Bekanntmachungen der Stadt Calw
Orfspollteiliche Vorschrift über Gehwege-
Auf Grund des Alt. öl des Pol.Str.Ges. in der Fassung 24 8. 1927 Reg.Bl. S. 269 wird zur Ordnung des Personenverkehrs auf Straßen Und Wegen und zur Sauberhaltung der Straßen und Wege folgende ortspolizeiliche Vorschrift erlassen, beschränkt auf die Zeit bis 30. April 1948:
§ 1
Die Anlieger (Grundstückseigentümer oder Besitzer) sind verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Sicherheit des öffentl. Personenverkehrs Vor ihrem Grundeigentum zu gewährleisten.
Die Verpflichtung umfaßt insbesondere die in Ziffer 1—6 genannten Maßnahmen:
1. Jeder Anlieger an Ortsstraßen und -Wegen ist verpflichtet, die Gehwege und die Straßen vor seinem Anwesen, jeweils an einem Tag der Woche, zweckmäßig am Tag vor der Kehrichtabfuhr, zu säubern und den Kehricht in den Kehrichteimer zu verbringen oder auf andere Weise wegzuschaffen.
2. Jeder Anlieger hat tagsüber bis abends 21 Uhr sofort nach jedem Schneefall den Gehweg und den Straßenkandel entlang seines Grundstückes vom Schnee zu reinigen und bei Straßenübergängen bis zur Straßenmitte eine Bahn herzustellen. 1 Schneit es während der Nacht, so hat dies spätestens bei Tagesanbruch zu geschehen.
3. Bei Glatteis hat der Anlieger die Fußgängerwege, auch die Siraßenübergänge, alsbald mit Sand, Asche oder anderem geeigneten Material (Sägeniehl und Streu ungeeignet) nachhaltig zu bestreuen. Wenn das Glatteis bei Nacht eintritt (n. 21 Uhr), muß spätestens bei Tagesanbruch gestreut werden. Im Bedarfsfall ist wiederholt zu streuen.
4 Sobald das Wasser gefriert, dürfen Wasserausgüsse, welche auf einen öffent-
weiblichen Mitglieder des Roten Kreuzes, die jetzt nicht mehr Dienst tun' wollen, werden ersucht, ihre gesamte Dienstkleidung einschließlich Mäntel und Taschen abzugeben. Im Nachrichtenblatt Nr. 63 vom 10. Mai 1946 wurde erstmals zur Abgabe aufgefordert. Heute, vor der Wiederaufnahme des Rot-Kreuz Dienstes, wird letztmals zur Abgabe aufgefordert, die auch für die Männer aus den verschiedenen Orten gilt, die im März/April 1945 in der Kammer bei der „Linde“ in Calw Rot- Kreuz-Dienstkleidung einschließlich Ledertaschen gefaßt haben.
Wer weiß etwas vom Auf enthalt oder jetziger Adresse des Herrn Dr. Stuhlmann aus Berlin W 15. welcher sich im Kreis Calw aufhalten soll: von den Angehörigen eines Kgf Hermann Wille, Wik, Wild oder Weik, der aus Calw und Umgebung sein soll?
Welcher Heimkehrer aus dem Kreis Calw kann weitere Angaben machen über das Schicksal von seinen Kameraden vor der Gefsch. und im Lager? Zuschriften von' Heimkehrern aus den verschiedenen Lagern erbeten!
Wer kennt die Angehörigen von Oberleutnant Feucht im Kreis Caiw? Wo sind die Angehörigen evtl hingtzogen? Um gütigen Bescheid wird gebete*.
W o kam im Kreis Calw eir Heimkehrer aus russ. Gefangenschaft mit einem größe-
und Straßenreinigung vom 28. Nov. 1947
liehen Weg münden nicht mehr benützt werden; ebenso ist eo verboten, Abwasser in den Straßenkanuei zu gießen und'Was- ser in- der Umgebung von Brunnen auszuschütten. Währenu des Frostes sind Abwasser in die nächsle Schachtöffnung auszugießen
5. Beim Eintritt von Tauwetter ist der Gehweg und die Straße sofort zu reinigen; der Schnee ist in den Kandel zu schaffen und ist dort für geordneten Abzug des Schnee- und Eiswassers zu sorgen.
6. Den an Ort und Stelle ergehenden Anweisungen städt. Organe und der Polizeibeamten ist unverzüglich Folge zu leisten
§ 2
Die Vorschriften gelten für den gesamten Stadtbezirk, auch für den Vorort Alzenberg. Anstelle der Vorschrift Ziffer 2 sind im Vorort Alzenberg bei Schneefall von den Anliegern Fußwege nach Bedarf zu bahnen und soweit nötig mit geeignetem Material (Ziffer 3) zu bestreuen.
§ 3
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 366 Ziffer 10 mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bis zu 11 Tagen bestraft. %
Anmerkung:
Säumigkeit oder Nichterfüllung der Rei- nigungs- und Streupflicht bei Schneefall und Glatteis macht den Pflichtigen auch -zivilrechtlich strafbar Eine im Mietvertrag getroffene privatrechtüche Abmachung zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Pflicht der Reinigung und Streuung der Gehwege usw. (der öffentl. Zugänge) berühren die Polizei nicht; ihr gegenüber ist der Eigeniüme'- oder Besitzer des Gebäudes oder Grundstücks verantwortlich.
Bürgermeister
ren Fußverband zurück? Um Zuschrift wird herzlich gebeten, weil durch diesen evtl, weitere Aufklärung in einem Suchfalle möglich!
