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Bekanntmachung an die Tabak-Kleinpflanzer

Der Umtausch der Kleinpflanzertabake ge­gen Fertigware wird in derZeit vom 1.11.47 bis 31.1.48 durchgeführt.

Gemäß Anordnung der Militärregierung haben sämtliche Tabak-Kleinpflanzer ein­schließlich der Kleinpflanzer von 15 oder weniger Tahakpflanzen ihre geernteten Ta­bake gegen Bezahlung abzuliefem. Der Ta- bak-Klelnpflanzer erhält den abgelieferten Tabak mit RM 1.50 für das Kilo bezahlt und bekommt ferner im Umtausch steuerfreie Tabakwaren und zwar40 8 / 0 des abgelieferten Gewichts nach seiner Wahl in Stumpen, Ziga­retten oder Rauchtabak.

Umtauschberechtigt ist, wer seinen Tabak zollamtlich angemeldet hat und im Besäße der Kleinpflanzer-Ausweiskarte ist.

Bei Ablieferung des Rohtabaks muß die Zoll-Ausweiskarte bei der Umtauschstelle abgegeben werden. Der Geldbetrag für die abgelieferten Rohtabake wird bei Abgabe der Tabakwaren verrechnet. Die Tabak-Soll- menge ist auf 60 g Rohtabak getrocknetes Ge­wicht je Pflanze festgeseßt. Diese Menge gilt zugleich als Höchstmenge. Nur einwandfrei getrocknete Tabakblätter werden zum Um­tausche angenommen. Die Tabakrippen müssen beim Umbiegen brechen. Für Tabake mit zu hoher Feuchtigkeit, mit Krankheiten, Frostschäden und Fäulnis werden Gewichts­abzüge gemacht, soweit sie von der Annahme nicht ganz ausgeschlossen werden mußten. Zum Umtausch gelangen nur Tabakblätter mit ihren Rippen. Tabakrippen allein, die Strünke und andere holzige Teile der Tabak- pflanze werden nicht angenommen, auch nicht von den Strünken abgezogener Bast. Der Tabak ist irr etwa 500 g schwere Büschel unterhalb der Blattmitte zusammenzubinden, für die Bündelung bitte aber keinen Draht verwenden.

Jeder Kleinpflanzer erhält bei Ausgabe der Fertigware eine mit zollamtlicher Transport­genehmigung versehene Quittung, die vom Kleinpflanzer zweckmäßigerweise aufbe­wahrt wird, solange er die Tabakwaren nicht verbraucht hat.

Die im Tausch erhaltenen Tabakwaren dür­fen nur im eigenen Haushalt verbraucht wer­den.

Wer anderen als selbstgebauten und ord­nungsmäßig angemeldeten Rohtabak zum Umtausch bringt oder über die eingetausch­ten Fertigwaren vorschriftswidrig verfügt, (Verkauf, Tausch) macht sich nach den Vor­schriften des Tabaksteuergeseßes und der Reichsabgabenordnung strafbar.

Wer derartigen Zuwiderhandlungen wis­sentlich Vorschub leistet, seßt sich der Straf­verfolgung wegen Beihilfe oder Begünsti­gung zu einer Steuerzuwiderhandlung aus.

Die örtlichen Umtauschstellen und Um­tauschzeiten werden durch die Bürgermei­sterämter bekanntgegeben.

Kreiswirtschaftsamt

Feldbereinigung IIB in Sulz am Eck

Nachdem das Zuteilungswerk über die Feldbereinigung II B Sulz, umfassend die Gewände .auf der Burghalde, Obersulzer Brühl, Dorfwiesen, Lehen, Rietwiesen, Untersulzer Brühl usw. fertiggestellt ist, wird hiemit die Schlußtagfahrt auf Diens­tag, den 4. November 1947, vormittags 9 Uhr im Rathaus in Sulz anberaumt.

Hiezu werden die beteiligten Grundeigen­tümer bezw. deren mit einer schriftlichen Vollmacht vfersehenen Vertreter, sowie die­jenigen Personen, welche an den in dieser Feldbereinigung liegenden ..Grundstücken ein dingliches Recht (Hypothek, Dienstbar­keit usw.) haben, hiemit eingeladen, mit dem Hinweis, daß der Zuteilungsplan 14Tage lang auf dem Rathaus in Sulz zu jedermanns Einsicht öffentlich aufgelegt ist.

Öffnungszeiten (Ladenschluß) offener Verkaufsstellen

für die Wintermonate 1947/48

Auf Grund der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. 12. 1939 (RGBl. I, S. 2471) in der Fassung der Verordnung vom 9. 1. 42 (RGBl. 1, S. 24) wurde bezüglich der Verkaufszeiten der offenen Verkaufs­stellen im französisch besetzten Gebiet Württemberg-Hohenzollerns im Hinblick auf die immer noch vorhandenen schwieri­gen wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Arbeitsministerium Tübingen bis auf weiteres folgende einheitliche Regelung getroffen:

Die bisherige über die Sommermonate 1947 getroffene Regelung des Ladenschlus­ses (vgl. Weisung vom 28. 3. 1947) wird auch weiterhin beibehalten, jedoch mit der Abänderung, daß sämtliche Einzelhandels­geschäfte einschließlich der Verbrau­chergenossenschaften in der Zeit von 17.00 bis 9.00 Uhr geschlossen halten.

Die Erteilung von Sondergenehmigungen auf Grund örtlich bedingter besonderer Verhältnisse obliegt wie bisher der Ent­scheidung der zuständigen Landratsämter.

