Nachrichtenblatt

der Militäi^Regierung für den Kreis Cahy

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

Calw

Freitag, 28. November 1947

Nr. 47

Lebensmittelversorgung

Monat November 1947

Als 2. Fettausgabe November erhalten Normalverbraucher und TSV Brot von 610 J. 75 gl Butter auf Abschnitt 25 bezw. 125.

Schwerarbeiter 1. Kat. 40 g Butter auf Abschnitt 183;

Schwerarbeiter 2. Kat. 100 g Butter auf Abschnitt 283;

Schwerarbeiter 3. Kat. 170 g Butter auf Abschnitt 383.

Weiter erhalten Normalverbraucher und TSV in Brot über 10 Jahre 60 g Oel auf 'Abschnitt 25 bezw. 125.

Schwerarbeiter 1. Kat. 30 g Oel auf Ab­schnitt 171;

Schwerarbeiter 2. Kat. 80 g 0?1 auf Ab­schnitt 271;

Schwerarbeiter 3. Kat. 140 g Oel auf Ab­schnitt 371 der November-Lebensmittel­und Zulagekarten. "

Für Monat November 1947 erhalten: Schwerarbeiter 2. Kat. 50 g Käse auf Ab­schnitt g; .

Schwerarbeiter 3. Kat je 50 g Käse auf Abschnitt e und i (zusammen 100 g). Calw, 25. November 1947.

Kreisernährungsamt.

Treibstoffbewirtschaftung Die Anträge für Treibstofizuteilung für das 1. Vierteljahr 1948 sind bis spätestens 10. Dezember 1947 beim Kreiswirt­schaftsamt Treibstoffausgabestelle Calw, Schloßberg 3, einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr be­rücksichtigt werden, da die Treibstoffzutei­lung nur einmal im Vierteljahr erfolgt.

Antragsformulare sind bei den Bürger­meisterämtern sowie den Fahrbereitschafts­außenstellen Altensteig, Nagold, Neuen­bürg, Herrenalb und Wildbad erhältlich.

Kreiswirtschaftsamt Treibstoffausgabestelle

Krafttransport-Rechnungen für die Besat­zungsmacht bis 3(1. November einreichen

Das Innenministerium, Abteilung XII (Landesstraßenverkehrsamt) gibt bekannt:

Die Rechnungen für Transporte mit LKWs und PKWs, die in der Zeit vom

1. April 1947 bis 31. Oktober 1947 für die Besatzungsmacht auf Anordnung und auf Rechnung der Delegation Superieure pour le Gouvernement Militaire du Wurtemberg oder des Kreisdelegierten ausgeführt wer­den, müssen bis spätestens 3 0. No­vember 1947 bei den Kreisstraßenver­kehrsämtern eingereicht werden.

Später zur Vorlage kommende Rechnun­gen können nicht mehr bezahlt werden.

Zur Bezahlung angenommen und der Militärregierung vorgelegt werden können nur Rechnungen, die folgenden Bedingun­gen entsprechen:

1. Im Kopf des Rechnungsformulares muß die genaue Anschrift des Kraftfahr- zeugeigentümers stehen.

2. Die Rechnungen müssen in 3 Ausferti­gungen eingereicht werden.

3. Sie müssen mit Schreibmaschine oder mit Tinte geschrieben sein.

4. Sie müssen in französischem Text ver­faßt sein..

5. In den Rechnungen müssen die Dienst­stellen der Militärregierung angegeben werden, für die die Transporte ausgeführt wurden oder denen das Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt werden mußte.

6. Die Endbeträge der Rechnungen müs­sen auf 0,25 RM., 0,50 RM., 0,75 RM. oder auf volle Reichsmark lauten.

7. Unter dem Text der Rechnung ist fol­gende Erklärung aufzunehmen:

Certifie sincere et veritable le montant de la präsente facture s'elevant ä la somme de

.RM.Pfg.

Unterschrift

Diese Erklärung ist mit der in Tinte ge­schriebenen Unterschrift des Rechnungs­stellers zu Vprselien.

8. Den Rechnungen sind die zugestellten Ordre de Requisition de Transport oder sonstige schriftliche Beorderungen durch die Militärregierung beizufügen.

Die vorstehenden Aufforderungen bezie­hen sich auf alle Transporte, die auf An­ordnung uhd auf Rechnung der Militär­regierung ausgeführt wurden.

Sie umfassen auch jene Kraftfahrzeuge (und zwar in 'Sonderheit PKWs), die ohne Kraftfahrer für kürzere oderlängere Zeit nach dem 1. April 1947 von ihren Eigen­tümern abgestellt werden mußten.

