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lung neuer SfeuerTcurswerfe auf 1. 1. 1946 ist als vorläufiger Kurswert anzusetzen: bei Aktien das Mittel aus dem (letzten) Steuerkurswert und dem Stop- kurs oder dem niedrigeren Börsenkurs End® Dezember 1945; bei Aktien, die keinen Stopkurs haben und 1945 nicht an der Börse gehandelt wurden, der (letzte) Steuerkurswert zuzüglich eines Aufschlags von 10 v. ,H. (Erhöhung des Börsenindex für Aktien); bei Anleihen der Länder und Pfandbriefen der Nennwert; bei Stadtanleihen 80 v. H. des Nennwerts; bei Industrieanleihen der Stopkurs bzw. der niedrigere Kurs am 31. 12. 1945;
dd) Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit dem entsprechenden Bruchteil des nach den Grundsätzen dieses Merkblattes ermittelten Gesellschaftsvermögens am 1. 1. 1946;
ee) Geschäftsguthaben bei Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften mit dem Nennwert;
ff) Ansprüche aus Lebensversicherungen, Kapitalversicherungen u. Rentenversicherungen mit zwei Drittel der eingezahlten Prämien bzw. Kapitalbeiträge oder dem nachgewiesenen Rückkaufswert;
gg) Rechte auf Altenteil, Nießbrauch, Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit einem Vielfachen des Jahreswerts der Nutzung oder Leistung (Hinweis auf § 15 ff. des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. 10. 1934, RGBl. I S. 1035) und §75f. Reichsbewertungsdurchführungsbeetimmungen vom 2. 2. 1935, RGBl. I S. 81);
hh) Edelmetalle, Edelsteine und Perlen mit dem gemeinen Wert;
ii) Gegenstände aus edlem Metall, Schmuck- und Luxusgegenstände mit dem gemeinen Wert. Diese Gegenstände gehören jedoch nicht zum sonstigen Vermögen, wenn ihr gemeiner Wert 10000 RM. nicht ühersteigt;
kk) sonstige Vermögensgegenstände (Urheberrechte, Erfindungen usw.) mit dem gemeinen Wert.
Am Rohvermögen sind zu kürzen am 1. 1. 1946 bestehende Schulden und Lasten, soweit sie nicht das Betriebsvermögen betreffen, sowie Altenteils-, Nießbrauchs- und Rentenlasten. Schulden und Lasten, die das Betriebsvermögen betreffen, sind bei diesem abzuziehen.
2. Nicht abschätzbare Werte.
Soweit der Steuerpflichtige Vermögensgegenstände besitzt, deren Wert anf 1. 1. 1946 infolge der Zeitverhältnisse nicht abschätzbar ist, so sind diese unter Angabe des letzten Einheitswerts baw. des Nennbetrags mit in die Vermögenserklärung aufzunebmen. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Jah- resstouerschuld und der Vorauszahlungen sind diese Vermögensgegenstände jedoch nicht zu berücksichtigen bzw. außerhalb der Vermögensauf Stellung wieder abzusetaea.
Öffentliche Aufforderung
zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 194S
Die Erklärungen für die Einkommensteuer, Gewinnfeststellung, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für das Kalenderjahr
1945 sind in der Zeit vom 15.—31. Juli
1946 bei den Finanzämtern abzugeben.
A. Einkommensteuererklärungen haben abzugeben:
1. Unbeschränkt Steuerpflichtige,
a) wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1945 ganz oder teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freier Berufstätigkeit oder anderer selbständiger Arbeit bestanden hat, oder
b) wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1945 ganz oder teilweise aus lohnsteuerpflichtigen oder kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften bestanden und mehr als 8000.— RM. betragen hat, oder
c) wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1945 mehr als 1000.— RM. betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 600.— RM. enthalten sind, von denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, oder
d) wenn in ihrem Einkommen für das Kalenderjahr 1945 kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 1000.— RM. enthalten sind und der Einkommensteuerpflichtige für 1945 in die Steuergruppe I oder II fällt.
2. Beschränkt Steuerpflichtige über die inländischen Einkünfte im Kalenderjahr 1945,
a) wenn ihre inländischen Einkünfte
ganz oder teilweise aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freier Berufstätigkeit oder anderer selbständiger Arbeit bestanden haben, oder
b) wenn ihre gesamten inländischen Einkünfte nach Abzug der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vorgenom- men worden ist, mehr als 600.— RM. betragen haben.
B. Eine Umsatzsteuererklärung für 1945 ist von allen Unternehmern abzugeben, deren umsatzsteuerlicher Umsatz im Kalenderjahr 1945 mehr als 1000.— RM. betragen hat.
Land- und Forstwirte, deren Umsätze nach Durchschnittsätzen ermittelt werden, und Straüenhändler, die ein besonderes Straßensteuerheft führen, brauchen eine Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
C. Eine Steuererklärung hat außerdem abzugeben, wer vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird. Die Zusendung eines Steuererklärungsvordrucks gilt als besondere Aufforderung.
Für die Steuererklärungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Diese sind bei den Finanzämtern erhältlich.
Unrichtige oder unvollständige Erklärungen sind unverzüglich nach der Entdeckung zu berichtigen.
Hirsau, im Juli 1946.
Die Finanzämter Hirsau und Neuenbürg
Zu den am 1. 1. 1946 nicht abschätzbaren Werten gehören:
a) Forderungen gegen das Reich und die NSDAP.,
b) Forderungen wegen Kriegsschäden und Plünderungsschäden,
c) Wertpapiere im Girosammeldepot Berlin,
d) Vermögensanlagen, Forderungen und Beteiligungen, die sich auf die russische Besatzungszone oder auf die vom Reichsgebiet abgetrennten Gebiete beziehen,
e) Vermögenswerte im Ausland und Forderungen gegen ausländischeSchuld- ner aus der Zeit vor dem 8. 5.1945,
f) Wertpapiere und Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen innerhalb des Reichsgebiets, die aus besonderen Gründen nicht abschätzbar sind (z. B. IG.-Farben-Aktien).
Eine Beschlagnahme von Vermögensgegenständen, die auf dem vom Interalliierten Oberkommando erlassenen Gesetz Nr. 52 beruht, ist auf die Bewertung ohne Einfluß.
3. Daß so errechnete Gesamtvermögen ist zur Berechnung der Jahressteuerschuld und der Vorauszahlung auf volle 1000 RM. nach unten abzurunden. So
dann hat der Steuerpflichtige gegebenenfalls nach Kürzung des Freibetrags, von 10 000 RM. die in Ziffer I, 1 aufgeführten Steuersätze auf dieses steuerpflichtige Gesamtvermögen anzuwenden. Von dem sich daraus als voraussichtliche Vermögenssteuerjahresschuld 1946 ergebenden Betrag hat der Steuerpflichtige zu den unter Ziff. II, 2 bestimmten Vorauszahlungsterminen den entsprechenden Teil als Vorauszahlungsbetrag an das Finanzamt abzuführen. ,
4. Die Vermögenserklftrung ist zu unterschreiben. Es ist dabei zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden.
B. Berechnung durch Steuerpflichtige, die bisher schon Vermögensteuer za entrichten hatten.
1. Grundsätzlich haben diese das in Ziffer 7 ihres letzten Vermögensteuer- beecheids angegebene Gesamtvermögen der Berechnung der Vorauszahlungen zugrunde zu legen und auf dieses gegebenenfalls nach Kürzung des Freibetrags von 10 000 RM. die oben in Abschnitt I, 1 aufgeführten Steuersätze des Kontrollratsgesetzes Nr. 13 anzu-