Hier liegt Post an: Hans Bruttl, in Calw oder Umgebung wohnhaft; an Fritz Teufel, etwa 27—28 Jahre alt, Besitzer eines landw. Anwesens, das in den letzten Kriegsjahren von seiner Schwester bewirtschaftet wurde. — Bpide Postsachen sind von Kameraden, die keine genaue Anschrift mehr besitzen. Zuschriften erbeten. — Die Anschrift von Frl. Marta Hindenach wird wiederholt erbeten. — Welcher Kamerad lag im Februar 1046 im Lazarett St. Africiue bei Aveyron (Frankreich)? — Fräulein Wilma Pfrommer, Hauptstr. 12, Kreis Calw, ?, von Kcf. Franz Hildebrandt, UdSSR. La- "er 78'12 — Frau Luise Martin bei Eu~en Luz, Kreis Calw, ?, von Frau Berta Her- ter, 1637 May-Str., Union N.J, USA. — Eine durch Regen unieser'ico gewordene Kurte von Gechin r *en an einen Kgf. nach Jugoslavien gesandt.
Für die Geldspenden im Monat Oktober wird herzlichst gedankt.
Geschäftsstelle Calw. Landratsamt Zimmer 15, Tel. 244/345
Inhalt der neuesten Nummern des Journal Offlciel
Nr. 121 vom 18. 11. 47 (Eingang'beim Landratsamt am 20. 11. 47) Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef Fran- g a i s en Allemagne Verordnung Nr. 124 vom 16. November 1947 über den saarlfind. Rundfunk 8 1239. Verordnung Nr. 126 vom 16. November 1917 über die Organisation der Eisenbahnen im Saarland S. 1240 Amtliche Bekanntmachungen S. 1240.
• Landratsamt.
Inhalt der neuesten Nummern des Journal Offlciel
Nr. 122 vom 21 11. 1947 (Eingang beim Landratsnmt am 25 11. 1947). Verordnungen,
Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef Frangais en Allemagne. Verordnung Nr 132 vom 16 November 1947 betreffend die Festsetzung der Post- Telegrafen- und Telefongebühren im Saarland, S 1243.
Verordnung Nr. 133 vom 17 November 1947 über die Entnazifizierung, S. 1244. Verordnung Nr. 134 vom 20 November 1947 über die Bildung von Entschädigungsgerichten, S. 1247
Verfügung Nr. 256 des Administrateur G5n6ral über das Verfahren vor den örtlichen Entschädigungsgerichten, S. 1248. Bekanntmachungen S. 1250 Amtliche Bekanntmachungen, S. 1251.
Landratsamt.
Bekanntmachung über die Erhebung der Beiträge zur Finanzierung der landwirtschaftlichen Betreuung für das Rechnungsjahr 1947
Die Beiträge zur Finanzierung der landwirtschaftlichen Betreuung werden für das Rechnungsjahr 1947 in der gleichen Höhe wie bisher erhoben. Die Beiträge sind am 15. Dezember 1947 zu zahlen von der Beitragspflichtigen
der Stadt Calw mit Alzenberg an die Zollkasse Calw,
der Stadt Neuenbürg an die Fir.anzkasse Neuenbürg.
der Gemeinden Bad Liebenzell, Bad Tei- naeh Nind Hirsau an die Finanzkasse Hirsau,
der übrigen Gemeinden der Finanzamtsbezirke an die örtlichen Kassenhilfsstellen Finanzämter
Hirsau und Neuenbürg.
Das Postscheckkonto des Arbeitsamts Nagold beim Postscheckamt Reutlingen Nr. 271 sowie das Giro-Konto Nr. 10 bei der Kreissparkasse Calw, Hauptzweigstelle Nagold, werden mit Ablauf des 30. 11. 1947 aufgehoben.
Zahlungen an das Arbeitsamt Nagold sind ab 1. 12. 1947 an folgende Konten zu leisten:
Postscheckkonto Nr. 273 des Arbeitsamts Reutlingen beim Postscheckamt Reutlingen,
Girokonto Nr. 2830 des Arbeitsamts Reutlingen bei der Kremsparkasse Reutlingen. Arbeitsamt Nagold.
Herauatfphpr: ,m Anftraa dt»* Umivernprnpn» Militaire •1p i'alw Landratsami < alw Vprwaltnna und Anzpupo- innahmp: Lanrtraisamt <’aiw AM Bpkanntmarhnntzpn. Druck: A Uelschlfigpr sebe B'jchdrupkprpi in ' alw
Blessing.
Sterbefälle:
Ella Knobel, geb. Jung nach kurzer, schwerer Krankheit, Für alle Beweise der Teilnahme, rsr Kranz- und sonstige Spenden dankt herzlich der Gatte: Karl Knobel mit Kindern. Calw, den 3. Dezember 1947.
Evangelische Gottesdienste in Calw
3. Advent. 14. Dezember 1947, 8.15 Uhr Christenlehre(Töchter); 9.30 Uhr Hauptgottesdienst ln der Kirche (Höltzei). 14 Uhr Trauer- gottesdiehst für Buchbinder Her
mann Buck. 19.30 Uhr Christfeiet /der Evang. Gemeindejugend im Vereinshaus.
Mittwoch. 17.Dezember,8.30Uhr Betstunde.
Donnerstag, 18. Dezember,
20 Uhr Bibelstunde.
iVoikstheater
^ b.Badischen Hof CAtW|
Vom 12.—17. Dez. zeieen wit die amüsante Kriminalkomödie
Sein Sohn
mit fda Wüst, Karin Haidt und Rolf Weih. Jugendliche zugelassen.