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Bekanntmachung an die Tabak-Kleinpflanzer
Der Umtausch der Kleinpflanzertabake gegen Fertigware wird in derZeit vom 1.11.47 bis 31.1.48 durchgeführt.
Gemäß Anordnung der Militärregierung haben sämtliche Tabak-Kleinpflanzer einschließlich der Kleinpflanzer von 15 oder weniger Tahakpflanzen ihre geernteten Tabake gegen Bezahlung abzuliefem. Der Ta- bak-Klelnpflanzer erhält den abgelieferten Tabak mit RM 1.50 für das Kilo bezahlt und bekommt ferner im Umtausch steuerfreie Tabakwaren und zwar40 8 / 0 des abgelieferten Gewichts nach seiner Wahl in Stumpen, Zigaretten oder Rauchtabak.
Umtauschberechtigt ist, wer seinen Tabak zollamtlich angemeldet hat und im Besäße der Kleinpflanzer-Ausweiskarte ist.
Bei Ablieferung des Rohtabaks muß die Zoll-Ausweiskarte bei der Umtauschstelle abgegeben werden. Der Geldbetrag für die abgelieferten Rohtabake wird bei Abgabe der Tabakwaren verrechnet. Die Tabak-Soll- menge ist auf 60 g Rohtabak getrocknetes Gewicht je Pflanze festgeseßt. Diese Menge gilt zugleich als Höchstmenge. Nur einwandfrei getrocknete Tabakblätter werden zum Umtausche angenommen. Die Tabakrippen müssen beim Umbiegen brechen. Für Tabake mit zu hoher Feuchtigkeit, mit Krankheiten, Frostschäden und Fäulnis werden Gewichtsabzüge gemacht, soweit sie von der Annahme nicht ganz ausgeschlossen werden mußten. Zum Umtausch gelangen nur Tabakblätter mit ihren Rippen. Tabakrippen allein, die Strünke und andere holzige Teile der Tabak- pflanze werden nicht angenommen, auch nicht von den Strünken abgezogener Bast. Der Tabak ist irr etwa 500 g schwere Büschel unterhalb der Blattmitte zusammenzubinden, für die Bündelung bitte aber keinen Draht verwenden.
Jeder Kleinpflanzer erhält bei Ausgabe der Fertigware eine mit zollamtlicher Transportgenehmigung versehene Quittung, die vom Kleinpflanzer zweckmäßigerweise aufbewahrt wird, solange er die Tabakwaren nicht verbraucht hat.
Die im Tausch erhaltenen Tabakwaren dürfen nur im eigenen Haushalt verbraucht werden.
Wer anderen als selbstgebauten und ordnungsmäßig angemeldeten Rohtabak zum Umtausch bringt oder über die eingetauschten Fertigwaren vorschriftswidrig verfügt, (Verkauf, Tausch) macht sich nach den Vorschriften des Tabaksteuergeseßes und der Reichsabgabenordnung strafbar.
Wer derartigen Zuwiderhandlungen wissentlich Vorschub leistet, seßt sich der Strafverfolgung wegen Beihilfe oder Begünstigung zu einer Steuerzuwiderhandlung aus.
Die örtlichen Umtauschstellen und Umtauschzeiten werden durch die Bürgermeisterämter bekanntgegeben.
Kreiswirtschaftsamt
Feldbereinigung IIB in Sulz am Eck
Nachdem das Zuteilungswerk über die Feldbereinigung II B Sulz, umfassend die Gewände .auf der Burghalde, Obersulzer Brühl, Dorfwiesen, Lehen, Rietwiesen, Untersulzer Brühl usw.“ fertiggestellt ist, wird hiemit die Schlußtagfahrt auf Dienstag, den 4. November 1947, vormittags 9 Uhr im Rathaus in Sulz anberaumt.
Hiezu werden die beteiligten Grundeigentümer bezw. deren mit einer schriftlichen Vollmacht vfersehenen Vertreter, sowie diejenigen Personen, welche an den in dieser Feldbereinigung liegenden ..Grundstücken ein dingliches Recht (Hypothek, Dienstbarkeit usw.) haben, hiemit eingeladen, mit dem Hinweis, daß der Zuteilungsplan 14Tage lang auf dem Rathaus in Sulz zu jedermanns Einsicht öffentlich aufgelegt ist.
Öffnungszeiten (Ladenschluß) offener Verkaufsstellen
für die Wintermonate 1947/48
Auf Grund der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. 12. 1939 (RGBl. I, S. 2471) in der Fassung der Verordnung vom 9. 1. 42 (RGBl. 1, S. 24) wurde bezüglich der Verkaufszeiten der offenen Verkaufsstellen im französisch besetzten Gebiet Württemberg-Hohenzollerns im Hinblick auf die immer noch vorhandenen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Arbeitsministerium Tübingen bis auf weiteres folgende einheitliche Regelung getroffen:
„Die bisherige über die Sommermonate 1947 getroffene Regelung des Ladenschlusses (vgl. Weisung vom 28. 3. 1947) wird auch weiterhin beibehalten, jedoch mit der Abänderung, daß sämtliche Einzelhandelsgeschäfte — einschließlich der Verbrauchergenossenschaften — in der Zeit von 17.00 bis 9.00 Uhr geschlossen halten.
Die Erteilung von Sondergenehmigungen auf Grund örtlich bedingter besonderer Verhältnisse obliegt wie bisher der Entscheidung der zuständigen Landratsämter“.
