stens am 25. November 1946 äußer­ster Termin ihrem Großvarteiler eingereicht sein.

6. Die Großverteiler fertigen eine Ge- aamtzusammenstellung der bei ihnen eingegangenen Bescheinigungen, ge­trennt nach Warenarten und Alters­klassen. Der Termin für die Vorlage der Gesamtzusammenstellungen durch die Großverteiler beim Kreisernäh­rungsamt wird auf 28. November 19 4 6 festgesetzt.

7. Wer seine Vorbestellabschnitte nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, kann später beim Aufruf der Ware nichts er­halten. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Vorbestellverfahrens müssen die gestellten Termine einge­halten werden. Die Kleinverteiler wer­den besonders gebeten, ihre Kundschaft auf die rechtzeitige und vollständige Abgabe der Vorbestellabschnitte hinzu-

weieen. Kreisernährungsamt.

Sehwerarbcitcrzulagekartcn

1. Die Empfänger von Schwer arbei­terzulagekarten (alle drei Kategorien) müssen ihre Zulagekarten vor dem ersten Einkauf auf die Zulagekarte' mit dem Dienstsiegel des Bürgermei­steramtes ihres Wohnortes (nicht Ausgabeortes) versehen lassen.

2. Die Kleinverteiler dürfen auf die Schwerarbeiterzulagekarten nur Waren abgeben, wenn sie mit einem Gemeinde­dienstsiegel abgestempelt sind.

3. Den Bürgermeisterämtern geht zur

näheren Unterrichtung ein Erlaß des, Kreisernährungsamtes zu. j

Kreisernährungsamt. 1

Bewirtschaftung von Speisekohlraben

Die Landesdirektion der Wirtschaft, Abt. Landwirtschaft und Ernährung, in Tübingen gibt bekannt, daß auf Grund des § 22, Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.8.1939 (RGBl. I, S. 1521) Speise­kohlraben der Ernte 1946 mit sofortiger Wirkung als beschlagnahmt gelten Er­zeuger von Speisekohlrüben sind ver­pflichtet, diese für Zwecke der mensch­lichen Ernährung abzuliefern.

Gleichzeitig damit ergeht ein Verfüt- terungsverbot an Speisekohlrtiben. Die Verteilung der erfaßten Speisekohl­rüben erfolgt nach den Weisungen des

Verlegung einer Dienststelle

Das Requisitionsamt in Calw hat seine Kanzlei verlegt in das neue Gebäude des Amtsgerichts. Calw, Schillerstr. (Untergeschoß). Die Fernsprechnummsr 378 ist beibehalten

woidsu. Landratsamt Calw

Requisitionsamt

Lebensmittelzuteilungen ab Mitte Oktober

Laut Kartenerlaß des Landesernäh­rungsamtes kann auf die Lebensmittel­karten für den Monat Oktober 1946 be­zogen werden für die Zeit vom 16. bis 31. Oktober:

Brot:

Normalverbraucher, TSV in Butter und TSV in Fleisch Klstk. von 03 Jahren auf Abschnitt 4 500 g; auf Abschnitt 5 750 g (zusam­men 1250 g)

Klk. von 3ti Jahren auf Abschnitt 4 2000 g; auf Abschnitt 5 1250 g (zu­sammen 3250 g)

Kdr. von 610 Jahren auf Abschnitt 5 und 6 je 2000 g; avft Abschnitt 7 1600 g (zusammen 5600 g)

Jgd. von 1018 Jahren auf Abschnitt 5, 6 und 7 je 2000 g (zus. 6000 g) Erwachsene über 18 Jahre auf Abschn.

4 und 5 je 2000 g; auf Abschnitt 6 800 g (zusammen 4800 g)

Schwerarbeiter 1. Kategorie auf Ab­schnitt 3 500 g; auf Abschnitt 4 300 g (zusammen 800 g)

Waldarbeiter 2. Kategorie a. Abschnitt

5 bis 8 je 500 g (zusammen 2000 g) Schwerstarbeiter 3. Kategorie auf Ab­schnitt 5 bis 7 je 1000 g; auf Abschnitt 8 600 g (zusammen 3600 g)

Werdende und stillende Mütter auf Ab­schnitt 422 800 g (zusammen 800 g) Brotkarte für Selbstversorger auf Ab­schnitt 406 bis 409 je 1000 g; auf Ab­schnitt 410 130 g; auf Kleinabschnitte 500 g (zusammen 4630 g).

