Hagelversrtherung
Den Landwirten des Kreises wird auch heuer wieder die Versicherung ihrer Felderzeugnisse gegen drohende Hagelgefahr dringend empfohlen. Das Land hat gegenüber der Norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu Berlin (Generalagentur für Württemberg und Hohenzollern in Ludwigsburg, Kirch- str. 1) die Nachschußptlicht für die wtirtt. Mitglieder der Gesellschaft für das Jahr 1947 übernommen. Eine staatliche Unterstützung an nicht genügend versicherte hagelgeschädigte Landwirte wird deshalb nicht gewährt.
Calw, 2. Juni 1917.
Landratsamt.
"V.
Bekanntmachung
Dem Jose! Mutterer aus Wildbad wurde heute unter Bewilligung einer Ausnahme von § 2 in Verbindung mit § 5 des Einzelhandelsgesetzes die Erlaubnis erteilt, in dem Gebäude Nr. 35 der Ludwig- Seeger-Straße in Wildbad eine Verkaufsstelle für Gemüse, Setzlinge, Obst, Blumen und Sträucher aller Art zu errichten und weiterzubetreiben.
Gegen diesen Beschluß ist das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen, das binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieses Blattes auf dem Landratsamt, Zimmer 16, eingelegt werden kann.
Calw, 2. Juni 1947.
Lan dratsamt.
Veränderung des Wasserwerks T 104 Die Firma Ernst Eempp, Küehenmöb.el- fabrik in Wildberg, beabsichtigt an ihrem Wassertriebwerk T 104 an der Nagold in Wildberg folgende Veränderungen vorzunehmen:
1. Erstellung eines Kraftwerks mit 2 Francis-Turbinen an Stelle der Wasserradstube mit 2 Wasserrädern.
2. Erhöhung der Stauhöhe um 0.59 m auf 370,70 m über N. N.
3. Erstellung eines beweglichen Wehres an Stelle der vorhandenen Floßfalle.
4. Erhöhung des vorhandenen festen Wehres und Einbau eines Leerschusses.
5. Verbreiterung des Nagoldbettes beim Wehr.
6. Vertiefung der Flußsohle und Befestigung der Uferböschungen unterhalb des Wehres.
7. Erhöhung verschiedener UfeFgrundstücke oberhalb und unterbab des Wehrs.
Die Firma Rerupp hat unter Vorlage von Plänen und Beschreibungen um flußpolizeiliche Genehmigung beim Landratsamt nachgesucht. Die Gesuchsunterlagen liegen beim Landratsamt Calw, Zimmer Nr. 17, zur Einsichtnahme auf.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben der Firma Rempp sind innerhalb von 14 Tagen vom Tag der Veröffentlichung an beim Landratsamt anzubringen. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, nicht mehr angebracht werden. Calw, 6. Juni 1947.
'Landratsamt. .
Oberschulen Calw, Nagold und Altensteig Schüler und Schülerinnen, die aus der Grundschule in Klasse I der Oberschule eintreten wollen, sind bis 26 Juni schriftlich oder mündlich anzumelden mit Angabe von Geburtstag und -ort, Bekenntnis, Wohnort, seitherige Schule und Klasse. Die Eltern teilen dem Klassenlehrer der Grundschule die Anmeldung mit.
Aufnahmeprüfung am Montag, 7. Juli, und Dienstag, 8. Juli. Schreibgerät und Papier sind mitzubringen. Geprüft wird schriftlich in Diktat,. Aufsatz, Rechnen, mündlich in Rechnen, Lesen, Heimatkunde.
Schüler der 3. Grundschulklasse können bei guter geistiger und körperlicher Entwicklung zugelassen werden, Schüler des 5. Schuljahres werden zugelassen, wenn sie vor dem 1. 9. 1935 geboren sind.
Die Aufnahme in die Oberschule erfolgt zunächst auf Probe.
