Nachrichtenblatt
der Militäi^Regierung für den Kreis Cahy
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
Calw
Freitag, 28. November 1947
Nr. 47
Lebensmittelversorgung
Monat November 1947
Als 2. Fettausgabe November erhalten Normalverbraucher und TSV Brot von 6—10 J. 75 gl Butter auf Abschnitt 25 bezw. 125.
Schwerarbeiter 1. Kat. 40 g Butter auf Abschnitt 183;
Schwerarbeiter 2. Kat. 100 g Butter auf Abschnitt 283;
Schwerarbeiter 3. Kat. 170 g Butter auf Abschnitt 383.
Weiter erhalten Normalverbraucher und TSV in Brot über 10 Jahre 60 g Oel auf 'Abschnitt 25 bezw. 125.
Schwerarbeiter 1. Kat. 30 g Oel auf Abschnitt 171;
Schwerarbeiter 2. Kat. 80 g 0?1 auf Abschnitt 271;
Schwerarbeiter 3. Kat. 140 g Oel auf Abschnitt 371 der November-Lebensmittelund Zulagekarten. "
Für Monat November 1947 erhalten: Schwerarbeiter 2. Kat. 50 g Käse auf Abschnitt g; .
Schwerarbeiter 3. Kat je 50 g Käse auf Abschnitt e und i (zusammen 100 g). Calw, 25. November 1947.
Kreisernährungsamt.
Treibstoffbewirtschaftung Die Anträge für Treibstofizuteilung für das 1. Vierteljahr 1948 sind bis spätestens 10. Dezember 1947 beim Kreiswirtschaftsamt — Treibstoffausgabestelle — Calw, Schloßberg 3, einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Treibstoffzuteilung nur einmal im Vierteljahr erfolgt.
Antragsformulare sind bei den Bürgermeisterämtern sowie den Fahrbereitschaftsaußenstellen Altensteig, Nagold, Neuenbürg, Herrenalb und Wildbad erhältlich.
Kreiswirtschaftsamt — Treibstoffausgabestelle —
Krafttransport-Rechnungen für die Besatzungsmacht bis 3(1. November einreichen
Das Innenministerium, Abteilung XII (Landesstraßenverkehrsamt) gibt bekannt:
Die Rechnungen für Transporte mit LKW’s und PKWs, die in der Zeit vom
1. April 1947 bis 31. Oktober 1947 für die Besatzungsmacht auf Anordnung und auf Rechnung der Delegation Superieure pour le Gouvernement Militaire du Wurtemberg oder des Kreisdelegierten ausgeführt werden, müssen bis spätestens 3 0. November 1947 bei den Kreisstraßenverkehrsämtern eingereicht werden.
Später zur Vorlage kommende Rechnungen können nicht mehr bezahlt werden.
Zur Bezahlung angenommen und der Militärregierung vorgelegt werden können nur Rechnungen, die folgenden Bedingungen entsprechen:
1. Im Kopf des Rechnungsformulares muß die genaue Anschrift des Kraftfahr- zeugeigentümers stehen.
2. Die Rechnungen müssen in 3 Ausfertigungen eingereicht werden.
3. Sie müssen mit Schreibmaschine oder mit Tinte geschrieben sein.
4. Sie müssen in französischem Text verfaßt sein..
5. In den Rechnungen müssen die Dienststellen der Militärregierung angegeben werden, für die die Transporte ausgeführt wurden oder denen das Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt werden mußte.
6. Die Endbeträge der Rechnungen müssen auf 0,25 RM., 0,50 RM., 0,75 RM. oder auf volle Reichsmark lauten.
7. Unter dem Text der Rechnung ist folgende Erklärung aufzunehmen:
Certifie sincere et veritable le montant de la präsente facture s'elevant ä la somme de
.RM.Pfg.
Unterschrift
Diese Erklärung ist mit der in Tinte geschriebenen Unterschrift des Rechnungsstellers zu Vprselien.
8. Den Rechnungen sind die zugestellten Ordre de Requisition de Transport oder sonstige schriftliche Beorderungen durch die Militärregierung beizufügen.
Die vorstehenden Aufforderungen beziehen sich auf alle Transporte, die auf Anordnung uhd auf Rechnung der Militärregierung ausgeführt wurden.
Sie umfassen auch jene Kraftfahrzeuge (und zwar in 'Sonderheit PKW’s), die ohne Kraftfahrer für kürzere oder‘längere Zeit nach dem 1. April 1947 von ihren Eigentümern abgestellt werden mußten.
