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lung neuer SfeuerTcurswerfe auf 1. 1. 1946 ist als vorläufiger Kurswert anzu­setzen: bei Aktien das Mittel aus dem (letzten) Steuerkurswert und dem Stop- kurs oder dem niedrigeren Börsenkurs End® Dezember 1945; bei Aktien, die keinen Stopkurs haben und 1945 nicht an der Börse gehandelt wurden, der (letzte) Steuerkurswert zuzüglich eines Aufschlags von 10 v. ,H. (Erhöhung des Börsenindex für Aktien); bei Anleihen der Länder und Pfandbriefen der Nenn­wert; bei Stadtanleihen 80 v. H. des Nennwerts; bei Industrieanleihen der Stopkurs bzw. der niedrigere Kurs am 31. 12. 1945;

dd) Anteile an Gesellschaften mit be­schränkter Haftung mit dem entspre­chenden Bruchteil des nach den Grund­sätzen dieses Merkblattes ermittelten Gesellschaftsvermögens am 1. 1. 1946;

ee) Geschäftsguthaben bei Erwerbs­und Wirtschaftsgenossenschaften mit dem Nennwert;

ff) Ansprüche aus Lebensversiche­rungen, Kapitalversicherungen u. Ren­tenversicherungen mit zwei Drittel der eingezahlten Prämien bzw. Kapitalbei­träge oder dem nachgewiesenen Rück­kaufswert;

gg) Rechte auf Altenteil, Nießbrauch, Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit einem Vielfachen des Jahreswerts der Nut­zung oder Leistung (Hinweis auf § 15 ff. des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. 10. 1934, RGBl. I S. 1035) und §75f. Reichsbewertungsdurchführungs­beetimmungen vom 2. 2. 1935, RGBl. I S. 81);

hh) Edelmetalle, Edelsteine und Per­len mit dem gemeinen Wert;

ii) Gegenstände aus edlem Metall, Schmuck- und Luxusgegenstände mit dem gemeinen Wert. Diese Gegenstände gehören jedoch nicht zum sonstigen Vermögen, wenn ihr gemeiner Wert 10000 RM. nicht ühersteigt;

kk) sonstige Vermögensgegenstände (Urheberrechte, Erfindungen usw.) mit dem gemeinen Wert.

Am Rohvermögen sind zu kürzen am 1. 1. 1946 bestehende Schulden und La­sten, soweit sie nicht das Betriebsver­mögen betreffen, sowie Altenteils-, Nieß­brauchs- und Rentenlasten. Schulden und Lasten, die das Betriebsvermögen betreffen, sind bei diesem abzuziehen.

2. Nicht abschätzbare Werte.

Soweit der Steuerpflichtige Vermö­gensgegenstände besitzt, deren Wert anf 1. 1. 1946 infolge der Zeitverhält­nisse nicht abschätzbar ist, so sind diese unter Angabe des letzten Einheitswerts baw. des Nennbetrags mit in die Ver­mögenserklärung aufzunebmen. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Jah- resstouerschuld und der Vorauszahlun­gen sind diese Vermögensgegenstände jedoch nicht zu berücksichtigen bzw. außerhalb der Vermögensauf Stellung wieder abzusetaea.

Öffentliche Aufforderung

zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 194S

Die Erklärungen für die Einkom­mensteuer, Gewinnfeststellung, Kör­perschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für das Kalenderjahr

1945 sind in der Zeit vom 15.31. Juli

1946 bei den Finanzämtern abzugeben.

A. Einkommensteuererklärungen ha­ben abzugeben:

1. Unbeschränkt Steuerpflichtige,

a) wenn ihr Einkommen im Kalen­derjahr 1945 ganz oder teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirt­schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freier Berufstätigkeit oder anderer selbständiger Arbeit bestanden hat, oder

b) wenn ihr Einkommen im Kalen­derjahr 1945 ganz oder teilweise aus lohnsteuerpflichtigen oder kapital­ertragsteuerpflichtigen Einkünften be­standen und mehr als 8000. RM. be­tragen hat, oder

c) wenn ihr Einkommen im Kalen­derjahr 1945 mehr als 1000. RM. be­tragen hat und darin Einkünfte von mehr als 600. RM. enthalten sind, von denen ein Steuerabzug nicht vorge­nommen worden ist, oder

d) wenn in ihrem Einkommen für das Kalenderjahr 1945 kapitalertrag­steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 1000. RM. enthalten sind und der Einkommensteuerpflichtige für 1945 in die Steuergruppe I oder II fällt.

