/

1. Versicherungen u. Verband Ab 1. 7. '46 tritt eine Versicherung und ein Verband in Kraft, dem alle Vereine, welche bis zu diesem Zeit­punkt ihr Gründungsgesuch eingereicht haben, beitreten. Der Beitrag beträgt im Jahr 2.40 RM. je Mitglied.

Jedes Mitglied, ob aktiv oder passiv, ist gegen alle Unfälle sowie gegen Haftpflicht versichert. Bei dem Betrag ist sogleich auch der Verbandsbeitrag inbegriffen.

Da der Versicherungsbeitrag durch den Landesbeauftragten sofort im Vor­aus an das Versieherungsunternehmen bezahlt werden muß, werden auch die Vereine um baldmöglichste Überwei- sung ihres Jahresbeitrags gebeten.

2. Umsatzsteuer Bei sämtlichen sportlichen Veranstal­tungen, bei denen Eintrittspreise erho­ben werden, sind vom Bruttobetrag der Einnahmen 8% Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Spielgemeinschaften und Vereine wer­den hierauf besonders hingewiesen.

3. Vereinsgründungsgesuche Der Termin zur Einreichung der Gründungsgesuche wurde bis zum 15. Juli 1946 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Gesuche bereits in Tübingen vorliegen, da die Mann­schaften sonst keine Spielgenehmigun­gen mehr erhalten.

In Fragen der Vereinsgründung er­teilen die Bürgermeisterämter Aus­kunft, denen am 24. 4. 46 ein Runderlaß (Nr. 173) zuging, der alle zu beachten­den Bestimmungen enthält.

4. Spielerpässe Bis zum 1. 8. 46 müssen alle Spieler von Mannschaften, welche an einem Spielverkehr teilnehmen, im Besitz gül­tiger Spielerpässe sein. Der Spielerpaß ist nur gültig, wenn er Stempel und Unterschrift des Landessportbeauftrag­ten von Süd-Württemberg trägt. Vor­drucke können beim Lanflesbeauftrag- * ten in Tübingen gegen RM. 1. je Stück bezogen werden. In diesem Preis ist gleichzeitig die Spielgenehmigung für den Spieler inbegriffen. Die Ausstel­lung der Spielerpässe hat durch die Sportgemeinschaft, selbst zu erfolgen. Danach sind die Pässe zur Abstempe­lung beim Landesbeauftragten einzu­reichen.

5. Sp i e 1 g e n eh m i gun g en außer­halb der Kreise Spiele, die außerhalb der Kreise statt­finden, müssen durch die Militärregie­rung in Tübingen genehmigt werden. Meldeschluß solcher Spiele für den dar- auffolgenden Sonntag ist jeweils der Dienstag 12 Uhr in Tübingen, Pfleghof­straße 9, Telefon Nr. 2712. Wenn nach einer solchen Anfrage den Vereinen keine besondere Nachricht zugeht, dann sind die Spiele von Tübingen aus ge­nehmigt. Der örtliche Kreissport-Offi­zier des Gouvernement Militaire muß aber auch bei diesen Spielen verstän­

digt worden und seinerseits die Geneh­migung erteilen.

Für Spiele innerhalb der Kreise ge­nügt die Genehmigung des Kreissport- Offiziers.

Um den Vereinen den Verkehr mit Tübingen abzunehmen, können diese den jährlichen Versicherungsbeitrag von RM. 2.40 je Mitglied unter Anschluß einer numerierten Liste der zu ver­sichernden Vereinsmitglieder auch un­mittelbar beim Referat Sport auf dem Landratsamt abgeben.

Außerdem können die von den Ver­einen benötigten Spielerpässe gegen Einsendung von RM. 1. beim Land­ratsamt Referat Sport bestellt werden.

Vereine, die bis 30. 7. 1946 ihre Ver­sicherungsbeiträge noch nicht einge­zahlt und die Spielerpässe noch nicht bestellt haben, müssen sich unmittelbar nach Tübingen wenden.

Das Gouvernement Militaire hat die Erteilung von Fahrtgenehmi­gungen für die Spielermannschaften in Aussicht gestellt. Voraussetzung da­

Bekanntmachung der Landesdirektion der Finanzen über die Erhebung von Vorauszahlungen auf die Vermögenssteuer 1946

Auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 13 vom 11. 2. 1946 zur Änderung der Vermögenssteuergesetzgebung wird folgendes bekannt gemacht:

1. Bis zur Durchführung der durch Kontrollratsgesetz Nr. 13 angeordneten Hauptveranlagung zur Vermögens­steuer 1946 haben die Steuerpflichtigen gemäß § 17 des Vermögenssteuergeset- zes vom 16. 10. 1934 (RGBl. 34, Teil I, Seite 1052) Vorauszahlungen zu ent­richten.

