Zusatzkarten für Prioritätsbetriebe

Auf den Abschnitt DX der Zulagekarte für Prioritätsbetriebe können 1250 g Mais­mehl, aut den AbschnittHaferflocken 400 g Gerstengrütze bzw. Grieß und auf den AbschnittMaggi 0,25 Liter Maggi- wiirze oder 50 g gekörnte Fleischbrühe be­zogen werden. Auf den Abschnitt DY sind keine Lebensmittel auf gerufen. Die übrigen Ka vienabschnitte können lt Aufdruck be­wertet werden.

Wahl der Ausschüsse der Allgem. Ortülirankenkassen Neuenbürg, Calw und Nagold

Dritte Bekanntmachung

1. Allgemeines:

Für die Wahl der Ausschüsse bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen Neuen­bürg und Nagold sind sowohl von Ar­beitnehmer- als auch von Arbeitgeberseite nur je eine Vorschlagsliste eingereicht wor­den. Diese Listen sind zugelassen worden. Nach § 10 der Wahlordnung gelten die in diesen Listen vorgeschlagenen Personen als gewühlt, ohne daß eine Wahl stattzufinden hat (Wahl ohne Stimmabgabe). Das Wahl­ergebnis selbst wird später bekanntgegeben.

Für die Wahl bei der Allgemeinen Orts­krankenkasse Calw ist für die Arbeit­gebervertreter ebenfalls nur eine Vor­schlagsliste eingegangen und zugelassen worden. Entsprechend den Ausführungen im vorstehenden Absatz entfällt daher auch die Wahl dieser Vertreter. Dagegen sind die Arbeitnehmervertreter zu wählen, da zwei Vorschlagslisten ein­gereicht und zugelassen worden sind.

Die Wahl wird vom Landratsamt Ver­sicherungsamt geleitet. Sie ist geheim. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu wählen sind 12 Aus­schußmitglieder der Versicherten und 24 Stellvertreter derselben. Die stattfindende erste Wahl gilt für 2 Jahre.

Es wird zur Orientierung bemerkt, daß der Ausschuß das Kontrollorgan des Kassen­vorstandes ist, der neben diesem wichtige Geschäfte der Krankenkasse führt.

2 Wahltag und Zeit:

Die Wahl findet am 9. Mai 1948 von 1017 Uhr statt.

3. Ort und Gang der Wahlen:

Jede Gemeinde bildet einen Abstimmungs­bezirk. Das Wahllokal befindet sich im Rat­haus, ausgenommen die Stadt Calw, wo es im Dienstgebäude der Allgemeinen Orts­krankenkasse, Lederstr. Nr. 40, eingerichtet ist. Zum Wahlraum haben nur die wahl­berechtigten Kassenmitglieder Zutritt. Die Wahlhandlung leitet ein Wahlausschuß.

4. Wahlberechtigung:

Wahlberechtigt sind alle volljährigen

Versicherten der Allgemeinen Ortskranken­kasse Calw. Da es sich um keine politische Wahl handelt, finden lt. Auskunft des Ar­beitsministeriums Wahlbeschränkungen nach Gruppe 11, Kennbuchstabe a der politischen Säuberungsmaßnahmen bei der stattfinden­den Wahl keine Anwendung.

Für Versicherte, deren Versicherungs­beitrag nach dem wirklichen Arbeitsver­dienst oder bei Beschäftigung außerhalb des Wohnorts nach Lohnstufen berechnet wird, hat der Arbeitgeber Wahlberechtigungs- ausweise auszustellen und spätestens eine Woche vor der Wahl an die Versicherten auszuhändigen. Der Wahlberechtigungsaus­weis soll enthalten: Name des Arbeitgebers, Datun), eine Bestätigung, daß der mit Per­sonalien aufzuführende Arbeitnehmer am Tage der Wahl Mitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse Calw ist, einen Hinweis, daß der Ausweis zur Wahl mitzubringen ist und die rechtsgültige Unterschrift des Ar­beitgebers.

Mitglieder der Rentner-Krankenversiche­rung haben ihre Wahlberechtigung durch

Vorlage ihres Rentenbescheids und ihres Postausweises nachzuweisen.

Bei den übrigen Versicherten kann das Wahlrecht aus den örtlichen Unterlagen festgestellt werden.

Das Wahlrecht wird persönlich am Wohn­ort des Wahlberechtigten ausgeübt. Ver­sicherte, die außerhalb des Kassenbezirks wohnen, können in einem beliebigen Ab stimmungsbezirk innerhalb des Kassen­bereichs der Allgemeinen Ortskrankenkasse Calw wählen.

5. Stimmabgabe:

Das Wahlrecht ist in Person auszuüben. Der Wähler erhält einen Umschlag, tritt sodann an eihen abgesonderten Tisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag legt und übergibt hierauf den­selben unverschlossen unter Nennung seines Namens dem Vorsitzenden oder dem von diesem bezeichneten anderen Mitglied des Wahlausschusses. Dieser läßt die Abgabe des Stimmzettels vermerken und wirft dann den Umschlag in die Wahlurne. Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Um­schlag zu legen und zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.

6. Vorschlagslisten und Stimm­zettel:

Vorschlagsliste mit der Ordnungsnum­mer 1 ist der Wahlvorschlag der Versicher­ten, Wilhelm Mittenmeier, Hirsau u. Georg Kusterer, Calw. Vorschlagsliste mit der Ordnungsnummer 2 ist der Wahlvorschlag des Freien deutschen Gewerkschaftsbundes, Kreiskartell Calw.

