stens am 25. November 1946 — äußerster Termin — ihrem Großvarteiler eingereicht sein.
6. Die Großverteiler fertigen eine Ge- aamtzusammenstellung der bei ihnen eingegangenen Bescheinigungen, getrennt nach Warenarten und Altersklassen. Der Termin für die Vorlage der Gesamtzusammenstellungen durch die Großverteiler beim Kreisernährungsamt wird auf 28. November 19 4 6 festgesetzt.
7. Wer seine Vorbestellabschnitte nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, kann später beim Aufruf der Ware nichts erhalten. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Vorbestellverfahrens müssen die gestellten Termine eingehalten werden. Die Kleinverteiler werden besonders gebeten, ihre Kundschaft auf die rechtzeitige und vollständige Abgabe der Vorbestellabschnitte hinzu-
weieen. Kreisernährungsamt.
Sehwerarbcitcrzulagekartcn
1. Die Empfänger von Schwer arbeiterzulagekarten (alle drei Kategorien) müssen ihre Zulagekarten — vor dem ersten Einkauf auf die Zulagekarte'— mit dem Dienstsiegel des Bürgermeisteramtes ihres Wohnortes (nicht Ausgabeortes) versehen lassen.
2. Die Kleinverteiler dürfen auf die Schwerarbeiterzulagekarten nur Waren abgeben, wenn sie mit einem Gemeindedienstsiegel abgestempelt sind.
3. Den Bürgermeisterämtern geht zur
näheren Unterrichtung ein Erlaß des, Kreisernährungsamtes zu. j
Kreisernährungsamt. 1
Bewirtschaftung von Speisekohlraben
Die Landesdirektion der Wirtschaft, Abt. Landwirtschaft und Ernährung, in Tübingen gibt bekannt, daß auf Grund des § 22, Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.8.1939 (RGBl. I, S. 1521) Speisekohlraben der Ernte 1946 mit sofortiger Wirkung als beschlagnahmt gelten Erzeuger von Speisekohlrüben sind verpflichtet, diese für Zwecke der menschlichen Ernährung abzuliefern.
Gleichzeitig damit ergeht ein Verfüt- terungsverbot an Speisekohlrtiben. Die Verteilung der erfaßten Speisekohlrüben erfolgt nach den Weisungen des
Verlegung einer Dienststelle
Das Requisitionsamt in Calw hat seine Kanzlei verlegt in das neue Gebäude des Amtsgerichts. Calw, Schillerstr. (Untergeschoß). Die Fernsprechnummsr 378 ist beibehalten
woidsu. Landratsamt Calw
— Requisitionsamt —
Lebensmittelzuteilungen ab Mitte Oktober
Laut Kartenerlaß des Landesernährungsamtes kann auf die Lebensmittelkarten für den Monat Oktober 1946 bezogen werden für die Zeit vom 16. bis 31. Oktober:
Brot:
Normalverbraucher, TSV in Butter und TSV in Fleisch Klstk. von 0—3 Jahren auf Abschnitt 4 500 g; auf Abschnitt 5 750 g (zusammen 1250 g)
Klk. von 3—ti Jahren auf Abschnitt 4 2000 g; auf Abschnitt 5 1250 g (zusammen 3250 g)
Kdr. von 6—10 Jahren auf Abschnitt 5 und 6 je 2000 g; avft Abschnitt 7 1600 g (zusammen 5600 g)
Jgd. von 10—18 Jahren auf Abschnitt 5, 6 und 7 je 2000 g (zus. 6000 g) Erwachsene über 18 Jahre auf Abschn.
4 und 5 je 2000 g; auf Abschnitt 6 800 g (zusammen 4800 g)
Schwerarbeiter 1. Kategorie auf Abschnitt 3 500 g; auf Abschnitt 4 300 g (zusammen 800 g)
Waldarbeiter 2. Kategorie a. Abschnitt
5 bis 8 je 500 g (zusammen 2000 g) Schwerstarbeiter 3. Kategorie auf Abschnitt 5 bis 7 je 1000 g; auf Abschnitt 8 600 g (zusammen 3600 g)
Werdende und stillende Mütter auf Abschnitt 422 800 g (zusammen 800 g) Brotkarte für Selbstversorger auf Abschnitt 406 bis 409 je 1000 g; auf Abschnitt 410 130 g; auf Kleinabschnitte 500 g (zusammen 4630 g).