Auch für diese Kraftfahrzeuge müssen die Rechnungen bis 30. 11. 1947 bei dem ört­lich zuständigen Kreisstraßenverkehrsamt eingereicht werden und den vorstehenden Bedingungen entsprechen.

Die für diese Fälle vorhandenen Be­weisstücke (Ordre de Requisition de Transport, Ordre de Livraison, Beschlag­nahmeverfügungen oder sonstige Anord­nungen der Militärregierung) müssen auch hier beigefügt werden.

Die Kreisstraßenverkehrsämter sind an­gewiesen worden, die Kraftfahrzeugbesit­zer bei Unklarheiten zu beraten und ihnen ggf. bei der Beschaffung von Beweismate­rial behilflich zu sein.

Passierscheine

Die Möglichkeit, den uns angeschlossenen Betrieben Passierscheine in die anderen Be­satzungszonen zu vermitteln, beschränkt sich z. Z. auf die volkswirtschaftlich vor­dringlichsten Fälle. Wir bitten daher, An­träge, die dieser Voraussetzung nicht ent­sprechen, weil zwecklos, bis auf weiteres nicht mehr einzureichen.

Calw, 25. November 1947.

Industrie- und Handelskammer Rottweil Nebenstelle Calw Kreis-Innungsverband Calw

Sprechtage des Landratsamts Mit Rücksicht auf die winterlichen Ver­kehrsschwierigkeiten wird das Landrats­amt wieder seine monatlichen Sprechtage abhalten. Die ersten Sprechtage Anden statt: i

in Neuenbürg (Rathaus) am Donnerstag, den 4. 12. 1947, von 8.30 Uhr bis 12 Uhr; in Herrenalb (Rathaus) am Donnerstag, den 4. 12. 1947, von 14.30 Uhr bis 18 Uhr; in Nagold (Rathaus) am Dienstag, den 9. 12. 1947, von 8.30 Uhr bis 12 Uhr; iii Altensteig (Rathaus) am Dienstag, den 9. 12. 1947, von 14.30 Uhr bis 18 Uhr. Calw, 21. November 1947.

Landratsamt

Das Innenministerium, Abteilung XII (Landesstraßenverkehrsamt), weist ab­schließend besonders darauf hin, daß nach dem 30. 11. 1947 Rechnungen für Leistun­gen aus dem Verkehrssektor aus dem Zeit­abschnitt vom 1. Apri) 1947 bis 31. Oktober 1947 nicht mehr angenommen werden und die Militärregierung Forderungen dieser Art dann nicht mehr begleichen wird.

Innenministerium, Abt. XII (Landesstraßenverkehrsamt) gez.: Lahaye

Auszahlung von Guthaben ehemaliger Kriegsgefangener

durch die Landeszentralhank Reutlingen Im Kreisnachrichtenblatt Nr. 40 vom 10. 10. 1947 wurde bereits darauf hingewie­sen, daß die Landeszentralbank Reutlingen außer den Guthaben ehemaliger französi­scher Kriegsgefangener nunmehr auch die Guthaben ehemaliger amerikanischer Kriegs­gefangener zur Auszahlung bringt. Zu die­sem Zweck wird die Landeszentralbank vom 8.13. Dezember 1947 in der Kreisspar­kasse in Calw 'Zertifikate und Payment- Orders der amerikanischen Kriegsgefange­nen entgegennehmen und sofort auszahlen. Das gleiche gilt für die Einlösung von Gut­haben französischer Kriegsgefangener.

Dadurch erübrigt sich die seither not­wendige Reise nach Reutlingen. Die entlas­senen Kriegsgefangenen, welche noch nicht auf der Landeszentralbank in Reutlingen selbst vorstellig geworden sind, werden auf gefordert, diese Gelegenheit zu benützen.

Piejenigen entlassenen Kriegsgefangenen, welche Zertifikate bereits in Reutlingen ab­gegeben haben, an die jedoch noch keine Aus­zahlung erfolgt ist, können ihr Geld eben­falls bei der Kreissparkasse Calw z# der oben angegebenen Zeit abholen, sofern sie eine schriftliche Aufforderung von der Lan­deszentralbank Reutlingen erhalten haben.

Landratsamt.

Prämiierung von Kaninfellen Im Rahmen der Anordnung Nr. 1/46 vom 28. 1. 1946 über denVerkehr mit Pelz­tierfellen bis zum Verarbeiter ist zur Prämiierung der Ablieferung von Kanin­fellen im Einvernehmen mit der Zentrale für Textilwirtschaft, Badenweiler, und den