an die Privatpersonen folgende Prä- mienmarken abgegeben:

Gelbe Marken mit dem Aufdruck5 kg Originai-Lutnpen

Lila Marken mit dem Aufdruck1 kg Original-Lumpen

Blaue Marken mit dem Aufdruck1 kg wollgestrickte Lumpen.

Die Lila-Marke für 1 kg Original- Lumpen dient dazu, um der Hausfrau die Möglichkeit zu geben, auch kleine Mengen Abfälle abzugeben.

Folgende Textil-Einzelhändler des Kreises Calw geben das Handstrick­garn an die Besitzet von Prämien­marken ab:

Fa. Reinhold Hayer, Textilwaren, Altensteig

Fa. Gottlieb Schwarz, Textilwaren, Nagold

Fa. Heinrich Rühle, Garnhaus, Calw Fa. Fritz Schumacher, Textilwaren, Neuenbürg

Fa. Johann Förschler, Textilwaren, Birkenfeld

Fa. Wilhelm König, Inh. Wilh. Lör- cher, Herrenalb Fa. Karl Kübler, Textilwaren, Wildbad.

Kreiswirtschafts amt.

Zigarettenprämien für die Ablieferung von PelzfelJen

In Nr. 4 des Naehrichtenblattes vom 21. 1. 1947 veröffentlichte das Kreis­wirtschaftsamt eine Notiz über Zigaret­tenprämien für die Ablieferung und Sammlung von Pelzfellen. Um jeden Zweifel auszusehalten. weist die Zem trale der Lederwirtschaft Reutlingen mit Rundschreiben Nr. 4/47 vom 20. 3. 1947 darauf hin, daß die Ausschreibung der Zigarettenprämie für die Abliefe­rung von Pelzfellen nicht so zu ver­stehen ist, daß daraus eine Begünsti­gung des Wildfrevels angenommen wird. Vielmehr kann die Bevölkerung mit Ausnahme von seltenen Einzelfäl­len nur Felle von Haustieren oder schädlichen Tieren abliefern.

Die Bevölkerung wird daher er­sucht. bei der Ablieferung von Wild­fellen eine Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß es sich um be­rechtigten Fang, Unfall .oder derglei­chen handelt.

Calw, 8. April 1947.

Landratsamt Kreiswi rtsehaf tsamt

Überwachung und Regelung der wissenschaftlichen Forschung

Hinsichtlich der Überwachung und Regelung der wissenschaftlichen For­schung gelten folgende Bestimmungen-,

1. Gesetz Nr. 25 des Alliierten Kon­trollrat.? vom 29. 4. 1946.

2. Verfügung Nr. 28 des G6n6ral Com- mandnnt en Chef Frantjais en Alle- magne vom 18. 11. 1946.

3. Rundschreiben des Administrateur G6n6ral vom 20. 1. 1947,

Bekämpfung der Ratten

Kreispolizeiliche Anordnung

Auf Grund des Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 und des Art. 51 des Württ. Pol-Straf­gesetzes vom 17 . 12. 1871/4. 7. 1898 (Reg.Bl. 1871 S. 391/Reg.Bl. 1898 S. 149) wird hiermit ungeordnet:

§ 1

In der Zeit vom Montag, dem 21. April bis Samstag, dem 2 6. April 1947, ist in' allen Gemein­den des Kreises eine allgemeine Rat­tenbekämpfung durchzuführen.

§ 2

Die Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Pächter bebauter und unbebauter Grundstücke, einschließlich Fabriken, Lager- und Schuttplätzen, Parkanla­gen, Friedhöfen, sowie die Unterhalts­pflichtigen von Dämmen, Ufern und Wegen sind verpflichtet, in der ge­nannten Zeit die zur Durchführung der allgemeinen Entrattung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten zu treffen.

Die Verpflichtung gilt allgemein, un­abhängig davon, ob der Verantwort­liche auf seinem Grundstück Ratten an­getroffen hat oder nicht.