Die bisherige Regelung ist im Nachrichtenblatt Nr. 19 vom 17. 5. 47 veröffentlicht. Die Inhaber offener Verkaufsstellen werden ersucht, die Ladenschlußbestimmungen pünktlich einzuhalten.
Calw, den 10. Oktober 1947
Landratsamt.
Detektiv- and Auskunftsbüros
1. Das Kontrollratsgesetz Nr. 31 vom 1. 7. 1946 sah bereits 1 das Verbot aller Büros und Agenturen, die die Überwachung oder die Kontrolle über politische Betätigung zum Zweck, haben, vor. Streng ver
boten bleiben ferner alle privaten Polizeibüros, deren Zweck Nachforschungen, Beobachtungen und alle übrigen privaten Auskünfte sind. Außerdem sind mit sofortiger Wirkung alle privaten Detektiv- und Auskunftbüros, sowie die Filialen der Agenturen, die ihren Hauptsitz in einer anderen Zone haben, wegen der Gefahr, die die wegen der Unmöglichkeit, ihre Arbeit zu kontrollieren, bilden, verboten.
2. Eine Ausnahme kann nach Prüfung in den Fällen gemacht werden, wenn diese Agenturen nur eine Fortsetzung der Betätigung industrieller oder Handelsgesellschaften darstellen und allein für diese Unternehmen arbeiten.
3. In den unter Ziffer 2 genannten Fällen bedürfen diese Agenturen einer ausdrücklichen Genehmigung der Contröle de la Süretö in Tübingen. Zu diesem Zweck haben diese Agenturen dem zuständigen Landespolizei-Oberkommissariat ihre Statuten, einen Bericht über die beabsichtigte Betätigung und eine Liste des verwendeten Personals vorzulegen. Nach eingehender Untersuchung und Überprüfung jedes der hiervon betroffenen Mitglieder ist der Antrag auf Zulassung über den zuständigen Kreissicherheitskommissar der Contröle de la Süretö in Tübingen vorzulegen.
Auf dem gleichen Weg haben diese Agenturen zum 3. jed^n Monats einen eingehenden Bericht über ihre Tätigkeit zur Weiterleitung an die Contröle de la Süretö vorzulegen.
Calw, den 10. Oktober 1947
Landratsamt.
. Grundeigentümer, welche bei dem Unternehmen zwar nicht im Sinne von Artikel 4 und 5 des Feldbereinigungsgesetzes beteiligt sind, deren Verhältnisse aber durch dasselbe in irgendeiner Weise geändert werden sollen, sind gleichfalls berechtigt, in der Schlußtagfahrt Einwendungen gegen den Zuteilungsplan geltend zu machen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Einwendungen gegen den Zuteilungsplan sowie gegen die auf Grund desselben erfolgte Ausführung der Feldbereinigung nach der Schlußtagfahrt ausgeschlossen sind.
Calw, den 8. Oktober 1947.
Landratsamt.
Erlöschen der Zusatzkontingente für elektrische Energie bzw. Gas zum Betrieb von Kühlschränken nnd zum Einkochen von Lebensmitteln
Das Wirtschaftsministerium gibt bekannt, daß nach den Verfügungen Nr. 46 vom 9. 3. 46 und Nr. 210 vom 30. 4. 1947 des Generaladminstrateurs Laffon, die vom Landeswirtschaftsamt im Juli 1947 in den Tageszeitungen veröffentlicht wurderf, für den Betrieb von Kühlschränken und für das Einkochen von Lebensmitteln Zusatzkontingente an elektrischer Energie bzw. Gas zugewiesen worden sind. Diese Zusatzkontingente werden nach dem 30. 9. 1947 nicht mehr gewährt. Eine Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Kontingente auf die kommenden Monate ist nicht zulässig.
Landratsamt.
An die Bevölkerung!
Die nachstehend aufgeführten Personen werden gesucht. Jedermann, insbesondere alle verschleppten und umgesiedelten Personen, die den Gesuchten in Lagern oder sonstwo begegnet sind oder über den Aufenthalt oder sonstige Tatsachen, die zur Ermittlung demselben führen können, Auskunft geben können, wird aufgefordert, dies sofort hierher zu melden.
Bienkowski, Adam, 39 J., hielt sieh bei der holländischen Grenze auf.
B i e s a g a, Walenty, letzter bekannter Aufenthalt: Köln.
B i n i e c k i, Stanislaw, 35 J., Opolc, letzte Nachricht stammt aus Dachau. Binkowski, Edmund, 49 J., letzte Nachricht stammt aus Niederolm, Kr. Mainz. Blalic, Jan, 24 J., letzte Nachricht stammt aus Flensburg, Weiche. Chmielkowski, Henryk, 13 J., Krakau, wurde aus dem Kinderheim Miechow, Polen, in imbekannte Richtung deportiert ■C z e k a j, Katarzyna, 66 J.
C z e k a j, Wladyslaw, 28 J.
Czemerys, geh. Palush, Anna, 26 J., letzte Nachricht stammt aus Teuplitz, Kr. Sornau.
Czerchowski, Bazyl, 44 J., Drohobyez. Czerkawska, Irene, mit fünf Kindern, 41 J., letzte Nachricht stammt aus Blu- tenau, Oberschlesien.
Czernlakowska, Michal, 43 J., war im KZ Saehsenhausen-Oranienburg.