Hagelversrtherung

Den Landwirten des Kreises wird auch heuer wieder die Versicherung ihrer Feld­erzeugnisse gegen drohende Hagelgefahr dringend empfohlen. Das Land hat gegen­über der Norddeutschen Hagelversiche­rungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zu Berlin (Generalagentur für Württemberg und Hohenzollern in Ludwigsburg, Kirch- str. 1) die Nachschußptlicht für die wtirtt. Mitglieder der Gesellschaft für das Jahr 1947 übernommen. Eine staatliche Unter­stützung an nicht genügend versicherte hagelgeschädigte Landwirte wird deshalb nicht gewährt.

Calw, 2. Juni 1917.

Landratsamt.

"V.

Bekanntmachung

Dem Jose! Mutterer aus Wildbad wurde heute unter Bewilligung einer Aus­nahme von § 2 in Verbindung mit § 5 des Einzelhandelsgesetzes die Erlaubnis erteilt, in dem Gebäude Nr. 35 der Ludwig- Seeger-Straße in Wildbad eine Verkaufs­stelle für Gemüse, Setzlinge, Obst, Blumen und Sträucher aller Art zu errichten und weiterzubetreiben.

Gegen diesen Beschluß ist das Rechts­mittel der Beschwerde zugelassen, das bin­nen 14 Tagen nach Erscheinen dieses Blat­tes auf dem Landratsamt, Zimmer 16, ein­gelegt werden kann.

Calw, 2. Juni 1947.

Lan dratsamt.

Veränderung des Wasserwerks T 104 Die Firma Ernst Eempp, Küehenmöb.el- fabrik in Wildberg, beabsichtigt an ihrem Wassertriebwerk T 104 an der Nagold in Wildberg folgende Veränderungen vorzu­nehmen:

1. Erstellung eines Kraftwerks mit 2 Fran­cis-Turbinen an Stelle der Wasserrad­stube mit 2 Wasserrädern.

2. Erhöhung der Stauhöhe um 0.59 m auf 370,70 m über N. N.

3. Erstellung eines beweglichen Wehres an Stelle der vorhandenen Floßfalle.

4. Erhöhung des vorhandenen festen Weh­res und Einbau eines Leerschusses.

5. Verbreiterung des Nagoldbettes beim Wehr.

6. Vertiefung der Flußsohle und Befesti­gung der Uferböschungen unterhalb des Wehres.

7. Erhöhung verschiedener UfeFgrundstücke oberhalb und unterbab des Wehrs.

Die Firma Rerupp hat unter Vorlage von Plänen und Beschreibungen um flußpolizei­liche Genehmigung beim Landratsamt nach­gesucht. Die Gesuchsunterlagen liegen beim Landratsamt Calw, Zimmer Nr. 17, zur Ein­sichtnahme auf.

Etwaige Einwendungen gegen das Vor­haben der Firma Rempp sind innerhalb von 14 Tagen vom Tag der Veröffentlichung an beim Landratsamt anzubringen. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln be­ruhen, nicht mehr angebracht werden. Calw, 6. Juni 1947.

'Landratsamt. .

Oberschulen Calw, Nagold und Altensteig Schüler und Schülerinnen, die aus der Grundschule in Klasse I der Oberschule eintreten wollen, sind bis 26 Juni schrift­lich oder mündlich anzumelden mit Angabe von Geburtstag und -ort, Bekenntnis, Wohnort, seitherige Schule und Klasse. Die Eltern teilen dem Klassenlehrer der Grund­schule die Anmeldung mit.

Aufnahmeprüfung am Montag, 7. Juli, und Dienstag, 8. Juli. Schreibgerät und Pa­pier sind mitzubringen. Geprüft wird schriftlich in Diktat,. Aufsatz, Rechnen, mündlich in Rechnen, Lesen, Heimatkunde.

Schüler der 3. Grundschulklasse können bei guter geistiger und körperlicher Ent­wicklung zugelassen werden, Schüler des 5. Schuljahres werden zugelassen, wenn sie vor dem 1. 9. 1935 geboren sind.

Die Aufnahme in die Oberschule erfolgt zunächst auf Probe.