2. Beschränkt Steuerpflichtige über die inländischen Einkünfte im Kalen­derjahr 1945,

a) wenn ihre inländischen Einkünfte

ganz oder teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freier Be­rufstätigkeit oder anderer selbständi­ger Arbeit bestanden haben, oder

b) wenn ihre gesamten inländischen Einkünfte nach Abzug der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vorgenom- men worden ist, mehr als 600. RM. betragen haben.

B. Eine Umsatzsteuererklärung für 1945 ist von allen Unternehmern ab­zugeben, deren umsatzsteuerlicher Um­satz im Kalenderjahr 1945 mehr als 1000. RM. betragen hat.

Land- und Forstwirte, deren Um­sätze nach Durchschnittsätzen ermit­telt werden, und Straüenhändler, die ein besonderes Straßensteuerheft füh­ren, brauchen eine Umsatzsteuererklä­rung nur abzugeben, wenn sie vom Fi­nanzamt dazu aufgefordert werden.

C. Eine Steuererklärung hat außer­dem abzugeben, wer vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird. Die Zusendung eines Steuererklärungs­vordrucks gilt als besondere Auffor­derung.

Für die Steuererklärungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind bei den Finanzämtern er­hältlich.

Unrichtige oder unvollständige Er­klärungen sind unverzüglich nach der Entdeckung zu berichtigen.

Hirsau, im Juli 1946.

Die Finanzämter Hirsau und Neuenbürg

Zu den am 1. 1. 1946 nicht abschätz­baren Werten gehören:

a) Forderungen gegen das Reich und die NSDAP.,

b) Forderungen wegen Kriegsschäden und Plünderungsschäden,

c) Wertpapiere im Girosammeldepot Berlin,

d) Vermögensanlagen, Forderungen und Beteiligungen, die sich auf die rus­sische Besatzungszone oder auf die vom Reichsgebiet abgetrennten Gebiete be­ziehen,

e) Vermögenswerte im Ausland und Forderungen gegen ausländischeSchuld- ner aus der Zeit vor dem 8. 5.1945,

f) Wertpapiere und Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen innerhalb des Reichsgebiets, die aus besonderen Gründen nicht abschätzbar sind (z. B. IG.-Farben-Aktien).

Eine Beschlagnahme von Vermögens­gegenständen, die auf dem vom Inter­alliierten Oberkommando erlassenen Gesetz Nr. 52 beruht, ist auf die Bewer­tung ohne Einfluß.

3. Daß so errechnete Gesamtvermögen ist zur Berechnung der Jahressteuer­schuld und der Vorauszahlung auf volle 1000 RM. nach unten abzurunden. So­

dann hat der Steuerpflichtige gegebe­nenfalls nach Kürzung des Freibetrags, von 10 000 RM. die in Ziffer I, 1 aufge­führten Steuersätze auf dieses steuer­pflichtige Gesamtvermögen anzuwen­den. Von dem sich daraus als voraus­sichtliche Vermögenssteuerjahresschuld 1946 ergebenden Betrag hat der Steuer­pflichtige zu den unter Ziff. II, 2 be­stimmten Vorauszahlungsterminen den entsprechenden Teil als Vorauszah­lungsbetrag an das Finanzamt abzu­führen. ,

4. Die Vermögenserklftrung ist zu unterschreiben. Es ist dabei zu ver­sichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und voll­ständig gemacht wurden.

B. Berechnung durch Steuerpflichtige, die bisher schon Vermögensteuer za entrichten hatten.

1. Grundsätzlich haben diese das in Ziffer 7 ihres letzten Vermögensteuer- beecheids angegebene Gesamtvermögen der Berechnung der Vorauszahlungen zugrunde zu legen und auf dieses ge­gebenenfalls nach Kürzung des Frei­betrags von 10 000 RM. die oben in Ab­schnitt I, 1 aufgeführten Steuersätze des Kontrollratsgesetzes Nr. 13 anzu-