsamt (' alw. Verwaltung u. Anzeigenannahme: Landratsamt Ca! w, Abt. Bekanntmachungen- Druck: A. Oelschläger’scl le Buchdruckerei in Calw.