Studienrat S c h i 1 e r.

Studienrat Breitinge r.

Zur Verhütung von Waldbränden

wird die Einwohnerschaft auf folgende Strafbestimmungen hingewiesen:

I. Nach § 308 StrGB. ist die vorsätz­liche Verursachung von Waldbränden mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und nach § 309 StGB, die fahrlässige mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geld­strafe bedroht.

II. Nach § 368 Ziff. 6 StrGB. wird mit Geldstrafe bis zu KM. 150. o'der mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer an gefährlichen Stellgp in Wäldern oder Heiden Feuer anzlindet.

III. Nach Art. 30 ForstpolGes. wird mit Geldstrafe bis zu RM. 60. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, wer 1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht

im Wald betroffen wird.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Neueintragung in das Handelsregister vom 29. Mai 1947.

Für die Angaben in () keine Gewähr!

B Nr. 184:. Edition - Pan - Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz: Wildbad, Kreis Calw (König- Karl-Straße 7).

Gegenstand des Unternehmens Ist die wirtschaftliche Auswertung des dem Ge­sellschafter Gerd Oppenheimer von der Militär-Regierung eingeräumten Rech­tes zum Betrieb eines Verlagsgeschäftes für

1. Jugendbücher im neuen Geiste,

2. zeitgenössische Epik und Lyrik,

3. Uebersetzungen moderner französischer Autoren,

4. aufklärende Schriften, welche der geisti­gen und politischen Erziehung der Be­völkerung nützlich sein können. Stammkapital: 25 500. RM. Geschäftsführer: Gerd Oppenheimer, Kaufmann in Wildbad.

Prokurist: Hans Werner, Kaufmann in' Wildbad. Er vertritt die Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer.

Der Gesellschaftsvertrag ist am 13. Aug. 1946 mit Nachtrag vom 11. April 1947 ab­geschlossen worden. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsfüh­rer gemeinschaftlich oder durch einen Ge­schäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

Evangelische Gottesdienste in Calw

2.Sonntagn. d.Dreieinigkeitsfest, 15. Juli: 8.15 Uhr Frühgottes­dienst (Schflz); 8.15 Uhr Christen­lehre für die Söhne; 9.30 Uhr Hauptgottesdienst (Höltzel); 10.45 Uhr Kindergottesdienst,

Mittwoch: 8.30 Uhr Betstunde.

D o n n e r s t a g: 20Uhr Bibelstunde.

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Ein lustiger Film mit Hans Moser, Hans Holt, Friedl Czepa und Leo Slezak.

Jugendfrei

2. im Wald brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,

8. Abgesehen von den Fällen des § 368 Ziff. 5 StrGB. im Wald oder in ge­fährlicher Nähe desselben, im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizei­behörde Feuer anztindet. oder im 'Falle der Erlaubnis dasselbe gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Be­dingungen zuwidefhandelt,

4. der Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohne genügende Ent­schuldigung nicht nachkommt, oder bei einem Waldbrand der Aufforde­rung der -zuständigen Beamten zur Hilfeleistung nicht entspricht, ob­schon er der Aufforderung ohne er­heblichen eigenen Nachteil Folge leisten könnte.

IV. Nach Art. 32 ForstpolGes. wird bis zu RM. 150. oder mit Haft bestraft, wer Waldflächen oder Felder, welche an Waldungen angrenzen, ohne Er­laubnis der Forstpolizeibehörde ab­brennt, oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt.

%

Lehrer, Erzieher und gesetzliche Ver­treter von Kindern werden auf gef or« dert, diese auf die Gefahr der Ver­ursachung von Bränden durch das Spie­len mit Zündhölzern und feuergefähr­lichen Stoffen hinzuweisen und zu ver­warnen.

Calw, 27. Mai 1947.

Bürgermeisteramt.

Herausgeber; Im Auftrag des Gouvernement Mllltaire de Calw Landratsamt Calw. Verwaltung u. Anzeigenan­nahme: Landrats amt Calw. Abteilung Bekanntmachungen. Druck: A. Oelschlägersche Buchdruckerei in Calw.