Die bisherige Regelung ist im Nach­richtenblatt Nr. 19 vom 17. 5. 47 veröffent­licht. Die Inhaber offener Verkaufsstellen werden ersucht, die Ladenschlußbestim­mungen pünktlich einzuhalten.

Calw, den 10. Oktober 1947

Landratsamt.

Detektiv- and Auskunftsbüros

1. Das Kontrollratsgesetz Nr. 31 vom 1. 7. 1946 sah bereits 1 das Verbot aller Büros und Agenturen, die die Überwachung oder die Kontrolle über politische Betäti­gung zum Zweck, haben, vor. Streng ver­

boten bleiben ferner alle privaten Polizei­büros, deren Zweck Nachforschungen, Be­obachtungen und alle übrigen privaten Auskünfte sind. Außerdem sind mit soforti­ger Wirkung alle privaten Detektiv- und Auskunftbüros, sowie die Filialen der Agenturen, die ihren Hauptsitz in einer anderen Zone haben, wegen der Gefahr, die die wegen der Unmöglichkeit, ihre Arbeit zu kontrollieren, bilden, verboten.

2. Eine Ausnahme kann nach Prüfung in den Fällen gemacht werden, wenn diese Agenturen nur eine Fortsetzung der Be­tätigung industrieller oder Handelsgesell­schaften darstellen und allein für diese Unternehmen arbeiten.

3. In den unter Ziffer 2 genannten Fällen bedürfen diese Agenturen einer ausdrück­lichen Genehmigung der Contröle de la Süretö in Tübingen. Zu diesem Zweck haben diese Agenturen dem zuständigen Landespolizei-Oberkommissariat ihre Sta­tuten, einen Bericht über die beabsichtigte Betätigung und eine Liste des verwendeten Personals vorzulegen. Nach eingehender Untersuchung und Überprüfung jedes der hiervon betroffenen Mitglieder ist der An­trag auf Zulassung über den zuständigen Kreissicherheitskommissar der Contröle de la Süretö in Tübingen vorzulegen.

Auf dem gleichen Weg haben diese Agenturen zum 3. jed^n Monats einen ein­gehenden Bericht über ihre Tätigkeit zur Weiterleitung an die Contröle de la Süretö vorzulegen.

Calw, den 10. Oktober 1947

Landratsamt.

. Grundeigentümer, welche bei dem Unter­nehmen zwar nicht im Sinne von Artikel 4 und 5 des Feldbereinigungsgesetzes betei­ligt sind, deren Verhältnisse aber durch dasselbe in irgendeiner Weise geändert werden sollen, sind gleichfalls berechtigt, in der Schlußtagfahrt Einwendungen gegen den Zuteilungsplan geltend zu machen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Einwendungen gegen den Zuteilungs­plan sowie gegen die auf Grund desselben erfolgte Ausführung der Feldbereinigung nach der Schlußtagfahrt ausgeschlossen sind.

Calw, den 8. Oktober 1947.

Landratsamt.

Erlöschen der Zusatzkontingente für elek­trische Energie bzw. Gas zum Betrieb von Kühlschränken nnd zum Einkochen von Lebensmitteln

Das Wirtschaftsministerium gibt be­kannt, daß nach den Verfügungen Nr. 46 vom 9. 3. 46 und Nr. 210 vom 30. 4. 1947 des Generaladminstrateurs Laffon, die vom Landeswirtschaftsamt im Juli 1947 in den Tageszeitungen veröffentlicht wurderf, für den Betrieb von Kühlschränken und für das Einkochen von Lebensmitteln Zu­satzkontingente an elektrischer Energie bzw. Gas zugewiesen worden sind. Diese Zusatzkontingente werden nach dem 30. 9. 1947 nicht mehr gewährt. Eine Über­tragung der nicht in Anspruch genomme­nen Kontingente auf die kommenden Mo­nate ist nicht zulässig.

Landratsamt.

An die Bevölkerung!

Die nachstehend aufgeführten Perso­nen werden gesucht. Jedermann, insbeson­dere alle verschleppten und umgesiedelten Personen, die den Gesuchten in Lagern oder sonstwo begegnet sind oder über den Aufenthalt oder sonstige Tatsachen, die zur Ermittlung demselben führen können, Auskunft geben können, wird aufgefor­dert, dies sofort hierher zu melden.

Bienkowski, Adam, 39 J., hielt sieh bei der holländischen Grenze auf.

B i e s a g a, Walenty, letzter bekannter Aufenthalt: Köln.

B i n i e c k i, Stanislaw, 35 J., Opolc, letzte Nachricht stammt aus Dachau. Binkowski, Edmund, 49 J., letzte Nach­richt stammt aus Niederolm, Kr. Mainz. Blalic, Jan, 24 J., letzte Nachricht stammt aus Flensburg, Weiche. Chmielkowski, Henryk, 13 J., Krakau, wurde aus dem Kinderheim Miechow, Polen, in imbekannte Richtung deportiert C z e k a j, Katarzyna, 66 J.

C z e k a j, Wladyslaw, 28 J.

Czemerys, geh. Palush, Anna, 26 J., letzte Nachricht stammt aus Teuplitz, Kr. Sornau.

Czerchowski, Bazyl, 44 J., Drohobyez. Czerkawska, Irene, mit fünf Kindern, 41 J., letzte Nachricht stammt aus Blu- tenau, Oberschlesien.

Czernlakowska, Michal, 43 J., war im KZ Saehsenhausen-Oranienburg.