Methoden der gesetzgebenden Tätigkeit des Kontrollrates

der engTTscfren and französischen so'w'fe zwischen der russischen und französi­schen Militärregierung vereinbarten Rückführung von Flüchtlingen aus der französischen in die englisch oder rus­sisch besetzte Zone, hat das Landes­direktorium in Tübingen am 31. Mai 1946 eine Rechtsanordnung beschlossen.

Die Bestimmungen über den Perso­nenkreis, der unter die Rechtsanordnung fällt, und die Gründe, die eine vdrläu- fige oder dauernde Befreiung von der Pflicht zur Rückkehr bewirken können, sind im wesentlichen dieselben wie bei der Rückführung von Flüchtlingen in die amerikanisch besetzte Zone (vgl. Naehrichtenblatt Nr. 60 vom 12. April 1946). Ebenso gilt auch hier der Grund­satz der Erhaltung der Familieneinheit. Das bedeutet, daß in den Fällen, in denen ein Haushaltungsvorstand in der französisch besetzten Zone verblei­ben kann, auf Antrag Familienangehö­rige (Ehegatten, Eltern, Kinder, Pflege­kinder, Geschwister und Geschwister­kinder), die zurückgeführt werden müßten, von der Rückkehrpflicht befreit werden können. Voraussetzung ist, daß bei Inkrafttreten der Rechtsanordnung ein gemeinsamer Haushalt oder eine gemeinsame Wohnung Vorlagen.

2. Für die Rückführung von Flücht­lingen in die englisch besetzte Zone ist bestimmt:

Die Rückführung beginnt am 10. Juni 1946. Sie erfolgt über das Lager Biberach. Von dort aus fahren Sammel­züge mit den Flüchtlingen nach der englischen Zone. Gestattet ist die Mit­nahme von 100 kg Gepäck.

Anträge auf Befreiung von der Rück­kehrpflicht sind bei Flüchtlingen (Eva­kuierten) aus der englisch besetzten Zone bis spätestens 24. Juni 1946 bei dem zuständigen Bürgermeisteramt ein­zureichen.

3. Flüchtlinge, die vor ihrer Evakuie­rung ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Groß-Berlin hatten, sind vorläufig von der Pflicht zur Rückkehr ausgenommen. Die in Frage kommenden Personen ha­ben einen Antrag auf Befreiung von der Rückkehrpflicht auf Grund dieser Bestimmung, mit dem Nachweis, daß sie vor der Evakuierung in Groß - Berlin wohnhaft waren, beim Bürgermeister­amt einzureichen.

Calw, den 8. Juni 1946

Landrats a-m t.

Krankenversicherungspflicht von Mit­gliedern früherer Ersatzkrankenkassen

Wie bereits in der Tagespresse be­kanntgegeben wurde, sind die Ersatz­kassen mit Wirkung vom 1. 6. 46 an auf­gelöst worden. Von diesem Zeitpunkt an sind alle nach der Reichsversicherungs­ordnung krankenversicherungspflichti­gen Beschäftigten nur noch bei der ört­lichen zuständigen Allgemeine*» Orte-

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

1. Der Kontrollrat übt seine gesetz­gebende Gewalt in irgendeiner der fol­genden Formen aus:

a) Durch Proklamationen, die An­gelegenheiten von besonderer Wich­tigkeit für die Besatzungsmächte oder das deutsche Volk verkünden.

b) Durch Gesetze, die zur allgemein­gültigen Anwendung erlassen wer­den, soweit sie nicht anderes aus­drücklich bestimmen

c) Durch Befehle, falls der Kontroll­rat Forderungen an Deutschland zu stellen hat, und diese nicht in Form eines Gesetzes erfolgen.

d) Durch Direktiven für die Be­kanntmachung der allgemeinen Ab­sichten oder Entscheidungen des Kontrollrates in verwaltungstechni­schen Angelegenheiten.

e) Durch Instruktionen, falls der Kontrollrat unmittelbare Forderun­gen an eine besondere Behörde zu stellen hat.

