Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Caluv

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW Donnerstag, 27. Juni 1946 Nr. 70

Bekanntmachungen für den Kreis Calw

Lebensmittelkarten auübewahren!

Es wird darauf hingewiesen, daß die Lebensmittelkarten auch nacli Ablauf des Monats, in dem sie Gültigkeit haben, noch aufbewahrt werden mögen. Die Möglichkeit besteht immer, daß auf sie noch eine Ausgabe erfolgt. Ersatz für verlorene oder vernichtete Karten kann auch in diesen Fällen nicht gewährt werden.

Kreisernährungsamt.

Versorgung mit Wasclunitteln

In den nächsten Tagen erfolgt für alle Normalverbraucher und Selbstver­sorger eine Zuteilung in Waechmitteln.

Für den Monat Mai werden für Kleinstkinder bis zu 3 Jahren nach­geliefert:

1 Stück Feinseife.

Für den Monat Juni werden für alle Normalverbraucher und Selbstversor­ger ausgegeben:

1 Stück Einheitsseife, sowie 1 NP. Waschpulver, außerdem für Kleinstkinder bis zu 3 .Jahren zusätzlich

1 Stück Feinseife, sowie 1 NP. Waschpulver.

Die Ausgabe in den Einzelhandels­geschäften erfolgt nach Aufruf durch die Bürgermeisterämter und zwar: Einheitsseife und W aschpul- Ver für alle Verbraucher gegen Ab­schnitt 56/Juni oder Abschnitt SV 311/Juni; Feinseife und Wasch­pulver für Kleinstkinder bis zu 3 Jah­ren gegen Abschnitt K 1 57/Juni oder Abschnitt SV K1 310/Juni.

Calw, den 21. Juni 1946

Kreiswirtschaftsamt.

Bewirtschaftung von Schuhkreme

Seit einiger Zeit besteht in Schuh­kreme eine große Mangellage. Zur Sicherstellung der gleichmäßigen Ver­sorgung aller Verbraucher mit Schuh­kreme wird diese gemäß eines Erlasses der Landesdirektion der Wirtschaft, Tübingen, unter die bewirtschafteten Waren eingereiht.

Um den Bedarf an Schuhkreme fest- austeUen, werden die Verbraucher in

der Zeit vom 24. 6. bis 28. 6. 46 einschl. aufgefordert, den Abschnitt 55/Juni der Lebensmittelkarte f. Normalverbraucher und den Abschnitt 312/Juni für Selbst­versorger über je 1 Dose (ca. 33 g) pro Person in einer Verkaufsstelle für Schuhkreme als Vorausbestell­abschnitt abtrennen zu lassen.

Die Anstalten, Lager usw. erhalten vom Kreiswirtschaftsamt für die Per­sonen, die keine Lebensmittelkarten be­sitzen, nach der Zahl der in Versorgung stehenden Personen Vorausbestell­scheine über je 1 Dose Schuhkreme (= ca. 33 g) pro Person. Hierzu ist ein entsprechender Antrag dem Kreiswirt­schaftsamt vorzulegen.

Die künftige Versorgung mit Schuh­kreme hängt ganz wesentlich von der Rückgabe der leeren Schuhkremdosen

durch die Verbraucher an den Einzel­handel ab. Die Verbraucher werden des­halb aufgefordert, alle in den Haushal­tungen befindlichen und noch verwend­baren leeren Schuhkremedos«! den Ver­kaufsstellen abzuliefern.

Calw, den 19. Juni 1946

Kreiswirtschafts amt.

Genehmigungspflieht für Lebensmittel­transporte

Sämtliche Lebensmitteltransporte mit­tels Last- oder Personenkraftwagen, Fuhrwerke einschließlich Handjvagen auf Eisenbahnwagen dürfen mit sofor­tiger Wirkung nur noch mit einer Transportgenehmigung vorgenommen werden. Die Genehmigungen (Trans­portbegleitscheine) werden vom Kreis- wirtschaftsamt ausgestellt

-Um die Schwierigkeiten, welche die Durchführung der Anordnung mit sich bringen wird, weitgehendst zu mildern.

Ein Ausweis für Ausgewiesene

Das Staatssekretariat für das franzö­sisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns hat mit Rechtsanordnung vom 31. Mai 1946 einen Ausweis für Ausgewiesene eingeführt.

Ausgewiesene im Sinne der Rechts­anordnung sind alle Personen deutscher Staats- oder Volksangehörigkeit, die bis 1. Mai 1945 ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen d£s Deutschen Reiches nach deren Stand vom 1. März 1938 oder in den deutschen Provinzen östlich der Oder und der Görlitzer Neiße hatten, und gegenwärtig dorthin nicht zurück­kehren können.

Für die Ausgewiesenen werden eine Reihe von Sondermaßnahmen getroffen,' die an Hand des Auegewiesenen-Aus- weises registriert werden. Den Ausge­wiesenen-Ausweis erhält jeder Ausge- wieeene vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Kinder unter 14 Jahren die in häus­licher Gemeinschaft mit Eltern, Pflege­eltern oder Verwandten leben, werden im Ausgewiesenen-Ausweis des Haus- haltungsvorstands geführt. Jeder Haus­haltungsvorstand einer Ausgewiessnen- familie ist verpflichtet, für sich und sämtliche Familienangehörigen binnen 2 Wochen nach seinem Eintreffen im

französisch besetzten Gehret Württem­bergs und Hohenzollerns die Ausstel­lung eines Ausgewiesenen - Ausweises zu beantragen.

Für die im Kreis Calw sehen ansässi­gen Ausgewiesenen werden » Ausge- wiesenen-Aus weise demnächst ausge­stellt. Zeitpunkt und Ort der Ausstel­lung werden für die einzelnen Gemein­den jeweils durch das Bürgermeister­amt bekanntgegeben.

Es wird auf die Strafbestimmungen der Rechtsanordnung hingewieeen, wo­nach

1. mit Geldstrafe bis zu RM. 150. oder mit Haft bestraft wird, wer es unter­läßt, die Ausstellung eines Auege- wiesenen-Ausweises zu beantragen.

2. Wird nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft, wer un­richtige Angaben zur Erlangung eines Ausgewiesenenausweises macht oder wer die mehrfache Ausstellung eines Ausgewiesenen-Ausweiees für ein und dieselbe Person herbeiführt, oder wer einem anderen den Ausge­wiesenen-Ausweis zum widerrecht­lichen Gebrauch überläßt.

Calw, den 25. Juni 1946.

L a n d r a-t« ami