Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
CALW Freitag, 3. Januar 1947 Nr. 1
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Hausfrauen, bewirtschaftet Eure Kartoffelvorräte so sparsam wie nur möglich, Streckt die Kartoffelgerichte mit Kohlrüben!
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Verordnung Nr. 75 . betreffend den Personenverkehr zwischen dem Saarland und den anderen Ländern der Zone Franeaisc d’Occupation
Artikel 1. Mit Wirkung vom 22. Dezember 11)4(3. 24 Uhr an. wird der Personenverkehr zwischen dem Saarland einerseits und der Rheinpfalz, Baden und Württemberg andererseits der Vorweisung eines von den französischen Verwaltungsbehörden am-zustel- Jenden Passierscheins unierwori'en.
Artikel* 2. Der Administrateur (5e- neral Ad.joint pour le Gouvernement Zone FrariQai.se d'Oeou- di“ !' i uz.rdbeil ’i de” dieser Verordnung im
Militaire de la
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Durchführung
t Wcge von Verfügungen regeln.
Artikel Ik'Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird nach Maßgabe der in der ' Zone Franeaisc d'Occupation geltenden gesetzlichen Bestimmungen strafrechtlich verfolgt und geahndet.
Artikel 4. Diese Verordnung ist im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen und in der Zone Franeaisc d'Occupation als Gesotz durehzuführe^n.
Baden-Baden, den 18. Dezember 1946.
Le General d'Armee Kocnig Coinmandant en ühef Francai:; en Allemagne P. K o e n i g
Vcrord nun g Nr. 76 über Warenaustausch uml Kapitalüberführung zwischen Saarland und dem deutschen Besetzungsgebiet i
Titel 1. — Warenaustausch A r t i k eM 1 Der Warenverkehr zwischen dem Saarland einerseits und der Pheinpfalz, Baden und Württemberg andererseits, unterliegt persönlichen und unübertragbaren Genehmigungen, d'e von den zuständigen Behörden der einzelnen Länder erteilt werden.
Artikel 2. Die Form der Genehmigungen sowie die Einzelheiten ihrer
Erteilung und die Bestimmungen über ihre Verwendung werden vom Gouvernement Militaire geregelt.
Artikel 3. Der Durchgangsverkehr der Waren darf nur an den vom Gouvernement Militaire bestimmten Punkten stattfinden.
Artikel 4. Die Regelung des Grenzverkehrs und der Durchfuhr von Wärest durch das Saarland wird durch spätere Bestimmungen des Gouvernement Mililai.e de la Zone Franeaise d’Oceu- pall.m iiii.
A r t i k e 1 5. Abweichungen von den Bc iimmungen . des Artikels 1 dieser Verordnung, sei es allgemeiner Art, sei cs >in Form einei .Ausnahme, können von den im vorgenannten Artikel erwähnten Behörden bewilligt werden.
Titel 2. — Kapitalüberfiihrungen
Artikel 6. Vorbehaltlich allgemeiner oder besonderer Annahmebewilligungen des Gouvernement Militaire sind alle geschäftlichen Maßnahmen, die die'Überführung oder Überweisung von Kapitalien zwischen dem Gebiet des Saarlandes einerseits und der Iih.iiipfalz. Baden, Württemberg und den Alliierten Zonen andererseits zum Gegenstand haben, verboten.
Artikel 7. Vorbehaltlich allgemeiner oder besonderer Ausnahmebewilli- gungen der Militärregierung ist es verboten, jede Art von Zahlungsmitteln, Mobiliarwerten und auf Mark lautenden Scheinen aus der Rheinpfalz. Baden, Württemberg oder den alliierten Zonen in das Saarland einzufiihren oder aus diesem in die vorgenannten Länder auszuführen.
Artikel 8. Als Zahlungsmittel im Sinne vorstellenden Artikels sind zu betrachten:
Geklmünzen,
Banknoten.
Schecks, Kreditbriefe. Wechsel, Effekten und
alle anderen auf Sicht oder kurze Frist gestellte Schuldurkunden gleicher Art.
Artikel 9. Reisende mit Passierscheinen, die von französischen Ver-*
waltungsbehörden ausgestellt oder amtlich beglaubigt worden sind, dürfen bei der Einreise in das Saarland und bei der Ausreise aus diesem im Besitze von Zahlungsmitteln im Betrage von höchstens 100 Mark sein.
Artikel 10. Den Bewohnern der Gebiete zu beiden Seiten der Grenze des Saarlandes, die Inhaber eines von einer französischen Verwaltungsbehörde ausgestellten Sonderausweises sind, wird eine Freisumme von 10 Mark, die zu dem im vorangehenden Artikel festgesetzten Betrag nicht hinzuge- reehnet werden darf, bewilligt.
Titel 3 — Strafen
Artikel 11. Zuwiderhandlungen oder Versuche von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden von den Zollbehörden und den gegebenenfalls vom Gouvernement Militaire zu diesem Zwecke eingesetzten Beamten festgesetzt.
Artikel 12. Zuwiderhandlungen oder Versuche von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der in der Zone Francaise d’Occupation geltenden Bestimmungen strafrechtlich verfolgt und geahndet.
Artikel 13. Die Beamten des Zolls und der Devisenbewirtschäftungsstelle können das Recht zu Vergleiehsab- schlüssen in den Grenzen der in der Zone Francaise d’Occupation geltenden Bestimmungen ausüben.
Titel 4. — Verschiedene Bestimmungen
Artikel 14. Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die gegenwärti-
Keine Sprechstunden des Landrats im Januar
Wegen anderweitiger Beanspruchung im Kreis ist Landrat Wagner im Januar nicht in der Lage. Besuche zu empfangen und bittet, bei den Vorständen der einzelnen Abteilungen oder bei den Sacübcnrbcitcrn direkt vorzusprechen. Landratsamt.