Die Stimmzettel müssen erkennen lassen, welcher Vorschlagsliste der Wähler seine Stimme geben will. Der Wähler kann nur einen solchen Stimmzettel abgeben, der mit einer der zugelassenen Vorschlagslisten sachlich übereinstimmt; es genügt der Hin­weis auf die Ordnungsnummer der Vor­schlagsliste. Stimmzettel, die von diesen Bestimmungeil abweichen, sind ungültig, wenn die Abweichung auf die Absicht einer Kennzeichnung schließen läßt. Stimmzettel, die von einer zugelassenen Vorschlagsliste abweichen oder die oder deren Umschläge ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, oder die eine Unterschrift tragen, sind un­gültig. Ungültig ist ferner der Inhalt eines Stimmzettels, soweit er zweifelhaft ist. Be­finden sieh in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie voll­ständig übereinstimmen, nur einfach ge­zählt, andernfalls als ungültig angesehen. Es wird empfohlen, die amtlich hergestell­ten Stimmzettel zu verwenden.

7. Ermittlung und Bekanntma­chung des Wahlergebnisses:

Das Wahlergebnis wird vom Versiche­rungsamt Calw binnen einer Woche nach dem Wahltag ermittelt und alsbald danach im Amtsblatt bekanntgemacht.

8. örtliche Bekanntmachung:

Die Ortsbehörden für die Arbeiter- und

Angestelltenversicherung (Bürgermeister­ämter) haben vorstehende Bekanntmachung durch Anschlag an der öffentlichen Ver­kündungstafel auszuhängen und auf den Aushang in ortsüblicher Weise hinzuwei­sen. Sie haben sich ferner in geeigneter Weise davon zu überzeugen, daß die orts­ansässigen Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Ausstellung der Wahlberechtigungsausweise ordnungsgemäß nachkommen.

9. Aufforderung an die Arbeit­geber:

Die Arbeitgeber werden hiermit auf­gefordert, die Wahlberechtigungsausweise nach den gegebenen Bestimmungen recht­zeitig und sorgfältig auszufertigen und an die Arbeitnehmer auszuhändigen.

Calw, 20. April 1948.

Landratsamt Versicherungsamt

Bekanntmachung des Land wir tschaftsministeriums über die Abhaltung eines Lehr­ganges zur Erlangung der Anerkennung als Hufschmied

(Gesetz über den Hufbeschlag v. 20.12. 40)

Der nächste 4 Monate dauernde Lehrgang an der Staatlichen Lehrschmiede für Huf- und Klauenpflege in Reutlingen be­ginnt am 12. Juli 1948.

Gesuche um Zulassung sind bis späte­stens 1. Mai 1948 an den Leiter der Lehrschmiede, Herrn Regierungsveterinär­rat Dr. Holstein, Reutlingen, zu richten. Beizufügen sind:

1. der Lehrbrief,

2. das Gesellen-Prüfungszeugnis,

3. Nachweis einer Gesellentätigkeit von mindestens 2 Jahren bei einem geprüften Hufschmied,

4. Geburtsurkunde,

5. selbstgeschriebener Lebenslauf,

6. polizeiliches Führungszeugnis neuesten Datums,

7. Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.

Von den Zeugnissen Ziff. 1, 2 und 3 ist eine amtlich beglaubigte Abschrift einzu­schicken.

Ueber die Zulassung zum Lehrgang ent­scheidet eine Aufnahmeprüfung, die am 1. Juni 1948 in der Lehrschmiede Reutlin­gen stattfindet. Nach dieser Prüfung wird den Kursusanwärtern mitgeteilt, was zum Lehrgang mitzubringen haben.

Bekanntmachung Dem Antrag des

Kaufmanns Wilhelm Frey in Enzklösterle

auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 des EHSchG. zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Haushaltsartikel und Holzwaren in einem Verkaufsraum (Nebenzimmer der elterlichen Gaststätte) in Gebäude 131 der Freudenstädter Str. in Enzklösterle wurde durch Beschluß des Landratsamts v. 5. April 1948 entsprochen.

Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium Landes­gewerbeamt in Tübingen zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Amtsblatt er­folgten Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen wäre.

Landratsamt Calw.

Amtsgericht Neuenbürg (Wttrtt.) Handelsregistereintragung v. 13. April 1948 Für die Angaben in () keine Gewähr!

A 428 Firma Karl Heinz, Schmuck­waren-Großhandlung in Bir­kenfeld (Kirchweg 53); Inhaber: Karl Heinz, Kaufmann in Birkenfeld. A 429 Firma Hermann Hiller (Groß­handel mit Schleifmitteln und Klein­metallwaren sowie Vertretungen in einschlägigen Artikeln) in Neuen­bürg (Marktstr. 28); Inhaber: Her­mann Hiller, Kaufmann in Neuen­bürg.

Evang. Gottesdienste Sonntag Kantate, 25. April 1948:

8 Uhr Frühgottesdienst und Christenlehre für die Söhne (G-eprägs).

9.30 Uhr Hauptgottiesdienst (Höltzel). 10.45 Uhr Kindergottesdienst.

Mittwoch, 28. April 1948:

7.30 Uhr Scbülergolttesdienst.

8.30 Uhr Betstunde.

Donnerstag, 29. April 1948:

20 Uhr Bibelstunde..

Herausgeber: Landratsamt (' alw. Verwaltung u. Anzeigen­annahme: Landratsamt Ca! w, Abt. Bekanntmachungen- Druck: A. Oelschlägerscl le Buchdruckerei in Calw.