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1. Versicherungen u. Verband Ab 1. 7. '46 tritt eine Versicherung und ein Verband in Kraft, dem alle Vereine, welche bis zu diesem Zeitpunkt ihr Gründungsgesuch eingereicht haben, beitreten. Der Beitrag beträgt im Jahr 2.40 RM. je Mitglied.
Jedes Mitglied, ob aktiv oder passiv, ist gegen alle Unfälle sowie gegen Haftpflicht versichert. Bei dem Betrag ist sogleich auch der Verbandsbeitrag inbegriffen.
Da der Versicherungsbeitrag durch den Landesbeauftragten sofort im Voraus an das Versieherungsunternehmen bezahlt werden muß, werden auch die Vereine um baldmöglichste Überwei- ■ sung ihres Jahresbeitrags gebeten.
2. Umsatzsteuer Bei sämtlichen sportlichen Veranstaltungen, bei denen Eintrittspreise erhoben werden, sind vom Bruttobetrag der Einnahmen 8% Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Spielgemeinschaften und Vereine werden hierauf besonders hingewiesen.
3. Vereinsgründungsgesuche Der Termin zur Einreichung der Gründungsgesuche wurde bis zum 15. Juli 1946 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Gesuche bereits in Tübingen vorliegen, da die Mannschaften sonst keine Spielgenehmigungen mehr erhalten.
In Fragen der Vereinsgründung erteilen die Bürgermeisterämter Auskunft, denen am 24. 4. 46 ein Runderlaß ’(Nr. 173) zuging, der alle zu beachtenden Bestimmungen enthält.
4. Spielerpässe Bis zum 1. 8. 46 müssen alle Spieler von Mannschaften, welche an einem Spielverkehr teilnehmen, im Besitz gültiger Spielerpässe sein. Der Spielerpaß ist nur gültig, wenn er Stempel und Unterschrift des Landessportbeauftragten von Süd-Württemberg trägt. Vordrucke können beim Lanflesbeauftrag- * ten in Tübingen gegen RM. 1.— je Stück bezogen werden. In diesem Preis ist gleichzeitig die Spielgenehmigung für den Spieler inbegriffen. Die Ausstellung der Spielerpässe hat durch die Sportgemeinschaft, selbst zu erfolgen. Danach sind die Pässe zur Abstempelung beim Landesbeauftragten einzureichen.
5. Sp i e 1 g e n eh m i gun g en außerhalb der Kreise Spiele, die außerhalb der Kreise stattfinden, müssen durch die Militärregierung in Tübingen genehmigt werden. Meldeschluß solcher Spiele für den dar- ’ auffolgenden Sonntag ist jeweils der Dienstag 12 Uhr in Tübingen, Pfleghofstraße 9, Telefon Nr. 2712. Wenn nach einer solchen Anfrage den Vereinen keine besondere Nachricht zugeht, dann sind die Spiele von Tübingen aus genehmigt. Der örtliche Kreissport-Offizier des Gouvernement Militaire muß aber auch bei diesen Spielen verstän
digt worden und seinerseits die Genehmigung erteilen.
Für Spiele innerhalb der Kreise genügt die Genehmigung des Kreissport- Offiziers.
Um den Vereinen den Verkehr mit Tübingen abzunehmen, können diese den jährlichen Versicherungsbeitrag von RM. 2.40 je Mitglied unter Anschluß einer numerierten Liste der zu versichernden Vereinsmitglieder auch unmittelbar beim Referat Sport auf dem Landratsamt abgeben.
Außerdem können die von den Vereinen benötigten Spielerpässe gegen Einsendung von RM. 1.— beim Landratsamt — Referat Sport — bestellt werden.
Vereine, die bis 30. 7. 1946 ihre Versicherungsbeiträge noch nicht eingezahlt und die Spielerpässe noch nicht bestellt haben, müssen sich unmittelbar nach Tübingen wenden.
Das Gouvernement Militaire hat die Erteilung von Fahrtgenehmigungen für die Spielermannschaften in Aussicht gestellt. Voraussetzung da
Bekanntmachung der Landesdirektion der Finanzen über die Erhebung von Vorauszahlungen auf die Vermögenssteuer 1946
Auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 13 vom 11. 2. 1946 zur Änderung der Vermögenssteuergesetzgebung wird folgendes bekannt gemacht:
1. Bis • zur Durchführung der durch Kontrollratsgesetz Nr. 13 angeordneten Hauptveranlagung zur Vermögenssteuer 1946 haben die Steuerpflichtigen gemäß § 17 des Vermögenssteuergeset- zes vom 16. 10. 1934 (RGBl. 34, Teil I, Seite 1052) Vorauszahlungen zu entrichten.
