an die Privatpersonen folgende Prä- mienmarken abgegeben:
Gelbe Marken mit dem Aufdruck „5 kg Originai-Lutnpen“
Lila Marken mit dem Aufdruck „1 kg Original-Lumpen“
Blaue Marken mit dem Aufdruck „1 kg wollgestrickte Lumpen“.
Die Lila-Marke für 1 kg Original- Lumpen dient dazu, um der Hausfrau die Möglichkeit zu geben, auch kleine Mengen Abfälle abzugeben.
Folgende Textil-Einzelhändler des Kreises Calw geben das Handstrickgarn an die Besitzet von Prämienmarken ab:
Fa. Reinhold Hayer, Textilwaren, Altensteig
Fa. Gottlieb Schwarz, Textilwaren, Nagold
Fa. Heinrich Rühle, Garnhaus, Calw Fa. Fritz Schumacher, Textilwaren, Neuenbürg
Fa. Johann Förschler, Textilwaren, Birkenfeld
Fa. Wilhelm König, Inh. Wilh. Lör- cher, Herrenalb Fa. Karl Kübler, Textilwaren, Wildbad.
Kreiswirtschafts amt.
Zigarettenprämien für die Ablieferung von PelzfelJen
In Nr. 4 des Naehrichtenblattes vom 21. 1. 1947 veröffentlichte das Kreiswirtschaftsamt eine Notiz über Zigarettenprämien für die Ablieferung und Sammlung von Pelzfellen. Um jeden Zweifel auszusehalten. weist die Zem trale der Lederwirtschaft Reutlingen mit Rundschreiben Nr. 4/47 vom 20. 3. 1947 darauf hin, daß die Ausschreibung der Zigarettenprämie für die Ablieferung von Pelzfellen nicht so zu verstehen ist, daß daraus eine Begünstigung des Wildfrevels angenommen wird. Vielmehr kann die Bevölkerung mit Ausnahme von seltenen Einzelfällen nur Felle von Haustieren oder schädlichen Tieren abliefern.
Die Bevölkerung wird daher ersucht. bei der Ablieferung von Wildfellen eine Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß es sich um berechtigten Fang, Unfall .oder dergleichen handelt.
Calw, 8. April 1947.
Landratsamt Kreiswi rtsehaf tsamt
Überwachung und Regelung der wissenschaftlichen Forschung
Hinsichtlich der Überwachung und Regelung der wissenschaftlichen Forschung gelten folgende Bestimmungen-,
1. Gesetz Nr. 25 des Alliierten Kontrollrat.? vom 29. 4. 1946.
2. Verfügung Nr. 28 des G6n6ral Com- mandnnt en Chef Frantjais en Alle- magne vom 18. 11. 1946.
3. Rundschreiben des Administrateur G6n6ral vom 20. 1. 1947,
Bekämpfung der Ratten
Kreispolizeiliche Anordnung
Auf Grund des Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 und des Art. 51 des Württ. Pol-Strafgesetzes vom 17 . 12. 1871/4. 7. 1898 (Reg.Bl. 1871 S. 391/Reg.Bl. 1898 S. 149) wird hiermit ungeordnet:
§ 1
In der Zeit vom Montag, dem 21. April bis Samstag, dem 2 6. April 1947, ist in' allen Gemeinden des Kreises eine allgemeine Rattenbekämpfung durchzuführen.
§ 2
Die Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Pächter bebauter und unbebauter Grundstücke, einschließlich Fabriken, Lager- und Schuttplätzen, Parkanlagen, Friedhöfen, sowie die Unterhaltspflichtigen von Dämmen, Ufern und Wegen sind verpflichtet, in der genannten Zeit die zur Durchführung der allgemeinen Entrattung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten zu treffen.
Die Verpflichtung gilt allgemein, unabhängig davon, ob der Verantwortliche auf seinem Grundstück Ratten angetroffen hat oder nicht.