Fleisch

Normalverbraucher, TSV in Butter und TSV in Getreide Klstk. von 03 Jahren auf Abschnitt 10 50 g; auf Abschnitt 11 30 g (zusam­men 80 g)

Klk. von 36 Jahren auf Abschnitt 10 und 11 je 50 g; auf Abschnitt 12 20 g (zusammen 120 g)

Kdr. von 610 Jahren auf Abschnitt 10 und 11 je 5G g; auf Abschnitt 12 2^ g (zusammen 120 g)

Jgd. von 1018 Jahren auf Abschnitt 12

Landosernährungsamts oder in dessen Auftrag durch die Kreisernährungs­ämter.

Verstöße gegen diese Anordnung werden nach der Verbrauchsregelungs­strafverordnung in der Fassung vom 26. 11. 1941 ((RGBl. I, S. 734) geahndet Kreisernährungsamt.

Zändhölzer-Vorbestellung

In der Zeit vom 28.10. bis 31.10.1946 haben alle Verbraucher über 18 Jahre sowie Kleinstkinder bis zu 3 Jahren, einschließlich Selbstversorger, folgende

bis 14 je 50 g; auf Abschnitt 36 50 g; auf Abschnitt 37 40 g (zus. 240 g) Erwachsene üb. 18 Jahre auf Abschnitt 12 bis 14 je 50 g; auf Abschnitt 36 50 g; auf Abschn. 37 40 g (zus. 240 g) sammen 240 g)

Schwerarbeiter 1. Kategorie Abschnitt VP 50 g (zusammen 50 g)

Waldarbeiter 2. Kategor. auf Abschnitt VQ und VR je 50 g; auf Abschnitt VK 20 g (zusammen 120 g) Schwerstarbeiter 3. Kategorie auf Ab­schnitt VP, VL, VH je 100 g; auf Ab-* , schnitt VF 80 g (zusammen 380 g) Werdende und stillende Mütter auf Ab­schnitt 424 80 g (zusammen 80 g).

Grieß und Kindernährmittel

Normalverbraucher, TSV in Butter und TSV in Fleisch Klstk. von 03 Jahren auf Abschnitt 30 500 g; auf Abschnitt 31 125 g (zu­sammen 625 g)

Klk. von 86 Jahren auf Abschnitt j50 500 g; auf Abschnitt 81 125 g Zu­sammen 625 g).

An Stelle von Kindernährmittel kann auf die obengenannten Abschnitte auch Kindernährkost bezogen werden, welche in Drogerien und Reformhäusern er­hältlich ist.

Butter

Normalverbraucher, TSV in Getreide und TSV in Fleiscn

Klstk., Klk., Kdr., Jgd. u. Erwachsene. Bis jetzt ist an Butter z Ausgabe frei­gegeben für Verbraucher von 0 bis 18 Jaliren auf Abschnitt 15 der Okto­ber-Lebensmittelkarte 125 g. Erwachsene auf Abschnitt 15 75 g und 50 g auf Kleinabschnitte Schwerarbeiter 100 g auf Abschnitt GR Waldarbeiter 100 g auf Abschnitt GR Sehwerstarbeiter 100 g auf Abschn. GR.

Wegen der Ausgabe von Käse, Kaffee- Ersatz und Zucker erhalten die Bürger­meisterämter sofort nach Eingang der Ware entsprechende Weisungen vom Kreisernährungsamt.

Kreisernährungsamt.

Abschnitte der Lebensmittelkarten bei einem Kleinverteiler zwecks Vorbestel­lung über je eine Schachtel Zündhölzer abtrennen za lassen:

Erwachsene über 18 Jahre Normalverbraucher Abschn. 45/Oktober Selbstversorger S.V. Abschnitt 313/Ok­tober,

Kleinstkinder bis zu 3 Jahren Normalverbraucher Abschnitt K 1 45/ Oktober

Selbstversorger S.V. Abschnitt K 1 818/ Oktober.

Kreiswirtschaftsamt.