2. Die Vorauszahlungen werden je zu einem Viertel der voraussichtlichen Jahressteuersehuld für 1946 am 10. 2., 10. 5., 10. 8. und 10. 11. 1946 fällig. Die am 10. 2. und 10. 5. 1946 fällig gewordenen Vorauszahlungen sind in einem Betrag bis spätestens 20. 7.1946 zu entrichten.
Bisher bereits geleistete Zahlungen auf die Vermögenssteuer 1946, sowie auf die auch für 1946 erwartete Aufbringungsumlage können auf die am 20. 7. 1946 bzw. später fällig werdenden Raten angerechnet werden.
3. Die Steuerpflichtigen haben den Betrag der zu entrichtenden Vorauszahlungen selbst zu errechnen und an das Finanzamt abzuführen.
Auszugehen ist dabei grundsätzlich von dem im letzten Vermögenssteuerbescheid festgestellten Gesamtvermögen. Von diesem bleibt für den Steuerpflichtigen, wenn er eine natürliche Person ist, ein Betrag von 10 000 RM. steuerfrei. Weitere Freibeträge für Angehörige, sowie für nicht natürliche
für wird sein, daß die Orte räumlich weit auseinanderliegen (mindestens 10 km) und daß sonstige 'Verkehrsmittel (Eisenbahn usw.) nicht erreichbar sind.
In Zukunft haben also die Sportmannschaften auf den Gesuchen um Spielgenehmigung gegebenenfalls zu vermerken, daß sie eine Fahrtgenehmigung für einen LKW. beantragen.
Landratsamt — Referat für Sport —
Offene Stellen
Gesucht wird für die Kanzlei des •Kreisforstmeisters Kriegsbeschädigter mit folgenden Kenntnissen: Stenographie, Maschinenschreiben, auch frzs. Texte, Übersetzung einfacher Texte, Buchführung. Meldungen mit Zeugnissen, selbstgeschriebenem Lebenslauf und politischer Begutachtung seitens des Bürgermeisters erbeten an Forstamt Langenbrand.
Für geeignete Bewerber steht Dreizimmerwohnung mit Garten und Nebenräumen zur Verfügung.
Personen werden nicht gewährt. Auf das nach Abzug des steuerfreien Be-, trags sich ergebende steuerpflichtige Vermögen hat der Steuerpflichtige die neuen Steuersätze des Ivontrollraisge- setzes Nr. 13 anzuwenden.
4. Wenn der Steuerpflichtige das im letzten Vermögenssteuerbesclieid festgestellte Gesamtvermögen nicht der Berechnung der Vorauszahlung zugrunde legen will, weil sich dessen Wert inzwischen .erheblich verändert hat, oder wenn der Steuerpflichtige bisher überhaupt noch keine Vermögenserklärung abgegeben hat, so hat er ebenfalls zum 20. 7. 1946 dem Finanzamt eine Vermögenserklärung auf 1. 1. 1946 einzureichen. Aus dieser muß sich ergeben, wie der Steuerpflichtige das steuerpflichtige Vermögen errechnet hat. Auf Grund dieser Vermögenserklärung hat der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen nach der unter Ziff. 3 festgelegten Grundsätzen'zu berechnen und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt einen entsprechenden Betrag an das Finanzamt abzuführen.
5. Bei der Errechnung des Geeamt- vermögens in der Vermögenserklärung sind Vermögensgegenstände, deren Wert auf 1. 1. 46 infolge der Zeitverhältnisse nicht abschätzbar ist, unter Angabe des letzten Einheitswertes oder des Nennwerts lediglich nachrichtlich aufzuführen, aber bei der Berechnung der Vorauszahlung nicht mitzuzählen. Zu den am 1. 1. 1946 nicht abschätzbaren Werten gehören:
a) Forderungen gegen das Reich und
die NSDAP.,
b) Forderungen wegen Kriegssachschäden und Plünderungsschäden,
Vermögenssteuer 1946
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