Studienrat S c h i 1 e r.
Studienrat Breitinge r.
Zur Verhütung von Waldbränden
wird die Einwohnerschaft auf folgende Strafbestimmungen hingewiesen:
I. Nach § 308 StrGB. ist die vorsätzliche Verursachung von Waldbränden mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und nach § 309 StGB, die fahrlässige mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.
II. Nach § 368 Ziff. 6 StrGB. wird mit Geldstrafe bis zu KM. 150.— o'der mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer an gefährlichen Stellgp in Wäldern oder Heiden Feuer anzlindet.
III. Nach Art. 30 ForstpolGes. wird mit Geldstrafe bis zu RM. 60.— oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer 1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht
im Wald betroffen wird.
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Neueintragung in das Handelsregister vom 29. Mai 1947.
Für die Angaben in () keine Gewähr!
B Nr. 184:. Edition - Pan - Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz: Wildbad, Kreis Calw (König- Karl-Straße 7).
Gegenstand des Unternehmens Ist die wirtschaftliche Auswertung des dem Gesellschafter Gerd Oppenheimer von der Militär-Regierung eingeräumten Rechtes zum Betrieb eines Verlagsgeschäftes für
1. Jugendbücher im neuen Geiste,
2. zeitgenössische Epik und Lyrik,
3. Uebersetzungen moderner französischer Autoren,
4. aufklärende Schriften, welche der geistigen und politischen Erziehung der Bevölkerung nützlich sein können. Stammkapital: 25 500.— RM. Geschäftsführer: Gerd Oppenheimer, Kaufmann in Wildbad.
Prokurist: Hans Werner, Kaufmann in' Wildbad. Er vertritt die Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer.
Der Gesellschaftsvertrag ist am 13. Aug. 1946 mit Nachtrag vom 11. April 1947 abgeschlossen worden. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Evangelische Gottesdienste in Calw
2.Sonntagn. d.Dreieinigkeitsfest, 15. Juli: 8.15 Uhr Frühgottesdienst (Schflz); 8.15 Uhr Christenlehre für die Söhne; 9.30 Uhr Hauptgottesdienst (Höltzel); 10.45 Uhr Kindergottesdienst,
Mittwoch: 8.30 Uhr Betstunde.
D o n n e r s t a g: 20Uhr Bibelstunde.
Spendet für das Soziale Hilf swerk!
Volk st he ater
Hb. Badischen Hof CALWg
Vom 13.—18. Juni Konfetti
Ein lustiger Film mit Hans Moser, Hans Holt, Friedl Czepa und Leo Slezak.
— Jugendfrei —
2. im Wald brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,
8. Abgesehen von den Fällen des § 368 Ziff. 5 StrGB. im Wald oder in gefährlicher Nähe desselben, im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer anztindet. oder im 'Falle der Erlaubnis dasselbe gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwidefhandelt,
4. der Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohne genügende Entschuldigung nicht nachkommt, oder bei einem Waldbrand der Aufforderung der -zuständigen Beamten zur Hilfeleistung nicht entspricht, obschon er der Aufforderung ohne erheblichen eigenen Nachteil Folge leisten könnte.
IV. Nach Art. 32 ForstpolGes. wird bis zu RM. 150.— oder mit Haft bestraft, wer Waldflächen oder Felder, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt, oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt.
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Lehrer, Erzieher und gesetzliche Vertreter von Kindern werden auf gef or« dert, diese auf die Gefahr der Verursachung von Bränden durch das Spielen mit Zündhölzern und feuergefährlichen Stoffen hinzuweisen und zu verwarnen.
Calw, 27. Mai 1947.
Bürgermeisteramt.
Herausgeber; Im Auftrag des Gouvernement Mllltaire de Calw Landratsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigenannahme: Landrats amt Calw. Abteilung Bekanntmachungen. Druck: A. Oelschläger’sche Buchdruckerei in Calw.