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Nachrichtenblatt

der Militärregierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

Calw, Freitag, 21. November 1947 Nr. 46

Lebensmittelversorgung

Regelung des Absatzes von Weihnachts­bäumen für das Jahr 1947

Für die Zeit vom 21. bis 30. November, 1947 können bezogen werden:

Brot:

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Fleisch

TSV. Fleisch und Butter

Abschnitte

U3 J.

500

1

207 '

307

607

0 3 J.

250

8

208

308

608

36 J.

1000

7

207

307

607

3-^6 J.

250

8

208

308

608

6 J. u. älter

1000

7

207

307

607

6 J. u. älter

1000

8

208

308

608

Zulagenempfänger:

Schwerarbeiterkarte A je 500 g auf die Abschnitte 51/55 und 59.

Werdende und stillende Mütter 250 g auf Abschnitt 209.

Wegen den Schwerarbeiterkarten 1. bis 3. Kategorie ergeht an die Bürgermei­sterämter besondere Weisung.

y, Fleisch:

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

* *

TSV.

Brot

TSV. Brot u. Butter

Abschnitte

0 3 J.

50

15

215

115

515

iU- 6 J.

je 50

1617

> 16217

116117

516517

610 J.

je 50

1719

. 217219

117119

517519

1018 J.

je 100

2122

221222

121122

521522

1018 J.

50

23

223

123

523

über 18 J.

je 50

1923

219223

119123

519523

Zulagenompfänger:

Schwerarbeiter 1. Kategorie 50 g auf Abschnitt 179;

2 Kategorie je 50 g auf Abschnitt 279280, 100 g auf Ab­schnitt 281 und 60 g auf Abschnitt 282;

/ 3 Kategorie je 50 g auf Abschnitt 379380, 100 g auf Ab­

schnitt 381 und 60 g auf Abschnitt 382.

Werdende und stillende Mütter je 50 g auf Abschnitt 911912.

Val 1 milch :

Kinder von 03 Jahre täglich % Liter. Jgdl, von 1018 Jahre täglich % Liter.

Kinder von 36 Jahre täglich Liter. Werd. u. still. Mütter täglich % Liter.

Jgdl, von 610 Jahre täglich y K Liter.

Calw, 17. November 1947. Kreisernährungsamt.

Ausgabe von Mehl und Maismehl für Monat November 1947 Für Monat November 1947 erhalten Nor­malverbraucher und Normalverbraucher in Gemeinschaftsverflegung, TSV in Butter, TSV in Fleisch und TSV in Butter und Fleisch aller Altersklassen 500 g Mehl und 400 g Maismehl (insgesamt 900 g). /

Die Verteilung erfolgt bei Normalver­brauchern aller Altersklassen auf den Son-

dernbschnitl 4, TSV Butter auf den Son- derabsclmitt 227. TSV Fleisch auf den Son­derabschnitt 340, TSV Butter und Fleisch auf den Sonderab->clinitt 640 der November- Lebensmittelkarten.

Der Bezug der Ware kann sofort durch die Bäckereien erfolgen.

Die Abrechnung deV Kartenabschnitte erfolgt von den Bäckereien über die ört­liche Kartenausgabestelle mit der Mehl­verteilungsstelle Horb.

1. Nach der Anordnung des Reiehskom- missars für die Preisbildung vom 5. Okto­ber 1939, § 1 Deutscher Reichsanzeiger vom 14. 10. 1939, Nr. 241 sind für den Absatz von Fichten-Weihnachts- bäumen vom Erzeuger an den Ver­käufer oder an den Groß- und Kleinhandel bei Selbstwerbung durch den Käufer fol­gende Preise festgesetzt:

Klasse

Größe der Weihnachtsbäume (Stümpflängen Über 20 cm und' astlose Spitzenlängen über 30cm sind nicht mitzurechnen).

Höchstpreis je Baum 3JM

0 .

bis zu 0,70 m

0,15

1

über 0,70 m bis zu 1,30 m

0.35

2

über 1,30 m bis zu 2,00 m

0,50

3

über 2,00 m bis zu 3,00 m

1,10

4

über 3,00 m bis zu 4,00 m

1,70

2. Die Vorstehend aufgeführten Höchst­preise dürfen nicht überschritten werden. Bei der Preisberechnung sind Größe und Güte der Bäume sowie die dem Käufer entstehenden Transportkosten zu berück­sichtigen.

3. Bei Werbung der Bäume durch den Erzeuger dürfen nur die tatsächlich ent­stellenden, angemessenen Werbungskosten den in Ziffer 1 genannten Preisen zu­geschlagen werden.

4. Beim unmittelbar vom Ez'zeuger an den Verbraucher stattfindenden Einzel­absatz von Fi-Ta-Dougl-Weihnachtsbäumen im Wald kann zu den nach Ziffer 1 und 3 zu errechnenden Preisen ein Zuschlag bis zu 15 v. H. erhoben werden. Ziffer 2 Ratz 2 gilt entsprechend.

5. Der unmittelbare Einzelabsatz von Weibnachtsbäumen (Ziffer 4) unter­liegt nicht' den marktregelnden Bestimmungen, dagegen den Vorschriften der Preisverordnung. Hierunter fällt der unmittelbare Absatz von Weihnachtshäu- men durch Gemeinden, die an ihre Einwohner Weihnachtsbäume aus dem eigenen Wald abgeben.

6. Die Aligabe von Wojh nachtsbäumen durch Erzeuger an Händler und Verkäufer darf nur an Inhaber von Marktausweisen erfolgen.

7. Der Absatz von Weihnachtsbüumen durch Kleinhändler an die Verbraucher darf nicht vor dem 8. 12. 1947 beginnen; dagegen der Verkauf vom Großhändler an den Kleinhändler ab sofort

Langenbrand, 5. November 1947.

Der Kreisforstmeister.

Eine besondere Benachrichtigung an die Bürgermeisterämter ergebt nicht. Die Ver­öffentlichung ist zu den Akten zu nehmen.

Calw, 17. November 1947.

Kreisernährungsamt.