§ 3
Die Verantwortlichen sind insbesondere verpflichtet, in der genannten Zeit ein für Haustiere unschädliches und zur Entrattung geeignetes Mittel an geeigneten Stellen auszulegen. Die Wahl der zu verwendenden Mittel ist freigestellt mit der Maßgabe, daß nur solche Präparate angewandt werden dürfen, die von der früheren Reichsanstalt für Wasser- und Luftgüte in Berlin-Dahlem hiefür anerkannt und zugelassen .wurden. Soweit solche Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen,
wird den Verantwortlichen empfohlen, das in den einschlägigen Fachgeschäften (Apotheken und Drogerien) erhältliche Bekämpfungsmittel „Muritan- Paste oder -Pulver“ anzuwenden. Über den Bezug der Mittel ist vom Verkäufer eine Abgabebescheinigung zu erteilen, die vom Verantwortlichen aufzubewahren und auf Verlangen dem Bürgermeisteramt abzugeben ist.
Um Schaden bei Mensch und Tier zu verhüten, ist die der Packung beiliegende Gebrauchsanweisung genau- estens zu beachten.
Die Verwendung bakterienhaltiger Mittel ist verboten.
Die Giftköder sind durch die Hausund Grundstücksbesitzer selbst oder durch ihre Angehörige und Mitarbeiter auszulegen. Jedoch können auch zuverlässige andere, in der Schädlingsbekämpfung erfahrene Personen mit der Auslegung der Giftköder für den Gemeindebezirk betraut werden. Nähere Anweisungen hierüber erlassen die Bürgermeisterämter.
Nach Beendigung der allgemeinen Rattenbekämpfung sind die Rattenlöcher mit einem Gemenge von Zement und Glasscherben zu verschließen und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall er« schweren.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis 150.— RM. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Calw, 3. April 1947.
Landratsamt I. V.: (gez.) Dr. Weller.
4. Rundschreiben Nr. 10 der Landesdirektion der Wirtschaft - Abt. Landesgewerbeamt - vojn 26. 2. 1947. Weitere Auskunft erteilt das Landratsamt. wo auch die erforderlichen Antragsvordrucke und Gesetzestexte bezogen werden können.
Landratsamt.
Anordnung
der Landesdirektion der Wirtschaft über die Regelung der Preise für maschinelles Sägen und Spalten von Brennholz
Auf Grund des § 2 des Preisbildungsgesetzes vom 29.10.1936 (RGBl. I S. 927 in Verbindung mit § 2 der Rechtsanordnung über den Uebergang der Zu- täntligkeit des früheren Reichskommissars für die Preisbildung auf die Landesdirektion der Wirtschaft vom 12. 2. 1946 (Amtsblatt S. 45), wird im Einvernehmen mit der Landesdirektion der Finanzen bestimmt:
§ 1
Für das Sögen von 1 rm Brennholz (einschließlich Prügel- und Stockholz) gelten folgende Höchstsätze:
Beim Sägen der meterlangen Scheiter in
2 Stück (1 Schnitt)
1.40 RM. je rm,
3
„ (2 „
)
1.60 RM. je rm,
4
„ (3 i>
)
1.80 RM. je rm,
5
„ (4 „
)
2.— RM. je rm,
6
it (^ »
)
2.20 RM. je rm,
10
„ (9
)
3.— RM. je rm,
18
„ (17 „
)
4.— RM. je rm,
§ 2
Für das Spalten
von
1 rm Brennholz
gelten folgende Höchstsätze:
Beim Sägen in
2 Stück
(1 Schnitt)
1.70 RM. je rm,
3
99
(2
,, )
1.90 RM. je rm,
4
99
(3
)
2.10 RM. je rm,
5
99
(4
)
2.30 RM. je rm,
6
99
(5
.. )
2.50 RM. je rm,
10
99
(9
.. )
3.30 RM. je rm,
18
99
(17
.. )
§ 3
4.30 RM. je rm.
Bei
erschwerter Zufuhr der Säge-
maschine zum
Standort des Holzes, die
durch Ueberwinden von erheblichen Steigungen bedingt ist, kann auf die in §§ 1 und 2 genannten Sätze ein Zuschlag von 0,50 RM. je Raummeter beansprucht