Fleisch
Normalverbraucher, TSV in Butter und TSV in Getreide Klstk. von 0—3 Jahren auf Abschnitt 10 50 g; auf Abschnitt 11 30 g (zusammen 80 g)
Klk. von 3—6 Jahren auf Abschnitt 10 und 11 je 50 g; auf Abschnitt 12 20 g (zusammen 120 g)
Kdr. von 6—10 Jahren auf Abschnitt 10 und 11 je 5G g; auf Abschnitt 12 2^ g (zusammen 120 g)
Jgd. von 10—18 Jahren auf Abschnitt 12
Landosernährungsamts oder in dessen Auftrag durch die Kreisernährungsämter.
Verstöße gegen diese Anordnung werden nach der Verbrauchsregelungsstrafverordnung in der Fassung vom 26. 11. 1941 ((RGBl. I, S. 734) geahndet Kreisernährungsamt.
Zändhölzer-Vorbestellung
In der Zeit vom 28.10. bis 31.10.1946 haben alle Verbraucher über 18 Jahre sowie Kleinstkinder bis zu 3 Jahren, einschließlich Selbstversorger, folgende
bis 14 je 50 g; auf Abschnitt 36 50 g; auf Abschnitt 37 40 g (zus. 240 g) Erwachsene üb. 18 Jahre auf Abschnitt 12 bis 14 je 50 g; auf Abschnitt 36 50 g; auf Abschn. 37 40 g (zus. 240 g) sammen 240 g)
Schwerarbeiter 1. Kategorie Abschnitt VP 50 g (zusammen 50 g)
Waldarbeiter 2. Kategor. auf Abschnitt VQ und VR je 50 g; auf Abschnitt VK 20 g (zusammen 120 g) Schwerstarbeiter 3. Kategorie auf Abschnitt VP, VL, VH je 100 g; auf Ab-* , schnitt VF 80 g (zusammen 380 g) Werdende und stillende Mütter auf Abschnitt 424 80 g (zusammen 80 g).
Grieß und Kindernährmittel
Normalverbraucher, TSV in Butter • und TSV in Fleisch Klstk. von 0—3 Jahren auf Abschnitt 30 500 g; auf Abschnitt 31 125 g (zusammen 625 g)
Klk. von 8—6 Jahren auf Abschnitt j50 500 g; auf Abschnitt 81 125 g Zusammen 625 g).
An Stelle von Kindernährmittel kann auf die obengenannten Abschnitte auch Kindernährkost bezogen werden, welche in Drogerien und ‘ Reformhäusern erhältlich ist.
Butter •
Normalverbraucher, TSV in Getreide und TSV in Fleiscn
Klstk., Klk., Kdr., Jgd. u. Erwachsene. Bis jetzt ist an Butter z Ausgabe freigegeben für Verbraucher von 0 bis 18 Jaliren auf Abschnitt 15 der Oktober-Lebensmittelkarte 125 g. Erwachsene auf Abschnitt 15 75 g und 50 g auf Kleinabschnitte Schwerarbeiter 100 g auf Abschnitt GR Waldarbeiter 100 g auf Abschnitt GR Sehwerstarbeiter 100 g auf Abschn. GR.
Wegen der Ausgabe von Käse, Kaffee- Ersatz und Zucker erhalten die Bürgermeisterämter sofort nach Eingang der Ware entsprechende Weisungen vom Kreisernährungsamt.
Kreisernährungsamt.
Abschnitte der Lebensmittelkarten bei einem Kleinverteiler zwecks Vorbestellung über je eine Schachtel Zündhölzer abtrennen za lassen:
Erwachsene über 18 Jahre Normalverbraucher Abschn. 45/Oktober Selbstversorger S.V. Abschnitt 313/Oktober,
Kleinstkinder bis zu 3 Jahren Normalverbraucher Abschnitt K 1 45/ Oktober
Selbstversorger S.V. Abschnitt K 1 818/ Oktober.
Kreiswirtschaftsamt.