Auch für diese Kraftfahrzeuge müssen die Rechnungen bis 30. 11. 1947 bei dem örtlich zuständigen Kreisstraßenverkehrsamt eingereicht werden und den vorstehenden Bedingungen entsprechen.
Die für diese Fälle vorhandenen Beweisstücke (Ordre de Requisition de Transport, Ordre de Livraison, Beschlagnahmeverfügungen oder sonstige Anordnungen der Militärregierung) müssen auch hier beigefügt werden.
Die Kreisstraßenverkehrsämter sind angewiesen worden, die Kraftfahrzeugbesitzer bei Unklarheiten zu beraten und ihnen ggf. bei der Beschaffung von Beweismaterial behilflich zu sein.
Passierscheine
Die Möglichkeit, den uns angeschlossenen Betrieben Passierscheine in die anderen Besatzungszonen zu vermitteln, beschränkt sich z. Z. auf die volkswirtschaftlich vordringlichsten Fälle. Wir bitten daher, Anträge, die dieser Voraussetzung nicht entsprechen, weil zwecklos, bis auf weiteres nicht mehr einzureichen.
Calw, 25. November 1947.
Industrie- und Handelskammer Rottweil Nebenstelle Calw Kreis-Innungsverband Calw
Sprechtage des Landratsamts Mit Rücksicht auf die winterlichen Verkehrsschwierigkeiten wird das Landratsamt wieder seine monatlichen Sprechtage abhalten. Die ersten Sprechtage Anden statt: i
in Neuenbürg (Rathaus) am Donnerstag, den 4. 12. 1947, von 8.30 Uhr bis 12 Uhr; in Herrenalb (Rathaus) am Donnerstag, den 4. 12. 1947, von 14.30 Uhr bis 18 Uhr; in Nagold (Rathaus) am Dienstag, den 9. 12. 1947, von 8.30 Uhr bis 12 Uhr; iii Altensteig (Rathaus) am Dienstag, den 9. 12. 1947, von 14.30 Uhr bis 18 Uhr. Calw, 21. November 1947.
Landratsamt
Das Innenministerium, Abteilung XII (Landesstraßenverkehrsamt), weist abschließend besonders darauf hin, daß nach dem 30. 11. 1947 Rechnungen für Leistungen aus dem Verkehrssektor aus dem Zeitabschnitt vom 1. Apri) 1947 bis 31. Oktober 1947 nicht mehr angenommen werden und die Militärregierung Forderungen dieser Art dann nicht mehr begleichen wird.
Innenministerium, Abt. XII (Landesstraßenverkehrsamt) gez.: Lahaye
Auszahlung von Guthaben ehemaliger Kriegsgefangener
durch die Landeszentralhank Reutlingen Im Kreisnachrichtenblatt Nr. 40 vom 10. 10. 1947 wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Landeszentralbank Reutlingen außer den Guthaben ehemaliger französischer Kriegsgefangener nunmehr auch die Guthaben ehemaliger amerikanischer Kriegsgefangener zur Auszahlung bringt. Zu diesem Zweck wird die Landeszentralbank vom 8.—13. Dezember 1947 in der Kreissparkasse in Calw 'Zertifikate und Payment- Orders der amerikanischen Kriegsgefangenen entgegennehmen und sofort auszahlen. Das gleiche gilt für die Einlösung von Guthaben französischer Kriegsgefangener.
Dadurch erübrigt sich die seither notwendige Reise nach Reutlingen. Die entlassenen Kriegsgefangenen, welche noch nicht auf der Landeszentralbank in Reutlingen selbst vorstellig geworden sind, werden auf gefordert, diese Gelegenheit zu benützen.
Piejenigen entlassenen Kriegsgefangenen, welche Zertifikate bereits in Reutlingen abgegeben haben, an die jedoch noch keine Auszahlung erfolgt ist, können ihr Geld ebenfalls bei der Kreissparkasse Calw z# der oben angegebenen Zeit abholen, sofern sie eine schriftliche Aufforderung von der Landeszentralbank Reutlingen erhalten haben.
Landratsamt.
Prämiierung von Kaninfellen Im Rahmen der Anordnung Nr. 1/46 vom 28. 1. 1946 über den „Verkehr mit Pelztierfellen bis zum Verarbeiter“ ist zur Prämiierung der Ablieferung von Kaninfellen im Einvernehmen mit der Zentrale für Textilwirtschaft, Badenweiler, und den