Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Caluv
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
CALW Donnerstag, 27. Juni 1946 Nr. 70
Bekanntmachungen für den Kreis Calw
Lebensmittelkarten auübewahren!
Es wird darauf hingewiesen, daß die Lebensmittelkarten auch nacli Ablauf des Monats, in dem sie Gültigkeit haben, noch aufbewahrt werden mögen. Die Möglichkeit besteht immer, daß auf sie noch eine Ausgabe erfolgt. Ersatz für verlorene oder vernichtete Karten kann auch in diesen Fällen nicht gewährt werden.
Kreisernährungsamt.
Versorgung mit Wasclunitteln
In den nächsten Tagen erfolgt für alle Normalverbraucher und Selbstversorger eine Zuteilung in Waechmitteln.
Für den Monat Mai werden für Kleinstkinder bis zu 3 Jahren nachgeliefert:
1 Stück Feinseife.
Für den Monat Juni werden für alle Normalverbraucher und Selbstversorger ausgegeben:
1 Stück Einheitsseife, sowie 1 NP. Waschpulver, außerdem für Kleinstkinder bis zu 3 .Jahren zusätzlich
1 Stück Feinseife, sowie 1 NP. Waschpulver.
Die Ausgabe in den Einzelhandelsgeschäften erfolgt nach Aufruf durch die Bürgermeisterämter und zwar: Einheitsseife und W aschpul- Ver für alle Verbraucher gegen Abschnitt 56/Juni oder Abschnitt SV 311/Juni; Feinseife und Waschpulver für Kleinstkinder bis zu 3 Jahren gegen Abschnitt K 1 57/Juni oder Abschnitt SV K1 310/Juni.
Calw, den 21. Juni 1946
Kreiswirtschaftsamt.
Bewirtschaftung von Schuhkreme
Seit einiger Zeit besteht in Schuhkreme eine große Mangellage. Zur Sicherstellung der gleichmäßigen Versorgung aller Verbraucher mit Schuhkreme wird diese gemäß eines Erlasses der Landesdirektion der Wirtschaft, Tübingen, unter die bewirtschafteten Waren eingereiht.
Um den Bedarf an Schuhkreme fest- austeUen, werden die Verbraucher in
der Zeit vom 24. 6. bis 28. 6. 46 einschl. aufgefordert, den Abschnitt 55/Juni der Lebensmittelkarte f. Normalverbraucher und den Abschnitt 312/Juni für Selbstversorger über je 1 Dose (ca. 33 g) pro Person in einer Verkaufsstelle für Schuhkreme als Vorausbestellabschnitt abtrennen zu lassen.
Die Anstalten, Lager usw. erhalten vom Kreiswirtschaftsamt für die Personen, die keine Lebensmittelkarten besitzen, nach der Zahl der in Versorgung stehenden Personen Vorausbestellscheine über je 1 Dose Schuhkreme (= ca. 33 g) pro Person. Hierzu ist ein entsprechender Antrag dem Kreiswirtschaftsamt vorzulegen.
Die künftige Versorgung mit Schuhkreme hängt ganz wesentlich von der Rückgabe der leeren Schuhkremdosen
durch die Verbraucher an den Einzelhandel ab. Die Verbraucher werden deshalb aufgefordert, alle in den Haushaltungen befindlichen und noch verwendbaren leeren Schuhkremedos«! den Verkaufsstellen abzuliefern.
Calw, den 19. Juni 1946
Kreiswirtschafts amt.
Genehmigungspflieht für Lebensmitteltransporte
Sämtliche Lebensmitteltransporte mittels Last- oder Personenkraftwagen, Fuhrwerke einschließlich Handjvagen auf Eisenbahnwagen dürfen mit sofortiger Wirkung nur noch mit einer Transportgenehmigung vorgenommen werden. Die Genehmigungen (Transportbegleitscheine) werden vom Kreis- wirtschaftsamt ausgestellt
-Um die Schwierigkeiten, welche die Durchführung der Anordnung mit sich bringen wird, weitgehendst zu mildern.
Ein Ausweis für Ausgewiesene
Das Staatssekretariat für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns hat mit Rechtsanordnung vom 31. Mai 1946 einen Ausweis für Ausgewiesene eingeführt.
Ausgewiesene im Sinne der Rechtsanordnung sind alle Personen deutscher Staats- oder Volksangehörigkeit, die bis 1. Mai 1945 ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen d£s Deutschen Reiches nach deren Stand vom 1. März 1938 oder in den deutschen Provinzen östlich der Oder und der Görlitzer Neiße hatten, und gegenwärtig dorthin nicht zurückkehren können.
Für die Ausgewiesenen werden eine Reihe von Sondermaßnahmen getroffen,' die an Hand des Auegewiesenen-Aus- weises registriert werden. Den Ausgewiesenen-Ausweis erhält jeder Ausge- wieeene vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Kinder unter 14 Jahren die in häuslicher Gemeinschaft mit Eltern, Pflegeeltern oder Verwandten leben, werden im Ausgewiesenen-Ausweis des Haus- haltungsvorstands geführt. Jeder Haushaltungsvorstand einer Ausgewiessnen- familie ist verpflichtet, für sich und sämtliche Familienangehörigen binnen 2 Wochen nach seinem Eintreffen im
französisch besetzten Gehret Württembergs und Hohenzollerns die Ausstellung eines Ausgewiesenen - Ausweises zu beantragen.
Für die im Kreis Calw sehen ansässigen Ausgewiesenen werden » Ausge- wiesenen-Aus weise demnächst ausgestellt. Zeitpunkt und Ort der Ausstellung werden für die einzelnen Gemeinden jeweils durch das Bürgermeisteramt bekanntgegeben.
Es wird auf die Strafbestimmungen der Rechtsanordnung hingewieeen, wonach
1. mit Geldstrafe bis zu RM. 150.— oder mit Haft bestraft wird, wer es unterläßt, die Ausstellung eines Auege- wiesenen-Ausweises zu beantragen.
2. Wird nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft, wer unrichtige Angaben zur Erlangung eines Ausgewiesenenausweises macht oder wer die mehrfache Ausstellung eines Ausgewiesenen-Ausweiees für ein und dieselbe Person herbeiführt, oder wer einem anderen den Ausgewiesenen-Ausweis zum widerrechtlichen Gebrauch überläßt.
Calw, den 25. Juni 1946.
L a n d r a-t« ami