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Nachrichtenblatt
der Militärregierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
Calw, Freitag, 21. November 1947 Nr. 46
Lebensmittelversorgung
Regelung des Absatzes von Weihnachtsbäumen für das Jahr 1947
Für die Zeit vom 21. bis 30. November, 1947 können bezogen werden:
Brot:
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Fleisch
TSV. Fleisch und Butter
Abschnitte
U—3 J.
500
1
207 '
307
607
0— 3 J.
250
8
208
308
608
3—6 J.
1000
7
207
307
607
3-^6 J.
250
8
208
308
608
6 J. u. älter
1000
7
207
307
607
6 J. u. älter
1000
8
208
308
608
Zulagenempfänger:
Schwerarbeiterkarte A je 500 g auf die Abschnitte 51/55 und 59.
Werdende und stillende Mütter 250 g auf Abschnitt 209.
Wegen den Schwerarbeiterkarten 1. bis 3. Kategorie ergeht an die Bürgermeisterämter besondere Weisung.
y, Fleisch:
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
* *
TSV.
Brot
TSV. Brot u. Butter
Abschnitte
0— 3 J.
50
15
215
115
515
iU- 6 J.
je 50
16—17
■> 16—217
116—117
516—517
6—10 J.
je 50
17—19
. 217—219
• 117—119
517—519
10—18 J.
je 100
21—22
221—222
121—122
521—522
10—18 J.
• 50
• 23
223
123
523
über 18 J.
je 50
19—23
219—223
119—123
519—523
Zulagenompfänger:
• Schwerarbeiter 1. Kategorie 50 g auf Abschnitt 179;
2 Kategorie je 50 g auf Abschnitt 279—280, 100 g auf Abschnitt 281 und 60 g auf Abschnitt 282;
/ 3 Kategorie je 50 g auf Abschnitt 379—380, 100 g auf Ab
schnitt 381 und 60 g auf Abschnitt 382.
Werdende und stillende Mütter je 50 g auf Abschnitt 911—912.
Val 1 milch :
Kinder von 0—3 Jahre täglich % Liter. Jgdl, von 10—18 Jahre täglich % Liter.
Kinder von 3—6 Jahre täglich Liter. Werd. u. still. Mütter täglich % Liter.
Jgdl, von 6—10 Jahre täglich y K Liter.
Calw, 17. November 1947. Kreisernährungsamt.
Ausgabe von Mehl und Maismehl für Monat November 1947 Für Monat November 1947 erhalten Normalverbraucher und Normalverbraucher in Gemeinschaftsverflegung, TSV in Butter, TSV in Fleisch und TSV in Butter und Fleisch aller Altersklassen 500 g Mehl und 400 g Maismehl (insgesamt 900 g). /
Die Verteilung erfolgt bei Normalverbrauchern aller Altersklassen auf den Son-
dernbschnitl 4, TSV Butter auf den Son- derabsclmitt 227. TSV Fleisch auf den Sonderabschnitt 340, TSV Butter und Fleisch auf den Sonderab->clinitt 640 der November- Lebensmittelkarten.
Der Bezug der Ware kann sofort durch die Bäckereien erfolgen.
Die Abrechnung deV Kartenabschnitte erfolgt von den Bäckereien über die örtliche Kartenausgabestelle mit der Mehlverteilungsstelle Horb.
1. Nach der Anordnung des Reiehskom- missars für die Preisbildung vom 5. Oktober 1939, § 1 — Deutscher Reichsanzeiger vom 14. 10. 1939, Nr. 241 — sind für den Absatz von Fichten-Weihnachts- bäumen vom Erzeuger an den Verkäufer oder an den Groß- und Kleinhandel bei Selbstwerbung durch den Käufer folgende Preise festgesetzt:
Klasse
Größe der Weihnachtsbäume (Stümpflängen Über 20 cm und' astlose Spitzenlängen über 30cm sind nicht mitzurechnen).
Höchstpreis je Baum 3JM
0 .
bis zu 0,70 m
0,15
1
über 0,70 m bis zu 1,30 m
0.35
2
über 1,30 m bis zu 2,00 m
0,50
3
über 2,00 m bis zu 3,00 m
1,10
4
über 3,00 m bis zu 4,00 m
1,70
2. Die Vorstehend aufgeführten Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden. Bei der Preisberechnung sind Größe und Güte der Bäume sowie die dem Käufer entstehenden Transportkosten zu berücksichtigen.
3. Bei Werbung der Bäume durch den Erzeuger dürfen nur die tatsächlich entstellenden, angemessenen Werbungskosten den in Ziffer 1 genannten Preisen zugeschlagen werden.
4. Beim unmittelbar vom Ez'zeuger an den Verbraucher stattfindenden Einzelabsatz von Fi-Ta-Dougl-Weihnachtsbäumen im Wald kann zu den nach Ziffer 1 und 3 zu errechnenden Preisen ein Zuschlag bis zu 15 v. H. erhoben werden. Ziffer 2 Ratz 2 gilt entsprechend.
5. Der unmittelbare Einzelabsatz von Weibnachtsbäumen (Ziffer 4) unterliegt nicht •' den marktregelnden Bestimmungen, dagegen den Vorschriften der Preisverordnung. Hierunter fällt der unmittelbare Absatz von Weihnachtshäu- men durch Gemeinden, die an ihre Einwohner Weihnachtsbäume aus dem eigenen Wald abgeben.
6. Die Aligabe von Wojh nachtsbäumen durch Erzeuger an Händler und Verkäufer darf nur an Inhaber von Marktausweisen erfolgen.
7. Der Absatz von Weihnachtsbüumen durch Kleinhändler an die Verbraucher darf nicht vor dem 8. 12. 1947 beginnen; dagegen der Verkauf vom Großhändler an den Kleinhändler ab sofort
Langenbrand, 5. November 1947.
Der Kreisforstmeister.
Eine besondere Benachrichtigung an die Bürgermeisterämter ergebt nicht. Die Veröffentlichung ist zu den Akten zu nehmen.
Calw, 17. November 1947.
Kreisernährungsamt.