2. Ausfertigung der Urkun­den des Kontrollrates:

a) Pro k 1 a m ati on en und Gesetze werden von den Mitgliedern des Kon­trollrates unterzeichnet.

b) Befehle werden von den Mitglie­dern des Kontrollrates oder des Ko­ordinationsausschusses unterzeich­net.

c) Direktiven und iDStruktio-

krankenkasse zu versichern. Die für die Versicherungspflicht bestehende Jahres- arbeitsverdienstgrenze wurde von 3600 RM. auf 7200 RM. heraufgesetzt, ab 1. 6. 46 sind also auch Beschäftigte, deren Einkommen bisher mehr als 3600 RM. jährlich betrug und die aus diesem Grunde versicherungsfrei waren, bei einem Jahreseinkommen bis zu 7200. RM. versicherungspflichtig geworden und von ihren Arbeitgebern bei den All­gemeinen Ortskrankenkassen anzumel­den. Alle Beschäftigten, sowohl Arbeiter als auch Angestellte, die bisher von der Versiche­rung bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen entbun­den waren, weil sie einer Er­satzkasse angehörten, sind somitabl. 6. 46beider zustän­digen Allgemeinen Ortskran­kenkasse anzumelden und dort zu versichern. Ihre Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse endet damit auf 31. 5. 46, und zwar auch dann, wenn die versichernde Ersatzkasse ihren Sitz außerhalb der französischen Zone hat. Die Arbeitgeber werden ersucht, die hie- nach fälligen Anmeldungen umgehend vorzunehmen, damit m den Veveiehe-

n e n werden von den Mitgliedern des Koordinationsausschusses unter­zeichnet.

d) In Abwesenheit eines Mitgliedes des Kontrollrates oder des Koordina­tionsausschusses kann sein Stellver­treter für ihn unterzeichnen.

3. Jede eingetragene oder veröffent­lichte Urkunde des Kontrollrates muß als Überschrift das WortKontrollrat tragen, und als Proklamation, Gesetz, Befehl, Direktive oder Instruktion ge­kennzeichnet und mit einer laufenden Nummer versehen sein und ferner das Datum des Inkrafttretens tragen. Wo immer möglich, soll ein kurzer Titel an­geführt werden.

4. Der Hauptsekretär oder ein von ihm bevollmächtigter Stellvertreter kann die Richtigkeit von Abschriften von Proklamationen, Gesetzen, Befeh­len, Direktiven mder Instruktionen so­wie von Auszügen aus denselben be­glaubigen und beglaubigte Abschriften dieser Urkunden aushändigen.

Ausgefertigt in B e r 1 i n, den 22. Sep­tember 1945

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direk­tive sind von K o e 11 z, Armee-General; B. H. Robertson, Generalleutnant; V. Sokolovsky, General der Armee; und Lucius D. C1 a y, Generalleutnant, unterzeichnet.)

rungsverhältnissen keine Unklarheiten und für die Versicherten keine Nach­teile entstehen. Soweit freiwillige Mit­glieder von Ersatzkassen wegen ihren Versicherungsverhältnissen Zweifel ha­ben, können sie sich vom Versicherungs­amt oder den Allgemeinen Örtskran- kenkassen beraten lassen.

Die Mitteilung der Krankenkasse für Handwerk, Handel und Gewerbe in Württemberg u. Hohenzollern in Nr. 45 des Schwäbischen Tageblattes vom 7. 6. 46, wonach diese Kasse Mitglieder der aufgelösten Ersatzkassen aufnehmen könne, ist nur insoweit richtig, als es sich dabei um freiwillige Mitglieder der aufgelösten Kassen handelt. Alle nach § 165 der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtigen Beschäftigten sind jedoch bei den Allgemeinen Orts­krankenkassen zu versichern, weil sie ja wie vorstehend ausgeführt ab 1. 6. 46 kraft Gesetzes nur noch bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse versichert sein können.

Caiw, den 13. Juni 1946

Landratsamt Versicherungsamt