Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW Freitag, 3. Januar 1947 Nr. 1

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Hausfrauen, bewirtschaftet Eure Kartoffelvorräte so sparsam wie nur möglich, Streckt die Kartoffelgerichte mit Kohlrüben!

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Verordnung Nr. 75 . betreffend den Personenverkehr zwi­schen dem Saarland und den anderen Ländern der Zone Franeaisc dOccupation

Artikel 1. Mit Wirkung vom 22. Dezember 11)4(3. 24 Uhr an. wird der Personenverkehr zwischen dem Saar­land einerseits und der Rheinpfalz, Ba­den und Württemberg andererseits der Vorweisung eines von den französi­schen Verwaltungsbehörden am-zustel- Jenden Passierscheins unierwori'en.

Artikel* 2. Der Administrateur (5e- neral Ad.joint pour le Gouvernement Zone FrariQai.se d'Oeou- di !' i uz.rdbeili de dieser Verordnung im

Militaire de la

n- f inn n-i j-A

Durchführung

t Wcge von Verfügungen regeln.

Artikel Ik'Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird nach Maßgabe der in der ' Zone Franeaisc d'Occupation geltenden gesetzlichen Bestimmungen strafrechtlich verfolgt und geahndet.

Artikel 4. Diese Verordnung ist im Amtsblatt des französischen Ober­kommandos in Deutschland zu ver­öffentlichen und in der Zone Franeaisc d'Occupation als Gesotz durehzuführe^n.

Baden-Baden, den 18. Dezember 1946.

Le General d'Armee Kocnig Coinmandant en ühef Francai:; en Allemagne P. K o e n i g

Vcrord nun g Nr. 76 über Warenaustausch uml Kapitalüber­führung zwischen Saarland und dem deutschen Besetzungsgebiet i

Titel 1. Warenaustausch A r t i k eM 1 Der Warenverkehr zwi­schen dem Saarland einerseits und der Pheinpfalz, Baden und Württemberg andererseits, unterliegt persönlichen und unübertragbaren Genehmigungen, d'e von den zuständigen Behörden der einzelnen Länder erteilt werden.

Artikel 2. Die Form der Genehmi­gungen sowie die Einzelheiten ihrer

Erteilung und die Bestimmungen über ihre Verwendung werden vom Gou­vernement Militaire geregelt.

Artikel 3. Der Durchgangsverkehr der Waren darf nur an den vom Gou­vernement Militaire bestimmten Punk­ten stattfinden.

Artikel 4. Die Regelung des Grenz­verkehrs und der Durchfuhr von Wä­rest durch das Saarland wird durch spä­tere Bestimmungen des Gouvernement Mililai.e de la Zone Franeaise dOceu- pall.m iiii.

A r t i k e 1 5. Abweichungen von den Bc iimmungen . des Artikels 1 dieser Verordnung, sei es allgemeiner Art, sei cs >in Form einei .Ausnahme, können von den im vorgenannten Artikel er­wähnten Behörden bewilligt werden.

Titel 2. Kapitalüberfiihrungen

Artikel 6. Vorbehaltlich allgemei­ner oder besonderer Annahmebewilli­gungen des Gouvernement Militaire sind alle geschäftlichen Maßnahmen, die die'Überführung oder Überweisung von Kapitalien zwischen dem Gebiet des Saarlandes einerseits und der Iih.iiipfalz. Baden, Württemberg und den Alliierten Zonen andererseits zum Gegenstand haben, verboten.

Artikel 7. Vorbehaltlich allgemei­ner oder besonderer Ausnahmebewilli- gungen der Militärregierung ist es ver­boten, jede Art von Zahlungsmitteln, Mobiliarwerten und auf Mark lauten­den Scheinen aus der Rheinpfalz. Ba­den, Württemberg oder den alliierten Zonen in das Saarland einzufiihren oder aus diesem in die vorgenannten Länder auszuführen.

Artikel 8. Als Zahlungsmittel im Sinne vorstellenden Artikels sind zu betrachten:

Geklmünzen,

Banknoten.

Schecks, Kreditbriefe. Wechsel, Ef­fekten und

alle anderen auf Sicht oder kurze Frist gestellte Schuldurkunden gleicher Art.

Artikel 9. Reisende mit Passier­scheinen, die von französischen Ver-*

waltungsbehörden ausgestellt oder amt­lich beglaubigt worden sind, dürfen bei der Einreise in das Saarland und bei der Ausreise aus diesem im Besitze von Zahlungsmitteln im Betrage von höch­stens 100 Mark sein.

Artikel 10. Den Bewohnern der Gebiete zu beiden Seiten der Grenze des Saarlandes, die Inhaber eines von einer französischen Verwaltungsbe­hörde ausgestellten Sonderausweises sind, wird eine Freisumme von 10 Mark, die zu dem im vorangehenden Artikel festgesetzten Betrag nicht hinzuge- reehnet werden darf, bewilligt.

Titel 3 Strafen

Artikel 11. Zuwiderhandlungen oder Versuche von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden von den Zollbehörden und den gegebenen­falls vom Gouvernement Militaire zu diesem Zwecke eingesetzten Beamten festgesetzt.

Artikel 12. Zuwiderhandlungen oder Versuche von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver­ordnung werden nach Maßgabe der in der Zone Francaise dOccupation gel­tenden Bestimmungen strafrechtlich verfolgt und geahndet.

Artikel 13. Die Beamten des Zolls und der Devisenbewirtschäftungsstelle können das Recht zu Vergleiehsab- schlüssen in den Grenzen der in der Zone Francaise dOccupation geltenden Bestimmungen ausüben.

Titel 4. Verschiedene Bestimmungen

Artikel 14. Die Bestimmungen die­ser Verordnung lassen die gegenwärti-

Keine Sprechstunden des Landrats im Januar

Wegen anderweitiger Beanspru­chung im Kreis ist Landrat Wagner im Januar nicht in der Lage. Besuche zu empfangen und bittet, bei den Vorstän­den der einzelnen Abteilungen oder bei den Sacübcnrbcitcrn direkt vorzuspre­chen. Landratsamt.