§ 3

Die Verantwortlichen sind insbeson­dere verpflichtet, in der genannten Zeit ein für Haustiere unschädliches und zur Entrattung geeignetes Mittel an ge­eigneten Stellen auszulegen. Die Wahl der zu verwendenden Mittel ist frei­gestellt mit der Maßgabe, daß nur sol­che Präparate angewandt werden dür­fen, die von der früheren Reichs­anstalt für Wasser- und Luftgüte in Berlin-Dahlem hiefür anerkannt und zugelassen .wurden. Soweit solche Mit­tel nicht mehr zur Verfügung stehen,

wird den Verantwortlichen empfohlen, das in den einschlägigen Fachgeschäf­ten (Apotheken und Drogerien) erhält­liche BekämpfungsmittelMuritan- Paste oder -Pulver anzuwenden. Über den Bezug der Mittel ist vom Verkäu­fer eine Abgabebescheinigung zu ertei­len, die vom Verantwortlichen aufzube­wahren und auf Verlangen dem Bür­germeisteramt abzugeben ist.

Um Schaden bei Mensch und Tier zu verhüten, ist die der Packung beilie­gende Gebrauchsanweisung genau- estens zu beachten.

Die Verwendung bakterienhaltiger Mittel ist verboten.

Die Giftköder sind durch die Haus­und Grundstücksbesitzer selbst oder durch ihre Angehörige und Mitarbeiter auszulegen. Jedoch können auch zuver­lässige andere, in der Schädlings­bekämpfung erfahrene Personen mit der Auslegung der Giftköder für den Gemeindebezirk betraut werden. Nähere Anweisungen hierüber erlassen die Bürgermeisterämter.

Nach Beendigung der allgemeinen Rattenbekämpfung sind die Ratten­löcher mit einem Gemenge von Zement und Glasscherben zu verschließen und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall er« schweren.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese An­ordnung werden mit Geldstrafe bis 150. RM. oder mit Haft bis zu 14 Ta­gen bestraft.

Calw, 3. April 1947.

Landratsamt I. V.: (gez.) Dr. Weller.

4. Rundschreiben Nr. 10 der Landes­direktion der Wirtschaft - Abt. Lan­desgewerbeamt - vojn 26. 2. 1947. Weitere Auskunft erteilt das Land­ratsamt. wo auch die erforderlichen Antragsvordrucke und Gesetzestexte bezogen werden können.

Landratsamt.

Anordnung

der Landesdirektion der Wirtschaft über die Regelung der Preise für ma­schinelles Sägen und Spalten von Brennholz

Auf Grund des § 2 des Preisbildungs­gesetzes vom 29.10.1936 (RGBl. I S. 927 in Verbindung mit § 2 der Rechts­anordnung über den Uebergang der Zu- täntligkeit des früheren Reichskommis­sars für die Preisbildung auf die Lan­desdirektion der Wirtschaft vom 12. 2. 1946 (Amtsblatt S. 45), wird im Einver­nehmen mit der Landesdirektion der Finanzen bestimmt:

§ 1

Für das Sögen von 1 rm Brennholz (einschließlich Prügel- und Stockholz) gelten folgende Höchstsätze:

Beim Sägen der meterlangen Schei­ter in

2 Stück (1 Schnitt)

1.40 RM. je rm,

3

(2

)

1.60 RM. je rm,

4

(3 i>

)

1.80 RM. je rm,

5

(4

)

2. RM. je rm,

6

it (^ »

)

2.20 RM. je rm,

10

(9

)

3. RM. je rm,

18

(17

)

4. RM. je rm,

§ 2

Für das Spalten

von

1 rm Brennholz

gelten folgende Höchstsätze:

Beim Sägen in

2 Stück

(1 Schnitt)

1.70 RM. je rm,

3

99

(2

,, )

1.90 RM. je rm,

4

99

(3

)

2.10 RM. je rm,

5

99

(4

)

2.30 RM. je rm,

6

99

(5

.. )

2.50 RM. je rm,

10

99

(9

.. )

3.30 RM. je rm,

18

99

(17

.. )

§ 3

4.30 RM. je rm.

Bei

erschwerter Zufuhr der Säge-

maschine zum

Standort des Holzes, die

durch Ueberwinden von erheblichen Steigungen bedingt ist, kann auf die in §§ 1 und 2 genannten Sätze ein Zuschlag von 0,50 RM. je Raummeter beansprucht