2. Die Vorauszahlungen werden je zu einem Viertel der voraussichtlichen Jahressteuersehuld für 1946 am 10. 2., 10. 5., 10. 8. und 10. 11. 1946 fällig. Die am 10. 2. und 10. 5. 1946 fällig gewor­denen Vorauszahlungen sind in einem Betrag bis spätestens 20. 7.1946 zu ent­richten.

Bisher bereits geleistete Zahlungen auf die Vermögenssteuer 1946, sowie auf die auch für 1946 erwartete Auf­bringungsumlage können auf die am 20. 7. 1946 bzw. später fällig werdenden Raten angerechnet werden.

3. Die Steuerpflichtigen haben den Betrag der zu entrichtenden Voraus­zahlungen selbst zu errechnen und an das Finanzamt abzuführen.

Auszugehen ist dabei grundsätzlich von dem im letzten Vermögenssteuer­bescheid festgestellten Gesamtvermö­gen. Von diesem bleibt für den Steuer­pflichtigen, wenn er eine natürliche Person ist, ein Betrag von 10 000 RM. steuerfrei. Weitere Freibeträge für Angehörige, sowie für nicht natürliche

für wird sein, daß die Orte räumlich weit auseinanderliegen (mindestens 10 km) und daß sonstige 'Verkehrsmit­tel (Eisenbahn usw.) nicht erreichbar sind.

In Zukunft haben also die Sport­mannschaften auf den Gesuchen um Spielgenehmigung gegebenenfalls zu vermerken, daß sie eine Fahrtgenehmi­gung für einen LKW. beantragen.

Landratsamt Referat für Sport

Offene Stellen

Gesucht wird für die Kanzlei des Kreisforstmeisters Kriegsbe­schädigter mit folgenden Kenntnissen: Stenographie, Maschinenschreiben, auch frzs. Texte, Übersetzung einfacher Texte, Buchführung. Meldungen mit Zeugnissen, selbstgeschriebenem Le­benslauf und politischer Begutachtung seitens des Bürgermeisters erbeten an Forstamt Langenbrand.

Für geeignete Bewerber steht Drei­zimmerwohnung mit Garten und Neben­räumen zur Verfügung.

Personen werden nicht gewährt. Auf das nach Abzug des steuerfreien Be-, trags sich ergebende steuerpflichtige Vermögen hat der Steuerpflichtige die neuen Steuersätze des Ivontrollraisge- setzes Nr. 13 anzuwenden.

4. Wenn der Steuerpflichtige das im letzten Vermögenssteuerbesclieid fest­gestellte Gesamtvermögen nicht der Be­rechnung der Vorauszahlung zugrunde legen will, weil sich dessen Wert in­zwischen .erheblich verändert hat, oder wenn der Steuerpflichtige bisher über­haupt noch keine Vermögenserklärung abgegeben hat, so hat er ebenfalls zum 20. 7. 1946 dem Finanzamt eine Ver­mögenserklärung auf 1. 1. 1946 einzu­reichen. Aus dieser muß sich ergeben, wie der Steuerpflichtige das steuer­pflichtige Vermögen errechnet hat. Auf Grund dieser Vermögenserklärung hat der Steuerpflichtige die Vorauszahlun­gen nach der unter Ziff. 3 festgelegten Grundsätzen'zu berechnen und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt einen ent­sprechenden Betrag an das Finanzamt abzuführen.

5. Bei der Errechnung des Geeamt- vermögens in der Vermögenserklärung sind Vermögensgegenstände, deren Wert auf 1. 1. 46 infolge der Zeitver­hältnisse nicht abschätzbar ist, unter Angabe des letzten Einheitswertes oder des Nennwerts lediglich nachrichtlich aufzuführen, aber bei der Berechnung der Vorauszahlung nicht mitzuzählen. Zu den am 1. 1. 1946 nicht abschätz­baren Werten gehören:

a) Forderungen gegen das Reich und

die NSDAP.,

b) Forderungen wegen Kriegssach­schäden und Plünderungsschäden,

Vermögenssteuer 1946

/